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LVwG-AV-515/001-2024•LVwG N LVwG-AV-515/001-2024
LVwG-AV-515/001-2024Landesverwaltungsgericht04.06.2024
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Gefährdungsprognose; bestimmte Tatsache;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26. März 2024, GZ. ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
„Der Vorstellung wird Folge gegeben und der Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.01.2024, GZ. ***, aufgehoben sowie das Verfahren betreffend Verbot von Waffen und Munition eingestellt.“
2. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.01.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten.
Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich zusammengefasst aus, dass am 24.01.2024 um 08:28 Uhr gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot für die Wohnung in ***, ***, ausgesprochen worden wäre, weil er mit seiner Ehegattin B Streit wegen der bevorstehenden Scheidung gehabt hätte. Bereits im Oktober 2023 sei es zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen, da der Beschwerdeführer sich gegen die Unterbindung bei seiner Frau ausgesprochen habe. Dabei habe er seine Frau im Krankenhaus aufgesucht und sei er derart laut gegenüber ihr gewesen, dass das Personal eingegriffen hätte.
Beim nunmehrigen Vorfall habe er im Zuge des Streites mit seiner Hand in Richtung des Halses seiner Frau gegriffen, diesen jedoch nicht berührt. Aufgrund dieser Gestik habe sich die Frau eingeschüchtert und ängstlich gefühlt. Am 23.01.2024 sei es zu einem ähnlichen Vorfall gekommen, wo der Beschwerdeführer gegen den Hals seiner Frau gedrückt habe. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes sei schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr des Missbrauches von Waffen. Da der Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt hätte, sei ein erhöhtes Gefährdungspotential nicht von der Hand zu weisen und dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen.
Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 01.02.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Bescheid keine ausreichende Begründung enthalte, er nie gegen seine Ehefrau gewalttätig gewesen wäre, sich Gegenteiliges nicht einmal aus den Formulierungen der Ehefrau ableiten lasse und insgesamt keine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen bestehe.
Mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.03.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten.
Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich wiederum zunächst wortgleich zum Mandatsbescheid vom 25.01.2024 zusammengefasst aus, dass am 24.01.2024 um 08:28 Uhr gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot für die Wohnung in ***, ***, ausgesprochen worden wäre, weil er mit seiner Ehegattin B Streit wegen der bevorstehenden Scheidung gehabt hätte. Bereits im Oktober 2023 sei es zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen, da der Beschwerdeführer sich gegen die Unterbindung bei seiner Frau ausgesprochen habe. Dabei habe er seine Frau im Krankenhaus aufgesucht und sei er derart laut gegenüber ihr gewesen, dass das Personal eingegriffen hätte. Beim nunmehrigen Vorfall habe er im Zuge des Streites mit seiner Hand in Richtung des Halses seiner Frau gegriffen, diesen jedoch nicht berührt. Aufgrund dieser Gestik habe sich die Frau eingeschüchtert und ängstlich gefühlt. Am 23.01.2024 sei es zu einem ähnlichen Vorfall gekommen, wo der Beschwerdeführer gegen den Hals seiner Frau gedrückt habe.
Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes sei schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr des Missbrauches von Waffen. Da der Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt hätte, sei ein erhöhtes Gefährdungspotential nicht von der Hand zu weisen und dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen.
Dazu wurden in weiterer Folge die am 21.02.2024 durchgeführten Einvernahmen der B und der Dr jeweils als Zeugin wörtlich wiedergegeben und weiters ausgeführt, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 1 WaffG der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen diene und eben grundsätzlich nicht voraussetze, dass bereits eine missbräuchliche Verwendung durch die betreffende Person erfolgt sei. Vielmehr genüge es, wenn konkrete Umstände vorliegen würden, die die Besorgnis erwecken würden, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Um den Beschwerdeführer in Zukunft von Waffen und Munition fernzuhalten, sei diesem Erfordernis durch die Erlassung eines Waffenverbotes Rechnung zu tragen.
In seiner rechtzeitig mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 23.04.2024 gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, eine Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu beheben und die belangte Behörde zum Kostenersatz nach Maßgabe der Aufwandersatzverordnung zu verpflichten.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass vorab anzumerken sei, dass die Wegweisung mit einer Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vollen Umfang bekämpft worden wäre, zumal der Beschwerdeführer niemals ein Verhalten gesetzt habe, das eine Maßnahme nach § 38a SPG bzw. auch nunmehr eine Verhängung des Waffenverbotes rechtfertigen würde.
