LVwG N LVwG-AV-1130/001-2022

LVwG-AV-1130/001-2022Landesverwaltungsgericht27.05.2024

Regest

Freie Berufe; Ärzte; Gruppenpraxis; Pensionsbeitrag; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1130/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1130.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanlwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 16. März 2022, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juni 2022, betreffend Pensionsbeitrag für die Jahre 2021 und 2022 sowie Ermäßigung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird im Sine der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin wurde erstmals am 01. Februar 1989 in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen.

Sie war zuletzt im Zeitraum von 04. Oktober 1993 bis 30. September 2021 als niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin mit Berufssitz in *** (Kassenpraxis; von 04. Oktober 1993 bis 30. Juni 2016 in der ***, von 01. Jänner 2021 bis 30. September 2021 am ***) eingetragen.

In den Zeiträumen von 04. Oktober 1993 bis 30. Juni 2016 und von 01. Jänner 2021 bis 30. September 2021 wurde diese Praxis als Einzelpraxis geführt. Im Zeitraum von 01. Juli 2016 bis 31.Dezember 2020 war die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin der Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin C OG in *** eingetragen.

Seit 01. Oktober 2021 wird sie als Gesellschafterin der Gruppenpraxis D GmbH geführt, deren Geschäftsführerin sie seither ist. Die Praxis in ***, ***, wird seit 01. Oktober 2021 als Privatpraxis von der Beschwerdeführerin weitergeführt.

Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 01. Jänner 2010 als Schulärztin (zuletzt) beim Schulverein der E in *** angestellt.

1.2. Auf Basis der mit dem Formblatt M01-2021 übermittelten und im Zuge des bisherigen Verfahrens vorgelegten Unterlagen wurden die Einnahmen der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Tätigkeit 2018 wie folgt festgestellt: Bruttogrundgehalt 2018: € 14.256,00; Umsatz 2018: € 446.669,27; Fach 2018: Allgemeinmedizin;

Der Umsatz 2018 wurde ermittelt aus dem Umsatzanteil von 75% an dem Umsatz der Gruppenpraxis für 2018 in Höhe von € 440.594,87, somit im Ausmaß von € 330.446,15, zuzüglich des Umsatzes aus der Einzelpraxis 2018 in Höhe von € 116.223,12.

1.3. Auf Basis der mit dem Formblatt M01-2022 übermittelten und im Zuge des bisherigen Verfahrens vorgelegten Unterlagen wurden die Einnahmen der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Tätigkeit 2019 wie folgt festgestellt: Bruttogrundgehalt 2019: € 14.702,40; Umsatz 2019: € 278.821,90; Fach 2019: Allgemeinmedizin.

Der Umsatz 2019 wurde ermittelt aus dem Umsatzanteil von 38,45% an dem Umsatz der Gruppenpraxis für 2019 in Höhe von € 525.962,75, somit im Ausmaß von € 202.232,68, zuzüglich des Umsatzes aus der Einzelpraxis 2019 in Höhe von € 76.589,22.

1.4. Im Jahr 2018 hat die Beschwerdeführerin Mieteinnahmen im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit in Höhe von € 41.119,58 erzielt. Weiters hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 im Rahmen der Gruppenpraxis anteilig Ausgaben für Vertretungen in Höhe von € 69.101,63 getragen (€ 92.135,50 x 75% = € 69.101,63). Bei Reduktion der Bemessungsgrundlage um die Mieteinnahmen 2018 sowie die€ 10.000 übersteigenden Vertretungsausgaben 2018 (somit € 59.101,63) ergibt sich eine alternative Bemessungsgrundlage in Höhe von € 180.267,23.

1.5. Im Jahr 2019 hat die Beschwerdeführerin Mieteinnahmen im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit in Höhe von € 39.231,72 erzielt. Weiters hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 im Rahmen der Gruppenpraxis anteilig Ausgaben für Vertretungen in Höhe von € 34.757,65 getragen (€ 90.397,00 x 38,45% = € 34.757,65). Bei Reduktion der Bemessungsgrundlage um die Mieteinnahmen 2019 sowie die € 10.000 übersteigenden Vertretungsausgaben 2019 (somit € 24.757,65) ergibt sich eine alternative Bemessungsgrundlage in Höhe von € 134.499,41.

1.6. Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde wurden Unterlagen über die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorgelegt. Dabei wurde ein Gehalt 2021 von € 19.117,56 und ein Gehalt 2022 von voraussichtlich € 49.874,40 festgestellt, wobei für das Jahr 2022 ein Bezug als Geschäftsführerin der Gruppenpraxis in Höhe von € 27.000,00 in die Bemessungsbasis eingerechnet wurde.

Weiters wurde der Umsatz 2021 in der Höhe von € 656.523,06 festgestellt, wobei € 620.356,76 aus Kassenumsätzen und € 36.166,30 aus Umsätzen aus der Privatpraxis resultierten.

Der Umsatz 2022 wurde entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 40.000,00 prognostiziert, wobei entsprechend dem Vorbringen bei einem Umsatzanteil an der Gruppenpraxis von 10% und einem prognostizierten Umsatz der Gruppenpraxis in Höhe von € 400.000,00 ein anteiliger Umsatz von € 40.000,00 sowie prognostizierend € 0,00 als Umsatz aus der Privatpraxis zugrunde gelegt wurden.

