LVwG N LVwG-AV-353/002-2024

LVwG-AV-353/002-2024Landesverwaltungsgericht04.06.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Verfahrensrecht; Unzuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-353/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.353.002.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, vertreten durch B OG in ***, vom 20. März 2024, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. Februar 2024, Aktenzeichen: ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Jänner 2024, Aktenzeichen: ***, betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zum Abbruch einer Stützmauer und Beseitigung einer Niveauveränderung entlang der Straßenfluchtlinie auf den Grundstücken *** und ***, KG ***, behandelt wurde

und erkennt zu Recht: 1. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.

und fasst den Beschluss: 2. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides eingestellt.

3. Gegen diese Entscheidungen ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke *** und ***, KG ***.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Jänner 2024, Aktenzeichen: ***, wurde dem Beschwerdeführer der folgende baupolizeiliche Auftrag erteilt:

„Die entlang der Straßenfluchtlinie zur *** auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** bestehende Stützmauer ist abzubrechen und die vorgenommene Niveauveränderung zu beseitigen, indem das ursprüngliche Niveau wieder gestellt wird.“ Gestützt wurde dieser Auftrag auf § 35 Abs. 2 Z.2 NÖ Bauordnung 2014.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Jänner 2024 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Es handle sich nicht um eine fortlaufende Mauer, sondern um 2 baulich gesonderte, aus unterschiedlichen Materialien und zu unterschiedlichen Zeitpunkten errichtete Abschnitte. Die westseitige Mauer sei von der Gemeinde auf dem Grundstück des Beschwerdeführers als straßenbauliche Nebenanlage errichtet worden. Die ostseitige Mauer sei von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers errichtet worden, befinde sich jedoch nicht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, dem diesbezüglich folglich auch ein Abbruch nicht aufgetragen werden könne. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. Februar 2024, Aktenzeichen: ***, wurde über diese Berufung gegen den Bescheid vom 18. Jänner 2024, Aktenzeichen:

***, entschieden.

Mit Spruchpunkt I. wurden dem Beschwerdeführer folgende Maßnahmen aufgetragen:

„Die entlang der Straßenfluchtlinie zur *** auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** zwischen der Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** der KG *** und dem Zugang zum Wohnhaus hergestellte Anhebung des Niveaus bis zum bestehenden Wohngebäude ist entsprechend der baubehördlichen Bewilligung vom 25.3.1986, Z. ***, herzustellen. Diese Baubewilligung umfasst auch den Abbruch des ursprünglich direkt an der ehemaligen Straßenfluchtlinie situierten Wohngebäudes und schreibt im Auflagenpunkt 6 für den Abbruch vor, dass sämtliche Mauern bis 50 cm unter das bestehende Niveau der Verkehrsfläche abzutragen sind, Kellerdecken einzuschlagen sind und alle Hohlräume unter dem Gelände mit einwandfreiem Material, welches zu verdichten ist, auszufüllen sind.“

Im Spruchpunkt II. wurde Folgendes ausgesprochen:

„Soweit sich der baupolizeiliche Auftrag auf die Stützmauer und das Niveau auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** und auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** nördlich der Auffahrt zum Hof bezieht, wird der angefochtene Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde 1. Instanz zurückverwiesen.“

Entsprechend dem Ergebnis einer Vermessung sei der baupolizeiliche Auftrag hinsichtlich der auf öffentlichem Gut bestehenden Stützmauer (Anm.: „ostseitige Mauer“) aufzuheben. Das dortige Niveau sei jedoch auf das mit Bescheid vom 25.3.1986, Z. ***, betreffend Bewilligung zum Abbruch des früheren Wohnhauses und zur Errichtung des nunmehr bestehenden Wohnhauses, bewilligte Niveau herzustellen. Gemäß § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde die Behebung von Baugebrechen zu verfügen.

Zum Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der westseitigen Mauer das Vorliegen eines vermuteten Konsenses zu prüfen sei.

Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. Februar 2024 richtet sich die nunmehrige Beschwerde des A vom 20. März 2024, fristgerecht eingebracht durch dessen ausgewiesene Rechtsvertretung. Der Bescheid wurde in seinem gesamten Umfang angefochten, geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit, Verfahrensmangel und Unzuständigkeit. Beantragt wurden die ersatzlose Aufhebung des baupolizeilichen Auftrages.

Die Beschwerde und der Bauakt der Baubehörden der Marktgemeinde *** wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29. März 2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Bauakt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2024.

Im Zuge der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführervertreter die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Berufungsbescheides.

Zum Spruchpunkt I. konnte festgestellt werden, dass die schadhafte Stützmauer entlang des Grundstückes *** (ostseitige Mauer) auf dem öffentlichen Gut *** bereits abgebrochen und gesichert worden ist. Unterhalb der betroffenen Fläche auf dem Grundstück *** befindet sich ein seit ca. 400 Jahren bestehender Erdkeller.

Im Wesentlichen ergibt sich der oben festgestellte Sachverhalt aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

§ 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. …

§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war ein auf § 35 Abs.2 Z.2 NÖ Bauordnung 2014 gestützter Bauauftrag zum Abbruch (im Umfang der angefochtenen Berufungsentscheidung betreffend eine mutmaßlich konsenslose Niveauveränderung auf dem Grundstück ***).

Hinsichtlich der ostseitigen Mauer wurde im Spruch der Berufungsentscheidung kein weiterer Auftrag erteilt, in der Begründung dazu ausgeführt, dass hinsichtlich der auf öffentlichem Gut bestehenden Stützmauer der Abbruchauftrag aufzuheben sei. Im Spruchpunkt I. der Berufungsentscheidung blieb dieser Punkt jedoch unerledigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I. hinsichtlich des Niveaus auf dem Grundstück *** gestützt auf

§ 34 Abs.2 NÖ Bauordnung 2014 die Behebung eines Baugebrechens, nämlich die Herstellung des mit Bescheid vom 25.3.1986, Z. ***, bewilligten Zustandes, aufgetragen.

Während die erste Instanz noch von einem konsenslosen Zustand ausging, legte die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung einen anderen Tatbestand, nämlich einen konsenswidrigen Zustand, zu Grunde.

Da der auf § 34 Abs.2 NÖ Bauordnung 2014 gestützte Auftrag zur Behebung eines Baugebrechens nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, war es der Berufungsbehörde verwehrt, an Stelle der zuständigen Behörde erster Instanz erstmals diesen Auftrag - unter Verkürzung des Instanzenzuges – zu erteilen.

Die belangte Behörde - der in diesem Verfahren lediglich die Funktion der Berufungsbehörde zukommt - war daher diesbezüglich funktionell unzuständig.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nach der ständigen Judikatur des VfGH auch dann verletzt, wenn die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit entscheidet, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (vgl. z. B. VfSlg. 2869/1955, 5592/1967, 5822/1968, 6548/1971 und 6848/1972).

Daraus folgt, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Spruchpunkt I. hinsichtlich des Auftrages zur Behebung eines Baugebrechens wegen funktioneller Unzuständigkeit der Berufungsbehörde spruchgemäß zu beheben war.

Über die Berufung vom 5. Februar 2024 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Jänner 2024, Aktenzeichen: ***, wird der Gemeindevorstand daher (im Umfang des Spruchpunktes I., soweit diese Berufung nicht bereits durch Spruchpunkt II. des Berufungsbescheides vom 20. Februar 2024, ***, erledigt wurde) neuerlich zu entscheiden haben.

Unpräjudiziell wird ergänzend angemerkt, dass die 1986 erteilte Bewilligung zum Abbruch hinsichtlich des bestehenden Erdkellers nicht konsumiert worden sein dürfte. Ein aufgrund des jahrhundertealten Bestandes zu vermutender Konsens für diesen Keller wäre dementsprechend wohl nicht untergegangen.

3.2. Zu Spruchpunkt 2:

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2024 zog der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zurück.

Die Zurücknahme hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge (z.B. VwGH 847/71). Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (VwGH 227/70).

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH Fr 2014/20/0047). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (bzw. sinngemäß für Beschlüsse iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG) grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis bzw. der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweichen und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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