Die Angaben der B, worauf sich die Landespolizeidirektion Niederösterreich im Wesentlichen stütze, seien nachweislich unrichtig. Deren Tochter D sei zudem nicht unmittelbare Zeugin des Konfliktes gewesen. Dass B nervös und aufgelöst gewesen wäre, sei nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer ja entdeckt gehabt hätte, dass die Zeugin eine unerlaubte Tonbandaufnahme angefertigt habe und er seiner Ehefrau angekündigt habe, dass er diese der Polizei übergeben werde.
B habe wiederholt falsche Angaben getätigt, was auch aus der Aufzeichnung vom 24.01.2024 ersichtlich sei. Der Konflikt an diesem Tag sei erst entstanden, da der Beschwerdeführer eben bemerkt habe, dass seine Ehefrau ohne seine Zustimmung ein Überwachungsgerät im ehelichen Haus platziert hätte. Es seien aber keinerlei Angriff und keinerlei Drohungen des Beschwerdeführers vorgelegen. Außerdem habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Notrufes von B das Haus bereits verlassen gehabt. Aus dem Verlauf des Audiofiles höre man, dass die Angaben der Zeugin vor der Polizei vollinhaltlich unrichtig seien, und höre man auch, dass vielmehr der Beschwerdeführer von seiner Frau angegriffen worden sei. Die belangte Behörde habe zu Unrecht diese Audiodatei und auch das dazu angefertigte Übertragungsprotokoll nicht berücksichtigt.
Auch sei die Aussage der B im Zuge der Wegweisung am 21.02.2024 unrichtig, so insbesondere, dass am 23.01.2024 dem Beschwerdeführer per E-Mail vom Gericht mitgeteilt worden wäre, dass sich die Zeugin scheiden lassen wolle. Bis heute sei keine Scheidungsklage anhängig und sei vom Gericht nichts zugestellt worden, was auch per E-Mail nicht zu erwarten wäre. Es habe nur weit früher ein Schreiben ihres Rechtsvertreters gegeben, dass sich B scheiden lassen wolle.
Richtig sei, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Liebe zu seiner Frau keine Scheidung haben hätte wollen und sei umso unglaublicher, dass er nunmehr von ihr als aggressiv und gewalttätig hingestellt werde. Offenbar sei das Teil ihrer Idee gewesen, den Beschwerdeführer zu provozieren und irgendein Verschulden zu konstruieren.
Des Weiteren habe die belangte Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.03.2024 völlig ignoriert und zum Vorfall vom Oktober 2023 ignoriert, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers damals schwankend in ihrer Entscheidung gewesen wäre, ob sie sich überhaupt unterbinden lassen solle. Der Beschwerdeführer als ihr Ehemann habe natürlich ebenso ein legitimes Interesse an dieser Entscheidung gehabt und habe B psychische Probleme gehabt. D ihrerseits habe die Angst- und Panikstörungen nicht aufgrund des Beschwerdeführers, sondern von ihrer Mutter gehabt. Dass D für die Interessen ihrer Mutter instrumentalisiert werde, zeige sich auch aus dem Verfahren über die von der Mutter beantragte einstweilige Verfügung. Dort sei unter anderem eine Aufzeichnung vorgelegt worden, aus der sich ergebe, dass B ihrer Tochter einen eigenen Raum versprochen habe, wenn der Beschwerdeführer weg sei. Fakt sei, dass B jedenfalls keine große Sorge und Angst vor dem Beschwerdeführer auch nach der Wegweisung gehabt hätte, da eine unbegleitete Übergabe der minderjährigen Tochter vor dem Bezirksgericht *** vereinbart worden wäre und damit auch das Verfahren betreffend einstweiliger Verfügung erledigt worden wäre.
Zu all dem sei der Beschwerdeführer nicht einvernommen worden und sei aufgrund dessen und auch aufgrund des Umstandes, dass keine rechtskräftige Entscheidung betreffend die Maßnahmenbeschwerde vorliege völlig unklar, dass die belangte Behörde ein unbefristetes Waffenverbot erlasse. Die ursprüngliche Einschätzung der Behörde sei verfehlt gewesen und bestehe auch keine Gefährdungsprognose. Der Beschwerdeführer habe dazu auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass er nicht gefährlich sei und auch nicht zu Gewalttaten neige. Auch dies habe die belangte Behörde nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen. Jedenfalls sollte eigentlich auch aus der ex ante-Sicht heraus der Polizei ja deutlich geworden sein, dass der Beschwerdeführer keinen gefährlichen Angriff gesetzt habe, zumal nicht einmal seine Ehefrau erklärt habe, dass es hier zu Gewalttätigkeiten gekommen sei.