1.7. Die Wohlfahrtsfondsbeiträge 2021 haben insgesamt € 28.381,80 betragen.

Das Verhältnis der Wohlfahrtsfondsbeiträge zu den Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit (Beitragsbelastung 2021) beträgt unter Berücksichtigung der aktuell vorgeschriebenen Beiträge und der im Jahr 2021 erzielten Einnahmen 4,2%.

1.8. Die Wohlfahrtsfondsbeiträge 2022 werden bei fortgesetzter Tätigkeit im Jahr 2022 unter Berücksichtigung der durch den bekämpften Bescheid ausgesprochenen Beitragsermäßigung insgesamt € 10.212,24 betragen.

Das Verhältnis der Wohlfahrtsfondsbeiträge zu den Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit (Beitragsbelastung 2022) wird unter Berücksichtigung der aktuell vorgeschriebenen Beiträge und der im Jahr 2022 voraussichtlichen Einnahmen 8,1% betragen.

1.9. Im Jahr 2021 hat die Beschwerdeführerin Ausgaben für Vertretungen in Höhe von € 253.481,95 anteilig getragen. Bei Reduktion der Bemessungsgrundlage um die € 10.000 übersteigenden Vertretungsausgaben 2021 ergibt sich eine alternative Bemessungsgrundlage in Höhe von € 218.182,24, woraus sich ein theoretischer alternativer Pensionsbeitrag 2022 von monatlich € 2.181,82 ergeben würde.“

1.10. Mit Antrag vom 09. November 2021 begehrte die Beschwerdeführerin die „Herabsetzung und Neueinstufung“ ihrer Beitragszahlungen an den Wohlfahrtsfonds zunächst für das Jahr 2021 und in der Folge auch für das Jahr 2022.

1.11. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Folgendes ausgesprochen:

„1. Der Pensionsbeitrag wird für dein Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.12.2022 auf monatlich € 789,64 ermäßigt.

2. Der Antrag auf eine darüber hinausgehende Ermäßigung wird für den angeführten Zeitraum sowie für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 abgewiesen.

3. Sollte eine für die spruchgemäß Entscheidung ausschlaggebende Voraussetzung vor Ablauf der ausgesprochenen Ermäßigung nicht mehr vorliegen, endet die Ermäßigung mit dem letzten Tag jenes Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist.“

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Begründet wird diese auszugsweise wie folgt:

„Bemessungsgrundlage 2021

Im Jahr 2018 wurden Umsatzanteile iHv EUR 446.669,27 festgestellt.

Der Gesamtumsatz der Gruppenpraxis betrug EUR 440.594,87. Mein Anteil am Umsatz betrug 75 % somit EUR 330.446,15.

Weiters erzielte ich insgesamt Umsätze iHv EUR 116.223,12 als Einzelunternehmerin. In diesen Umsätzen enthalten sind Mieteinnahmen iHv EUR 41.119,58. Da es sich bei diesen Umsätzen nicht um private Vermietung und Verpachtung handelte, waren diese in meiner Einkommensteuererklärung zu den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit hinzuzurechnen. Diese Einnahmen stellen jedoch keine Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit dar, und sind daher von der Bemessungsgrundlage für den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds abzuziehen. Die Einnahmen aus meiner ärztlichen Tätigkeit als Einzelunternehmerin betrugen im Jahr 2018 somit EUR 75.103,54.

An Vertretungshonoraren bezahlte ich EUR 92.135,50. Gern § 2 Abs 2 Z 2 lit a Beitragsordnung sind diese mit dem EUR 10.000,00 übersteigenden Betrag auszuscheiden.

Die Bemessungsgrundlage ist daher um EUR 61.601,63 ((92.135,50 - 10.000) * 0,75) zu reduzieren.

Der Beitragssatz für das Jahr 2021 errechnet sich somit wie folgt:

GehaltEUR14.256,00

Umsatzanteil GruppenpraxisEUR330.446,15

Anteilige VertretungshonorareEUR-61.601,63

Umsatz EinzelpraxisEUR75.103,54

Umsatz gesamt selbstständigEUR343.948,07

Berufsspezifischer PB -5% GehaltEUR-712,80

Berufsspezifischer PB -50%EUR-171.974,03

Allgemeiner PBEUR-6.500,00

BemessungsgrundlageEUR179.017,23

Beitragssatz 12 %EUR21.482,07

Beitragssatz monatlichEUR1.790,17

Der monatliche Beitragssatz für das Jahr 2021 iHv EUR 1.790,17 ist somit niedriger als der vorgeschriebene Betragssatz iHv EUR 2.303,77.

Beweis: vorgelegte Einnahmen/Ausgabenrechnung 2018 (Beilage ./A)

nunmehr vorgelegte Bestätigung meiner steuerlichen Vertretung (Beilage ./B)

nunmehr vorgelegte Saldenliste Einnahmen 2018 (Beilage ./C)

nunmehr vorgelegte Saldenliste Vertretungshonorare 2018 (Beilage ./D)

Bemessungsgrundlage 2022

Im Jahr 2019 wurden Umsätze iHv EUR 278.821,90 festgestellt.

Der Gesamtumsatz der Gruppenpraxis betrug EUR 525.962,75. Mein Anteil am Umsatz betrug 38,45 % somit EUR 201.727,16.

Weiters erzielte ich insgesamt Umsätze iHv EUR 76.589,22 als Einzelunternehmerin. In diesen Umsätzen enthalten sind Mieteinnahmen iHv EUR 39.231,72. Da es sich bei diesen Umsätzen nicht um private Vermietung und Verpachtung handelte, waren diese in meiner Einkommensteuererklärung zu den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit hinzuzurechnen. Diese Einnahmen stellen jedoch keine Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit dar, und sind daher von der Bemessungsgrundlage für den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds abzuziehen. Die Einnahmen aus meiner ärztlichen Tätigkeit als Einzelunternehmerin betrugen im Jahr 2019 somit EUR 37.357,50.

