projekte
LVwG-M-5/001-2023•LVwG N LVwG-M-5/001-2023
LVwG-M-5/001-2023Landesverwaltungsgericht29.05.2024
Maßnahmenbeschwerde; Tierrecht; Tierschutz; Abnahme; Eigentum; Eingriff; Abnahmeanlass; Sicherungszweck;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A (Erstbeschwerdeführerin) und B (Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch C, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen die am 23. Dezember 2022 verfügte Abnahme von fünf Hunden in ***, ***, gemäß § 37 TSchG (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf),
A.zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin als Halterin der fünf abgenommenen Hunde gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 der VwG Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, und in sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG EUR 57,40 für Vorlageaufwand, EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit EUR 887,20 an Aufwandersatz, jeweils zu gleichen Teilen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
3. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
B.und fasst den Beschluss:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich dem Zweitbeschwerdeführer als „Eigentümer der Hunde D und deren Welpen E und F“ gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zurückgewiesen.
2. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
1.1. A (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und B (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) brachten mit Schriftsatz vom 3. Februar 2023, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 8. Februar 2023, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 BVG gestützte Maßnahmenbeschwerde gegen die am 23. Dezember 2022 in ***, ***, „Abnahme von 5 Hunden gemäß § 37 TSchG“ der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf.
Begründend wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Halterin der Hunde „D und deren Welpen E und F“ sowie der „Hündin G samt deren Welpen“ gewesen sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei Eigentümer der Hunde D und deren Welpen E und F. Die Erstbeschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Maßnahme auch die Halterin der Hündin D und deren Welpen gewesen, zumal der Zweitbeschwerdeführer sie gebeten habe, auf die Hündin und deren Welpen aufzupassen und sie zu betreuen.
Am 23. Dezember 2022 sei durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eine unangekündigte amtstierärztliche Kontrolle des Anwesens der Beschwerdeführerin erfolgt. Im Zuge dieser amtstierärztlichen Kontrolle, die von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr gedauert habe, seien von den Amtstierärzten sämtliche Räumlichkeiten kontrolliert worden. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Hunde gut ernährt seien und keine besonderen Krankheiten bestanden hätten. Im Aktenvermerk der amtshandelnden Amtstierärztin H sei auf Seite 11, vorletzter Absatz, festgehalten worden: „Die Hunde zeigten alle grundsätzlich einen guten Ernährungszustand. Es wurde bei manchen Tieren Flohbefall festgestellt. Sonst konnten keine offensichtlichen Hinweise auf eine Erkrankung festgestellt werden.“ Hinsichtlich des Muttertieres D sei aber festgestellt worden, dass die zwei Welpen (Alter ca. 5 Wochen) möglicherweise Zutritt zu einem Raum haben könnten (offene Tür), in dem Medikamente und Injektionsnadeln aufbewahrt worden seien. Manche davon seien auf den Boden gefallen. Festzuhalten sei, dass dieser Raum üblicherweise versperrt sei und sich auf der Tür der Hinweis „Privat“ befände. Warum bei der amtstierärztlichen Kontrolle dieser Raum gerade offen war, lasse sich nur so erklären, dass die Erstbeschwerdeführerin sich mit dem Anwesen gerade im Umzug befand und sie mit der Verpackung der Arzneimittel bzw. der Entsorgung älterer Arzneimittel beschäftigt gewesen sei. Bei der Erstbeschwerdeführerin, die selbst Humanmedizinerin sei, könne angenommen werden, dass sie mit Medikamenten sorgsam umgehe. Ferner haben sich in diesem Raum nur Medikamente befunden, bei denen die Abgabe durch einen Tierarzt angeordnet gewesen sei. Jedenfalls hätten sich die „beschlagnahmten“ Tiere nicht im Raum mit den Arzneimitteln befunden, sondern in angrenzenden Räumlichkeiten, und die Erstbeschwerdeführerin sei neben ihren Mitarbeitern selbst im Gebäude gewesen. Wenn die Erstbeschwerdeführerin abwesend sei, sei der Raum mit Arzneimitteln versperrt.
Im Zuge der Kontrolle am 23. Dezember 2022 seien der Erstbeschwerdeführerin die Hündin D samt deren Welpen E und F gemäß § 37 TSchG mit der Begründung abgenommen worden, dass die Tiere möglicherweise freien Zugang zu Arzneimitteln hätten, da die Tür zu dem Raum mit Arzneimitteln offen gestanden sei und eine Gefährdung für die Welpen bestanden habe.
Zudem seien der Erstbeschwerdeführerin das Muttertier G mit einem Welpen abgenommen worden, da sich die Räumlichkeiten im ersten Stock des Gebäudes befanden und aus Sicht der Behörde diese Hunde keine Möglichkeit zu einem freien Auslauf hätten. Auch hier habe aus Sicht der Behörde eine derart große Gefährdung der Gesundheit der Hunde bestanden, dass die Behörde eine sofortige Abnahme der Hunde als berechtigt angesehen habe.
In den Beschwerdegründen wird zusammengefasst dargelegt, dass gemäß § 37 Abs. 2 TSchG Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 TSchG verstoßen, das betreffende Tier abnehmen können, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich sei. Eine Abnahme sei allerdings nur zulässig, wenn ein Tier in einem Zustand vorgefunden werde, der erwarten lasse, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würde und bei dem Halter anzunehmen sei, dass dieser weder Willens noch in der Lage sei hinsichtlich des inkriminierten Zustandes Abhilfe zu schaffen. Unter näherer Begründung wird ausgeführt, dass die von der Behörde beanstandeten Zustände sofort behoben hätten werden können und die Erstbeschwerdeführerin dazu auch bereit gewesen wäre.
1.2. Nach Aufforderung mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Februar 2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, der die Amtshandlung am 23. Dezember 2022 der Amtstierärztinnen einleitend zugeordnet wurde, am 7. März 2023 die bezughabenden Akten mit einer umfangreichen Gegenschrift vor.
In dieser wurde unter Beantragung der Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zusammengefasst ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2022 im Rahmen der Kontrolle rund 86 Hunde vorgefunden worden seien. Von dem Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt betroffen waren zwei Welpen im Alter von ca. 5 Wochen (ein Rüde, braun; eine Hündin, braun) der Hündin D mit Chipnummer *** und ein Welpe im Alter von ca. 5 Wochen (Rüde, schwarz) der Hündin G mit Chipnummer ***.
