projekte
LVwG-AV-404/001-2024•LVwG N LVwG-AV-404/001-2024
LVwG-AV-404/001-2024Landesverwaltungsgericht23.05.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; unverhältnismäßiger Nachteil;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über den Antrag 1. des A, 2. der B und 3. des C, alle in *** und vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***, der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14. Februar 2024, Zl. ***, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, (mitbeteiligte Partei: E GmbH in ***, vertreten durch F, Rechtsanwalt in ***, ***), den
BESCHLUSS:
1. Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 wird dem Antrag Folge gegeben.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Begründung:
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Gesellschaft die baubehördliche Bewilligung für die den Abbruch von Bestandsgebäuden, die Errichtung einer mehrgeschoßigen Wohnhausanlage, von Einfriedungen und Außenanlagen sowie für Veränderungen des Geländes auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück), unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt.
2. Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***. Nachdem sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen und sodann Berufung erhoben hatten, erhoben sie nunmehr rechtzeitig gegen den angefochtenen Bescheid eine gemeinsame Beschwerde, mit der sie eine Abänderung des Bescheides im Sinne einer Abweisung des verfahrenseinleitenden Bauansuchens, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde begehren.
Mit der Beschwerde verbunden ist ein Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesen begründen sie damit, das Gebietsbauamt *** habe in seinem Gutachten vom 28. November 2023 ausgesprochen, dass die Standsicherheit der Kellerröhre beim Presshaus auf dem Grundstück Nr. *** nicht ausreichend gesichert bzw. nachgewiesen sei. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid hierzu ausgeführt, dass die Standsicherheit durch die Bestätigung der G GmbH vom 11. Dezember 2023 nachgewiesen sei. Das sei unzutreffend, weil die Bestätigung explizit nicht das Grundstück *** betreffe, auf dem das Presshaus und die Kellerröhre errichtet sind. Die Bestätigung adressiere auch mit keinem weiteren Wort die Standsicherheit der historischen Kellerröhre. Sollte diese tatsächlich einstürzen – noch dazu, wenn sich gerade Personen darin aufhalten –, würde dies zu einem unwiederbringlichen Schaden im Vermögen und/oder der körperlichen Unversehrtheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin führen. Durch die Bautätigkeit wäre es außerdem nahezu ausgeschlossen, eine eingestürzte Kellerröhre wiederherzustellen. Demgegenüber stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine erkennbaren öffentlichen Interessen entgegen.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 4. April 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde, wo sie am 10. April 2024 einlangte.
3. Das Landesverwaltungsgericht ersuchte am 23. April 2024 jenen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes ***, der das in der Antragsbegründung angesprochene Gutachten vom 28. November 2023 erstattet hatte, um eine Stellungnahme, ob mit der Bestätigung der G GmbH vom 11. Dezember 2023 den seinerzeitigen Bedenken des Sachverständigen Rechnung getragen worden sei.
Dazu teilte der Sachverständige am 7. Mai 2024 mit näherer Begründung mit, dass er durch die Bestätigung die Standsicherheit der Kellerröhre nicht als gegeben oder nachgewiesen ansehe.
4. Das Landesverwaltungsgericht übermittelte die Äußerung des Sachverständigen am 8. Mai 2024 der mitbeteiligten Gesellschaft und der belangten Behörde zur Stellungnahme.
Das Stadtamt der Stadtgemeinde *** teilte am 15. Mai 2024 mit, dass die nächste Sitzung der belangten Behörde erst am 19. Juni 2024 stattfinden werde. Das Stadtamt hob jene Teile des angefochtenen Bescheides hervor, aus dem sich aus seiner Sicht ein ausreichender Nachweis der Standsicherheit (Tragfähigkeit) der Kellerröhre auf dem Nachbargrundstück ergebe. Weiters wurden auch (nunmehr eingeholte) Aussagen des dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen vorgelegt, der (mit näherer Begründung) die Standsicherheit ebenfalls als gewährleistet ansah.
Die mitbeteiligte Gesellschaft vertrat in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2024 die Ansicht, aus dem Antragsvorbringen würden sich unverhältnismäßige Nachteile nicht ergeben. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesellschaft nicht in der Lage sein sollte, tatsächlich entstandene Schäden im Wege eines Schadenersatzes zu beheben bzw. zu ersetzen. Im Übrigen verwies sie auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die bloße Ausübung der erteilten Bewilligung keinen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle und Gefährdungen bei der Bauausführung keine Verletzungen von Nachbarrechten darstellen würden.
5. § 5 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 idF LGBl. 50/2017, lautet:
„In Baubewilligungsverfahren (§ 14) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach § 7 Abs. 6 hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.
Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.“
6. Zunächst ist festzuhalten, dass zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sich weder aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben noch von der belangten Behörde oder der mitbeteiligten Gesellschaft geltend gemacht wurden. Auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind solche nicht erkennbar.
7. Das Vorliegen eines – über die bloße Ausübung der Berechtigung durch die mitbeteiligte Gesellschaft hinausgehenden – unverhältnismäßigen Nachteils wird im Antrag mit der nicht hinreichend nachgewiesenen Standsicherheit bzw. Tragfähigkeit der Kellerröhre auf dem Nachbargrundstück Nr. *** und den daraus resultierenden Gefahren für das Bauwerk selbst bzw. darin aufhältige Menschen begründet und dazu auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 28. November 2023 verwiesen. Die dort vom Amtssachverständigen gestellten Anforderungen an den technischen Nachweis der Standsicherheit (Tragfähigkeit) seien durch die Bestätigung vom 11. Dezember 2023 nicht ausreichend erfüllt.
Im Zusammenhalt mit der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen des Gebietsbauamtes *** vom 7. Mai 2024 ist damit ein unverhältnismäßiger Nachteil des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bescheinigt, weil die ihnen bei einem Einsturz der Röhre infolge fehlender Standsicherheit (Tragfähigkeit) der Kellerröhre drohenden Nachteile (Einsturz und Verletzungen oder gar der Tod von darin aufhältigen Menschen) nicht oder nur schwer rückgängig zu machen wären. Das Hintanhalten solcher Nachteile ist die wesentliche Funktion des verfahrensrechtlichen Instruments der aufschiebenden Wirkung, sodass die nach § 5 Abs. 3 zweiter Satz NÖ BO 2014 gebotene Interessenabwägung zu Gunsten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ausfällt, zumal die mitbeteiligte Gesellschaft in ihrer Äußerung zum Antrag keine Interessen ins Treffen geführt hat, die ein Zuwarten mit der Bauausführung für sie unzumutbar machen würden (vgl. insbesondere VwGH 18.06.2020, Ra 2020/05/0063 und 0064, mwN zu § 30 Abs. 2 VwGG, dessen Voraussetzungen wortgleich jenen des § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 entsprechen).
Ob die Standsicherheit (Tragfähigkeit) der Kellerröhre durch das Bauvorhaben tatsächlich beeinträchtigt wird, wird – wie die mitbeteiligte Gesellschaft dem Inhalt nach zutreffend vorbringt – erst im Beschwerdeverfahren zu klären sein. Für das Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die erörterte Bescheinigung eines drohenden Nachteils ausreichend.
8. Dem Antrag ist daher Folge zu geben.
9. Die Revision ist nicht zulässig, weil im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt Rechtsprechung zu der zu lösenden Rechtsfrage noch wird diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 in Verbindung mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.