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LVwG-AV-306/001-2024•LVwG N LVwG-AV-306/001-2024
LVwG-AV-306/001-2024Landesverwaltungsgericht21.05.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung, Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Dauer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19. Jänner 2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C und F bis einschließlich 14. Mai 2024 entzogen und eine Nachschulung innerhalb der Entziehungszeit angeordnet.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 14. Jänner 2024 um 11:50 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in *** auf der *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, dies sei aufgrund des positiv verlaufenen Alkotests der einen Atemluftalkoholwert von 0,75 mg/l ergeben habe, erwiesen. Er sei daher verkehrsunzuverlässig.
Die Lenkberechtigung sei ihm daher wegen Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO auf die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. Februar 2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an den bestehenden Entzug die Lenkberechtigung auf die Dauer von weiteren 16 Monaten entzogen, eine Nachschulung angeordnet, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C und F innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet. Weiters wurde eine verkehrspsychologische Stellungnahme angeordnet.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 14. Jänner 2024 um 06:10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in *** auf der *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen habe.
Der am 14. Jänner 2024 um 12:11 Uhr und 12:13 Uhr durchgeführte Alkotest habe einen Atemluftalkoholgehalt von 0,75 mg/l ergeben, die amtsärztliche Rückrechnung habe für den Tatzeitpunkt, 14. Jänner 2024 um 06:10 Uhr, einen Blutalkoholgehalt von 2,10 Promille ergeben. Es liege sohin ein wiederholtes Alkoholdelikt vor und sei die Lenkberechtigung, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen worden sei, auf mindestens 10 Monate zu entziehen. Die Mindestentziehungsdauer reiche jedoch aufgrund seines besonders verwerflichen und gefährlichen Verhaltens im Hinblick auf die wiederholt alkoholisierte Lenkung und den verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht nicht aus, weswegen die Behörde davon ausgehe, dass er seine Verkehrszuverlässigkeit erst wieder nach Ablauf der im Spruch genannten Zeit wiedererlangen werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführt, dass es sich bei der Fahrt um 06:10 Uhr nicht um ein wiederholtes Alkoholdelikt handle. Im Zeitpunkt der Begehung dieses Deliktes sei der Mandant unbescholten gewesen. Bei der Fahrt am 14. Jänner 2024 um 11:50 Uhr sei zwecks Erstattung einer Selbstanzeige der Atemluftalkoholwert von 0,75 mg/l festgestellt worden und handle es sich bei dieser Fahrt um die Wiederholungstat. Für dieses Verhalten sei dem Beschwerdeführer jedoch bereits mit Bescheid vom 19. Jänner 2024 die Lenkberechtigung rechtskräftig bis 14. Mai 2024 entzogen worden.
Dies deute jedoch, dass der Mandant nicht ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen habe, weshalb die Voraussetzung eines § 26 Abs. 2 Z 5 FSG, nämlich die Lenkberechtigung auf mindestens 10 Monate zu entziehen, nicht vorliege, vielmehr sei die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 1 FSG anzuwenden, da der Mandant am 14. Jänner 2024 um 06:10 Uhr das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholgehalt seines Blutes mehr als 1,6 Promille betragen habe.
§ 26 Abs. 2 Z 1 FSG sehe jedoch den Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer von lediglich 6 Monaten vor, weswegen die in der Bescheidbegründung angeführten Umstände, etwa ein besonders verwerfliches oder gefährliches Verhalten im Hinblick auf die wiederholte alkoholisierte Lenkung nicht vorliegen, es werde daher beantragt, die Entzugsdauer der Lenkberechtigung auf 6 Monate zu reduzieren.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorlegte, hat bei der belangten Behörde um Übermittlung eines Auszuges aus dem Verwaltungsvorstrafenregister und dem Führerscheinregister ersucht. Aus dem Verwaltungsvorstrafenregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen nach § 5 Abs. 1 StVO aufweist.
Der Beschwerdeführer wurde mit nunmehr rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 13. Februar 2024, Zl. ***, einer Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO für schuldig erkannt, weil er am 14. Jänner um 11:50 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,75 mg/l, gelenkt hat.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2024, Zl. ***, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C und F auf die Dauer von 4 Monaten entzogen.
Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8. April 2024, Zl. ***, der Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO für schuldig erkannt, weil er am 14. Jänner 2024 um 06:10 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst StrKm. *** von *** kommend in Fahrtrichtung *** das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 1,05 mg/l, somit 0,8 mg/l oder mehr betrug.
Mit diesem Straferkenntnis wurde er auch der Übertretung der §§ 4 Abs. 1 lit. c, 4 Abs. lit. a und 4 Abs. 5 StVO für schuldig erkannt, weil er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang stand, an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitwirkte, da er die Unfallstelle verlassen hat und es dadurch verunmöglichte, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen, das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten hat, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt hat, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeiteiligten nicht erfolgte. Er habe den Verkehrsunfall erst am 14. Jänner 2024 um 11:50 Uhr bei der Polizeidienststelle *** gemeldet.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurde ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2024, Zl. ***, die Lenkberechtigung für weitere 16 Monate entzogen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes insbesondere den im Verwaltungsakt einliegenden Anzeigen und den im Gerichtsakt einliegenden Straferkenntnissen.
Vom Beschwerdeführer wurde der Sachverhalt inhaltlich nicht bestritten, bringt er vor, dass es sich bei der Fahrt um 06:10 Uhr um keine „Wiederholungstat“, sondern die „Ersttat“ handle, weswegen die für die festgesetzte Entziehungsdauer angeführten Umstände nicht vorliegen und er um die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf die Mindestentziehungszeit von 6 Monaten ersuche.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG):
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
§ 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und 5 FSG:
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
(…)
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
§ 24 Abs. 1 und 3 FSG:
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(…)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
§ 25 FSG:
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
§ 26 Abs. 1 und 2 Z 1 und 3 FSG:
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
(…)
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
(…)
3. Ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
(…)
§ 99 Abs. 1 lit. a und Abs. 1a StVO:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
(…)
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 14. Jänner 2024
1. um 06:10 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und zwar mit einem Atemluftalkoholgehalt von 1,05 mg/l. Bei dieser Fahrt war er an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt, hat das Fahrzeug nicht sofort angehalten, hat an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt und hat die nächste Polizeidienststelle nicht unmittelbar nach dem Verkehrsunfall verständigt und somit Fahrerflucht begangen,
2. um 11:50 Uhr abermals das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und zwar mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,75 mg/l.
Es ist somit gegenständlich von Vorliegen von zwei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO auszugehen und zwar auf der ersten Fahrt um 06:10 Uhr von einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1 lit. a StVO und bei der zweiten Fahrt um 11:50 Uhr von einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1a StVO.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Wegfalls der Verkehrszuverlässigkeit keinen Strafcharakter (VwGH 21.3.2022, Ra 2022/11/0043).
Verkehrszuverlässigkeit wird gesetzlich negativ definiert und ist immer dann als gegeben anzusehen, solange keine bestimmten Tatsachen für eine Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegen. Diese bestimmten Tatsachen müssen einerseits darauf deuten, dass die Person wegen ihrer Sinnesart, insbesondere. Durch rücksichtsloses Verhalten oder Trunkenheit die Verkehrssicherheit gefährden oder sich wegen der sogenannten „erleichternden Umstände", die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Entscheidend für den Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit (und folglich für die Entziehung der Lenkberechtigung) ist somit nicht (bloß) die Frage, ob der Betreffende wieder straffällig werde, sondern auch die aus der Deliktsbegehung hervortretende Sinnesart des Verhaltens (vgl. etwa VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166: „Verkehrsunzuverlässigkeit, somit ... die charakterliche, durch eine negative Einstellung zur Verkehrssicherheit geprägte Sinnesart").
Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ein einheitliches, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat; dies gilt auch für die Verwaltungsgerichte, die nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens verwirklichte Umstände bereits in ihrer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu berücksichtigen haben (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/11/0090).