Aufgrund einer Anzeige des Vereins gegen Tierfabriken sei am 5. Dezember 2022 durch die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen worden. Diese übermittelte in der Folge Bilder von Tiernahrung und teilte mit, dass täglich sechs Männer zum Ausmisten kommen würden. Die Tierhaltung sei unangekündigt amtstierärztlich am 7. Dezember 2022 kontrolliert worden. Die Tiere seien augenscheinlich gesund und gut genährt gewesen. Laut Angaben der Beschwerdeführerin habe es sich um 50 Pferde, 12 Esel, 8 Ponys,14 Ziegen, 3 Lamas, 8 Rinder, 14 Ziegen und 35 Hunde gehandelt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei (zum Zeitpunkt der Kontrolle) eine Übersiedelung nach Ungarn in der nächsten Woche (bis 15. Dezember 2022) geplant. Dies sei erforderlich, weil der Pachtvertrag für die Liegenschaft aufgelöst worden sei. Bei dieser Kontrolle seien 51 Hunde der amtstierärztlichen Kontrolle bewusst vorenthalten worden und lediglich 35 Hunde seien vorgezeigt und genannt worden, folglich seien die restlichen Hunde, darunter die Welpen, „versteckt“ im 1. Stock und in den Nebengebäuden gehalten worden. Die am 7. Dezember 2022 vorgefundenen 35 Hunde hätten freien Zugang zum Garten gehabt und dadurch sei der Boden im Haus stark verschmutzt gewesen. Nach Angabe der Beschwerdeführerin sollten auch die Hunde bis 15. Dezember 2022 nach Ungarn übersiedelt werden. Bereits im Rahmen der Kontrolle wurde angemerkt, dass die Haltungsbedingungen in hygienisch katastrophalem Zustand seien und hätte daher die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt, die hygienischen Zustände in einer dem Tierwohl entsprechenden Art und Weise herzustellen.
Nach zwischenzeitlicher Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin sei am 23. Dezember 2022 eine erneute Kontrolle durch die Veterinärbehörde durchgeführt worden. Bei dieser Kontrolle seien 86 Hunde vorgefunden worden. Seitens der Erstbeschwerdeführerin seien Tiere der veterinärbehördlichen Kontrolle bewusst vorenthalten worden. Vor jedem verschlossenen Raum sei ihrerseits angegeben worden, dass sich darin keine weiteren Hunde befänden. Diese Behauptung sei nach der Öffnung widerlegt und so seien weitere Tiere vorgefunden worden.
Die Hündin D samt Welpen und die Hündin G samt Welpe seien an einem durch Exkremente und Sekrete (Harn) verschmutzten Ort gehalten und dadurch bedingt verminderter Luftqualität ausgesetzt worden. Die beiden Welpen von D hätten uneingeschränkten Zugang (Tür sei offen gewesen, Hundeklappe in dieser Tür) zu am Boden liegenden Medikamenten, die bei Aufnahme im Zuge des angeborenen Explorationsverhaltens von Welpen zu Vergiftungserscheinungen und zum Verenden der Welpen führen hätte können, gehabt. Überdies hätten sich in diesem Raum Spritzen und andere scharfkantige Gegenstände befunden.
Der schwarze Welpe der Hündin G sei mit 11 weiteren Hunden in einem kleinen Raum im ersten Stock (bei der Listenerstellung als „Raum 2 Oberstock“ benannt) vorgefunden worden. In diesem Raum seien Zeitungsblätter ausgelegt worden, die voller Harn und Kot auf dem Boden mit stechendem Geruch gelegen seien. Auf die Frage, wie denn der Welpe die steilen Stiegen bewältigen kann, sei mitgeteilt worden, dass er zum „Eisserln“ hinuntergetragen werde. Dies habe ob der Kot- und Harnmengen nicht in regelmäßigen Abständen stattfinden können und aufgrund mangelnden Personals schien dies auch nicht plausibel.
Zusammengefasst sei hinsichtlich der Welpen samt Muttertieren ein Abnahmeanlass jedenfalls gegeben gewesen. Zur halterbezogenen Prognose merkte die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von mehr als zwei Wochen (Zeitraum zwischen der ersten und zweiten Kontrolle) und in dieser Zeit nicht Willens oder in der Lage gewesen sei, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen. Ausgehend von der veterinärfachlichen Prognose im Hinblick auf das junge Alter der Welpen und deren besondere Schutzbedürftigkeit, sei demnach die Abnahme rechtskonform gewesen und läge daher keine Verletzung in den Rechten der Erstbeschwerdeführerin vor.
Abschließend hielt die belangte Behörde fest, dass bei allen fünf Hunden hochgradiger Spulwurmbefall nachgewiesen worden sei, alle Hunde hätten Durchfall gehabt. Weiteres sei diagnostiziert worden, dass D an „otitis externa“, einer Ohrenentzündung gelitten habe. Beim weiblichen Welpen von D, vom Tierheim „F“ genannt, sei ein Nabelbruch und eine Nickhautdrüsenhyperplasie diagnostiziert worden, die einer Behandlung und Beobachtung bedurft hätten. Beides sei durch die Erstbeschwerdeführerin nicht veranlasst worden. Der männliche Welpe von D, vom Tierheim „E“ genannt, habe an Ohrmilben gelitten. Die Hündin G habe wegen blutig schleimigem Vaginalausfluss und Verdacht einer Pyometra behandelt werden müssen. Der männliche Welpe von G, vom Tierheim „I“ genannt, habe wegen Demodex-Verdacht behandelt werden müssen.
Zum Zweitbeschwerdeführer führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass dieser als Eigentümer von den abgenommenen Tieren von der Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt am 23. Dezember 2022 nicht betroffen gewesen sei, weshalb er nicht zur Beschwerde legitimiert sei.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. September 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der sowohl in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten eingesehen wurde, als auch die Erstbeschwerdeführerin selbst sowie die Amtstierärztinnen J und H, jeweils als Zeuginnen zum Vorfall befragt wurden. Darüber hinaus nahm eine Vertreterin der NÖ Tierschutzombudsfrau an der Verhandlung teil. Für die Erstellung eines amtstierärztlichen Gutachtens wurde gemäß § 16 NÖ LVGG Frau K dem Verfahren beigezogen, die ebenfalls während der gesamten Verhandlung anwesend war.
2.1. Die Erstbeschwerdeführerin war am 23. Dezember 2022 die Halterin der Hündin G und ihrem Welpen sowie der Hündin D und deren Welpen E und F.
Der Zweitbeschwerdeführer war am 23. Dezember 2022 der Eigentümer der Hündin D und deren Welpen E und F, hatte jedoch die Erstbeschwerdeführerin ersucht, auf die Hündin und die Welpen aufzupassen und sie zu betreuen.
Eine weitere Bekannte von der Erstbeschwerdeführerin, namentlich Frau L, war Eigentümerin der Hündin G.
2.2. Aufgrund einer Mitteilung an die Tierschutzombudsstelle ersuchte die NÖ Tierschutzombudsfrau die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf um Überprüfung der Tierhaltung und um schriftlichen Bericht. In der Mitteilung wurde die Tierschutzombudsstelle über massive Missstände bei der Tierhaltung der Erstbeschwerdeführerin informiert, so sollen über 100 Hunde sowie Pferde, Rinder und Esel gehalten werden. Die Hunde sollen nicht (ausreichend) medizinisch versorgt werden (Ekto- und Endoparasiten, Hautläsionen, Augenentzündungen, Trächtigkeit evt. Inzucht, totgebissene Tiere), (vgl. Schreiben der NÖ Tierschutzombudsfrau M vom 23. November 2022, Zl. ***).
Daraufhin wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf versucht, mit der Erstbeschwerdeführerin telefonisch in Kontakt zu treten. Erst nach mehrfachen Kontaktversuchen der belangten Behörde rief sie zurück und teilte der Behörde mit, dass sie bis 15. Dezember 2022 nach Ungarn übersiedeln möchte und dabei alle Tiere mitnehmen wird.
