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LVwG-S-505/001-2024•LVwG N LVwG-S-505/001-2024
LVwG-S-505/001-2024Landesverwaltungsgericht24.05.2024
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Unterentlohnung; Nachzahlung; Verschulden; Verantwortlichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21.12.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz (LSDBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden) auf 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis bestätigt, dies mit folgenden Maßgaben:
-In der Tatanlastung hat es nach „Tatsächlich geleistetes Entgelt:“ (und in der Übersetzung nach „Skutecne vyplacená odmena“) anstelle von „€ 726,42“ „€ 1.082,63“ zu heißen.
-Anstelle von „Unterentlohnung: € 432,-- / Unterentlohnung in Prozent: 37%“ hat es in der Tatbeschreibung zu heißen:
„Unterentlohnung: € 75,79 / Unterentlohnung in Prozent: 7% (und in der Übersetzung hat es anstelle von „Podhodnocená mzda v EUR: € 432,-- / podhodnocená mzda v procentech: 37%“ zu heißen: „Podhodnocená mzda v EUR: € 75,79 / podhodnocená mzda v procentech: 7%“ zu heißen)
-Bei der übertretenen Norm hat es zu heißen: „§ 29 Abs. 1 erster LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, idF BGBl. I Nr. 174/2021 iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe, Arbeiter/innen, in der von 01.01.2021 bis 31.12.2021 gültigen Fassung“
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 20,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu leistende Gesamtbetrag beträgt 220,-- Euro (als Summe aus der Strafe in der Höhe von 200,-- Euro zuzüglich Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 20,-- Euro) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG unter Berücksichtigung des beiliegenden Zahlungshinweises binnen zwei Wochen an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zu bezahlen. Ein allfälliger Antrag auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung, Stundung) wäre an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1. Bei einer Kontrolle durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung – Finanzpolizei Team *** wurde am 30.07.2021 um 05:10 Uhr wurde in ***, VKP ***, ***, nächst Strkm ***, in Fahrtrichtung , ein LKW der Marke Mercedes-Benz mit behördlichem Kennzeichen *** (Zugfahrzeug) und *** (Trailer), zugelassen auf die D, a. s. CZ-, ***, Tschechien (im Folgenden: das Unternehmen des Beschwerdeführers) angehalten und der Lenker dieser LKWs, Herr C, geb. ***, StA Tschechische Republik, der Arbeitnehmer des Unternehmens des Beschwerdeführers war, einer Kontrolle unterzogen.
1.1.2. Ausgehend von den betreffend Herrn C bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Lohnunterlagen erstattete die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB mit Schreiben vom 19.01.2022 Strafanzeige an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: die belangte Behörde) gegen die Vorstandsmitglieder der D, a. s. CZ-***, ***, Tschechien, nämlich gegen Herrn E und gegen Herrn A (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wegen des Verdachts der Unterentlohnung von Herrn C im Juli 2021.
In der der Strafanzeige beigefügten Sachverhaltsdarstellung wurde ausgehend von den bis zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen habenden Unterlagen zusammengefasst davon ausgegangen, dass auf die Tätigkeit von Herrn C der Kollektivvertrag Güterbeförderung Arbeiter anzuwenden und Herr C nach diesem als Kraftfahrer für Kraftwagenzüge mit einer Betriebszugehörigkeit von länger als fünf Jahren bis 10 Jahre einzustufen sei und er somit im Zeitraum von 01.07.2021 bis 30.07.2021 Anspruch auf einen Gesamt-Bruttolohn in der Höhe von 1.158,42 Euro gehabt habe. Ausgehend von den zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen habenden Unterlagen wurde in der der Strafanzeige beigefügten Sachverhaltsdarstellung davon ausgegangen, dass Herr C für den Zeitraum von 01.07.2021 bis 30.07.2021 tatsächlich ein Lohn in der Höhe von 726,42 Euro gewährt worden sei, woraus sich im Hinblick auf den gebührenden Lohn von 1.158,42 Euro einer Unterentlohnung von 432,-- Euro bzw. 7% entspräche.
1.1.3. In der Folge führte die belangte Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, im Zuge dessen eine Reihe an Unterlagen übermittelt und mehrere Stellungnahmen durch die Verfahrensparteien erstattet wurden.
1.1.4. Ausgehend von den wiederum zu diesem Zeitpunkt (im Vergleich zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung umfangreicheren) vorliegenden Unterlagen und erstatteten Stellungnahmen führte die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB in ihrer Stellungnahme vom 20.04.2022 insbesondere Folgendes aus:
„[…] Bei Berücksichtigung des relevanten Betrages von 1.364 CZK, also 53,21 EUR (1.364 / 25.636 – EZB-Referenzrahmen für Juli 2021), verbleibt eine Unterentlohnung von EUR 378,79 (432 - 53,21). Dies entspricht 33 %.
[…]
Durch die Bestätigungen des Erhalts der Diäten seitens des Arbeiters ergibt sich nun ein neues Bild:
§ 26 Z 4 EStG normiert:
‚b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
c) wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigungen nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.
Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.‘
Lässt man die dadurch als überschüssig verbleibenden Teile der Diäten des Arbeitnehmers nun zugunsten des Arbeitgebers in die Berechnungen mit einfließen, dann ergibt sich Folgendes:
Laut den Angaben seitens der Beschuldigten wurden dem Arbeiter Diäten in Höhe von 1.491 Euro für die in Österreich verbrachte Zeit gewährt.
Der Arbeitnehmer war laut den Dienstreiseabrechnungen an jedem einzelnen Tag im Juli 2021 in Österreich abwesend, und zwar 25 x über 11 Stunden, 2x über 10 Stunden, 1x über 8 Stunden, 2x über 6 Stunden sowie 1x über 3 Stunden. Somit ergibt sich ein zustehendes Tagesgeld von insgesamt 767,80 EUR (26,40x25 + 26,40/12 x11 x + 26,40 / 12 x 9 + 26,40 /12 x 7 x 2 + 26,40 / 12 x 4).
Ebenso übernachtete der Arbeiter laut Dienstreiseabrechnungen mit Ausnahme der Nächte von 20.07. auf 21.07, 23.07. auf 24.07. und 27.07. Auf 28.07.2021 immer in Österreich, also in Summe 28 Nächte. Daher ergibt sich ein zustehendes Nächtigungsgeld von gesamt 420 EUR (15x28).
Somit standen ihm insgesamt 1.187,80 EUR als Diäten in Österreich im Juli 2021 zu.
Daher sind die überschüssigen 303 EUR (1.491 – 1.187,80 EUR) als Entgelt zu klassifizieren.
Somit verbleibt immer noch eine Unterentlohnung von 75,79 EUR (378,79 – 303). Dies entspricht 7%. […]“
1.1.5. Mit Straferkenntnis vom 25.05.2022, Zl. *** verhängte die belangte Behörde über Herrn E, der ebenso wie der Beschwerdeführer im Juli 2021 Vorstandsmitglied der D, a. s. CZ-***, ***, Tschechien, war, eine Verwaltungsstrafe gem. § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG wegen Unterentlohnung von Herrn C im Juli 2021. Diese Bestrafung von Herrn E wurde nach Beschwerdeerhebung gegen das ihm gegenüber erlassene Straferkenntnis mit Erkenntnis des Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich vom 02.06.2023, LVwG-S-2296/001-2022 dem Grunde nach bestätigt, wobei die Höhe der verhängten Strafe herabgesetzt wurde.
1.1.6. Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, Herr A, wurde, nachdem gegenüber Herrn E das Straferkenntnis vom 25.05.2022 erlassen worden war, mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2022 zur Rechtfertigung aufgefordert, wobei der Tatvorwurf der Tatbeschreibung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses (siehe unten Pkt. 1.2.1.) entsprach.
In der Folge wurden im erstinstanzlichen Verfahren weitere Stellungnahmen seitens des Beschwerdeführers und auch seitens der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB erstattet. In diesen Stellungnahmen wurde – sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch durch die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB – hinsichtlich der Höhe der Unterentlohnung jeweils auf die Berechnungen in der oben wiedergegebenen Stellungnahme der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenz-zentrum LSDB vom 20.04.2022 verwiesen und jeweils von einer Unterentlohnung in der Höhe von 432,-- Euro bzw. 7% ausgegangen. Seitens des Beschwerdeführers wurde unter Anführung unterschiedlicher Argumente vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nicht nur kein Vorstandsmitglied mehr, sondern seien die vorliegend relevanten Fragen auch zu der Zeit, als er noch Vorstandsmitglied gewesen sei, nicht in seinen Zuständigkeitsbereich gefallen, womit dessen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit schon von vorneherein ausscheide.