An Vertretungshonoraren bezahlte ich EUR 90.397,00. Gern § 2 Abs 2 Z 2 lit a Beitragsordnung sind diese mit dem EUR 10.000,00 übersteigenden Betrag aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.

Die Bemessungsgrundlage ist daher um EUR 60.297,75 ((90.397,00 - 10.000) * 0,3845) zu reduzieren.

Der Beitragssatz für das Jahr 2022 errechnet sich somit wie folgt:

GehaltEUR 14.256,00

Umsatzanteil GruppenpraxisEUR201.727,16

Anteilige VertretungshonorareEUR-60.297,75

Umsatz EinzelpraxisEUR37.357,50

Umsatz gesamt selbstständigEUR178.786,91

Berufsspezifischer PB -5% GehaltEUR735,12

Berufsspezifischer PB -50%EUR89.393,45

Allgemeiner PBEUR-6.500,00

BemessungsgrundlageEUR96.860,73

Beitragssatz 12 %EUR11.623,29

Beitragssatz monatlichEUR968,61

Beweis: vorgelegte Einnahmen/Ausgabenrechnung 2019 (Beilage ,/E)

nunmehr vorgelegte Bestätigung meiner steuerlichen Vertretung (Beilage ,/B)

nunmehr vorgelegte Saldenliste Einnahmen 2019 (Beilage ./F)

nunmehr vorgelegte Saldenliste Vertretungshonorare 2019 (Beilage ./G)

Tatsächliche Einnahmen 2021

Der Vollständigkeit halber, weil die Behörde in ihrer Begründung auf die tatsächlichen Einnahmen aus dem Jahr 2021 einging, soll erwähnt sein, dass auch diese Beträge überhöht waren und somit nicht als Rechtfertigung für den vorgeschriebenen Beitragssatz 2021 herangezogen werden können.

Für das Jahr 2021 wurde ein Umsatz von EUR 656.523,06 festgestellt. Dieser Betrag entspricht dem Gesamtumsatz aus ärztlicher Tätigkeit laut Einnahmen-/Überschussrechnung für das Jahr 2021. Nicht berücksichtigt wurde von der Behörde die unter Punkt 5b „Aufwand für bezogene Leistungen" angeführten Aufwendungen für Vertretungshonorare iHv EUR 253.481,95. Gern § 2 Abs 2 Z 2 lit a Beitragsordnung sind vom Beitragsschuldner gezahlte ärztliche Vertretungshonorare, die EUR 10.000,00 p.a. überschreiten, im Überschreitungsausmaß aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.

Beweis: vorgelegte Einnahmen-/Überschussrechnung 2021 (Beilage ./H)

nunmehr vorgelegte Saldenliste Vertretungshonorare 2021 (Beilage ./I)

GehaltEUR19.117,56

Umsatz EinzelpraxisEUR656.523,06

VertretungshonorareEUR-243.481,95

Berufsspezifischer PB -5%GehaltEUR955,88

Berufsspezifischer PB -50%EUR206.520,56

Allgemeiner PBEUR-6.500,00

BemessungsgrundlageEUR218.182,24

Beitragssatz 12 %EUR26.181,87

Beitragssatz monatlichEUR2.181,82

Der Beitragssatz berechnet anhand der tatsächlichen Einnahmen ist somit ebenfalls geringer als der von der Behörde vorgeschriebene Betrag.

Prognostiziertes Einkommen 2022

Für das Jahr 2022 wurde von Ärztekammer ein Gehalt von EUR 49.874,40 prognostiziert.

Darin enthalten sind offenbar Bezüge für meine Geschäftsführertätigkeit in der Gruppenpraxis iHv EUR 27.000,00. Geschäftsführerbezüge werden jedoch in der taxativen Aufzählung der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit gern § 2 Abs 2 Beitragsordnung, nicht genannt.

Darüber hinaus würde es dadurch zu einer Doppelbelastung kommen. Gern § 2 Abs 2 Z 2 lit b leg cit, zählen zu den Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit auch die Umsatzanteile aus Gruppenpraxen. Die Geschäftsführerbezüge werden von der Gesellschaft aus dem Umsatz gezahlt und stellen einen gewinnmindernden Aufwand dar. Dadurch verringert sich der steuerliche Gewinnanteil der Gesellschafter. Zur Berechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds werden allerdings die ungeminderten Umsatzanteile herangezogen.

Die Geschäftsführerbezüge sind somit bereits in den Umsatzanteilen, welche zur Berechnung herangezogen werden, enthalten.

Als Umsatzprognose für 2022 wurde von der belangten Behörde ein Betrag von EUR 76.166,30 herangezogen. Tatsächlich wurde ein Schreiben vom Steuerberater der Gruppenpraxis ein Jahresumsatz von EUR 400.000,00 prognostiziert. Ich bin mit 10 % an der Gesellschaft beteiligt, somit ergibt sich ein Umsatzanteil von EUR 40.000,00. Dieser geringere Betrag im Vergleich zum Jahr 2021 ergibt sich unteranderem aus dem Umstand, dass ich im Jahr 2021 Impfungen gegen SARS-CoV-2 (COVID-19) verabreichte, und dieser beträchtliche Umsatzanteil im Jahr 2022 wegfallen wird.