Daraufhin führte die Amtstierärztin J mit der Erstbeschwerdeführerin ein Telefonat. Darin gab sie gegenüber der Amtstierärztin eine „Bestandsliste“ der Tiere an, nach der sie mit 35 Hunden, 12 Eseln, 8 Ponys, 8 Rinder, 15 Ziegen und 50 Pferden nach Ungarn übersiedeln wollte. Die Amtstierärztin ging bei dem Telefonat mit der Erstbeschwerdeführerin die erforderlichen Schritte für eine Übersiedelung der Tiere, wie etwa die Notwendigkeit von EU-Pässen, Tollwutimpfungen, Chips, etc. durch und aktualisierte sogleich die Bestandsdaten. Über den geplanten Umzug wurde die Fachgruppe Veterinärwesen von der Beschwerdeführerin vor dem Einschreiten der Bezirkshauptmannschaft nicht informiert (Aktenvermerk, MagJ vom 7. Dezember 2022).
2.3. Am 7. Dezember 2022 fand von 07:00 bis 10:00 Uhr eine unangekündigte Kontrolle der Tierhaltung bei der Erstbeschwerdeführerin in ***, ***, durch Amtstierärztin J statt. Laut Angaben von der Erstbeschwerdeführerin bei dieser Kontrolle hielt sie 50 Pferde, 12 Esel, 8 Ponys, 14 Ziegen, 3 Lamas, 8 Rinder, 14 Ziegen und 35 Hunde.
J hielt weiter fest, dass die Koppeln aufgrund des „Gatsch“ und der desolaten Umzäunung nicht nutzbar waren.
Die Erstbeschwerdeführerin gab gegenüber J an, dass sie bis zum 15. Dezember 2022 aus dem Anwesen an dieser Adresse ausgezogen sein müsse; in Ungarn habe sie einen Mietvertrag für ein Jahr.
Konkret zu den Hunden hielt J fest, dass tatsächlich „nur“ 35 Hunde – entgegen der Anzeige von über 100 Hunden – und zwar in drei Gruppen gehalten werden. Sie konnte keine offensichtlich kranke oder verletzte Hunde sehen. Der Nährzustand war soweit beurteilbar, da einige Langhaarhunde dabei waren, gut. Sie fand keine trächtigen Hündinnen, Welpen oder gar tote Hunde, sie fand auch keine Hunde mit Augenentzündungen. Die Haltungsbedingungen waren allerdings hygienisch in einem katastrophalen Zustand, da die Hunde freien Zugang zum Garten hatten, wodurch laufend „Gatsch“ hineingetragen wurde. Die Hunde sollten allerdings auch bis 15. Dezember 2022 nach Ungarn übersiedeln.
J hielt ihren Eindruck betreffend die Erstbeschwerdeführerin fest, dass sie mit der Situation total überfordert wäre und noch nach Transportfirmen suche (vgl. zum Ganzen Aktenvermerk von J zur Vorortkontrolle am 7. Dezember 2022 in ***, ***).
2.4. Die Erstbeschwerdeführerin war nach der ersten Kontrolle am 7. Dezember 2022 für die belangte Behörde erneut bloß nach mehreren Urgenzen schwer erreichbar. Der Umzug verzögere sich aufgrund von Schwierigkeiten (E-Mail der Erstbeschwerdeführerin vom 13. Dezember 2022 an die belangte Behörde mit dem Betreff „Umzug“). In der Zwischenzeit erreichten besorgte Anrufer die belangte Behörde, wonach bei der Erstbeschwerdeführerin nunmehr ein Ausnahmezustand herrsche und die Pferde seit zwei Wochen tagtäglich in der Box stünden und keinen Auslauf hätten, die Hunde eingesperrt seien und nur wenige Mitarbeiter vor Ort wären (vgl. Aktenvermerk zur ***, AS 1797).
2.5. Feststellungen zur zweiten unangemeldeten Kontrolle der Tierhaltung:
Am 22. Dezember 2022 fand eine weitere unangekündigte Kontrolle der Haltungsbedingungen der Tiere bei der Erstbeschwerdeführerin in ***, ***, durch die Amtstierärztin H statt. Dabei wurde nicht das gesamte Gebäude begutachtet. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei an, dass sie bereits einige Hunde nach Ungarn transferiert habe und nur mehr 12 Hunde da seien (Aktenvermerk von K betreffend Vorortkontrolle am 22. Dezember 2022 in ***, ***).
2.6. Feststellungen zur dritten unangemeldeten Kontrolle der Tierhaltung:
Am 23. Dezember 2022 fand von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr eine weitere unangekündigte Kontrolle der Haltungsbedingungen der Tiere bei der Erstbeschwerdeführerin in ***, ***, durch die beiden Amtstierärztinnen J und H statt. Bei dieser Kontrolle ließen sie sich von der Erstbeschwerdeführerin sämtliche Räumlichkeiten, auch jene, zu denen die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass hier keine Hunde gehalten werden und es sich lediglich um die Wohnungseinheiten der Arbeiter handeln würde, des Anwesens zeigen. Die Erstbeschwerdeführerin gab vor einigen Räumen an, dass sich darin keine weiteren Hunde befinden würden; auf Nachschau der J und H wurden sodann auch in diesen Räumen weitere Hunde gefunden. Es waren teilweise fünf bis zehn Hunde in einem Raum aufhältig.
Im Zuge dieser Begehung wurden in Summe 86 Hunde vorgefunden.
Sämtliche Räume waren in einem schrecklichen hygienischen Zustand, so waren sie mit Kot verschmutzt und Urin der Hunde war zu finden.
Die anderen Hunde zeigten alle grundsätzlich einen guten Ernährungszustand, bei manchen Tieren wurde Flohbefall festgestellt. Es wurden sonst keine offensichtlichen Hinweise auf eine Erkrankung bei anderen Tieren festgestellt.
Ein Teil der Hunde hatte aufgrund einer offenen Türe oder einer Hundeklappe ständig Zugang zu einem abgegrenzten Bereich des Gartens. Trotzdem waren auch diese Räume mit Kot verschmutzt.
2.6.1. Feststellungen zur Haltung der abgenommenen Tiere D, E und F:
Es wurde ein Muttertier mit zwei Welpen – D, E und F – in einem Raum gefunden, der zu einem weiteren Raum angrenzte, in dem Medikamente gelagert wurden. Dieser Raum wurde durch eine Tür geschlossen, der aber auch eine Klapptür aufwies, die nicht verschließbar war, weshalb der Raum jedenfalls für kleinere Hunde zugänglich war. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die Türe zudem gesamthaft geöffnet und somit für alle Tiere zugänglich. Am Boden dieses Raumes lagen verschiedene veterinärmedizinische Medikamente und Spritzen offen verstreut, einige Packungen waren auch angeknabbert bzw. hatten Kratzspuren. Zudem lagen Injektionsnadeln am Boden. Ebenfalls befand sich in dem Raum mit den Medikamenten Urin. Dieser Raum war jedenfalls nicht bloß über einen kurzen Zeitraum für die Hunde zugänglich.