Was den angeblichen Vorfall vom 22.01.2024 betreffe, sei auch diese Darstellung der B nicht nachvollziehbar. Wenn jemand jemanden anderen bedrohe, verwende er nicht den Ellenbogen, um jemanden zu attackieren, sondern üblicher Weise Fäuste, Hände oder Ähnliches. Auch sei an diesem Tag nicht die Polizei gerufen worden und würden sich auch keine Feststellungen zu entsprechenden körperlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau finden. Der Beschwerdeführer sei zudem auch gerichtlich unbescholten und habe seine Ehefrau noch nie körperlich angegriffen. Nicht zuletzt sei auch die Darstellung der Frau unglaubwürdig, wonach sie entspannt auf der Yoga-Matte gelegen sei, der Beschwerdeführer sich zu ihr gesellt hätte und gesagt hätte, dass er keine Trennung wolle und dann den Ellenbogen gegen ihren Hals gelegt und sie angeschrien hätte; dazu verweise der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme. Jedenfalls sei nach dem Gespräch vom 31.01.2024 im Rahmen der präventiven Rechtsaufklärung nach § 38a Abs. 6a SPG aus Sicht der Polizei kein Verdachtsmoment mehr gewesen und sei aus all diesen Gründen der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 24.04.2024, hg. eingelangt am 30.04.2024, legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den hg. Beschwerdeakt zur GZ. M-11/002-2024 (betreffend die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers bezogen auf die Wegweisung gemäß § 38a SPG am 24.01.2024).
Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist in aufrechter Ehe mit B, geboren am ***, verheiratet. Dieser Ehe entstammt die am *** geborene gemeinsame Tochter E. B brachte in diese Ehe zudem ihre am *** geborene Tochter D ein. Bis Jänner 2024 befand sich die gemeinsame eheliche Wohnung in ***, ***.
Im Oktober 2023 kam es zu ersten Schwierigkeiten und Streitigkeiten in dieser Ehe deshalb, da der Beschwerdeführer und seine Ehegattin unterschiedliche Meinungen dazu hatten, ob sich B mangels ihres weiteren Kinderwunsches unterbinden lassen soll. Diese Schwierigkeiten in der Ehe mündeten darin, dass B die Scheidung der Ehe anstrebte, ohne allerdings bis dato eine Scheidungsklage zu erheben. Der Beschwerdeführer seinerseits wollte bis zuletzt an der Ehe festhalten, erkannte jedoch in weiterer Folge, an der Ehe nicht mehr festhalten zu können.
Im Rahmen der diesbezüglich weiteren Gespräche im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe und der damit zu klärenden Fragen kam es immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen mit wechselseitigen Anschuldigungen, so auch am 23.01.2024 und zuletzt am 24.01.2024; die im Rahmen dieser am 24.01.2024 morgens im Beisein der gemeinsamen Tochter geführte Diskussion wurde von B mit ihrem Handy ohne Wissen des Beschwerdeführers aufgenommen. Als dieser dies bemerkte, nahm er das Handy an sich und wollte seinerseits dies der Polizei melden. Daraufhin wollte B dem Beschwerdeführer in einem kurzen Gerangel das Handy wieder entreißen, dies allerdings erfolglos. Der Beschwerdeführer verließ in weiterer Folge die eheliche Wohnung.
Um 06:24 Uhr verständigte daraufhin B über Notruf die Polizei, wonach sie von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Nach Eintreffen der Polizei teilte B mit, dass der Beschwerdeführer schon seit Oktober 2023 ihr gegenüber aggressiv sei, er am 23.01.2024 mit seinem Ellenbogen gegen ihren Hals gedrückt habe und eben am 24.01.2024 nach dem Streit er mit seiner Hand in Richtung ihres Halses gegriffen, diesen aber nicht berührt habe. Nachdem der Beschwerdeführer erst um 08:28 Uhr telefonisch von der Polizei erreicht wurde, wurde ihm gegenüber auf Basis der Angaben seiner Ehegattin die Wegweisung gemäß § 38a SPG ausgesprochen.