1.2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 21.12.2023 wird dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 01. 07. 2021 bis 30. 07.2021
Ort: Gemeindegebiet ***
***, bei Strk. ***
Verkehrskontrollplatz
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (Vorstandsmitglied) der Firma D a.s. in ***, *** , zu verantworten, dass nachstehende/r Arbeitnehmer/in/innen beschäftigt wurde/n, ohne ihm/ihr/ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben.
Arbeitnehmer/in: C, geb.: ***,
Staatsangehörigkeit: Tschechien
Tätigkeit: LKW-Lenker
Kollektivvertrag: Kollektivvertrag Güterbeförderung Arbeiter
Beschäftigungszeitraum: 01. 07. 2021 bis 30. 07. 2021
Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 1.158,42
Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 726,42
Unterentlohnung: € 432,-- / Unterentlohnung in Prozent: 37%
[Übersetzung in die tschechische Sprache]“
Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen „§ 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG i.V.m. dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag“ verstoßen und wurde über ihn gestützt auf § 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016“ eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden) verhängt.
1.2.2. In der Begründung des Straferkenntnisses wird zunächst ausgeführt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei von der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDBG zur Anzeige gebracht worden. In der durch seinen anwaltlichen Vertreter erstatteten Rechtfertigung vom 17.06.2022 sei im Wesentlichen vorgebracht worden, dass für Übertretungen nach dem LSDBG nicht der Beschwerdeführer, sondern das andere Vorstandsmitglied, Herr E Ansprechpartner und Verantwortlicher sei.
1.2.3. Gestützt auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Anzeige, wird im Straferkenntnis insbesondere festgestellt, der spruchgegenständliche Herr C sei am 30.07.2021 als Lenker eines auf das Unternehmen des Beschwerdeführers zugelassenen Lastkraftwagens kontrolliert worden. Herr C habe für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.07.2021 ein Entgelt in der Höhe von 726,42 Euro erhalten, obwohl ihm ein Entgelt in der Höhe von 1.158,42 Euro zugestanden habe und liege daher eine Unterentlohnung von 432,-- Euro und somit im Ausmaß von 37 %, vor.
Eine Anfrage durch das Amt für Betrugsbekämpfung – Finanzpolizei Team *** habe ergeben, dass keine Meldung einer Bestellung eines verantwortlich Beauftragten gemäß § 24 Abs. 1 Z1 LSD-BG bei der Zentralen Koordinationsstelle eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe jene Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt gewesen wäre und die ihm auch zuzumuten gewesen wäre, außer Acht gelassen.
1.2.4. In rechtlicher Hinsicht wird im Straferkenntnis ausgehend von den oben angeführten getroffenen Feststellungen zur objektiven Tatseite ausgeführt, es stehe fest, dass eine Unterentlohnung von Herrn C vorliege und dass der Beschwerdeführer „tatbestandsmäßig im Sinne der angezeigten Verwaltungsübertretung“ gehandelt habe. Da durch das Unternehmen des Beschwerdeführers der Zentralen Kontrollstelle des Bundesministeriums für Finanzen kein verantwortlicher Beauftragter nach § 24 LSD-BG gemeldet worden sei, habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach dem LSD-BG zu verantworten.
1.2.5. Zur subjektiven Tatseite wird im Straferkenntnis auf § 5 VStG verwiesen und ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei ein Entlastungsbeweis, wonach ihn entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden an der objektiv verwirklichten Verwaltungsübertretung treffe, nicht gelungen, weshalb die Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen sei.
1.2.6. Im Straferkenntnis wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Netto-Einkommen in der Höhe von 1.000,-- Euro bei keinem Vermögen und keinen Schulden habe. Mildernd wurde bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt, erschwerend wurde nichts berücksichtigt.
1.3.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seiner (damaligen) anwaltlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde.
1.3.2. In dieser wird zunächst zusammengefasst vorgebracht, die im Straferkenntnis getroffenen Feststellungen zur Unterentlohnung von Herrn C stünden in Widerspruch zu den Berechnungen der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB in deren Stellungnahme vom 20.04.2022, wo diese zum Ergebnis gekommen sei, dass die Unterentlohnung 7% betragen habe. Es sei – durch näher angeführte Unterlagen – mehrfach dokumentiert worden, dass die Unterentlohnung nicht wie im Straferkenntnis angenommen 432,-- Euro, sondern „höchstens 75,79 EUR“ betragen habe, dennoch habe die Behörde dies aus unerklärlichen Gründen außer Acht gelassen.
1.3.3. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe mit der in Frage stehenden Angelegenheit nichts zu tun gehabt. Er sei intern nicht für den Betrieb des Unternehmens in Österreich verantwortlich gewesen. Auch nach dem durch Herrn C vorgelegten Gewerberegisterauszug sei der Beschwerdeführer nicht als zur Vertretung des Unternehmens nach Außen berufene Person ersichtlich. Innerhalb eines Unternehmens bestehe die Möglichkeit, verantwortliche Beauftragte zu bestellen, die im Fall der Unternehmenstätigkeit in mehreren Ländern für die operative Tätigkeit und die Einhaltung der Gesetze in diesem einen Land zuständig seien.
Mit Vorstandsbeschluss vom 18.01.2021 sei festgelegt worden, dass
„zu den Zuständigkeiten des weiteren Vorstandsmitgliedes E folgende Agenden gehören:
-Sozialwirtschaft
-Betrieb und Technologie der Transportaktivitäten,
-Gesetzgebung, staatliche Verwaltung,
-Organisation und Delegation in den detaillierten Organisationsprozessen des Unternehmens,
-Organisation und Durchführung der nationalen und internationalen Transportaktivitäten des Unternehmens,
-Personalpolitik des Unternehmens.“
Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gehörten demgegenüber:
-Organisation und Betrieb der Lageraktivitäten des Unternehmens,
-IT-Technologien“
Es sei innerhalb des Vorstandes zu einer Aufgabenteilung gekommen und sei Herr E zum Verantwortlichen für Österreich geworden.
Weiters wird in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausgeführt:
„Die Zustimmung von E wurde als einzige Person eingereicht, die für Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz verantwortlich ist, womit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von A daher ausscheidet. Oder es kann höchstens leichte Fahrlässigkeit vorliegen.“
Auch den Arbeitsvertrag mit Herrn C habe nur Herr E im Auftrag des Unternehmens unterzeichnet. Überdies sei der Beschwerdeführer auch nicht mehr Mitglied des Vorstandes des spruchgegenständlichen Unternehmens.
1.3.4. Weiters wird in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 LSD-BG bzw. § 29 Abs. 3 LSD-BG vor, sodass die Strafe erlassen werden könne.
In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde ausgeführt, dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer sei „aufgrund der ersten Aufforderung der Behörde vom 26.01.2022“ ein Betrag von 432,-- Euro und somit sogar ein höherer Betrag als die tatsächliche Differenz zwischen dem zustehenden und dem tatsächlich geleisteten Entgelt als Lohnrückstand für Juli 2021 nachbezahlt worden. Die Unterentlohnung habe vorliegend nur einen Monat angedauert und nur einen Arbeitnehmer betroffen und sei der absolute Betrag der Unterentlohnung im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als niedrig zu werten.
1.3.5. Um Vorfälle wie den hier in Frage stehenden künftig zu verhindern, habe das Unternehmen des Beschwerdeführers als Reaktion auf das laufende Verfahren ein wirksames internes Kontrollsystem errichtet. Insbesondere sei eine unternehmensinterne Verordnung betreffend die Entsendung von Arbeitnehmern auf in- und ausländische Dienstreisen erlassen worden, die zwischen vier Transportarten unterscheide und die vorsehe, dass die primären Angaben im internen Informationssystem durch den Verkehrsdispatcher eintragen würden. Es seien vier Kontrollebenen im Unternehmen eingerichtet worden. Auf der ersten Kontrollebene würden die Transportdaten durch die Telematik des Fahrzeuges erfasst, wobei in diesem Zusammenhang automatisch die Lohnunterlagen des Fahrers nach der jeweiligen Transportart errechnet würden. Die Verrechnung betreffend die Vergütung der Dienstreise erfolge durch den Fahrer auf Grundlage der durch die Telematik des Fahrzeuges elektronisch verarbeiteten Daten unter Anwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Algorithmus je nach Transportart. Die Kontrolle der Verrechnung der Fahrt werde von der Buchhaltungsabteilung durchgeführt.
Auf der zweiten Kontrollebene werde monatlich die Richtigkeit der Einträge der Transportdaten durch den Verkehrsdispatcher vom verantwortlichen Betriebsleiter kontrolliert.