Zusätzlich zu den Medikamenten und den hochgradigen Kotverschmutzungen wurde Kot in allen Konsistenzen vorgefunden. Aus diesem Grund gingen J und H davon aus, dass bereits Infektionskrankheiten im Umlauf der Tiere waren. Aufgrund der hohen Kotmengen und des jungen Alters der Welpen gingen J und H weiter davon aus, dass das Immunsystem der Welpen noch nicht derart ausgebildet ist, dass diese mit einem derartigen hygienischen Missstand zurechtkämen.
In diesem Raum waren insgesamt sieben Hunde mitsamt den drei abgenommenen Tieren untergebracht. Das Muttertier hatte keinen separaten Rückzugsort für sich und ihre Welpen.
2.6.2. Feststellungen zur Haltung der abgenommenen Tiere G und Welpe I:
Im oberen Stockwerk des Hauses, zu dem bloß eine Stiege führt, wurde ein weiteres Muttertier mit einem ca. sechs Wochen alten Welpen in einem sehr kleinen Raum mitsamt zwölf weiteren Hunden gefunden. Das Muttertier hatte keinen separaten Rückzugsort für sich und ihren Welpen.
Der Raum war mit Unrat und Kästen vollgestellt, sodass insgesamt wenig Platz für die Hunde gegeben war. Der Raum war mit Zeitungspapier ausgelegt, das bereits in Urin getränkt und mit Kot verschmutzt war. Es herrschte ein beißender Geruch.
2.6.3. Feststellungen zur erforderlichen Haltung von Muttertieren und Welpen:
Eine Mutterhündin ist mit Welpen separat von anderen Tieren zu halten, wobei Mindestanforderungen einzuhalten sind, wie etwa eine 15m2 Fläche. Es muss aus fachlichen Gründen ein Rückzugsort für die Welpen und das Muttertier geschaffen sein, einerseits brauchen das Muttertier und die Welpen Ruhe und andererseits aus hygienischen Gründen, zumal aufgrund des noch nicht entwickelten Immunsystems von Welpen eine Eintragung von Keimen oder Parasiten nicht erfolgen darf. Zudem sind das Muttertier und die Welpen ohne eines solchen Rückzugortes sozialem Stress ausgeliefert. Wenn ein Muttertier mit ihren Welpen mit vielen anderen Hunden auf einem engen Raum ausgesetzt ist, löst der dadurch entstehende soziale Stress eine starke Cortisol Belastung und in der Folge Leiden bei den Tieren aus.
Eine Mutterhündin ist für die Prävention von Wurmbefall von Welpen, der bei diesen lebensbedrohlich sein kann, vor der Geburtsphase zu entwurmen.
Die vorgefundenen Kotmengen und Kotvarianten – wie das Durchfallgeschehen – sprechen für Infektionsgeschehen oder Parasitenbelastung. Welpen sind anfällig für eine Infektion von Parvovirose, weil sie aufgrund des jungen Alters noch nicht dagegen geimpft werden können. Diese Krankheit kann durch ältere Tiere eingetragen werden, die zwar keine Symptome haben, aber Trägertiere sind. Diese Krankheit kann für Welpen tödlich sein.
2.7. Feststellungen zur Abnahme:
2.7.1. J und H besprachen sich zwischen der Amtshandlung und kamen sodann zum gleichen Ergebnis aufgrund ihrer Wahrnehmungen, nämlich dass die beiden Muttertiere mitsamt den drei Welpen aufgrund der vorhandenen Kotmengen und des „Durchfallgeschehens“, des Alters der Jungtiere, der vorgefundenen Medikamente und Gegenstände, die eine Verletzungsgefahr dargestellt hatten, und der mangelnden separaten Haltung von Muttertieren und Welpen sowie der vorgefundenen örtlichen Bedingungen der Räumlichkeiten abgenommen werden müssen.
Alternative Unterbringungsmöglichkeiten für die Welpen im Anwesen der Erstbeschwerdeführerin waren für J und H nicht ersichtlich, zumal sie zuvor sämtliche Räumlichkeiten vor Ort begutachtet haben. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass die Erstbeschwerdeführerin eine alternative Unterbringung für die fünf Hunde, etwa in den Privaträumlichkeiten in *** (***) während der Amtshandlung aufgezeigt bzw. vorgeschlagen hätte. Diese Räumlichkeiten wären aber auch im Vorfeld durch J und H nicht überprüfbar gewesen.
Am Ende der Kontrolle am 23. Dezember 2022 wurden der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die Haltung von den übrigen und bei ihr verbleibenden Tieren Auflagen erteilt und ihr von J mit näherer Begründung mitgeteilt, dass die beiden Muttertiere, „D“ mit Chipnummer *** und „G“ mit Chipnummer ***, und die drei Welpen gemäß § 37 TSchG abgenommen und im Tierheim (N) untergebracht werden. Die Erstbeschwerdeführerin unterzeichnete eine Verzichtserklärung und die weiteren Auflagen der belangten Behörde für die weiteren Tiere im Rahmen des Umzugs und der Haltungsbedingungen.
Um 16:00 Uhr erfolgte sodann die Abholung der fünf Hunde von einer Mitarbeiterin des Tierheims O, die die Tiere sodann zum N verbrachte.
2.7.2. Feststellungen zur Abnahme aus tierärztlicher Sicht
Die Abnahme der zwei Muttertiere und der drei Welpen war aus Sicht des Tierwohls zur Vermeidung von Leiden der betroffenen Tiere eindeutig erforderlich. Die Komponenten zum Tierwohl sind zum einen, dass andere Hunde mit dem Muttertier und den Welpen in einem Raum zusammen waren. Dies ist für Muttertiere mit sozialem Stress verbunden und eine solche Haltung führt zu erhöhtem Aggressionspotenzial, der wiederrum sozialen Stress bei den Tieren auslöst. Vorliegend waren keine räumlichen Ausweichmöglichkeiten gegeben, weshalb diese auch keine Ausweichdistanz zu anderen Tieren einnehmen konnten. Das betrifft die Muttertiere wie auch die Welpen. Zum anderen war auch der beschriebene Durchfall und die hygienische Situation eine weitere Komponente. Für die Welpen bestand ein belastendes Risiko in gesundheitlicher Hinsicht.
3.1. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätzen und Unterlagen, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage sowie nach Durchführung der öffentlichen Verhandlung, in deren Rahmen die Erstbeschwerdeführerin als Partei und die Amtstierärztinnen J und H als Zeuginnen einvernommen wurden, getroffen.
Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf folgende im Akt einliegende Urkunden:
-Schreiben der NÖ Tierschutzombudsfrau M vom 23. November 2022, Zl. ***;
-Aktenvermerk von P, Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 5. Dezember 2022;
-Aktenvermerk von J, Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 5. Dezember 2022;
-Aktenvermerk von J zur Vorortkontrolle am 7. Dezember 2022 in ***, ***;
-Aktenvermerk von H betreffend Vorortkontrolle am 22. Dezember 2022 in ***, ***;
-Aktenvermerk von H betreffend Vorortkontrolle gemeinsam mit J am 23. Dezember 2022 in ***, ***;
-Aktenvermerk zur Zl. ***, AS 1797;
-E-Mail der Erstbeschwerdeführerin vom 13. Dezember 2022 an die belangte Behörde mit dem Betreff „Umzug“
-Fotodokumentation bezüglich der Vorortkontrolle am 23. Dezember 2022 in ***, ***, AS 1948 ff).
