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LVwG-AV-927/001-2023•LVwG N LVwG-AV-927/001-2023
LVwG-AV-927/001-2023Landesverwaltungsgericht27.05.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauanzeige; Bauvorhaben; Untersagung; Frist; landwirtschaftliche Nutzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 30. November 2022, Zl. ***, betreffend Untersagung eines Bauvorhabens, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters vom 11. April 2022, ***, aufgehoben wird.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:
1.1. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2021 zeigte der Beschwerdeführer dem Bürgermeister der Gemeinde *** (im Folgenden: Bürgermeister) den Bau eines mobilen Hühnerstalles auf dem Grundstück Nr. , EZ., KG *** an.
Diesem Schreiben legte er einen Bauplan und eine Beschreibung der Baukonstruktion in zweifacher Ausfertigung bei. Der Hühnerstall besteht aus vier Wänden in Holzriegelkonstruktion im Ausmaß von 3,0 x 1,70 m sowie einem Pultdach. Die Konstruktion ist auf einer fahrbaren Achse aufgebaut.
Das Grundstück Nr. *** ist im Flächenwidmungsplan als Grünland – Land- und Forstwirtschaft gewidmet.
Das dem Grundstück Nr. *** gegenüberliegende Grundstück Nr. ***, KG ***, steht ebenfalls im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Dieses ist als Bauland gewidmet.
1.2. Mit Schreiben vom 01. Februar 2022 teilte der Bürgermeister mit, dass aufgrund der Flächenwidmung des Grundstückes für eine Baubewilligung ein Nachweis eines auf diesem Grundstück vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes, nämlich eines Betriebskonzeptes, fehle. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 eine Frist bis zum 25. Februar 2022 zur Antragsänderung oder -zurückziehung gewährt. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Baubehörde den Antrag abzuweisen habe, wenn eines der im § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 genannten Hindernisse entgegenstehe.
1.3. In Reaktion darauf führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2022 mit näherer Begründung aus, dass kein Betriebskonzept von Nöten sei, weil der Hühnerstall weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sei. Zudem diene die Hühnerhaltung dem Eigenbedarf. Die Hühner würden überdies tiergerecht gehalten, was er mit einer seinem Schreiben beigelegten Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. November 2021 begründete.
1.4. Mit Bescheid vom 11. April 2022 wies der Bürgermeister das verfahrenseinleitende Anbringen gemäß „§ 20 in Verbindung mit § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014“ ab (Spruchpunkt I.).
Begründend wurde – soweit verfahrensrelevant – ausgeführt, dass der Hühnerstall im Widerspruch zu der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ stehe. Der Hühnerstall diene dem Eigenbedarf, weshalb das eingereichte Bauvorhaben keiner nachhaltig auf Erwerb ausgerichteten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gemäß § 20 Abs. 2 und 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) diene.
Überdies wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von 49,78 Euro an Verfahrenskosten verpflichtet (Spruchpunkt II.), was mit „Barauslagen Bundesgebühr“ und näher genannten Beträgen begründet wurde.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
In dieser begehrte der Beschwerdeführer die Genehmigung der Bauanzeige und die Aufhebung des Bescheides, mit der Begründung, dass es sich bei dem Hühnerstall um ein anzeigepflichtiges und kein bewilligungspflichtiges Vorhaben handle. Zudem nehme der Hühnerstall lediglich eine „untergeordnete Rolle“ ein und wäre „die Billigung des als Bauanzeige zu beurteilenden Antrages vorzunehmen gewesen“.
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insofern Folge gegeben, dass „im I. Spruchteil der Gesetzeswortlaut von ‚§ 20 in Verbindung mit § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014‘ auf ‚§ 15 (6) NÖ Bauordnung 2014‘ sowie die Wortgruppe ‚Ihr Antrag‘ auf ‚Ihr angezeigtes Vorhaben‘ und das Wort ‚abgewiesen‘ auf ‚untersagt‘ abgeändert“ wurde.
Begründend führte die belangte Behörde an, dass der angezeigte Hühnerstall ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben darstelle. Da der Beschwerdeführer über ein gegenüberliegendes Grundstück im gewidmeten Bauland, Grundstück Nr. ***, verfüge und die Hühnerhaltung dem Eigenbedarf diene, stehe die Aufstellung eines Hühnerstalls im Widerspruch zu der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“. Das angezeigte Bauvorhaben sei daher wegen Widerspruchs zum NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu untersagen.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
In dieser begehrt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids und bringt begründend im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die Bestimmungen des § 20 Abs 4 NÖ ROG in denkunmöglicher Weise auslege. Das gegenüberliegende Grundstück sei aufgrund seiner Hanglage nicht zur Errichtung eines Hühnerstalles geeignet.
2.1.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b NÖ BO 2014 ist die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück der Baubehörde (im Vorhinein) schriftlich anzuzeigen.
Gemäß § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige binnen sechs Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
Gemäß § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014, muss die Baubehörde, wenn zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen drei Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
Widerspricht ein anzeigepflichtiges Vorhaben u.a. den Bestimmungen des NÖ ROG 2014 ist es gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu untersagen.
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Bauvorhabens ist, ob das angezeigte Bauvorhaben den Bestimmungen des NÖ ROG 2014 widerspricht.
2.1.2. Das gegenständliche Grundstück liegt im gewidmeten Grünland Land- und Forstwirtschaft. Gemäß § 20 Abs. 2 Z. 1a NÖ ROG 2014 sind das Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist, soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz, die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zulässig.
Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt, und nicht die Bestimmungen über die Flächenwidmung durch die Ausübung eines Hobbys umgangen werden (VwGH vom 5. März 2014, 2013/05/0210).