Auch der dritten Kontrollebene werde jährlich die Richtigkeit der gesamten Unternehmensbuchhaltung, einschließlich der Gehaltsabrechnungen und Vergütungen von Dienstreisen von einem externen Auditor durchgeführt.
Zur vierten Kontrollebene werde ergänzend ausgeführt, dass der verantwortliche Betriebsleiter, der Verkehrsdispatcher sowie die Buchhaltung eine Schulung hinsichtlich der gegebenen Problematik im Zusammenhang mit der EU-RL 2020/1057 erhalten hätten. Außerdem erfolge die gesamte Lohn- und Vergütungsverrechnung im Rahmen automatischer Datenverarbeitung unter Anwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Algorithmus, wodurch durch den menschlichen Faktor verursachte Fehler eliminiert würden.
1.3.6. Schließlich wird in der Beschwerde vorgebracht, die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro sei unverhältnismäßig. Bei der Strafbemessung seien nicht alle zu berücksichtigten Umstände berücksichtigt worden und leide die Begründung der Straferkenntnisses diesbezüglich auch an einem Begründungsmangel. Auch stelle sich die Frage, ob der Arbeitgeber „nur aus formalen Gründen“ wegen derselben Sache zwei Mal mit einer Geldstrafe belegt werden solle, zumal über das zweite Vorstandmitglied des Unternehmens in einem anderen, auf dieselbe Tat bezogenen Verfahren bereits eine Geldstrafe verhängt worden sei und der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Arbeitsteilung nichts mit der Sache zu tun gehabt habe und dieser auch nicht mehr Vorstandsmitglied sei.
1.3.7. Im Übrigen müsse im vorliegenden Fall auch das Unionsrecht beachtet werden.
1.3.8. Mit der Beschwerde wurden übermittelt das (mit 19.04.2022 datierte, mit Eingabe vom 20.04.2022 an die Behörde übermittelte) Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDBG, das Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 02.06.2023, LVwG-S-2296/001-2022, ein Auszug aus dem tschechischen Handelsregister, eine als „Unternehmensinterne Verordnung der D a.s. betreffend Entsendung von Arbeitnehmern“ bezeichnetes Dokument (in tschechischer Sprache) und der Vorstandsbeschluss der D a.s. vom 18.01.2021.
1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren
1.4.1. Diese Beschwerde samt Beilagen und Bezug habendem Behördenakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.4.2. Durch die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB wurde mit Schreiben vom 20.03.2024 zur Beschwerde dahingehend Stellung genommen, dass auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wurde, dass den die Höhe der Unterentlohnung betreffenden Ausführungen in der Beschwerde zugestimmt werde, während im Übrigen kein neues substantiiertes Vorbringen erstattet worden sei.
Zur nach Auffassung der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB nicht gegebenen Anwendbarkeit von § 29 Abs. 3 LSD-BG und zur nach Auffassung der Amtspartei nicht gegebenen Nachzahlung sei auf das Erkenntnis des LVwG Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-2296/001-2022 zu verweisen.
Zur Frage der grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers wird in der Stellungnahme der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB Folgendes ausgeführt: Es sei eine diesbezügliche IMI-Anfrage durchgeführt und die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers durch das tschechische Außenministerium bestätigt worden. Der seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Firmenbuchauszug sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant, da dieser die Verhältnisse vom 27.02.2024 abbilde, die in Frage stehende Unterentlohnung aber bereits im Juli 2021 erfolgt sei. Auch das vorgelegte, mit 22.07.2022 datierte Dokument, durch das Agenden des LSD-BG an das andere Vorstandsmitglied, Herrn E übertragen worden seien, sei vorliegend im Hinblick darauf, dass die Unterentlohnung bereits im Juli 2021 erfolgt sei, nicht von Relevanz.
Auch der mit der Beschwerde vorgelegte Vorstandsbeschluss vom 18.01.2021, in dem die Agenden zwischen den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt wurden, sei insofern irrelevant, als darin – im Gegensatz zum Dokument vom 22.07.2022 – keine Ausführungen zum LSD-BG bzw. betreffend die Übernahme der Verantwortlichkeit für Strafen enthalten seien. Auch würde darin in keiner Weise festgeschrieben, für welche rechtlichen Bestimmungen die Übertragung gelten solle und sei darin auch nicht festgehalten, dass Herr E alleiniger Beauftragter iSd VStG wäre. Daher entspreche das vorgelegte Dokument nicht den nach der in der Stellungnahme zitierten höchstgerichtlichen Judikatur erforderlichen Voraussetzungen für einen wirksamen Ausschluss der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers.
Die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB beantrage daher eine schuld- und tatangemessene Bestrafung des Beschwerdeführers, wobei auf näher angeführte bisherige Stellungnahmen und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-2296/001-2022 verwiesen wurde.
1.4.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 30.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der zwei Vertreterinnen der nunmehrigen anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers und ein Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDBG teilnahmen.
1.4.4. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers ua. insbesondere vorgebracht, dass dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer mit dem Lohn für Jänner 2022 eine Nachzahlung für Juli 2021 in der Höhe der im Straferkenntnis angenommen Höhe der Unterentlohnung ausbezahlt worden sei und dass der seitens der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB angeführte Umstand, dass die Summe des für Jänner 2022 ausbezahlten Lohnes inklusive der Nachzahlung für Juli 2021 vergleichbar hoch war wie der für Juli 2021 ausbezahlte Betrag darauf zurückzuführen sei, dass der spruchgegenständliche Arbeitnehmer im Jänner 2022 krank bzw. in Quarantäne gewesen sei, wodurch er für Jänner 2022 ohne die Nachzahlung weniger vom Unternehmen nachbezahlt ausbezahlt bekommen hätte, als im Juli 2021. Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis dafür, dass der spruchgegenständliche Arbeitnehmer im Jänner 2022 tatsächlich krank war, vorzulegen. Mit Eingabe vom 14.05.2024 wurde seitens des Beschwerdeführers ein (in der übermittelten Übersetzung) mit „Ende der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit“ überschriebenes Dokument übermittelt, ausweislich dessen der spruchgegenständliche Arbeitnehmer von 03.01.2022 bis 19.01.2022 krank gewesen sei. Diese Urkundenvorlage wurde sowohl der belangten Behörde als auch der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB zur Stellungnahme übermittelt. Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben. Durch die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB wurde mit Stellungnahme vom 17.05.2024 ausgeführt, dass es sich „hierbei tatsächlich um den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit“ handeln dürfte. Es werde aber darauf hingewiesen, dass auf dem vorgelegten Dokument weder ein Stempel noch eine elektronische Signatur der tschechischen Sozialversicherung aufscheine. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht von der Echtheit der Urkunde und von einer Nachzahlung im Jänner 2022 ausgehen sollte, werde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen bloßen Strafmilderungsgrund handle, zumal nicht von einer bloß geringfügigen Unterentlohnung und auch nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden auszugehen sei, weshalb eine angemessene Bestrafung beantragt werde.
2.1. Der Beschwerdeführer war im Juli 2021 Mitglied des Vorstandes der D a. s. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik. Aktuell ist der Beschwerdeführer nicht mehr Mitglied des Vorstandes des genannten Unternehmens.
2.2. Neben dem Beschwerdeführer gab es im Juli 2021 mit Herrn E ein weiteres Vorstandsmitglied bei der D a. s. Über Herrn E wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 02.06.2023, LVwG-S-2296/001-2022 wegen der hier in Frage stehenden Unterentlohnung von Herrn C im Juli 2021 rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt.
2.3. Zwischen den zwei Vorstandsmitgliedern, dem Beschwerdeführer und Herrn E, bestand im Juli 2021 eine durch Vorstandsbeschluss erfolgte interne Aufgabenverteilung, nach der Herr E ua für „Organisation und Durchführung der nationalen und internationalen Transportaktivitäten des Unternehmens“, „Gesetzgebung, staatliche Verwaltung“ und für die „Personalpolitik des Unternehmens“ zuständig war, während der Beschwerdeführer die Bereiche „Organisation und Betrieb der Lageraktivitäten des Unternehmens“ sowie „ITTechnologien“ zukamen. Aus der Zeit vor Juli 2021 stammende Beweismittel, aus denen hervorginge, dass durch das zweite Vorstandsmitglied, Herrn E, schon vor Juli 2021 ausdrücklich die alleinige Zuständigkeit für die Einhaltung des LSD-BG und die alleinige Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit übernommen worden wäre, liegen nicht vor.
2.4. Der Zentralen Koordinationsstelle des BMF wurde vor Juli 2021 durch das Unternehmen des Beschwerdeführers keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 und 3 VStG iVm § 24 Abs. 1 LSD-BG gemeldet.