Die Richtigkeit dieser Urkunden bzw. Lichtbilder wurde von den Parteien nicht bestritten und es sind im Rahmen des Beweisverfahrens diesbezüglich auch keine Bedenken beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entstanden, weshalb diese als unbedenkliche Beweismittel herangezogen werden konnten. Soweit sich Feststellungen auf den Inhalt dieser unstrittiger und unbedenklicher Dokumente (wie etwa Lichtbilder oder Aktenvermerke) beziehen, sind sie bei den jeweiligen Feststellungen in Klammerausdrücken angeführt.
3.2. Die Feststellungen zur Eigentümerschaft des Zweitbeschwerdeführers und zur Haltereigenschaft der Erstbeschwerdeführerin folgten bereits aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer einerseits in ihrem Schriftsatz (siehe Maßnahmenbeschwerde vom 3. Februar 2023, S. 2 und S. 6) und aus den dahingehend übereinstimmenden Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der durchgeführten Verhandlung (vgl. VH-Protokoll S. 3). Dabei gab sie selbst an, die Obsorge auch über die drei Hunde gehabt zu haben. Zudem gehen die Eigentümerverhältnisse von Hündin G aus der Gegenschrift der belangten Behörde (dort S. 3) und den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH-Protokoll S. 3) hervor.
3.3. Die Feststellungen zu den ersten beiden unangekündigten Kontrollen am 7. Dezember 2022 und am 22. Dezember 2022 konnten aus den hierüber angefertigten Aktenvermerken getroffen werden. Deren Inhalt wurde in der Folge auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zu den vorgefundenen Haltungsbedingungen der abgenommenen Tiere am 23. Dezember 2022 sowie der vorgenommenen Prognosebeurteilung waren aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der beiden Zeuginnen H und J zu treffen. Beide konnten mit hohem Detailgrad ihre Wahrnehmungen schildern, die zudem mit dem über die Amtshandlung angefertigten Aktenvermerk von H übereinstimmten. Die Ausführungen zu den hygienischen Haltungsbedingungen deckten sich zudem auch mit den hierüber angefertigten und im Akt befindlichen Lichtbildern.
Aus den og. Aktenvermerken sowie aus den glaubhaften Aussagen der beiden Zeuginnen H und J ergab sich und ist auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass die einschreitenden Amtstierärztinnen zu einem solchen Eindruck gelangten, dass die Erstbeschwerdeführerin vor ihnen die tatsächliche Anzahl der in ihrer Haltung befindlichen Tiere bereits vor der Behörde aber auch während den Kontrollen aber insbesondere während der dritten Kontrolle am 23. Dezember 2022 stetig zu verschleiern versuchte. Aus dem Behördenakt ist erkennbar, dass die Erstbeschwerdeführerin vor dem Umzug zum Teil äußerst schwierig bzw. erst nach mehrfachen Urgenzen für die belangte Behörde erreichbar war. Ebenfalls lag unstrittig der endgültige Umzug nach Ungarn der Erstbeschwerdeführerin bevor. Dass die einschreitende Amtstierärztin folglich zum Schluss gelangte, dass in subjektiver und objektiver Hinsicht die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage war, Abhilfe für die Muttertiere und die Welpen zu verschaffen, ist für das erkennende Gericht folglich nachvollziehbar und vertretbar. Dies auch vor dem Hintergrund, als ihr auch bereits bei der ersten Kontrolle am 7. Dezember 2022 die Möglichkeit eingeräumt wurde, insbesondere die hygienischen Haltungsbedingungen zu beheben, von der sie jedoch augenscheinlich nicht Gebrauch machte bzw. dem nicht ausreichend nachgekommen ist.
Wenn hiergegen die Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz erstmalig einwandte, dass sie auch eine Wohnung in *** als Ersatzunterkunft für die Tiere zur Verfügung gehabt hätte, und am Ende der Verhandlung auf weitere fünf Wohnungen in ihrem Haus in ***, ***, hinwies, ergaben sich einerseits im Verfahren weder Anhaltspunkte dafür, dass sie dies auch während der Amtshandlung, die nicht zuletzt von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr angedauert hat, gegenüber den Amtstierärztinnen erwähnt hätte. Andererseits wurden die fünf Wohnungen in ihrem Haus überhaupt erst am Ende der Verhandlung nach den zeugenschaftlichen Einvernahmen vorgebracht und erschienen dem erkennenden Gericht nicht zuletzt, weil die Amtstierärztinnen das Haus gesehen haben, und auch während der Amtshandlung kein Hinweis auf eine Erwähnung von weiteren fünf Wohnungen als alternative Unterbringung für die Tiere vorgebracht wurde, als Schutzbehauptung. Dass für die einschreitenden Amtstierärztinnen auch der anstehende Umzug und die damit einhergehende Notwendigkeit eines raschen Vorgehens in die Prognose miteingeflossen sind, ist auch für das erkennende Gericht nach den Zeugenaussagen nachvollziehbar.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin bestritt, dass der Raum mit Medikamenten für die Hunde zugänglich war, ist einerseits zunächst auszuführen, dass unstrittig ist, dass am Tag der Kontrolle die Tür jedenfalls geöffnet und somit der Raum für die Tiere zugänglich war. Dass die einschreitenden Amtstierärztinnen anhand der angebissenen und teilweise mit Urin angetrockneten Medikamentenschachteln und aufgrund des hygienischen Zustands im Zimmer vor Ort den Schluss zogen, dass die Tiere hierzu jedenfalls Zugang hatten, ist nachvollziehbar. Der hygienische Zustand und die Medikamente am Boden, sowie die am Türgriff befindlichen Sackerl sind zudem anhand eines unbedenklichen Lichtbildes eindeutig erkennbar (vgl. Bild, AS 1934 ff).
Soweit die Erstbeschwerdeführerin angab, dass die einschreitende Amtstierärztin ihr nicht die Gründe für die Abnahme erläutert hätte, so kann dem, angesichts der glaubhaften Ausführungen beider Amtstierärztinnen und Zeuginnen H und J, nicht gefolgt werden.
3.4. Die Feststellung zu Punkt 2.6.2. und dazu, dass die Abnahme auch aus veterinärmedizinischer Sicht erforderlich war, um weiteres Leiden der betroffenen Tiere zu vermeiden, folgten aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen für Veterinärmedizin K. Sie führte mündlich in der Verhandlung nach Einsicht in den gesamten Akt und der darin enthaltenen Lichtbilddokumentation und nach Befragung der Erstbeschwerdeführerin und der Zeuginnen dazu aus, dass sich aus den vorgefundenen und festgestellten Haltungsbedingungen der Schluss ziehen ließ, dass die Abnahme der betroffenen Hunde notwendig war, um (weitere) Schmerzen respektive Leiden der betroffenen Tiere zu verhindern. Dem Gutachten wurde zudem weder auf gleicher sachlicher oder fachlicher Ebene entgegengetreten und der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung auch die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die ASV K zu stellen. Darüber hinaus war die Schlüssigkeit des Gutachtens der ASV K schon deswegen anzunehmen, weil diese bei ihrer Gutachtenserstattung sämtliche Beweise – wie etwa die angefertigten Fotos der einschreitenden Amtstierärztinnen und Zeuginnen H und J vom Einsatztag und auch die glaubhaften Aussagen dieser Zeuginnen – berücksichtigte und somit auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar die zuvor genannten Schlüsse aus diesen Beweisen zog.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 222/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
[…]
[…]
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
[…]
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
[…]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
[…]
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
4.3. § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwGAufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
[…]
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei461,00 Euro
[…]“
4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 2/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
[…]
10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
[…]
[…]“
Sofortiger Zwang
§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.