Beweis: vorgelegtes Schreiben der steuerlichen Vertretung der Gruppenpraxis vom 27.01.2022 (Beilage ,/J)

GehaltEUR22.874,40

Umsatzanteil GruppenpraxisEUR40.000,00

Berufsspezifischer PB -5% GehaltEUR-1.143,72

Berufsspezifischer PB -50%EUR-20.000,00

Allgemeiner PBEUR-6.500,00

BemessungsgrundlageEUR32.230,98

Beitragssatz 12 %EUR4.227,68

Beitragssatz monatlichEUR352,31

Der Beitragssatz anhand der prognostizierten Einnahmen beträgt somit EUR 352,31 und nicht wie von der Behörde festgestellt EUR 789,64.

Gemäß § 14 Abs 2 Satzung WFF ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung des Betragspflichtigen Bedacht zu nehmen. Ich habe nachweislich meine ärztlichen Tätigkeiten im Jahr 2021 entscheidend reduziert. Meine Beiträge zum Wohlfahrtsfonds mit den Einnahmen von vor 3 Jahren zu berechnen wäre somit ein besonderer Härtefall, da ich mangels entsprechender Einnahmen übergebührlich belastet würde. Da ich plane demnächst in Pension zu gehen, werde ich in Zukunft meine ärztlichen Tätigkeiten auch nicht mehr erhöhen. Ich möchte mich allerdings - im Interesse meiner Patienten und einer reibungslosen Übergabe der Ordination - noch nicht vollständig aus der Ordination zurückziehen.“

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juni 2022 wurde folgendes ausgesprochen:

„Der Beschwerdewird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er nunmehr zu lauten hat:

1. Der Pensionsbeitrag 2021 wird in Höhe von monatlich € 1.802,67, der Pensionsbeitrag 2022 in Höhe von monatlich € 1.148,84 festgesetzt.

2. Der Pensionsbeitrag 2022 wird in der Folge auf monatlich € 608,81 ermäßigt.

3. Darüber hinaus wird die Beschwerde mangels Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände und aufgrund ausreichender Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als unbegründet abgewiesen.“

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtsgrundlagen auszugsweise wie folgt ausgeführt:

„1. Zur Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Beitragsordnung

Der Pensionsbeitrag im Rahmen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich wird gemäß §§ 1 und 2 Beitragsordnung auf Basis der Einnahmen des drittvorangegangenen Jahres errechnet. Dabei sind nur Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Vertretungsausgaben des Beitragsschuldners sind in dem Ausmaß auszuscheiden, in dem sie den Grenzbetrag von € 10.000 überschreiten.

Die Beschwerdeführerin hat plausibel dargelegt, dass die in ihren Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 2018 und 2019 angeführten Einnahmen jeweils auch Mieteinnahmen beinhaltet haben (für 2018 €41.119,58 und für 2019 € 39.231,72), die im Zusammenhang mit der selbstständigen ärztlichen Tätigkeit stehen, weshalb es zur Aufnahme in die (ärztliche) Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen gekommen ist. Dennoch wird in der Vermietung von Immobilien keine Tätigkeit erblickt, die auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnis begründet ist. Diese Einnahmen haben daher bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt zu bleiben.

Zu der Frage, inwieweit Vertretungsausgaben, die im Rahmen des Betriebes einer Gruppenpraxis anfallen, für die Bemessungsgrundlagen ihrer Gesellschafter abzugsfähig sind, war § 2 Abs. 2 Z. 2 lit. a Beitragsordnung zu interpretieren. Aus dem Wortlaut folgt, dass die vom Beitragsschuldner gezahlten Vertretungshonorare aus der Bemessungsgrundlage in dem Ausmaß ausgeschieden werden können, in dem sie€ 10.000,00 überschreiten. Daraus folgt zum einen, dass es nur auf die von einem konkreten Beitragsschuldner (i.e. Mitglied) gezahlten Vertretungshonorare ankommt. Daraus ist ableitbar, dass die Vertretungshonorare einem konkreten Mitglied betragsmäßig zuordenbar sein müssen, um aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden zu werden.

Zum anderen ist zu folgern, dass nur jene Vertretungsausgaben, die auf einen konkreten Beitragsschuldner entfallen, in dem um € 10.000,00 überschreitenden Ausmaß aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind. Da die Gruppenpraxis keine Beitragsschuldnerin im Sinne eines Mitgliedes des Wohlfahrtsfonds ist, kommt ein Abzug der Untergrenze von € 10.000,00 bei der Gruppenpraxis noch vor der Ermittlung des Anteils eines Gesellschafters an den Vertretungsausgaben nicht in Betracht. Vielmehr sind zunächst die anteiligen Vertretungsausgaben der Gesellschafter zu ermitteln, da sie nur in diesem Umfang die Vertretungskosten getragen haben. Hiervon ist in der Folge jener Betrag zu errechnen, der€ 10.000,00 (pro Mitglied) übersteigt. Dieser Betrag kann als anteilige Vertretungsausgaben, die € 10.000,00 überschreiten, aus der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 lit. a Beitragsordnung ausgeschieden werden.

Im Zusammenhang mit der Darstellung der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Jahr 2022 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Bezüge als Geschäftsführerin der Gruppenpraxis D GmbH seien nicht als ärztliche Tätigkeit zu werten und daher bei der Beurteilung einer alternativen Beitragsberechnung aufgrund aktueller Daten nicht zu berücksichtigen.