2.5. Die D a. s. beschäftigte als Arbeitgeberin jedenfalls im Juli 2021 den spruchgegenständlichen Herrn C als Kraftfahrer. Herr C wurde im Juli 2021 durch die D a. s. nach Österreich entsandt und übte er für das genannte Unternehmen als seine Arbeitgeberin die Tätigkeit eines LKW-Fahrers aus, wobei er am 30.07.2021 durch Erhebungsorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team ***, beim Lenken einer Sattelzugmaschine mit Anhänger angetroffen und einer Kontrolle unterzogen wurde
2.6. Auf die in Österreich ausgeübte Tätigkeit des spruchgegenständlichen Herrn C ist der „Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe, Arbeiter/innen, in der von 01.01.2021 bis 31.12.2021 gültigen Fassung (in der Folge: Kollektivvertrag) anzuwenden.
2.7. Der oben genannte Kollektivvertrag sieht auszugsweise Folgendes vor:
„Kollektivvertrag für das
Güterbeförderungsgewerbe
Kollektivvertrag für Arbeiter
[…]
Artikel XIII – Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
1. Dienstnehmer und Lehrlinge, die am 1. Juni ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der am 1. Juni fällig ist. Dieser beträgt für Dienstnehmer 4,33 KV-Normalwochenlöhne, erhöht um 25 %, für Lehrlinge ein kollektivvertragliches monatliches Lehrlingseinkommen. Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Juni.
[…]
Artikel XIV – Bestimmungen über die Entlohnung
1. Die ausgewiesenen Kollektivvertragslöhne und Zulagen sind kollektivvertragliche Mindestsätze. Die Löhne gliedern sich in Stundenlöhne, Wochenlöhne und Monatslöhne.
Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.
Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965 in der jeweils geltenden Fassung alle in § 15f Ziffer 1 bis 3 Arbeitszeitgesetz genannten Verstöße, es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.
2. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Monatslohn am Ende des jeweiligen Kalendermonats fällig.
Überstunden, Tages- und Nächtigungsgelder, Zulagen sowie vom Dienstnehmer für den Dienstgeber in Ausübung der Tätigkeit geleistete Barauslagen sind, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, spätestens am Ende des Folgemonats fällig.
3. Die auf der Rollenden Landstraße oder einem Fährschiff verbrachte Zeit wird mit 50 Prozent des vereinbarten Stundenlohnes vergütet.
4. Dem Dienstnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Überstunden, Grundlohn, Überstundenzuschläge, Zulagen und die einzelnen Abzüge (ordnungsgemäße Lohnabrechnung) auszuhändigen.
[…]
Lohn- und Zulagenordnung
A. Stunden-, Wochen- und Monatslöhne
a) bei Betriebszugehörigkeit bis zu fünf Jahren
b) bei Betriebszugehörigkeit von länger als fünf Jahren bis zu zehn Jahren
c) bei Betriebszugehörigkeit von länger als zehn Jahren bis zu fünfzehn Jahren
d) bei Betriebszugehörigkeit von länger als fünfzehn Jahren bis zu zwanzig Jahren
e) bei Betriebszugehörigkeit von länger als zwanzig Jahren
Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils vier Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind Vordienstzeiten, die bei anderen Arbeitgebern als Berufskraftfahrer mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin zurückgelegt wurden, maximal bis zu 15 Jahren anzurechnen. Der Dienstnehmer hat hierzu prüfbare, schriftliche Nachweise über einschlägige Vordienstzeiten zu erbringen. Ab dem der Erbringung der Nachweise folgenden Monat ist der Arbeitnehmer gemäß der nachgewiesenen Vordienstzeiten entsprechend in die Lohnordnung einzustufen. Diese Regelung gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben.
[…]
4. Kraftfahrer für Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Partieführer und Platzmeister
Normal-Normal-Normal-
Stunden-Wochen-Monats-
LohnLohnLohn
€€€ .
a) […]
b) Bei Betriebszugehörigkeit von
länger als 5 Jahren bis zu 10 Jahren10,04401,601.736,92
c) […]
[…]
C. Tages- und Nächtigungsgelder
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.
1. Tages- und Nächtigungsgelder im Inland
Das Tagesgeld beträgt € 26,40 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 15,00. Steht dem Dienstnehmer eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.
2. Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland
a) Für jeden Kalendertag des Aufenthaltes im Ausland hat der Dienstnehmer Anspruch auf Tagesgelder gemäß Tabelle 1 im Anhang und im Fall einer Nächtigung auf Nächtigungsgelder gemäß Tabelle 1 im Anhang. Bei einer notwendigen Nächtigung, deren Kosten höher als die Nächtigungsgebühr gemäß der Tabelle 1 im Anhang liegen, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.
b) Die Auslandsreisezeit beginnt mit dem Grenzübertritt (aus Österreich) und endet wieder mit dem Grenzübertritt (nach Österreich). Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes. Bis zu 3 Stunden Aufenthalt im Ausland gebührt das aliquote Tagesgeld für Inlandsdienstreisen, wenn die gesamte Abwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 3 Stunden beträgt.
c) Hält ein Arbeitnehmer seine Wochenendruhe im Ausland, gebührt ihm für solche Zeiten, für die kein Entgelt-, aber auch kein Ersatzruhezeitanspruch gegeben ist, als Aufwandsentschädigung das jeweilige Tages- oder Nächtigungsgeld der Stufe 3 gemäß der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland auf Grund der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung (Tabelle 2).“
2.8. Die durch Herrn C im Juli 2021 in Österreich ausgeübte Tätigkeit bestand in einer Tätigkeit als Kraftfahrer für Kraftwagenzüge. Im Juli 2021 lag eine mehr als fünf- aber weniger als zehnjährige Betriebszugehörigkeit von Herrn C vor. Herr C hat im Juli 2021 insgesamt 95,50 Stunden in Österreich gearbeitet. Er war im Juli 2021 an jedem Tag in Österreich anwesend, wobei die Dauer seiner Anwesenheit an 25 Tagen über 11 Stunden, an zwei Tagen über 10 Stunden, an einem Tag über acht Stunden, an zwei Tagen über sechs Stunden und an einem Tag über drei Stunden betrug. Herr C hat im Juli 2021 in Summe 28 Mal in Österreich übernachtet.
2.9. Für seine im Juli 2021 in Österreich als Arbeitnehmer der D a.s. ausgeübte Tätigkeit hatte Herr C nach dem auf ihn anwendbaren Kollektivvertrag Anspruch auf einen Brutto-Stundenlohn in der Höhe von 10,04 Euro. Für die durch hin im Juli 2021 in Österreich geleisteten 95,5 Arbeitsstunden stand Herrn C sohin ein Lohn in der Höhe von insgesamt 958,82 Euro zu. Zusätzlich hatte Herr C Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld aliquot) in der Höhe von in Summe 199,60 Euro. In Summe betrug das Herrn C für seine im Juli 2021 in Österreich ausgeübte Tätigkeit nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag gebührende Entgelt (mit Ausnahme der in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile) sohin 1.158,42 Euro.
2.10. Tagesgeld stand Herrn C für Juli 2021 in der Höhe von insgesamt 767,80 Euro und Nächtigungsgeld in der Höhe von insgesamt 420,-- Euro zu. Sohin hatte Herr C für seine im Juli 2021 in Österreich ausgeübte Tätigkeit Anspruch auf Diäten in der Höhe von in Summe 1.187,80 Euro zu.
2.11. Herr C wurden durch die D a.s. für insgesamt 150 im Juli 2021 geleistete Arbeitsstunden inklusive Zuschlägen insgesamt 29.250,-- CZK ausbezahlt, wobei in den Lohnzetteln keine getrennte Auflistung des für die in Österreich geleisteten Arbeitsstunden geleisteten Entgelts erfolgt ist.
Umgerechnet wurden Herrn C pro Stunde somit 195,-- CZK brutto ausbezahlt, was für die 95,5 in Österreich geleisteten Arbeitsstunden einen für die Berechnung des tatsächlich geleisteten Entgelts zu berücksichtigenden Betrag von insgesamt 18.622,50 CZK ergibt, was – unter Anwendung des EZB-Referenzkurses für Juli 2021 (der in Juli 2021 1: 25,636 betrug – vgl. ***) umgerechnet einem Betrag von 726,42 Euro für die 95,5 im Juli 2021 in Österreich geleisteten Arbeitsstunden entspricht.
Zusätzlich zu diesem Betrag von 726,42 Euro wurden Herrn C ein Feiertagszuschlag in der Höhe 1.364,-- CZK, umgerechnet sohin ein Betrag von 53,21 Euro ausbezahlt.