(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.“
4.5. Die maßgeblichen Bestimmungen der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004 idF BGBl. II Nr. 341/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
[…]
(2) Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.
[…]
(5) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen gemeinsam zu halten. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
[…]
[…]
[..]
(2) In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(3) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.
[…]
[…]
(2) Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m2 verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen.
[…]
(1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
(2) Der Halter hat den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(3) Der Halter hat
[…]
5.1. Zur Beschwerde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin (A; Spruchpunkt A.I.):
Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird die am 23. Dezember 2022 durchgeführte und von der Amtstierärztin J ausgesprochene Abnahme von fünf Hunden – konkret: von zwei Muttertieren und drei Welpen – an der damaligen Wohnadresse der Erstbeschwerdeführerin in ***, ***, angefochten.
5.1.1. Zum Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG:
5.1.1.1. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist eingangs zu prüfen, ob die angefochtene Handlung einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, zumal ein solcher die Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Entscheidung in der Sache darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] Rz 162).
Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbarer Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 13.12.2023, Ro 2021/21/0011, mwN). Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. etwa VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010, mwN).
5.1.1.2. Die erstgenannten Voraussetzungen bzw. Merkmale eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind zweifelsfrei gegeben, zumal der Akt von einem Verwaltungsorgan, nämlich von der Amtstierärztin J, gesetzt wurde und es sich um einen Bereich der Hoheitsverwaltung gehandelt hat. Die Amtstierärztin wurde als Organ der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf tätig. Die Amtshandlung war auch individualisiert, da sie gegen die Beschwerdeführerin gerichtet war und ebenso verfahrensfrei, zumal der Amtshandlung kein Bescheid oder eine sonstige Entscheidung – jedenfalls bis zum 23. Dezember 2022 – zugrunde lag. Darüber hinaus greift die Abnahme der genannten Hunde auch in die subjektiven Rechte der Erstbeschwerdeführerin als deren Halterin ein (vgl. hierzu VwGH 21.9.2012, 2012/02/0132).
Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde von der Amtstierärztin der „Befehl“ geäußert, dass die in Rede stehenden Hunde abgenommen werden und kann dieser Handlung vor Ort auch der implizierte Befehl unterstellt werden, die Tiere zum Abtransport „freizugeben“. Wenngleich die Beschwerdeführerin diese Handlung freiwillig vornahm bzw. duldete, liegt darin keine Freiwilligkeit, sondern ein Befehl, dem die Beschwerdeführerin nachkam, vor, zumal diese aufgrund der Begleitumstände nicht bloß als Rechtsinformation oder ledigliche Auskunft verstanden werden konnte. Durch die Präsenz von zwei Amtstierärztinnen der belangten Behörde und dem Erscheinen einer Mitarbeiterin des örtlichen Tierheims, musste die Beschwerdeführerin jedenfalls bei Zuwiderhandeln mit Zwang rechnen, weshalb ein Befehlsakt iSd obigen Ausführungen vorlag.
5.1.2. Zur gesetzlichen Grundlage des behördlichen Einschreitens
§ 37 Abs. 1 bis 2a TSchG begründen Organbefugnisse, die den Organen der Behörde einschließlich ihrer Hilfsorgane eingeräumt sind und von diesen auch im Rahmen eines selbstständigen Einschreitens ausgeübt werden müssen bzw. dürfen.
Zumal die Amtstierärztin der belangten Behörde zugeordnet und somit ein Organ der Behörde ist, war die Amtstierärztin (auch unter Beiziehung einer weiteren Amtstierärztin) grundsätzlich berechtigt, im Rahmen des eingeräumten Ermessens des § 37 TSchG die Tiere der Beschwerdeführerin abzunehmen.
5.1.3. Zur Ermächtigungsnorm des § 37 Abs. 2 TSchG
5.1.3.1. Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
Gemäß § 37 Abs. 2a TSchG sind Organe der Behörde berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.
§ 37 Abs. 2 TSchG beinhaltet nun zwei Fallkonstellationen, in denen die Organe der Behörde verpflichtet bzw. berechtigt sind, Tiere einem Halter abzunehmen. In beiden Fällen orientiert sich die Zulässigkeit der Abnahme daran, ob die einschreitenden Organe aufgrund bestimmter Tatsachen zutreffend davon ausgehen durften, dass ein weiterer Verbleib des Tieres beim Halter seinem Wohlbefinden abträglich wäre (Prognose). Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme steht und fällt auch hier zum einen damit, ob das einschreitende Organ vom Vorliegen des Abnahmeanlasses ausgehen durfte (ex ante Beurteilung) zum anderen, damit, ob daraus gezogene Schlussfolgerungen vertretbar erfolgt sind (vgl. dazu VwG Wien 28.1.2016, VGW102/013/11013/2015).
In diesem Sinne statuiert der Gesetzgeber in der ersten Alternative die Verpflichtung der Organe der Behörde Tiere abzunehmen, wohin gegen er in der zweiten Alternative eine Abnahmebefugnis ergänzt. Die Abnahme setzt ebenso einen Abnahmeanlass, konkret das Vorliegen von Verstößen gegen §§ 5 bis 7 durch jene Person voraus, der das Tier abgenommen werden soll.
Auch hier genügt es, dass das einschreitende Organ bei gehöriger Sorgfalt vom Vorliegen derartiger Verstöße ausgehen durfte (vgl. LVwG NÖ, 06.08.2018, LVwGAV246/0012018).
Der Abnahmeanlass, der in einem Verstoß gegen §§ 5 bis 7 bestehen kann, muss aber nicht in einem solchen bestehen. Vielmehr können auch Übertretungen sonstiger tierschutzrechtlicher Bestimmungen aber auch sonstige Begleitumstände ein Anlass zur Abnahme iSd Bestimmung bilden (vgl. dazu beispielsweise LVwG NÖ, 29.10.2018, LVwGS515/001-2018; 26.10.2019, LVwGAV706/0012019).
