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LVwG-AV-396/001-2024•LVwG N LVwG-AV-396/001-2024
LVwG-AV-396/001-2024Landesverwaltungsgericht28.05.2024
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Haftungsbescheid; Abgabenanspruch;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, vom 6. März 2024 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 1. Februar 2024, ohne Zahl, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25. August 2023 betreffend Haftung für Kommunalsteuer der C GmbH keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Grundsätzliche Feststellungen:
Herr A (in der Folge Beschwerdeführer) war Geschäftsführer der C GmbH, ***, ***, über welche mit Beschluss des Landesgerichtes ***, GZ. ***, ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da die Konkursmasse nicht ausreichte, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit), erfolgte mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 18 August 2023 die Schließung des Unternehmens und wurde die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren abgeändert.
1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 7. Juli 2023, Zl. ***, wurde gegenüber der C GmbH die Kommunalsteuer 2019 bis 2021 wie folgt festgesetzt:
Zeitraum
Bemessungsgrundlagelt. Selbstberechnung(Erklärung)
Nachverrechnunglt. Prüfung
richtig gestellte KommSt-Bemessungsgrundlage
2019
401 182,37 €
22 000,00 €
423 182,37 €
2020
464 868,85 €
22 000,00 €
486 868,85 €
2021
699 032,25 €
22 950,00 €
721 982,25 €
Summe KommSt-Bemessungsgrundlage:
1 632 033,47 €
davon 3 % Kommunalsteuer
48 961,00 €
Aus der Festsetzung der Kommunalsteuer in Höhe von48 961,00 €
und der bisher verrechneten Kommunalsteuer in Höhe von-46 952,50 €
ergibt sich eine Abgabennachforderung in Höhe von 2 008,50 €
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19. Dezember 2023, Zl. ***, wurde gegenüber der C GmbH die Kommunalsteuer 2023 wie folgt festgesetzt:
Zeitraum
Bemessungsgrundlagelt. Selbstberechnung(Erklärung)
Nachverrechnunglt. Prüfung
richtig gestellte KommSt-Bemessungsgrundlage
2023
177 364,39 €
177 364,39 €
Summe KommSt-Bemessungsgrundlage:
177 364,39 €
davon 3 % Kommunalsteuer
5 320,93 €
Aus der Festsetzung der Kommunalsteuer in Höhe von5 320,93 €
und der bisher verrechneten Kommunalsteuer in Höhe von-631,83 €
ergibt sich eine Abgabennachforderung in Höhe von 4 689,10 €
Diese Bescheide wurden dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25. August 2023, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für den Rückstand an Kommunalsteuer als Geschäftsführer der Firma C GmbH, ansässig in ***, ***, in der Höhe von € 20.962,93 für die Kalenderjahre 2021 und 2022 haftbar gemacht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei daher jedenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer sei im Firmenbuch seit 13. Juni 2017 als Geschäftsführer der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Grund vorliegt, der die Geltendmachung der Haftung beeinträchtigt.
Der Rückstand setze sich wie folgt zusammen:
Kommunalsteuerdifferenz 2021 € 2.378,50
Kommunalsteuerdifferenz 2022€ 16.575,93
Kommunalsteuernachforderung It. Prüfung GPLA € 2.008,50
Mit Schreiben vom 25. September 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Entrichtung der gegenständlichen Kommunalsteuer treffe. Aus der von der Behörde getroffenen Feststellung, dass er weder die Bezahlung veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen habe, lasse sich abgesehen davon, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorliege, keinerlei Verschulden ableiten.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 1. Februar 2024, ohne Zahl, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass bei Insolvenzeröffnung € 20.962,93 an Abgabenschulden (Kommunalsteuer aus den Jahren 2021 und 2022, welche trotz mehrerer Zahlungsaufforderungen in diesen Jahren sowie Exekutionsmaßnahmen nicht bzw. auch nicht teilweise entrichtet wurden) unberichtigt aushaften würden. Weiters seien auch die laufenden monatlichen Kommunalsteuerzahlungen für das Jahr 2023 unterlassen worden. Aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin sei daher die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung jedenfalls erfüllt. Im gegenständlichen Fall lägen sogar zwei Gründe vor, die die Einbringung der Abgabenforderungen erschwerten:
Die Insolvenzeröffnung und die Schließung des schuldhaften Unternehmens.