An Diäten wurde Herrn C für die im Juli 2021 in Österreich verbrachte Zeit ein Betrag in der Höhe von in Summe 1.491,-- Euro ausbezahlt. Unter Berücksichtigung dessen, dass Herrn C für seine im Juli 2021 in Österreich ausgeübte Tätigkeit Anspruch auf Diäten in der Höhe von in Summe 1.187,80 Euro hatte, beträgt die Höhe des diesen Betrag übersteigenden Teils an tatsächlich ausbezahlten Diäten 303,-- Euro (errechnet aus 1.491,-- Euro ausbezahlt minus 1.187,80 Euro zustehende Diäten).
In Summe beträgt das Herrn C für seine Tätigkeit tatsächlich ausbezahlte, zu berücksichtigende Entgelt somit 1.082,63 Euro (errechnet als Summe aus: 726,42 Euro plus 53,21 Euro plus 303,-- Euro).
2.12. Herrn C wurde durch die D a.s. für seine im Juli 2021 in Österreich ausgeübte Tätigkeit nicht das ihm nach dem Kollektivvertrag Güterbeförderung Arbeiter gebührende Entgelt in der Höhe von in Summe 1.158,42 Euro bezahlt, da das zu berücksichtigende tatsächlich geleistete Entgelt in Summe 1.082,63 Euro betrug. Es lag somit eine Unterentlohnung im Ausmaß von 7% vor, wobei der absolute Betrag der Unterentlohnung 75,79 Euro betrug.
2.13. Nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.01.2022 Herrn E förmlich zur Rechtfertigung und zum Nachweis darüber, dass dem spruchgegenständlichen Arbeiter die – im damaligen Schreiben in der Höhe von 432,-- Euro angenommene – Differenz zwischen dem zustehenden und dem tatsächlich geleitesteten Entgelt nachbezahlt worden sei, aufgefordert worden war, wurden Herrn C durch die D a.s. mit Überweisungen vom 14.02.2022 und 15.02.2022 zusätzliche zu dem ihm mit den genannten Überweisungen ausbezahlten Lohn für Jänner 2022 ein Betrag von 10.543 CZK (was nach dem damaligen Wechselkurs 432,-- Euro entspricht) als Nachzahlung für seine im Juli 2021 in Österreich ausgeübte Tätigkeit ausbezahlt.
2.14. Es scheinen keine den Beschwerdeführer betreffenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, die zur Tatzeit bereits rechtskräftig gewesen wären.
2.15. Der Beschwerdeführer verfügt über ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von rund 1.000,-- Euro netto.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, inklusive der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen und der seitens des Beschwerdeführers und durch die ÖGK als Kompetenzzentrum LSDB erstatteten Stellungnahmen samt den darin enthaltenen Berechnungen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
3.2. Dass der Beschwerdeführer im Juli 2021 Vorstandsmitglied der D a. s. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik war, ist ebenso unstrittig, wie der Umstand, dass es im Juli 2021 zwei Vorstandsmitglieder, nämlich den Beschwerdeführer und Herrn E, gab. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus dem IMIReport Nr. *** vom 11.01.2022, aus dem ersichtlich ist, dass die ausdrückliche Frage, ob beide oder nur einer der Vorstandsmitglieder „verantwortlich“ sei, durch das tschechische Arbeits- und Sozialministerium dahingehend beantwortet wurde, dass das Unternehmen zwei Vorstandsmitglieder, nämlich den Beschwerdeführer und Herrn E habe.
Dass der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr Vorstandsmitglied der D a. s. ist, kann aufgrund des seitens des Beschwerdeführers gemachten und durch den mit der Beschwerde vorgelegten, mit 27.02.2024 datierten Firmenbuchauszug untermauerten Vorbringens festgestellt werden.
3.3. Hinsichtlich der erfolgten rechtskräftigen Bestrafung des zweiten Vorstandsmitgliedes ist auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 02.06.2023, LVwG-S-2296/001-2022 zu verweisen.
3.4. Die Feststellung zur Aufgabenverteilung zwischen den zwei Vorstandsmitgliedern beruht auf den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf dem Inhalt des Vorstandbeschlusses vom 18.01.2021, aus dem sich ergibt, dass und für welche Bereiche der Beschwerdeführer und für welche das zweite Vorstandmitglied zuständig war. Da aus dem Vorstandsbeschluss vom 18.01.2021 – im Unterschied zu dem (erst) mit 22.07.2022 datierten (und somit für die hier in Frage stehende Unterentlohnung im Juli 2021 nicht relevanten) Dokument – keine ausdrückliche Übernahme der alleinigen Zuständigkeit für die Einhaltung des LSD-BG und die alleinige Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch das zweite Vorstandsmitglied, Herrn E, hervorgeht und auch keine sonstigen, aus der Zeit vor Juli 2021 stammenden Unterlagen vorliegen, aus denen eine solche Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung des LSD-BG durch Herrn E hervorginge, ist die entsprechende (Negativ-)Feststellung zu treffen.
3.5. Dass der Zentralen Koordinationsstelle des BMF vor Juli 2021 durch das Unternehmen des Beschwerdeführers keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 und 3 VStG iVm § 24 Abs. 1 LSD-BG gemeldet wurde, ergibt sich bereits aus der dem verfahrenseinleitenden Strafantrag beiliegenden Sachverhaltsdarstellung des Amtes für Betrugsbekämpfung und wurde auch seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass eine solche Meldung vor Juli 2021 erfolgt wäre.
3.6. Dass die D a.s. im Juli 2021 Arbeitgeberin von Herrn C war, ist unstrittig und ergibt sich dies ua auch aus dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Dienstvertrag, aus dem sich im Übrigen auch die festgestellte Betriebszugehörigkeit von Herrn C zwischen fünf und zehn Jahren ergibt. Ebenfalls unstrittig ist und ergibt sich auch aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen, dass Herr C im Juli 2021 nach Österreich entsandt und hier die Tätigkeit eines LKW-Fahrers ausübte. Dass Herr C am 30.07.2021 durch Erhebungsorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team ***, beim Lenken einer Sattelzugmaschine mit Anhänger angetroffen und einer Kontrolle unterzogen wurde, ergibt sich aus der dem verfahrenseinleitenden Strafantrag beiliegenden Sachverhaltsdarstellung des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team *** vom 19.01.2022, hinsichtlich derer kein Grund besteht, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln.
Dass auf die durch Herrn C in Österreich ausgeübte Tätigkeit wie in Pkt. 2.6. festgestellt der „Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe, Arbeiter/innen, in der von 01.01.2021 bis 31.12.2021 gültigen Fassung anwendbar ist, ist ebenso unstrittig wie der Umstand, dass Herrn C im Juli 2021 als Kraftfahrer in Österreich beschäftigt wurde. Zum festgestellten Inhalt des Kollektivvertrages ist auf ebendiesen zu verweisen.
3.7. Die zur Zahl der durch Herrn C im Juli 2021 in Österreich geleisteten Arbeitsstunden und dazu, an wie vielen Tagen im Juli 2021 er wie lange er in Österreich aufhältig war und dass er im Juli 2021 insgesamt 28 Mal in Österreich übernachtet hat, getroffenen Feststellungen beruhen auf den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Dienstreiseabrechnungen. Die festgestellte Dauer seiner Betriebszugehörigkeit mit Stand Juli 2021 ergibt sich aus dem aktenkundigen Dienstvertrag.
3.8. Hinsichtlich der Feststellungen zu dem Herrn C für seine in Österreich als Arbeitnehmer der D s.a. im Juli 2021 ausgeübte Tätigkeit gebührenden Entgelt ist auf den Inhalt des Kollektivvertrages und auf die aus Sicht des Verwaltungsgerichts nachvollziehbaren und korrekten Berechnungen der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB in deren Stellungnahmen, insbesondere in der Stellungnahme vom 20.04.2022 zu verweisen, wobei festzuhalten ist, dass den in der Stellungnahme vom 20.04.2022 durchgeführten Berechnungen und den davon ausgehend getroffenen Feststellungen auch seitens des Beschwerdeführers nicht nur nicht entgegengetreten wurde, sondern sich die Beschwerde hinsichtlich der Höhe der Unterentlohnung auf ebendiese Berechnungen beruft und die Stellungnahme vom 20.04.2022 auch als Beilage der Beschwerde beigefügt wurde. Die zum tatsächlich geleisteten Entgelt getroffenen Feststellungen beruhen auf den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Lohnabrechnungen und den Bestätigungen über die Barauszahlung der Diäten. Die zur Höhe der Unterentlohnung getroffene Feststellung ergibt sich aus der Differenz zwischen der Höhe des nach dem Kollektivvertrag gebührenden Lohnes und der festgestellten Höhe des zu berücksichtigenden, tatsächlich geleisteten Lohnes. Dass eine Unterentlohnung in der Höhe von 75,79 Euro bzw. 7% vorgelegten hat, wurde nicht nur seitens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht bestritten und auch durch die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB in deren Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt. Vielmehr wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB in deren aus Sicht des Verwaltungsgerichts nachvollziehbaren Stellungnahme vom 20.04.2022 ausgeführt, dass und warum auf Grund der im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Unterlagen nicht mehr wie im Strafantrag (auf Grundlage der damals vorgelegen habenden Unterlagen) von einer Unterentlohnung von 432,-- Euro bzw. 37%, sondern von einer Unterentlohnung im festgestellten Ausmaß von 75,79 Euro bzw. 7% auszugehen ist. Aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt sich nicht, aufgrund welcher Überlegungen seitens der Behörde ungeachtet der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen weiterhin von einer Unterentlohnung von 432,-- Euro bzw. 37% ausgegangen und der bereits in der Stellungnahme vom 20.04.2022 dargelegten Auffassung der Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB nicht gefolgt wurde. Da die in der Stellungnahme vom 20.04.2022 durch die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB vorgenommenen Berechnungen aus Sicht des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar und korrekt sind, wird diesen hier gefolgt und entgegen der nicht näher begründeten Annahme der Behörde im Straferkenntnis davon ausgegangen, dass die Unterentlohnung wie festgestellt 75,79 Euro bzw. 7% betrug.