5.1.3.2. Zum Vorliegen eines Abnahmeanlasses bzw. einer berechtigten Annahme eines solchen:
Im Lichte der obigen Feststellungen und den seitens der Tierärztin vor Ort wahrgenommenen Haltungsbedingungen, die in einer ex-ante Betrachtung eine Übertretung sowohl gegen das Tierschutzgesetz als auch gegen die Tierhaltungsverordnung darstellen könnten, durften die beiden Amtstierärztinnen vom Vorliegen mehrerer Verstöße, sohin von mehreren Abnahmeanlässen, vertretbar ausgehen:
Im gegenständlichen Fall stützt sich die vorgenommene Abnahme der drei Welpen und der zwei Muttertiere auf mehrere verwirklichte Abnahmeanlässe. Zum Einen ist der Abnahmeanlass in den Verstößen gegen § 5 Abs. 2 Z 10 und Z 13 TSchG gelegen, insbesondere, weil die Tiere in schlecht durchlüfteten Räumen, die mit Urin und Kot stark verunreinigt waren, vorgefunden wurden, sodass die einschreitenden Amtstierärztinnen davon ausgehen konnten, dass die Tiere einem Sauerstoffmangel und einer Bewegungseinschränkung ausgesetzt wurden und die Unterbringung und Betreuung der Tiere vernachlässigt wurde, sodass damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden waren.
Weitere Verstöße gegen die 2. Tierhaltungsverordnung (hier insbesondere: Anlage 1, 1.2. Abs. 2, 1.3. Abs. 2, 1.3. Abs. 3 iVm 1.4.2. und 1.4.3., und 1.5. Abs. 3 Z 5) konnten die Amtstierärztinnen darin in einer objektiven Betrachtungsweise ex ante erblicken, als die Haltung von Muttertieren und ihren Welpen in einem beengten und verunreinigten Raum, in dem der Kot nicht täglich entfernt wird, mit zahlreichen weiteren Tieren, potenziell nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Vor diesem Hintergrund lagen sohin vertretbare Abnahmeanlässe in mehrfacher Hinsicht vor.
5.1.3.3. Zur Prognoseentscheidung
Des Weiteren setzt die Abnahme eine veterinärfachlich fundierte Prognose voraus, dass das Tier bei einem weiteren Verbleib beim Halter zeitnahe Leiden, Schäden, Schmerzen oder schwere Angst erleiden würde. Dabei ist, soweit nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für Gegenteiliges vorliegen, davon auszugehen, dass einschreitende Tierschutzkontrollorgane nicht zuletzt aufgrund ihrer fachlichen Befähigung nicht nur korrekte Befunde erheben, sondern daraus auch entsprechend fachliche Schlüsse ziehen können (vgl. dazu beispielsweise VwGH 21.5.2019, Ro 218/03/0050; VwGH 3.10.1990, 90/02/0111).
Gegenständlich wurde die Vorortkontrolle von zwei Amtstierärztinnen vorgenommen, die zudem miteinander ihre Wahrnehmungen besprochen haben. Es liegt eine veterinärfachlich fundierte Prognose im gegenständlichen Fall vor. Die Amtstierärztin war dreimal vor Ort und bei der dritten Kontrolle war auch eine weitere Amtstierärztin vor Ort. Sie verschafften sich einen Überblick über die Lage und über die Haltungsbedingungen, besichtigten sämtliche Räumlichkeiten und versuchten eine Bestandsaufnahme sämtlicher Tiere vorzunehmen. Nach mehreren Stunden – die Kontrolle dauerte von 10:00 bis 16:00 Uhr – kamen sie infolge der mehrfach angenommenen Verstöße gemeinschaftlich und nach gemeinsamer Besprechung im Vier-Augen-Prinzip zum Ergebnis, dass aus veterinärärztlicher Sicht ein weiterer Verbleib der Welpen und der Muttertiere bei der Beschwerdeführerin diesen Leid, Schmerzen und Ängste zufügen würde. Auch diese Prognose ist völlig schlüssig und nachvollziehbar, zumal der Aufenthalt der Welpen mit den Muttertieren zusammengepfercht mit zahlreichen anderen Hunden in engen Räumen bei für Jungtieren gefährlichen hygienischen Bedingungen nicht dem Tierwohl entsprechend sein kann.
Darüber hinaus liegt auch die halterbezogene Prognose vor, die auch den obigen Feststellungen zugrunde gelegt werden kann. Es war zum Zeitpunkt der Abnahme nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gewillt war, ihr Verhalten bzw. die Hundehaltung zu ändern, vielmehr mussten die einschreitenden Amtstierärztinnen aufgrund des bereits im Gange befindlichen Umzugs der Erstbeschwerdeführerin nach Ungarn damit rechnen, dass diese die Tiere in den gleichen oder verschlechterten Bedingungen halten werden würden. Darüber hinaus unterstrich auch die an den Tag gelegte fehlende Einsicht seitens der Erstbeschwerdeführerin, dass das Halten von zigfachen Tieren in beengten Räumen, und die Vorspiegelung falscher Tatsachen, indem die Erstbeschwerdeführerin stetig die Anzahl der von ihr gehaltenen Tiere vor den einschreitenden Amtstierärztinnen herunterspielte, die mangelnde Bereitwilligkeit der Beschwerdeführerin, die Tiere artgemäß zu halten.
Somit liegen auch subjektive Hindernisse in der Sphäre der Halterin bezüglich einer positiven Prognoseentscheidung vor.
5.1.4. Zur grundrechtlichen Beurteilung der Maßnahme im Lichte des Art. 5 StGG:
5.1.4.1. Durch eine Abnahme von Tieren kann grundsätzlich in das durch Art. 5 StGG garantierte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums eingegriffen werden. Dies ist vorliegend aufgrund der bloßen Sachherrschaft der Erstbeschwerdeführerin über die Hunde als Halterin ohne Eigentümerin von diesen zu sein, jedoch fraglich. Zumal Art. 5 StGG jedoch ein weites Verständnis des Eigentumsbegriffs vorsieht, der nach ständiger Rechtsprechung des VfGH jedes vermögenswerte Privatrecht (VfSlg. 71, 1305, 3508, 12.227, 13.164) und darunter etwa auch das Mietrecht (VfSlg 1667, 5499) mitumfasst, kann auch gegenständlich davon ausgegangen werden, dass ein Entzug der Haltereigenschaft und Sachherrschaft über ein Tier grundsätzlich einen Eingriff in das durch Art. 5 StGG garantierte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums darzustellen vermag (vgl. zum Eigentumsbegriff näher Mayer, Kurzkommentar B-VG4 [2007] Art 5 StGG II.1.). Unabhängig von dieser Frage ist jedoch vorausschickend festzuhalten, dass vorliegend sich der Eingriff als gerechtfertigt und verhältnismäßig erweist:
5.1.4.2. Die Amtstierärztinnen schritten auf Grundlage des § 37 Tierschutzgesetzes ein, der eine gesetzliche Grundlage für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (dort: „Sofortiger Zwang“) bietet. Eine Abnahme gemäß § 37 Abs. 2 TSchG als sofortige Zwangsmaßnahme ausgestaltet, die im Interesse des Tierwohls (RV 1515 BlgNR 25. GP 4) ohne vorangegangenes förmliches Verfahren zu setzen ist.
Die Amtshandlung an sich ist mit einer Beschlagnahme und einer darauffolgenden Entziehung vergleichbar (zumal auch das TSchG selbst diesen Terminus verwendet) und so bedarf es für die dargestellte Handlung einer Rechtfertigung. Obgleich diese Eingriffe außerhalb des gerichtlichen Strafprozesses grundsätzlich in Bescheidform zu ergehen haben, bedarf es keiner Bescheiderlassung, wenn der Sicherungszweck den sofortigen Zugriff bzw. ein sofortiges Handeln gebietet.