Die zeitnahe Geltendmachung der Haftung stelle daher ein wesentliches Element für die Kassenwirksamkeit der zur Gebühr gestellten Abgabe dar und sei somit geboten. Es sei zu keiner Zeit eine Kontaktaufnahme mit der Abgabenbehörde erfolgt.
Mit Schreiben vom 6. März 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass weder für die Kommunalsteuer 2021 und 2022 noch für die Kommunalsteuernachforderung It. Prüfung GPLA Festsetzungsbescheide erlassen worden wären. Nach der Bestimmung des § 248 BAO könne der nach den Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch (somit den Kommunalsteuerbescheid) Bescheidbeschwerde einbringen. Dem Haftungspflichtigen sei anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen. Wird dies unterlassen, liege ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist. Eine Zusendung der Abgabenbescheide, welche die Grundlage für die Haftung gemäß § 6a Abs. 1 KommStG bildeten, sei an ihn nicht erfolgt. Ebenso wenig sei seitens der belangten Behörde eine Aufklärung darüber erfolgt, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt wurden. Die Details zu den im Haftungsbescheid festgesetzten Beträgen seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, es werde lediglich eine Auflistung angeführt, wie sich der Rückstand zusammensetzt, ohne die jeweilige Bemessungsgrundlage anzugeben. Weiters sei es von belangten Behörde unterlassen worden, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in maßgebenden Punkten, insbesondere auf die Auszahlung der Löhne in den Jahren 2021 und 2022 zu ermitteln. Bei entsprechender Ermittlung sei nicht auszuschließen, dass ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden müssen.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 21. März 2024 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Firmenbuch.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl. I Nr. 201/2023:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
§ 248. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.
§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG idF BGBl. I Nr. 200/2023:
§ 6a. (1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.
(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2023:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist begründet.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen darauf reduzieren lässt, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Information über die festgesetzten Abgaben (Kommunalsteuervorschreibungen betreffend die C GmbH) ihm gegenüber nicht stattgefunden habe.
Im vorliegenden Fall ist sowohl aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers als auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass ihm der haftungsgegenständliche Abgabenanspruch nicht mitgeteilt worden ist – weder im Rahmen des angefochtenen Bescheides noch durch Zusendung der maßgeblichen Festsetzungsbescheide (bzw. von Kopien derselben).
Aus dem haftungspflichtigen eingeräumten Beschwerderecht ergibt sich, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist (vgl. VwGH 92/17/0003), und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (vgl. VwGH 88/17/0235, VwGH 2000/16/0227 und VwGH 2011/16/0188). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen (vgl. Etlinger/Wetzel, BAO, 194). Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig (vgl. VwGH 93/17/0049; vgl. auch Stoll, JBl 1982, 9). Ist ein Abgabenbescheid dem Primärschuldner gegenüber nicht ergangen, dann muss sichergestellt sein, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird (vgl. VwGH 2000/16/0561).
Wird der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind, so liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (vgl. VwGH 2011/16/0053 und VwGH 2013/16/0165). Eine solche Bekanntmachung ist auch erforderlich, wenn der Haftungspflichtige vom Abgabenanspruch Kenntnis haben muss, z.B. weil ihm als gemäß § 9 haftendem Geschäftsführer einer GmbH die betreffenden Bescheide zugestellt wurden (vgl. Stoll, JB1 1982, 9; VwGH 93/17/0049; Ellinger/Sutter Urtz, BAO 1, § 248 Anm 12; Ryda/Langheinrich, FJ 2015, 214).
Im vorliegenden Beschwerdefall beschränkte sich der Haftungsbescheid der Abgabenbehörde erster Instanz, der die Haftung geltend machte, zu Grund und Höhe der einzelnen Abgabenschuldigkeiten auf die allgemeine Aussage, dass sich der Rückstand (betragsmäßig) „wie folgt zusammensetzt: …“.
Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 28 VwGVG aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, jedoch wurde dem Begehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu erörtern waren (vgl. EGMR vom 5. September 2002, 42057/98, Speil/Austria).
3.1.4. Ergänzende unpräjudizielle Anmerkungen:
Nach Zustellung der maßgeblichen Bescheide (betreffend Kommunalsteuer 2021, 20222 und GPLA Prüfung) an den Beschwerdeführer als potentiell Haftungspflichtigen wird zu prüfen sein, ob gegebenenfalls auch eine Gläubigerungleichbehandlung eingetreten ist.
4. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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