3.9. Die zu der dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer durch das Unternehmen geleisteten Nachzahlung getroffene Feststellung beruht auf den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen und den dazu in der schriftlichen Stellungnahme vom 29.03.2023 sowie insbesondere in der mündlichen Verhandlung gemachten, aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts plausiblen und nachvollziehbaren Erläuterungen. Zwar trifft es zu, dass die in der (im Parallelverfahren zur Zl. LVwG-S-2296/001-2022 erstatteten) Stellungnahme vom 29.03.2023 enthaltenen Ausführungen insbesondere dazu, durch wen und in welcher Höhe dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer „Krankengeld“ ausbezahlt wurden nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sind und es auch auffällig und auf den ersten Blick irritierend ist, dass der unter dem Titel „odmena (Belohnung)“ im Juli 2021 ausbezahlte Betrag (10.310 CZK) und der im Februar 2022 als Nachzahlung ausbezahlte Betrag (10.543 CZK) sowie die in diesen Monaten insgesamt ausbezahlten Beträge vergleichbar hoch waren.
Die durch die Vertreterinnen des Beschwerdeführers zu den einzelnen auf dem Lohnzettel für den Monat Jänner 2022 ausgewiesenen Positionen erstatteten Erläuterungen sind aus Sicht des Verwaltungsgerichts jedoch nachvollziehbar und ist es angesichts der (im Parallelverfahren als Beilagen zur Stellungnahme vom 29.03.2023) vorgelegten Bestätigungen über die ausbezahlten Taggelder und des im hg. verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 14.05.2024 vorgelegten, mit „Ende der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit“ überschriebenen Bestätigung auch nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der spruchgegenständliche Arbeitnehmer im Jänner 2022 wie auch im Lohnzettel angeführt von Beginn des Monats bis 19.01.2021 krank war. Dass unter Berücksichtigung der eine Art Entgeltfortzahlung darstellenden, unter den Titeln „KARANTENA“ (4.381 CZK) bzw. „Davky“ (6.572 CZK) im Lohnzettel angeführten Beträgen das für Jänner 2022 ausbezahlte monatliche Grundgehalt ohne Zuschläge und Prämien in Summe (5.000 CZK, die unter dem Titel „Mĕsični mzda“ ausbezahlt wurden plus 4.381 CZK, die unter dem Titel „KARANTENA“ ausbezahlt wurden plus 6.572 CZK, die unter der Bezeichnung „Davky“ ausbezahlt wurden) mit 15.953 CZK eine vergleichbare Höhe wie der für Juli 2022 ausbezahlte Grundlohn ohne Zulagen und Prämien hatte, spricht aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht dafür, dass ein ohnehin für Jänner 2022 gebührt habender Lohnbestandteil als Nachzahlung „umgewidmet“ worden sein könnte, um einer Bestrafung zu entgehen bzw. die Verhängung einer geringeren Strafe zu erreichen. Dies gilt auch für den Umstand, dass der unter dem Titel „Odmena“ im Juli 2021 ausbezahlte Betrag von 10.310 CZK eine vergleichbare Höhe hatte wie der im Lohnzettel vom Jänner 2022 mit der Geschäftszahl der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde titulierte Betrag von 10.543 CZK. Dies insbesondere, weil dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer für Jänner 2022 auch ein Betrag von 692 CZK ausbezahlt wurde. Ginge man daher davon aus, dass der als Nachzahlung vorgebrachte, im Lohnzettel vom Jänner 2022 mit der Geschäftszahl der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde titulierte Betrag von 10.543 CZK eigentlich (auch) ohnehin unter dem Titel „Odmena“ für Jänner 2022 gebührt hätte, so müsste man annehmen, dass dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer für Jänner 2022 insgesamt 11.235 CZK „Odmena“ und somit mehr Prämie als im Juli 2021 gebührt hätte, obwohl er im Jänner 2022 im Unterschied zum Juli 2021 krank war und an 19 Tagen nicht arbeiten konnte, was aus des Verwaltungsgerichts weniger plausibel erscheint, als das seitens des Beschwerdeführers erstattete Vorbringen, wonach der spruchgegenständliche Arbeiter im Jänner 2022 deshalb bedeutend weniger an Prämien und Zuschlägen erhalten habe, weil er im Jänner 2022 im Unterschied zum Juli 2021 krankheitsbedingt 19 Tage nicht gearbeitet habe.
Unter Berücksichtigung der auf eine tatsächlich als Nachzahlung erfolgte Auszahlung des Betrages von 10.543 CZK (was dem ursprünglich durch die österreichischen Behörden als Differenz zwischen dem dem spruchgegenständlichen Arbeiter gebührenden und dem ihm ausbezahlten Entgelt angenommenen Betrag von 432,-- Euro entspricht) hindeutenden Anführung der Geschäftszahl der – rund zwei Wochen vor der Auszahlung ergangenen – Aufforderung zur Rechtfertigung und Nachzahlung auf dem Lohnzettel für Jänner 2022 und der aus Sicht des Verwaltungsgerichts plausiblen und nachvollziehbaren Erläuterungen zu den einzelnen Positionen auf diesem Lohnzettel für Jänner 2022 ist – auch mangels Beweisergebnissen, die die Annahme einer nur „zum Schein“ erfolgten „Umwidmung“ ohnehin gebührender Lohnbestandteile für Jänner 2022 als Nachzahlung rechtfertigen würde, wird das Vorbringen, wonach eine Nachzahlung erfolgt ist, als glaubwürdig zugrunde gelegt und ist somit davon auszugehen, dass eine Nachzahlung innerhalb der durch die Behörde gesetzten Frist – und durch die vorgelegten Lohnzetteln samt Überweisungsbelegen auch nachweislich – mit dem Lohn für Jänner 2022 im Februar 2022 erfolgt ist.
3.10. Hinsichtlich der Feststellung zu den (nicht vorhandenen) zur Tatzeit rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer ist auf den im Akt befindlichen diesbezüglichen Auszug zu verweisen.
3.11. Die zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers getroffene Feststellung beruht auf den diesbezüglich in der Verhandlung gemachten Angaben, die auch der im Straferkenntnis getroffenen Annahme entsprechen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping erlassen wird (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG) BGBl. I Nr. 44/2016 in der hier maßgeblichen Fassung (vgl. § 72 Abs. 10 letzter Satz LSD-BG) BGBl. I Nr. 174/2021 lauten auszugsweise wie folgt:
„Verantwortliche Beauftragte
§ 24. (1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem
1. bei der Zentralen Koordinationsstelle durch Arbeitgeber im Sinne §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, durch einen Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 letzter Satz oder durch Überlasser mit Sitz im Ausland, oder
2. beim zuständigen Träger der Krankenversicherung durch Arbeitgeber oder Beschäftiger mit Sitz im Inland
eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Z 1 sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Z 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt I oder § 33d BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.
[…]
[…]
Unterentlohnung
§ 29. (1) Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.
(2) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 12, 14 und 15 die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
(3) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und
1. die Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder
2. das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,
hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde von der Klärung einer Vorfrage im Sinne des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, abhängig, die den Gegenstand eines beim zuständigen Gericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens bildet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen; das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gilt als unterbrochen, die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 1 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.
(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt bei Unterentlohnungen fünf Jahre; für den Beginn des Laufs der Strafbarkeitsverjährung sind erster und zweiter Satz maßgeblich. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfristen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 1 dritter Satz) zu laufen.