Im hier zu beurteilenden Fall ist dies durch § 37 Abs. 2 und 2a TSchG gesetzlich determiniert – und enthält die Bestimmung selbst eine Rechtfertigungsgrundlage für die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Ein Sicherungszweck muss aber jedenfalls auch in diesem Fall vorliegend sein. Zweck der Beschlagnahme ist regelmäßig die Gefahrabwehr, wobei die Gefahrenlage meist auf eine rechtswidrige Handlung des Besitzers zurückgeht.
Auch im vorliegenden Fall sind Auslöser und damit Grundlage für das Einschreiten der Amtstierärztinnen die rechtswidrigen Handlungen der Beschwerdeführerin gewesen.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen wurde seitens der Amtstierärztinnen im Zuge der zweiten Kontrolle am 23. Dezember 2022 vor der Abnahme der Tiere wahrgenommen und festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin durch die wahrgenommene Tierhaltung potenziell gegen mehrere Bestimmungen des TSchG (hier: § 5 Abs. 2 Z 10 und Z 13 TSchG) und der 2. Tierhaltungsverordnung (hier insbesondere: Anlage 1, 1.2. Abs. 2, 1.3. Abs. 2, 1.3. Abs. 3 iVm 1.4.2. und 1.4.3., und 1.5. Abs. 3 Z 5) verstoßen hat, insbesondere weil die vorgefundenen Haltungsbedingungen bei Muttertieren und ihren Welpen Leiden verursachten. Somit lag jedenfalls eine Rechtfertigung für die Abnahme vor.
5.1.4.3. In Hinblick auf die vorgefundene Situation, dem anstehenden Umzug ins Ausland, der Vielzahl an Tieren vor Ort und der sich für die einschreitenden Amtstierärztinnen dargestellten Unwilligkeit der Beschwerdeführerin, für eine andauernde Verbesserung der Betreuung und Unterbringung der Hunde zu sorgen, war das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der gesetzten Maßnahme darzulegen. Vielmehr zeigten die einschreitenden Amtstierärztinnen durch ihr differenziertes und bedachtes Vorgehen auf, besonders sorgfältig die Haltungsbedingungen für die jeweiligen Tiere abzuwägen. So legten sie für die verbleibenden zigfachen Tiere – so weit dies ging – der Erstbeschwerdeführerin Auflagen auf, die in der Folge auch kontrolliert wurden, und gingen nur in Bezug auf die zwei Muttertiere mit den drei Welpen aufgrund der Gegebenheiten und des Alters der Jungtiere und der damit einhergehenden Gefährdung mit einer Abnahme vor. Vor diesem Hintergrund war die getroffene Maßnahme sowohl hinsichtlich der Auswahl der Mittel zur Durchsetzung als auch bei der Entscheidung, ob die Folgen der Durchsetzung im Allgemeininteresse zur Erreichung des Ziels (Tierschutz) gerechtfertigt und lag keine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme vor.
5.1.5. Vor diesem Hintergrund ist gesamthaft festzuhalten, dass sowohl ein Abnahmeanlass vorgelegen ist, eine veterinärfachlich vertretbare Prognose abgegeben wurde und diese auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls vertretbar war, war die Abnahme der beiden Muttertiere samt der drei Welpen am 23. Dezember 2022 rechtmäßig.
Aus diesen Gründen war der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin der Erfolg zu versagen, weshalb diese abzuweisen war.
5.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers (B):
5.2.1. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Zweitbeschwerdeführer sei als Eigentümer der Hunde D und deren Welpen E und F auch durch die Maßnahme in seinen subjektiven Rechten beschwert, so ist darauf hinzuweisen, dass die Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vorsieht, als eine Abnahme doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraussetzt und beendet diese durch – wie es in der Überschrift nach § 37 TSchG lautet – durch sofortigen Zwang (vgl. VwGH 21.9.2012, 2012/02/0132 mwHa Irresberger/Obenaus/Eberhart, Tierschutzgesetz Kommentar [2005] 155). Der Zweitbeschwerdeführer kann als Eigentümer der abgenommenen Tiere D und ihre Welpen E und F somit durch die Maßnahme nach § 37 TSchG – unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit – in seinen Rechten gar nicht verletzt sein.
5.2.2. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers sohin mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen (vgl. zur Zurückweisung einer Beschwerde eines Eigentümers abgenommener Tiere bereits VwGH 21.9.2012, 2012/02/0132).
5.3. Zu der Kostenentscheidung unter Spruchpunkt A.II.:
5.3.1. Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ist im Falle der Zurückweisung oder Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (§ 9 Abs. 2 Z 2 und § 18 VwGVG) die obsiegende Partei.
5.3.2. Im konkreten Fall ergibt sich aufgrund des Verfahrensergebnisses, dass die Behörde als obsiegende Partei zu betrachten ist, sodass ihr – antragsgemäß – der Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in tarifmäßiger Höhe zuzuerkennen war:
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Haben mehrere Beschwerdeführer in einer Beschwerde denselben Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angefochten, so haben sie im Falle der Kostenersatzpflicht die Aufwendungen der obsiegenden belangten Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 1 VwGG zu gleichen Anteilen zu ersetzen (siehe VwGH 17.4.1998, 98/04/0005; vgl. ferner VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0012, 0013).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht in einem Fall, in dem über eine Beschwerde eine Verhandlung durchgeführt wurde, der belangten Behörde nur der einfache Verhandlungsaufwand iHv EUR 461,-- zu, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt (siehe zB VwGH 26.6.2013, 2012/01/0126; 16.3.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Wesen einer Pauschalierung wie nach der VwG-AufwErsV entspricht es, dass es dabei nicht auf die Dauer der Verhandlung oder auf die Zahl der Verhandlungstermine ankommt (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163). Für den Vorlageaufwand gebührt der belangten Behörde ein Betrag iHv EUR 57,40 und für den Schriftsatzaufwand ein Betrag iHv EUR 368,80.
5.3.3. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde richten sich beide Beschwerdeführer gegen die am 23. Dezember 2022 verfügte Abnahme gemäß § 37 TSchG von fünf Hunden in ***, ***. Bei der angefochtenen Abnahme der Hunde gemäß § 37 TSchG handelt es sich um eine Angelegenheit des Tierschutzgesetzes (näherin der § 37 TSchG ff), sohin um eine Angelegenheit aus dem Vollziehungsbereich des Landes (siehe Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG), weshalb das Land Niederösterreich Rechtsträger im Sinne der Kostenregelung des § 35 VwGVG ist, für den die Amtstierärztinnen funktional eingeschritten sind (siehe VwGH 15.7.2004, 2001/02/0030; vgl. ferner § 47 Abs. 5 VwGG).
5.3.4. Vor diesem Hintergrund war den Beschwerdeführern gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 der VwG-AufwErsV und in sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG jeweils zu gleichen Teilen mit Spruchpunkt A.II. Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand iHv insgesamt EUR 887,20 zugunsten des Landes Niederösterreich aufzutragen.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus liegt dazu die insbesondere unter Punkt 5.1. bis 5.3. zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht. Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.