In weiterer Folge beantragte B beim Bezirksgericht *** eine dementsprechende einstweilige Verfügung; das dazu eingeleitete Verfahren wurde am 14.02.2024 in Form eines Vergleiches im Wesentlichen derart beendet, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtete, bis zur Rechtskraft eines allfälligen Aufteilungsbeschlusses bzw. bis zur Beendigung eines einvernehmlichen Scheidungsverfahrens nicht in die eheliche Wohnung zurückzukehren, jegliche Kontaktaufnahme mit B, die nicht im Zusammenhang mit der gemeinsamen Tochter stehen, zu unterlassen, und eben die minderjährige Tochter zu festgelegten Zeiten zu sich zu nehmen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, der auch nicht im Besitz irgendwelcher Waffen ist und der zudem unbescholten ist, in irgendeiner Form – abseits des hier festgestellten Sachverhaltes bzw. in anderer als der hier festgestellten Art und Weise – gewalttätig oder aggressiv gegenüber B oder den Kindern war.
Der Sachverhalt ergibt sich in weiten Bereichen aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Unbestritten sind diesbezüglich die Feststellungen im Zusammenhang mit der Ehe, den Kindern und der ehelichen Wohnung. Unstrittig ist auch, dass es in der Ehe seit Oktober 2023 – mittlerweile – unüberbrückbare Probleme für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gibt und daher nunmehr von beiden die Scheidung der Ehe beabsichtigt ist.
Was konkret den Vorfall vom Oktober 2023 betrifft, entspricht es zunächst schon der allgemeinen Lebenserfahrung und ist nachvollziehbar, dass bei Vorliegen unterschiedlicher Ansichten in einer solchen Frage, ob sich die Ehefrau unterbinden lassen soll, auch emotionale Streitgespräche folgen. Ob und inwieweit diese damals auch im Krankenhaus geführt wurden und sogar das diensthabende Personal intervenieren habe müssen, kann dahingestellt bleiben. Auch nach der eigenen Aussage der Zeugin laut Niederschrift vom 21.02.2024 kam es zu keinen verbalen Drohungen, geschweige denn körperlichen Übergriffen des Beschwerdeführers, sodass es aus rechtlichen Gründen keiner weiteren Feststellungen dazu bedurfte.
Übereinstimmung besteht darin, dass es in weiterer Folge zu verbalen Auseinandersetzungen kam, wenn das Thema einer Scheidung und/oder der Scheidungsfolgen besprochen wurde. Was nun allfällige Gewalttätigkeiten oder sonstige Aggressionen des Beschwerdeführers betrifft, machte die Zeugin dazu im Rahmen der Wegweisung noch gar keine Angaben bis zum Vorfall vom 23.01.2024; in ihrer Aussage vom 21.02.2024 behauptete sie allgemein gehalten eine Steigerung der Drohungen und seiner Aggressivität, ohne diese aber auch nur ansatzweise genauer zu benennen, sodass das erkennende Gericht diesbezüglich nichts anderes entnehmen kann, als dass es sich eben um Diskussionen, vielleicht auch dann und wann in energischerer Form – dies allerdings unzweifelhaft wechselseitig – handelte. Sollte es damals bereits tatsächlich zu konkreten Drohungen oder sonstigem aggressiven Verhalten gekommen sein, wäre zu erwarten gewesen, dass die Zeugin schon wesentlich früher die Polizei gerufen hätte, dies den Anlassfall vom 24.01.2024 betrachtend.
Tatsächlich ergibt sich nämlich aus den dazu sowohl am 24.01.2024 als auch am 21.02.2024 getätigten Angaben, dass der Beschwerdeführer im Bad eine Gestik gemacht hätte, als würde er seine Ehefrau am Hals fassen, und habe er dabei bedrohlich geschaut. Aus Angst vor Eskalation habe sie das Handy auf Sprachaufnahme gestellt und sei sie nach dessen Erkennen durch den Beschwerdeführer von ihm gegen die WC-Tür gestoßen worden. Dazu ist zunächst und vor allem festzuhalten, dass diese Darstellung im krassen Widerspruch zu den Audioaufnahmen der Zeugin selbst bzw. der Übertragung derer stehen. Daraus ist vielmehr nur zu erkennen, dass es sich zunächst um einen im Großen und Ganzen normalen Morgenablauf innerhalb einer Familie handelte, der mehrmals durch Fragen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Scheidung unterbrochen wurde. Eine akustisch wahrzunehmende „Eskalation“ ist tatsächlich erst wahrzunehmen, als der Beschwerdeführer auf die Sprachaufzeichnung mittels des Handy seiner Ehefrau aufmerksam wurde, wobei auch diese „Eskalation“ wieder vom Beschwerdeführer rasch dadurch beendet wurde, indem er das Handy an sich nahm und damit das Haus verließ – dies zudem, nachdem die Zeugin durch einen körperlichen Angriff ihrerseits dem Beschwerdeführer das Handy – erfolglos – zu entreißen versucht hatte.