Diesem Vorbringen ist vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) entgegen zu halten, dass alle jene organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die von einem Geschäftsführer und ärztlichen Leiter einer GmbH ausgeübt werden, grundsätzlich zu dessen ärztlicher Tätigkeit zu rechnen sind (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0126 mit Verweis auf VwGH 18.09.2012, 2012/11/0129). Demnach werden sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Ein Ausscheiden der Bezüge aus der Tätigkeit als Geschäftsführerin jener Gruppenpraxis, deren Gesellschafterin die Beschwerdeführerin als Ärztin ist, kommt daher nicht in Betracht.

Für die Berechnung des Pensionsbeitrages für 2021 und 2022 haben die obigen Ausführungen in Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt folgende Auswirkungen:

2. Pensionsbeitragsberechnung 2021

Vom Umsatz 2018 sind € 41.119,58 an Mieteinnahmen als nichtärztliche Einnahmen auszuscheiden. Weiters werden Vertretungsausgaben der Gruppenpraxis C OG, deren Gesellschafterin die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 im Ausmaß von 75% war, die insgesamt € 92.135,50 betragen haben, der Beschwerdefüherin in Höhe von € 69.101,63 zugeordnet und dieser Betrag abzüglich der Relevanzschwelle von € 10.000,00 je Mitglied, sohin im Ergebnis € 59.101,63 von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Daraus ergibt sich eine Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages 2021 in Höhe von € 180.267,23 und ein Pensionsbeitrag von monatlich € 1.802,67.

Einnahmen

Beträge (€)

Für M01-2021

Gehalt Schularzt 2018

14. 256,00

Berufsspezif. Abzug Gehalt 2018

  • 712,80

Umsatz Gruppenpraxis 2018

330. 446,15

Umsatz Privatpraxis 2018

116. 223,12

Mieteinnahmen 2018

  • 41.119,58

Vertretungsausgaben 2018 ( € 10.000)

  • 59.101,63

Berufsspezif. Abzug Umsatz 2018

  • 173.224,03

Allg. Pauschalbetrag 2018

  • 6.500,00

Bemessungsgrundlage 2021

180. 267,23

Pensionsbeitrag 2021 pa (12%)

21. 632,06

Pensionsbeitrag 2021 pm

1. 802,67

3. Pensionsbeitragsberechnung 2022

Vom Umsatz 2019 sind € 39.231,72 an Mieteinnahmen als nichtärztliche Einnahmen auszuscheiden.

Weiters werden Vertretungsausgaben der Gruppenpraxis C OG, deren Gesellschafterin die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 im Ausmaß von 38,45% war, die insgesamt € 90.397,00 betragen haben, der Beschwerdefüherin in Höhe von € 34.757,65 zugeordnet und dieser Betrag abzüglich der Relevanzschwelle von € 10.000,00 je Mitglied, sohin im Ergebnis € 24.757,65 von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Daraus ergibt sich eine Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages 2022 in Höhe von € 114.883,55 und ein Pensionsbeitrag von monatlich € 1.148,84.

Einnahmen

Beträge (€)

Für M01-2022

Gehalt Schularzt 2019

14. 702,40

Berufsspezif. Abzug Gehalt 2019

  • 735,12

Umsatz Gruppenpraxis 2019

202. 232,68

Umsatz Privatpraxis 2019

76. 589,22

Mieteinnahmen 2019

  • 39.231,72

Vertretungsausgaben 2019 ( € 10.000)

  • 24.757,65

Berufsspezif. Abzug Umsatz 2019

  • 107.416,26

Allg. Pauschalbetrag 2019

  • 6.500,00

Bemessungsgrundlage 2022

114. 883,55

Pensionsbeitrag 2022 pa (12%)

13. 786,03

Pensionsbeitrag 2022 pm

1. 148,84

4. Ermäßigungsantrag für 2021 und 2022

Gemäß § 15 Abs. 2 Satzung WFF ist darüber hinaus zu prüfen, ob allenfalls berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, nach Billigkeit eine (weitere) Ermäßigung oder in Härtefällen einen Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge zu rechtfertigen.

Zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Verwaltungsausschuss alternative hypothtische Pensionsbeiträge 2021 und 2022 auf Basis der festgestellten, im Jahr 2021 tatsächlich erzielten Einnahmen sowie der für das Jahr 2022 festgestellten prognostizierten Einnahmen unter analoger Anwendung des § 2 Beitragsordnung und unter Berücksichtigung des unter Punkt 1 der rechtlichen Beurteilung dieser Beschwerdevorentscheidung Ausgeführten berechnet.

Die im Jahr 2021 getätigten Vertretungsausgaben in Höhe von € 253.481,95 sind aufgrund der Art der Tätigkeit überwiegend in Einzelpraxis zur Gänze auf die Beschwerdefüherin entfallen und haben €253.481,95 betragen. Die über die Schwelle von € 10.000,00 je Mitglied hinausgehenden Vertretungsausgaben von €243.481,95 sind von der alternativen Bemessungsgrundlage 2021 abzuziehen. Daraus ergibt sich eine alternative Bemessungsgrundlage des alternativen hypothtischen Pensionsbeitrages 2021 in Höhe von € 218.182,24 und ein alternativer hypothtischer Pensionsbeitrag von monatlich € 2.181,82.