Nach dem Vorhergesagten dient im konkreten Fall die Errichtung des Hühnerstalles nicht der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft. Die Hühnerhaltung ist nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers für den Eigenbedarf vorgesehen. Eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit kann darin nicht erblickt werden. Vielmehr kommt die Hühnerhaltung einem Hobby gleich. Die Errichtung des Hühnerstalls steht somit im Widerspruch zum NÖ ROG 2014.
Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass bei dieser Form der Hühnerhaltung auch kein Nebengewerbe iS der GewO 1994 zu einer allenfalls bestehenden Land- und Forstwirtschaft vorliegen kann. Bei den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft handelt es sich ebenso um gewerbsmäßige Tätigkeiten iS des § 1 Abs 2 GewO 1994 (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsanf/Höllbacher in GewO4 (2020) §2 Rz 7). Ein Gewerbe besteht allerdings bei Eigenbedarf nicht (Müller in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 1 Rz 4 [Stand 1. Jänner 2015, rdb.at]).
Mangels land- und forstwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks, brauchte nicht näher geprüft werden, ob iSd § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 für das beabsichtige Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen (vgl. VwGH vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0247).
2.1.3. Zum Ablauf der Untersagungsfrist:
2.1.3.1. Zum Beginn des Fristenlaufs:
Aus § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass der Bürgermeister eine Anzeige binnen sechs Wochen zu prüfen hat, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Gegenständlich ist somit die Frage zu klären, ob vom Beschwerdeführer mit Eingabe des verfahrenseinleitenden Anbringens oder danach alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorgelegt wurden.
Im konkreten Fall langte das verfahrenseinleitende Anbringen am 04. Dezember 2021 beim Bürgermeister ein. Diesem waren der Bauplan und die Beschreibung der Baukonstruktion beigelegt. Ein Betriebskonzept, um das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung vorzuweisen, lag nicht vor (vgl. zum Nachweis für die Erforderlichkeitsprüfung W. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichische Bauordnung10 §20 Anm 4) und damit auch keine ausreichende Beschreibung des Vorhabens (vgl VwGH vom 24. Mai 2005, 2003/05/0181 wiederholend in VwGH 26. September 2017, Ro 2015/05/0016). Insgesamt konnte aus den vorliegenden Unterlagen daher nicht beurteilt werden, ob das Bauvorhaben zu untersagen ist oder nicht.
Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2022, in der der Beschwerdeführer bekanntgab, dass die Hühnerhaltung dem Eigenbedarf diene, lagen allerdings die Unterlagen zur ausreichenden Beurteilung (und Untersagung) des Vorhabens vor. Da wegen des Charakters des Eigenbedarfs kein Sachverständigengutachten einzuholen war, begann die sechswöchige Untersagungsfrist somit am 24. Februar 2022 zu laufen.
2.1.3.2. Zum Ablauf der Frist:
Gemäß § 15 Abs. 7 NÖ BO 2014 darf ein Anzeigeleger das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf. Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.
Hierbei ist gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu beachten, dass die Untersagung auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.
Zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches des erstinstanzlichen Bescheides am 15. April 2022 war die sechswöchige Untersagungsfrist allerdings bereits abgelaufen.
2.1.4. Die belangte Behörde hätte daher den Spruch des Bescheides des Bürgermeisters nicht präzisieren, sondern vielmehr ersatzlos beheben müssen (vgl. VwGH vom 23. Juni 2015, Ra 2015/05/0025), war doch aufgrund der Anordnung des § 15 Abs. 7 letzter Satz NÖ BO 2014 ein Untersagung nicht mehr zulässig.
In diesem Fall darf sich das Landesverwaltungsgericht allerdings nicht darauf beschränken, lediglich den Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben, sondern es hat selbst die richtige („negative“) Erledigung der Verwaltungssache herbeizuführen, also in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben (Leeb in Hengstschläger/Leeb (2017), AVG § 28 VwGVG Rz 78; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 525, 1061 FN 137).
2.1.5. Zur Vorschreibung der „Verfahrenskosten“:
Betreffend die mit Spruchpunkt II. ausgesprochene Vorschreibung von „Verfahrenskosten“ in Höhe von 49,78 Euro ist festzuhalten, dass gemäß § 75 Abs. 3 AVG die Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes unberührt bleiben.
Die Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren ist in den Bestimmungen der §§ 76 und 77 AVG (denen zufolge nur Barauslagen und Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden dürfen) von vornherein nicht geregelt. Auch die Verwaltungsabgaben sind unabhängig von – teilweise zusätzlich zu – Stempel- und Rechtsgebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, demzufolge „Schriften“ und „Amtshandlungen“ nach Maßgabe seines II. Abschnitts der Gebührenpflicht unterliegen. Diese Gebührenpflicht ist aber nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bzw. das Gebührengesetz ist nicht von der zur Durchführung des betreffenden Verwaltungsverfahrens nach dem AVG berufenen Behörde, sondern von den Finanzbehörden zu vollziehen (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 75 Rz 21 [Stand 1.4.2009, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
Gemäß § 34 Abs. 1 Gebührengesetz haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner (lediglich) über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln („Notionierung“).
Somit besteht aber keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur bescheidmäßigen Vorschreibung der „Bundesgebühren“, weshalb dieser Spruchpunkt infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ebenfalls aufzuheben ist.
2.1.6. Die Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Der vertretbaren Auslegung von Parteienerklärungen kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine solche Auslegung ist daher ebensowenig revisibel (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2021, Ra 2020/03/0064; VwGH vom 25. Mai 2020, Ra 2020/11/0031). Zudem kommt der vertretbaren Auslegung des Spruches keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine solche Auslegung ist daher nicht revisibel (vgl VwGH vom 22. Jänner 2021, Ra 2020/03/0064; VwGH vom 25. Mai 2020, Ra 2020/11/0031).
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