Unter diesem Licht sind daher auch die Darstellungen der Zeugin zum angeblichen Vorfall vom Vortag zu sehen. Hier soll es sogar zu einem körperlichen Angriff durch den Beschwerdeführer gekommen sein, der – bei dessen Zutreffen – durchaus gefährlich war. Diesen Vorfall nahm die Zeugin aber nicht zum Anlass, die Polizei zu rufen, sondern erst einen Vorfall am nächsten Tag, der in seiner Heftigkeit in keinster Weise mit jenem des Vortages zu vergleichen wäre. Ganz abgesehen davon ist der Beschwerdeführer dahingehend im Recht, dass diese von der Zeugin dargestellte Vorgehensweise des Beschwerdeführers, die er am 23.01.2024 an den Tag gelegt haben soll, unlogisch und nicht nachvollziehbar wäre. Aus welchem konkreten Anlass der Beschwerdeführer seinen Ellenbogen gegen den Hals seiner Ehefrau gelegt haben soll, bleibt unklar und wurde auch von der Zeugin niemals erklärt.
Unbestritten sind schließlich die Feststellungen betreffend den Antrag der Zeugin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den dazu geschlossenen Vergleich bzw. ergeben sich diese aus eben letzterem selbst. Auch dazu ist das Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig, wonach im Falle tatsächlich zu befürchtender Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers oder auch nur schon stattgefundener es nicht nachvollziehbar wäre, dass die Kindesmutter die gemeinsame erst 5jährige Tochter dem Beschwerdeführer alleine überlässt.
Zusammengefasst ergibt sich daher bereits aus der Aktenlage, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer, der auch unstrittig nicht im Besitz irgendwelcher Waffen und ebenso unstrittig unbescholten ist, in irgendeiner Form – abseits des hier festgestellten Sachverhaltes bzw. in anderer als der hier festgestellten Art und Weise – gewalttätig oder aggressiv gegenüber B oder den Kindern war, sodass die bezughabenden Feststellungen zu treffen waren.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 12 Waffengesetz 1996 (WaffG):
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach § 12 Abs. 1 WaffenG 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028).
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient eben der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/03/0137). Eine Entscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG erfordert eine Prognose (Annahme). Aus dem bisherigen Verhalten muss die sich auf eine „bestimmte Tatsache“ sich stützende Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086; VwGH 04.05.2020, Ra 2019/03/0141).
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist, wobei die Erlassung eines Waffenverbotes nicht zur Voraussetzung hat, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mwN). Entscheidend ist, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 WaffG keine Nachbetrachtung erfolgt, sondern eben eine Prognosebeurteilung. Wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, muss die Behörde zwingend ein Waffenverbot verhängen und ist ihr daher hier kein Ermessen eingeräumt (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/03/0079). Die Behörde hat bei einem Waffenverbot eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Grosinger/Siegert/Szymanski, Waffenrecht5 (2020) S. 85).
Liegen dem Waffenverbot Tatsachen zugrunde, die auch Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens waren, so ist überdies auf folgende Leitlinien in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen: Im Falle der Begehung einer Straftat ist die Straftat selbst beachtlich und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht allerdings besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörden in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde (vgl. etwa VwGH 16.04.2021, Ra 2021/03/0039).
Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldiggesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachen und Feststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig; diese ist verpflichtet, die so entscheidende Frage ihren Bescheid zugrunde zu legen (VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072). Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Im Falle eines freisprechenden Urteils hat die Waffenbehörde und das nachprüfende Verwaltungsgericht hingegen eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien, die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt (siehe etwa VwGH 26.04.2016, Ra 2015/03/0079).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann dabei auch die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen (vgl. VwGH 18.05.2011, 2008/03/0011). Die Bedrohung eines Menschen etwa mit dem Erschießen stellt jedenfalls eine "konkrete Tatsache" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag. Aber auch andere massive Drohungen mit Gewalttaten und umso mehr die Ausübung von Gewalttaten erlauben die für die Verhängung des Waffenverbots erforderliche Gefährdungsprognose (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/03/0002; VwGH 17.05.2017, Ra 2016/03/0106 mwN).