(5) Für den Fall, dass der Arbeitgeber das gebührende Mindestentgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Abs. 1 nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Abs. 4 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.“
5.1. Zur grundsätzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:
5.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.
5.1.2. Die spruchgegenständliche D a. s., ist eine als Aktiengesellschaft zu qualifizierende Gesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik, die von ihrem aus zwei Mitgliedern – zu denen im Juli 2021 als in Frage stehender Tatzeit auch der Beschwerdeführer gehörte – bestehenden Vorstand geleitet wird, wobei jedes Vorstandsmitglied zur selbständigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.
Da bei der Zentralen Koordinationsstelle des BMF vor Juli 2021 keine durch das Unternehmen des Beschwerdeführers erstattete Mitteilung über eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 und 3 VStG iVm § 24 Abs. 1 LSD-BG eingelangt ist, ist von einer Verantwortlichkeit aller Mitglieder des Vorstandes auszugehen.
5.1.3. Das (zutreffende) Beschwerdevorbringen, wonach für die hier in Frage stehende Unterentlohnung von Herrn C im Juli 2021 das zweite Vorstandsmitglied, Herr E, bereits rechtskräftig bestraft worden sei, vermag nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (auch) des Beschwerdeführers für die in Frage stehende Unterentlohnung zu ändern, da bei mehrgliedrigen Organen – wie dem vorliegend aus zwei Personen bestehenden Vorstand der D a. s. – grundsätzlich alle vertretungsbefugten Mitglieder selbstständig verantwortlich sind und die Bestrafung eines Mitgliedes den Strafanspruch gegenüber allfälligen weiteren Mitgliedern nicht konsumiert.
5.1.4. Soweit seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass dieser intern nicht „für den Betrieb in Österreich“ zuständig gewesen sei und dass es innerhalb des Vorstandes zu einer Aufgabenteilung zwischen den zwei Vorstandsmitgliedern gekommen sei, wobei diesbezüglich auf den Vorstandsbeschluss vom 18.01.2021 verwiesen wurde, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass eine lediglich interne Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Kollegialorgans nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auch der nach dieser internen Aufgabenverteilung nicht zuständigen Mitglieder des Kollegialorganes ändert. Anderes kann nur dann gelten, wenn die Satzung der juristischen Person eine sachliche Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedern eines kollegialen Vertretungsorganes vorsieht, was vorliegend aber weder behauptet noch nachgewiesen wurde und wofür sich auch in den im Internet online abrufbaren tschechischen Handelsregister hinterlegten und abrufbaren Dokumenten keine Anhaltspunkte finden.
Weiters ist zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer deshalb nicht zu bestrafen sei, weil dieser nach der internen Aufgabenverteilung zwischen den beiden Vorstandsmitglieder für Sachverhalte wie den hier in Frage stehenden nicht zuständig gewesen sei, auszuführen, dass dann, wenn wie vorliegend weder eine (wirksame) Bestellung eines verantwortlich Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG vorliegt, noch eine satzungsmäßige Arbeitsaufteilung zwischen mehreren Mitgliedern eines kollegialen Vertretungsorgans erfolgt ist, ein Entfall der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nur dann in Betracht käme, wenn ein Nachweis über eine – vor Juli 2021 erfolgten – Bestellung des zweiten Vorstandsmitgliedes zum verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Befugten gem. § 9 Abs. 2 erster Satz VStG erbracht worden wäre.
Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden: Wie bereits ausgeführt vermag nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine bloß interne Aufgabenverteilung unter mehreren Vorstandsmitgliedern einer AG ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht von vornherein und ohne nähere Behauptungen von der Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entlasten (vgl. zB VwGH 25.09.1992, Zl. 91/17/0134, Slg. 6714/F; VwGH 04.07.2008, Zl. 2008/17/0072, VwGH 16.05.Mai 2011, Zl. 2009/17/0185; VwGH 21.08.2014, 2011/17/0069; VwGH 07.04.2017, Ro 2016/02/0009 und 0010 mwN). Die Zuweisung der „Verantwortung“ an ein Vorstandsmitglied durch eine bloß unternehmensinterne Geschäftsverteilung stellt für sich genommen noch keine Bestellung als „verantwortlicher Beauftragter“ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG dar. Vielmehr setzt eine – einen Entfall der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines nach einer internen Aufgabenverteilung nicht zuständigen Mitgliedes eines Kollegialorganes bewirkende – Bestellung als „verantwortlicher Beauftragter“ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG voraus, dass sich der diesbezügliche Übertragungsakt anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des VStG bezieht (vgl. VwGH 16.05.2011, 2009/17/0185; VwGH 28.03.2014, 2014/02/0002; VwGH 23.03.2016, Ra 2016/02/0002, jeweils m.w.N.).
Im Unterschied zu dem mit 22.07.2022 datierten Dokument (das aufgrund dessen, dass der angelastete Tatzeitraum vorliegend Juli 2021 ist, für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung ist) wird im Vorstandsbeschluss vom 18.01.2021 auf die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung des LSD-BG (bzw. AVRAG) in keiner Weise ausdrücklich Bezug genommen und kann daher auch nicht davon die Rede sein, dass in diesem Vorstandsbeschluss vom 18.01.2021 ein Übertragungsakt gesehen werden könnte, der sich iSd Judikatur hinreichend klar erkennbar auch auf die spezifisch verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit beziehen würde.
5.1.5. Da somit zusammengefasst weder eine (wirksame) Bestellung eines verantwortlich Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG, noch eine satzungsmäßige Arbeitsaufteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern, noch eine wirksame Bestellung von Herrn E zum verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 erster Satz VStG vorliegt, ist die Behörde zu Recht von der grundsätzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (auch) des Beschwerdeführers für die hier in Frage stehende Übertretung von § 29 LSD-BG ausgegangen.
5.2. Zur objektiven und subjektiven Tatseite:
5.2.1. Gemäß § 3 Abs. 3 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 44/2016 hat ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Für den Fall, dass nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen hat, hat der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit. diese dem entsandten Arbeitnehmer aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten. Gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG idF BGBl. Nr. 174/2021 (zur Anwendung dieser Fassung vgl. § 72 Abs. 10 leg.cit.) begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.
5.2.2. Wie festgestellt, hätte der spruchgegenständliche Arbeitnehmer, der im Juli 2021 durch die D a.s. mit Sitz in Tschechien als Arbeitgeberin nach Österreich entsandt wurde und hier als Kraftfahrer für Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge gearbeitet hat, weshalb auf ihn der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe – Arbeiter in der von 01.01.2021 bis 31.01.2021 gültigen Fassung anzuwenden ist, als „Kraftfahrer für Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge“ mit einer Betriebszugehörigkeit zwischen fünf und zehn Jahren Anspruch auf einen BruttoStundenlohn in der Höhe von mindestens 10,04 Euro gehabt und hätte das ihm für die im Zeitraum 01.07.2021 bis 30.07.2021 für die insgesamt 95,5 in Österreich geleisteten Arbeitsstunden zuzüglich der aliquot gebührenden Sonderzahlungen und Zulagen nach dem Kollektivvertrag gebührende Entgelt in Summe 1.158,42 Euro betragen.
Aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer dieses ihm gebührende Entgelt nicht geleistet wurde und dass somit der objektive Tatbestand der durch § 29 Abs. 1 LSD-BG idF BGBl. Nr. 174/2021 strafbewehrten Verwaltungsübertretung (Unterentlohnung) erfüllt ist.
5.2.3. Da die festgestellte Höhe der Unterentlohnung – resultierend aus der Differenz zwischen dem gebührenden Entgelt idHv 1.158,42 Euro und dem geleisteten (und zu berücksichtigenden) Entgelt idHv 1.082,63 Euro – 75,79 Euro und somit 7% betrug, ist die Tatbeschreibung spruchgemäß entsprechend anzupassen und ist auch der Strafbemessung diese im Vergleich zur Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geringere Unterentlohnung zugrunde zu legen.
5.2.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestimmt § 5 Abs. 1 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein Arbeitgeber hat sich über sämtliche ihn treffenden, mit der Entsendung von Arbeitnehmern zusammenhängenden Verpflichtungen rechtzeitig bei den zuständigen Stellen im Inland zu informieren und sich mit den einschlägigen Vorschriften rechtzeitig auseinander zu setzen. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch hat der Beschwerdeführer das Bestehen eines funktionierenden Kontrollsystems im Unternehmen weder behauptet noch sonst durch konkretisierte Ausführungen, etwa in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zum Ausdruck gebracht. Die Verwaltungsübertretung ist ihm daher auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer fahrlässig gehandelt hat.