Einnahmen

Beträge (€)

Aktuell 2021

Gehalt Schularzt 2021

19. 117,56

Berufsspezif. Abzug Gehalt 2021

  • 955,88

Umsatz Gruppenpraxis bzw. Kassenpraxis 2021

620. 356,76

Umsatz Privatpraxis 2021

36. 166,30

Vertretungsausgaben 2021 ( € 10.000)

  • 243.481,95

Berufsspezif. Abzug Umsatz 2021 alternativ

  • 206.520,55

Allg. Pauschalbetrag 2021 alternativ

  • 6.500,00

Bemessungsgrundlage 2021 alternativ

218. 182,24

Pensionsbeitrag 2021 pa (12%) alternativ

26. 181,87

Pensionsbeitrag 2021 pm alternativ

2. 181,82

Bei dem für das Jahr 2022 berechneten alternativen hypothetischen Pensionsbeitrag wurden neben dem Schularztgehalt in Höhe von € 22.874,40 auch die Bezüge als Geschäftsführerin der Gruppenpraxis D GmbH in Höhe von € 27.000,00 sowie der prognostizierte Umsatzanteil an dieser Gruppenpraxis in Höhe von € 40.000,00 herangezogen.

Vertretungsausgaben oder Mieteinnahmen wurden für 2022 nicht geltend gemacht. Es ergibt sich ein alternativer hypothetischer Pensionsbeitrag 2022 von monatlich € 608,81.

Einnahmen

Beträge (€)

Aktuell 2022

Gehalt Schularzt 2022

22. 874,40

Gehalt Geschäftsführerin GP 2022

27. 000,00

Berufsspezif. Abzug Gehalt 2022

  • 2.493,72

Umsatz Gruppenpraxis 2022

40. 000,00

Umsatz Privatpraxis 2022

0,00

Vertretungsausgaben 2022 ( € 10.000)

  • 0,00

Berufsspezif. Abzug Umsatz 2022 alternativ

  • 20.000,00

Allg. Pauschalbetrag 2022 alternativ

  • 6.500,00

Bemessungsgrundlage 2022 alternativ

60. 880,68

Pensionsbeitrag 2022 pa (12%) alternativ

7. 305,68

Pensionsbeitrag 2021 pm alternativ

608,81

Die Summe der im Jahr 2021 vorzuschreibenden Beiträge beträgt unter Berücksichtigung der Ausscheidung der Mieteinnahmen 2018 sowie der anteiligen Vertretungsausgaben 2018 insgesamt € 22.368,60. Die Summe der jährlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2021 € 432.158,67 betragen. Daraus ist ein Verhältnis der Beiträge zu den Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von jährlich 5,18% ermittelbar. Diese Belastung erscheint im Hinblick auf die Art der Berufsausübung zumutbar und liegt deutlich unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze gemäß § 14 Abs. 3 Satzung WFF (18 % der Einnahmen).

Die hypothetische Vergleichsberechnung des Pensionsbeitrages 2021 unter Zugrundelegung der einkommens- und berufsspezifischen Daten des Jahres 2021 hätte mit monatlich € 2.181,82 einen höheren Beitrag ergeben als bei Zugrundelegung der Einkommensdaten des drittvorangegangenen Jahres (€ 1.802,67). Die vorgeschriebenen Beiträge nehmen daher im Sinne des § 14 Abs. 2 Satzung WFF jedenfalls ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Bedacht.

Die Summe der im Jahr 2022 vorzuschreibenden Beiträge beträgt unter Berücksichtigung der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ermäßigung insgesamt €10.212,24. Die Summe der jährlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin wird im Jahr 2022 voraussichtlich € 89.874,40 betragen. Daraus ist ein Verhältnis der Beiträge zu den Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von jährlich 11,36% ermittelbar. Diese Belastung erscheint im Hinblick auf die Art der Berufsausübung zumutbar und liegt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze gemäß § 14 Abs. 3 Satzung WFF (18 % der Einnahmen).

Eine Vergleichsberechnung des Pensionsbeitrages unter Zugrundelegung der einkommens- und berufsspezifischen Daten des Jahres 2022 hätte aber einen niedrigeren Beitrag in Höhe von monatlich € 608,81 ergeben als bei Zugrundelegung der Einkommensdaten des drittvorangegangenen Jahres sowie unter Berücksichtigung der durch den bekämpften Bescheid ausgesprochenen Ermäßigung ((€ 1.468,78), reduziert auf €789,64).

Berücksichtigungswürdige Umstände stellen solche Umstände dar, die ohne Verschulden des Wohlfahrtsfondsmitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen. Es handelt sich in der Regel um außergewöhnliche Ereignisse, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitgliedes liegen und aufgrund ihrer Schwere auch Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen haben. Wie der Verwaltungsgerichthof bereits ausgesprochen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24.06.2003, ZI. 2001/11/0328, mit weiteren Nachweisen, in einem Fall zur vergleichbaren Bestimmung nach § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien; zuletzt VwGH ZI. 2008/11/0182 zu § 15 Abs. 2 Satzung WFF der Ärztekammer für Niederösterreich), ist das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes etwa dann zu bejahen, wenn das Fondsmitglied infolge eines krankheitsbedingten erheblichen Rückganges der Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr bestreiten kann. Nach dieser Rechtsprechung stellt somit ein durch eine Krankheit - als außergewöhnliches Ereignis, das außerhalb der Sphäre des Betreffenden liegt - entstandener erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Rückgang der Einkünfte (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) einen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung dar.

Hinsichtlich der Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann (zB VwGH 02.04.2014, 2011/11/0133). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat (zB VwGH 08.08.2002, 2000/11/0227).