Schon ein einmaliger Vorfall kann in diesem Zusammenhang ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen (VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022), wobei der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung jedoch zu entnehmen ist, dass diesem einmaligen Vorfall zusätzliche erschwerende Momente hinzutraten, die auf ein entsprechendes Aggressionspotential des Betreffenden hinweisen, wie etwa ein tatsächlicher Waffengebrauch, exzessive Gewalttätigkeiten oder mehrere Straftaten in einer Tathandlung.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass wohl der Beschwerdeführer seit einigen Monaten mit seiner Ehefrau in Trennung lebt und dazu immer wieder Diskussionen und auch Streitgespräche geführt wurden. Es entspricht schon der allgemeinen Lebenserfahrung, dass solche Gespräche auch teils hochemotional geführt werden und im konkreten Fall auch sicherlich so geführt wurden. Eben dies bedeutet aber nicht automatisch, von einer potentiellen Gefährdung des einen durch den anderen ausgehen zu müssen, geschweige denn, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen befürchten zu müssen. Dieser Automechanismus ist auch nicht anzunehmen, wenn es – wie gegenständlich – zu einer Wegweisung gekommen ist. Unabhängig davon, ob diese Wegweisung des Beschwerdeführers durch die diensthabenden Polizeibeamten gerechtfertigt war oder nicht – über die Bezug habende Maßnahmenbeschwerde wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gesondert entschieden und ist diese Frage nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Zu der Frage ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen ergibt sich dazu aus dem festgestellten Sachverhalt, dass bezogen auf die von der Zeugin und von der belangten Behörde angesprochenen Vorfälle keine Tatsachen ableitbar sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Es konnte auch grundsätzlich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, der zudem auch unstrittig nicht im Besitz irgendwelcher Waffen und ebenso unstrittig unbescholten ist, in irgendeiner Form – abseits des hier festgestellten Sachverhaltes bzw. in anderer als der hier festgestellten Art und Weise – gewalttätig oder aggressiv gegenüber B oder den Kindern war.
Selbst wenn man jedoch tatsächlich die Aussagen der Zeugin, die nicht in allen Belangen übereinstimmen, als Beurteilungsgrundlage heranziehen würde, ist eine solche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, die unter § 12 Abs. 1 WaffG zu subsumieren wäre, nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer setzte auch nach ihrer Darstellung keinerlei Handlungen, die etwa die Staatsanwaltschaft veranlasst sah, tätig zu werden. Auch wurden von der Zeugin zu keinem Zeitpunkt relevante Misshandlungen oder gar Verletzungen behauptet. Und woher diese von der Zeugin behauptete Gefahr ausgehend vom Beschwerdeführer gesehen wird bzw. wurde, ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nachvollziehbar, dies umso mehr als nach der Aktenlage der Beschwerdeführer nicht nur am Vorfallstag vom 24.01.2024 sofort jeden Kontakt mit der Zeugin abbrach und das Haus freiwillig schon vor dessen Wegweisung verließ, sondern auch dem Vergleich im Zusammenhang mit der von der Zeugin beantragten einstweiligen Verfügung zustimmte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt daher zum Ergebnis, dass eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer nicht zu befürchten ist. Der Ausspruch eines Waffenverbotes ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig. Eine ausschließliche Bescheidbehebung kam jedoch nicht in Betracht, da mit einer bloßen Behebung das Verfahren betreffend Verhängung eines Waffenverbotes nach wie vor anhängig wäre und bedurfte es, da mit dem bekämpften Bescheid über eine Vorstellung gegen einen auf § 57 AVG gestützten Bescheid abgesprochen wurde, daher einer Spruchänderung sowie der Einstellung dieses Verfahrens.
Der vom Beschwerdeführer beantragte Kostenersatz kann nicht gewährt werden, da – abgesehen davon, dass vom Beschwerdeführer Kosten dem Grunde und der Höhe nach gar nicht näher präzisiert wurden – ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt „Maßnahmenbeschwerden“ (nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze „Verhaltensbeschwerden“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG) normiert ist (siehe dazu § 35 und § 53 VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer eins VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochten Bescheid aufzuheben war. Im Übrigen standen einem Entfall auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Sinne des Abs. 4 leg. cit. entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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