5.2.5. Dem Beschwerdevorbringen, wonach vorliegend gem. § 29 Abs. 3 LSD-BG von der Verhängung einer Strafe abzusehen wäre, ist zu entgegnen, dass vorliegend trotz fristgerechter nachweislicher Nachzahlung der Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt durch das Unternehmen des Beschwerdeführers ein Vorgehen nach dieser Bestimmung aus folgenden Gründen vorliegend nicht in Betracht kommt:
Gemäß § 29 Abs. 3 LSD-BG ist bei einer Unterentlohnung gemäß § 29 Abs. 1 LSDBG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet, und die Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist (§ 29 Abs. 3 Z 1 LSD-BG) oder das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt (§ 29 Abs. 3 Z 2 LSD-BG).
Wie sich aus dem Wortlaut und der Systematik des § 29 Abs. LSD-BG ergibt, muss für eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht nur eine fristgerechte Nachzahlung der Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachgewiesen werden, sondern muss zusätzlich die jeweiligen Voraussetzungen eine der beiden Alternativen, nämlich eine bloß geringe Unterentlohnung oder bloß leichte Fahrlässigkeit, vorliegen.
Dies kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden:
Die Unterentlohnung des spruchgegenständlichen Arbeiters betrug 75,79 Euro, was einer relativen Unterentlohnung von 7 % entspricht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bereits bei einer Unterentlohnung im Ausmaß von 6,6 % nicht mehr von einer bloß geringfügigen Unterschreitung des Grundlohnes gesprochen werden (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0083 mwN).
Soweit seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich vorgebracht wurde, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 10.06.2015, 2013/11/0121 und 10.06.2015, Ra 2015/11/0035 eine Unterentlohnung als gering werte, wenn diese durch eine kurze Dauer und niedrige absolute Geldbeträge gekennzeichnet und eine niedrige Anzahl von Arbeitnehmern davon betroffen war, so ist dem zu entgegnen, dass es sich bei den angesprochenen Umständen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um zusätzlich zu erfüllende Voraussetzungen handelt (vgl. etwa VwGH 10.06.2015, Ra 2015/11/0035: „[a]uch prozentuell niedrige Unterentlohnungen können nur dann als gering eingestuft werden, wenn sie durch eine kurze Dauer und niedrige absolute Geldbeträge gekennzeichnet sind“).
Eine bloß geringe Unterschreitung des maßgeblichen Entgelts iSd § 29 Abs. 3 LSDBG kann vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht angenommen werden.
Auch die zweite Alternativvoraussetzung, ein leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigendes Verschulden, liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Wie in der Stellungnahme vom 19.05.2022 ausgeführt, bestand der Grund für die gegenständliche Unterentlohnung darin, dass der Umstand, dass Sonderzahlungen einzubeziehen gewesen wären, ein Umstand gewesen sei, „über den der Arbeitgeber keine ausreichenden Informationen hatte“. Vom Beschwerdeführer als nach außen berufenes Organ (Vorstandsmitglied) eines internationalen Transportunternehmens wäre es jedoch jedenfalls zu erwarten, sich über die gegenständlich anwendbaren Entgeltregelungen vor dem Hintergrund des LSD-BG bei den zuständigen Stellen zu informieren. Es kann daher nicht von einem Fehler ausgegangen werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft (vgl. allgemein zum Begriff der leichten Fahrlässigkeit VwGH 11.11.2022, Ra 2022/15/0065 mwN).
Soweit auf das im Unternehmen des Beschwerdeführers nunmehr bestehende Kontrollsystem verwiesen wird, kann auch darin kein Umstand gesehen werden, der ein Verschulden ausschließen oder die Annahme bloß leichter Fahrlässigkeit rechtfertigen würde, zumal dieses Kontrollsystem, wie seitens des Beschwerdeführers selbst darlegt, erst nachträglich „[a]ls Reaktion auf das laufende Verfahren“ eingerichtet wurde.
Da weder von einer bloß geringfügigen Unterentlohnung noch vom Vorliegen bloß leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann, kommt ein Vorgehen gem. § 29 Abs. 3 LSD-BG trotz nachweislich erfolgter Nachzahlung vorliegend nicht in Betracht.
5.2.6. Im Hinblick auf das nicht näher konkretisierte Beschwerdevorbringen, wonach „auch die Grundprinzipien des EU-Binnenmarktes einschließlich des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs berücksichtigt werden“ müssten, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in der sich dieser mit den Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-64/18 ua, Maksimovic ua, auf die nationale Rechtslage auseinandersetzt (vgl. VwGH 09.03.2022, Ra 2021/11/0092). Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestehen vor diesem Hintergrund keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen des LSD-BG.
5.3.1. Gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG idF BGBl. Nr. 174/2021 (zur Anwendbarkeit dieser Fassung vgl. § 72 Abs. 10 leg.cit.) begeht ein Arbeitgeber im Falle der Unterentlohnung von Arbeitnehmern unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000,-- Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20.000,-- Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 20.000,-- Euro.
5.3.2. Da der Beschwerdeführer vor der hier in Frage stehenden Tatzeit noch nie wegen einer Verletzung von § 29 Abs. 1 LSD-BG bestraft wurde, sohin ein Erstfall iSd § 29 Abs. 1 LSD-BG idF BGBl. Nr. 174/2021 vorliegt und überdies nicht festgestellt werden kann, dass das Unternehmen mehr als neun Arbeitnehmer beschäftigt hat, beträgt der Strafrahmen vorliegend bis zu 20.000,-- Euro.
5.3.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen.
Der Schutzzweck der gegenständlich übertretenen Bestimmung ist die Gewährleistung der Einhaltung der Mindestlohnvorschriften in Österreich. Mindestlohnsätze gehören zum „harten Kern“ der Arbeitnehmerschutzvorschriften, die unabhängig von der Beschäftigungs- oder Überlassungsdauer einzuhalten sind. Durch unterkollektivvertragliche Entlohnungen oder durch Einreihung in einen falschen Kollektivvertrag ist zudem die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbes zwischen Unternehmen gefährdet und werden dadurch rechtswidrige Wettbewerbsvorteile geschaffen (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0083 mwN). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist sohin – was sich auch am Strafrahmen zeigt – als äußerst hoch anzusehen und wurde dieses durch die vorliegenden Unterentlohnungen erheblich gefährdet.
5.3.4. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist als nicht gering einzustufen, da es dem Beschwerdeführer als Verantwortlicher eines am österreichischen Arbeitsmarkt tätigen Unternehmens gelegen gewesen wäre, sich über die hier bestehenden Bestimmungen zu informieren und die Einrichtung eines den Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechenden wirksamen Kontrollsystems vor dem hier in Frage stehenden Tatzeitraum im Juli 2021 weder behauptet noch glaubhaft gemacht wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.000,-- Euro hat.
Mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass dem spruchgegenständlichen Arbeitnehmer nach entsprechender Aufforderung der Behörde ein (im Vergleich zu nunmehr festgestellten Höhe der Unterentlohnung höherer) Betrag von 432,-- Euro als Nachzahlung überwiesen wurde, zu werten. Erschwerend zu wertende Umstände sind – wie dies auch bereits durch die Behörde im Straferkenntnis angenommen hat – keine zu berücksichtigen.
5.3.5. Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien und auch vor dem Hintergrund, dass die festgestellte Unterentlohnung ein im Vergleich zur Tatbeschreibung des Straferkenntnisses ein erheblich geringeres Ausmaß aufweist und auch eine Nachzahlung (von mehr als) der Differenz zwischen dem zustehenden und dem tatsächlich geleisteten Lohn erfolgt ist, erweist sich im vorliegenden Fall insbesondere angesichts der zum Tatzeitpunkt anzunehmenden bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der erfolgten Nachzahlung die Verhängung einer Strafe in der nunmehr festgesetzten Höhe auch als tat-, schuld- und täterangemessen und ausreichend, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und den nicht mehr als Vorstandsmitglied tätigen und über ein Monatseinkommen von rund 1.000,-- Euro netto verfügenden Beschwerdeführer zukünftig von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt hingegen insbesondere im Hinblick darauf, dass durch die verhängte Strafe nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll (und er von der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat abgehalten werden soll), sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041) nicht in Betracht.
5.3.6. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG kommt schon aufgrund der ausdrücklichen diesbezüglichen gesetzlichen Anordnung in § 29 Abs. 3 vorletzter Satz LSD-BG nicht in Betracht.
6.1. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind im Hinblick auf die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe neu zu bemessen (vgl. § 64 Abs. 1 und 2 VStG; 10% der verhängten Strafe).
6.2. Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass seine Beschwerde zumindest teilweise erfolgreich war, nicht aufzuerlegen (vgl. § 52 Abs. 8 VwGVG).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
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