Im Lichte dieser Judikatur stellen zwar die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände der Verringerung des Tätigkeitsausmaßes und der geplante Pensionsantritt möglicherweise Belastungen dar, welche aber weder unvorhergesehen noch unabwendbar in die Lebenssituation der Beschwerdeführerin eingreifen. Entsprechend der vorgelegten Unterlagen hatten die Umstände im Jahr 2021 nur einen geringen Einfluss auf die ärztliche Tätigkeit und somit auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Es war jedoch zu berücksichtigen, dass sich bei verringerten Einnahmen die Beitragsbelastung verstärkt auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirkt. Durch die Belastung angesichts der im Jahr 2022 vorgeschriebenen Beiträge wäre die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall deutlicher herabgesetzt gewesen.

Bei Berücksichtigung der reduzierten Einnahmen im Jahr 2022 ergibt sich ein alternativer monatlicher Pensionsbeitrag, der um € 859,97 pro Monat niedriger ist als der auf Basis der Einnahmen 2019 berechnete Beitrag. Der Verwaltungsausschuss hat daher unter Bedachtnahme auf die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die angeführte Ermäßigung des Pensionsbeitrages 2022 als angemessen erachtet und spruchgemäß entschieden.

Mangels Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände und im Hinblick auf die sonst ausreichende Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wurde der Beschwerdeantrag auf eine darüber hinaus gehende Ermäßigung für das Jahr 2021 spruchgemäß abgewiesen.“

1.6. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin (rechtzeitig) einen Vorlageantrag ein, welcher dem Landesverwaltungsgericht gemeinsam mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt wurde.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1. In der Sache:

2.1.1. Pensionsbeitragsberechnung 2021:

2.1.1.1. Die belangte Behörde ist entsprechend der Anordnung des § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit aus dem drittvorangegangenen Jahr (2018) zugrunde gelegt.

2.1.1.2. Von den Einnahmen als Schulärztin (14.256 Euro) hat die belangte Behörde zutreffend gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 der Beitragsordnung 5% der Einnahmen abgezogen. Dies ergibt 13.543,12 Euro.

2.1.1.3. Zu der Frage, inwieweit Vertretungsausgaben, die im Rahmen des Betriebes einer Gruppenpraxis anfallen, für die Bemessungsgrundlagen ihrer Gesellschafter abzugsfähig sind, ist der Interpretation der belangten Behörde zu § 2 Abs. 2 Z. 2 lit. a Beitragsordnung zu folgen: Aus dem Wortlaut folgt, dass die vom Beitragsschuldner gezahlten Vertretungshonorare aus der Bemessungsgrundlage in dem Ausmaß ausgeschieden werden können, in dem sie € 10.000,00 überschreiten. Daraus folgt zum einen, dass es nur auf die von einem konkreten Beitragsschuldner gezahlten Vertretungshonorare ankommt. Daraus ist ableitbar, dass die Vertretungshonorare einem konkreten Mitglied betragsmäßig zuordenbar sein müssen, um aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden zu werden. Zum anderen ist zu folgern, dass nur jene Vertretungsausgaben, die auf einen konkreten Beitragsschuldner entfallen, in dem um € 10.000,00 überschreitenden Ausmaß aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind. Da die Gruppenpraxis keine Beitragsschuldnerin im Sinne eines Mitgliedes des Wohlfahrtsfonds ist, kommt ein Abzug der Untergrenze von € 10.000,00 bei der Gruppenpraxis noch vor der Ermittlung des Anteils eines Gesellschafters an den Vertretungsausgaben nicht in Betracht. Vielmehr sind zunächst die anteiligen Vertretungsausgaben der Gesellschafter zu ermitteln, da sie nur in diesem Umfang die Vertretungskosten getragen haben. Hiervon ist in der Folge jener Betrag zu errechnen, der€ 10.000,00 (pro Mitglied) übersteigt. Dieser Betrag kann als anteilige Vertretungsausgaben, die € 10.000,00 überschreiten, aus der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 lit. a Beitragsordnung ausgeschieden werden.

2.1.1.4. Die Umsätze aus Gruppenpraxis (330.446,15) sowie Privatpraxis (116.223,12 Euro) wurden um die Mieteinnahmen in Höhe von 41.119,58 Euro vermindert. Ebenfalls abgezogen wurde davon – entsprechend § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a der Beitragsordnung – der 10.000 Euro übersteigende, anteilig auf die Beschwerdeführerin entfallende Betrag der Vertretungshonorare in Höhe von 59.101,63 Euro. Dies ergibt als Zwischenergebnis 346.448,06 Euro. Nunmehr hat die belangte Behörde – entsprechend § 2 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 der Beitragsordnung – 50% der Einnahmen als niedergelassene Ärztin sowie Gesellschafterin einer Gruppenpraxis in Höhe von 173.224,03 sowie den allgemeinen Pauschalbetrag von 6.500 Euro abgezogen. Die Bemessungsgrundlage der Umsätze ergibt somit 166.724,03.

Daraus ergeben sich gerundet die als Bemessungsgrundlage für 2018 herangezogenen 180.267,23 Euro.

2.1.1.5. Der Pensionsbeitrag beträgt gemäß § 1 der Beitragsordnung 12% davon, das sind gerundet die in der Beschwerdevorentscheidung genannten 21.632,058 Euro. Dieser Betrag dividiert durch zwölf ergibt gerundet den mit der Beschwerdevorentscheidung monatlichen Beitrag von 1.802,67 Euro.

2.1.2. Pensionsbeitragsberechnung 2022:

2.1.2.1. Die belangte Behörde ist entsprechend der Anordnung des § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit aus dem drittvorangegangenen Jahr (2019) zugrunde gelegt.

2.1.2.2. Von den Einnahmen als Schulärztin (14.702,40 Euro) hat die belangte Behörde zutreffend gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 der Beitragsordnung 5% der Einnahmen abgezogen. Dies ergibt 13.967,28 Euro.

2.1.2.3. Die Umsätze aus Gruppenpraxis (202.232,68 Euro) sowie Privatpraxis (76.589,22 Euro) wurden um die Mieteinnahmen in Höhe von 39.231,72 Euro vermindert. Ebenfalls abgezogen wurde davon – entsprechend § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a der Beitragsordnung – der 10.000 Euro übersteigende, anteilig auf die Beschwerdeführerin entfallende Betrag der Vertretungshonorare (siehe dazu Punkt 2.1.1.3.) in Höhe von 24.757,65 Euro. Dies ergibt als Zwischenergebnis 214.832,53 Euro. Nunmehr hat die belangte Behörde – entsprechend § 2 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 der Beitragsordnung – 50% der Einnahmen als niedergelassene Ärztin sowie Gesellschafterin einer Gruppenpraxis in Höhe von 107.416,26 Euro sowie den allgemeinen Pauschalbetrag von 6.500 Euro abgezogen. Die Bemessungsgrundlage der Umsätze ergibt somit 100.916,26 Euro.

Daraus ergeben sich gerundet die als Bemessungsgrundlage für 2019 herangezogenen 114.883,55 Euro.

2.1.2.4. Der Pensionsbeitrag beträgt gemäß § 1 der Beitragsordnung 12% davon, das sind gerundet die in der Beschwerdevorentscheidung genannten 13.786,03 Euro. Dieser Betrag dividiert durch zwölf ergibt gerundet den mit der Beschwerdevorentscheidung monatlichen Beitrag von 1.148,84 Euro.

2.1.3. Zu den Ermäßigungsanträgen betreffend die Jahre 2021 und 2022:

2.1.3.1. 2021:

Nach der Rechtsprechung liegen berücksichtigungswürdige Umstände, wie sie im § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich erwähnt werden, etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (VwGH vom 15. Februar 2021, Ra 2018/11/0208).

Die belangte Behörde hat wie bereits in den obigen Ausführungen gezeigt eine alternative Berechnungsgrundlage für die Pensionsbeiträge für das Jahr 2021 aufbauend auf den tatsächlichen Einnahmen in diesem Jahr durchgeführt.

Diesbezüglich wird auf die Einnahmen aus 2021 in der Berechnungstabelle in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Ausgehend von der bereits dargestellten Berechnungsmethode gelangt die belangte Behörde zutreffend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der tatsächlichen Einnahme für das Jahr 2021 einen Pensionsbeitrag in Höhe von monatlich 2.181,82 Euro zu leisten hätte (Anmerkung: dieser Betrag ist sogar etwas niedriger als der von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 09. November 2021 für das Jahr 2021 berechnete).

Insofern kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie für das Jahr 2021 keiner berücksichtigungswürdige Umstände erkannte, die eine Herabsetzung des Pensionsbeitrags für das Jahr 2021 rechtfertigen würden.

2.1.3.2. 2022:

Voranzustellen ist, dass – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin – Tätigkeiten als Geschäftsführerin einer Gruppenpraxis als ärztliche Tätigkeit zu werten sind und diese Bezüge daher in die Bemessungsgrundlage einzufließen haben (vgl. VwGH vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/11/0126, von der belangten Behörde zitiert). Insofern war es zutreffend, wenn die belangte Behörde das Gehalt als Geschäftsführerin in Höhe von 27.000 Euro im Jahr 2022 der „alternativen Berechnung“ aus Seite 11 der Beschwerdevorentscheidung (siehe die Wiedergabe in den Feststellungen) zugrunde legte.

Festzuhalten ist, dass einkommensschwächere Jahre mit (dreijähriger) Verzögerung zu entsprechend niedrigeren Vorschreibungen führen, und daher grundsätzlich nicht als berücksichtigungswürdige Umstände iSd § 15 Abs. 2 der Satzung herangezogen werden können (vgl. VwGH vom 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0045). Allerdings ist in § 14 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich festgehalten, dass die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18% der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen dürfen.

Trotzdem – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – in der freiwilligen Reduktion der ärztlichen Tätigkeit keine „berücksichtigungswürdigen Umstände“ iSv § 15 Abs. 2 der Satzung zu erkennen sind, errechnete die belangte Behörde aufgrund der prognostizierten Einnahmen für das Jahr 2022 einen hypothetischen Pensionsbeitrag in Höhe von monatlich 608,81 Euro. Auf diesen Betrag ermäßigte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung die Pensionsvorschreibung mit Verweis auf die ansonsten herabgesetzte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin ist durch die in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Ermäßigung der Pensionsbeiträge auf monatlich 608,81 Euro für das Jahr 2022 daher nicht zu erblicken.

2.1.4. Der Beschwerde ist daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen (zur Spruchgestaltung vgl. VwGH vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/08/0026).

2.1.5. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH vom 06. Juli 2023, Ra 2022/07/0081, mit näheren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Es wurde daher von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen.

Im Übrigen wurde seitens der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. April 2024 der gemeinsam mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist zB VwGH vom 09. Oktober 2023, Ra 2023/02/0036).

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