Das Höchstgericht hat in seinem Beschluss vom 17.09.2018, Ro 2028/11/0006, ausgeführt, dass aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen grundsätzlich unzulässig ist, dass aber von diesen Grundsätzen – wegen der Besonderheit der im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahmen (vgl. VwGH 28.5.2002, 2001/11/0284) – jene Fälle ausgenommen sind, in denen schon vom Gesetz eine fixe Entziehungsdauer (wie z.B. in § 26 Abs. 3 Z. 1 FSG) oder eine Mindestentziehungsdauer (wie in § 26 Abs. 2 FSG) festgesetzt ist (vgl. VwGH 26.2.2002, 2000/11/0019); ansonsten könnte nämlich ein vor der Entziehung der Lenkberechtigung verwirklichtes, aber dieser nicht zugrunde gelegtes Delikt, das in § 26 FSG aufgezählt ist, nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme zu einer zusätzlichen Entziehungsdauer führen, was aber mit dem zwingenden Charakter der Sonderfälle der Entziehung des § 26 FSG nicht vereinbar wäre. Dies alles gilt unabhängig davon, in welcher zeitlichen Reihenfolge die jeweiligen Entziehungsverfahren durchgeführt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung Personen nur erteilt werden, die verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG sind. Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen im Sinne des Abs. 3 und ihrer Wertung im Sinne des Abs. 4 angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen entweder die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung unter anderem gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer zwei als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG zu beurteilende Tathandlungen am 14. Jänner 2024 gesetzt hat, womit der Beschwerdeführer im Sinne des Abs. 1 leg. cit. als verkehrsunzuverlässig gilt.
Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf das oben Dargelegte innerhalb eines Tages zwei Alkoholdelikte, somit zwei bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG gesetzt.
Die Wertung der bestimmten Tatsachen bzw. Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs. 2 FSG setzt nicht die rechtskräftige Bestrafung der betreffenden Person voraus, sondern knüpft vielmehr an die jeweiligen vom Lenker gesetzten Tatsachen an, deren Beurteilung der Führerscheinbehörde und dem im Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung erkennenden Verwaltungsgericht selbstständig (unabhängig von den Veranlassungen der Strafbehörde) zusteht.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkohol- und Suchtgiftdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist, zumal gerade alkoholisierte oder durch Suchtmittel beeinträchtigte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen (vgl. z.B. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0089, uva).
Auch gerade unter diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber bei derartigen Verwaltungsübertretungen im § 26 FSG Mindestentziehungszeiten festgelegt; schon die Verwirklichung einer dieser bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG hat zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte Mindestdauer zu führen und hat in diesem Rahmen eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG insoweit zu entfallen. Bei Vorliegen unter anderem der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG vorgeschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. den Mindestzeitraum auszusprechen (z.B. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099). Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist bei Vorliegen eben der unter anderem konkret im § 26 Abs. 2 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen vorgegebenen Zeitraum auszusprechen (z.B. VwGH 20.09.2017, Ra 2015/11/0100).
Gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung bereits auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen.
Es erschließt sich somit bereits gerade aus dieser gesetzlich vorgesehenen Mindestentziehungsdauer, dass bei Tatbegehungen wie bei der am 14.01.2024, 11.50 Uhr gesetzten, jedenfalls eine Mindestentziehungsdauer von acht Monaten auszusprechen ist.
Für die erstmalige Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO am 14.01.2024, 06.10 Uhr, war eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten festzusetzen (dies ohne Berücksichtigung des Verkehrsunfalles und der Fahrerflucht).
Der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ist in ihrer Rechtsansicht, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der zeitnahen Tatbegehungen von einem besonders hohen Maß an Gleichgültigkeit betreffend die Einhaltung maßgeblicher Bestimmungen im Straßenverkehr vorliegt, nicht entgegenzutreten
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die normierten Mindestentziehungszeiten auch dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegenstehen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (z.B. VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039).
Dabei ist nicht nur zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst in § 26 Abs. 2 FSG für die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten Mindestentziehungszeiten vorgegeben hat, die auch für die Prognose der Dauer der Verkehrszuverlässigkeit im Falle der erstmaligen Begehung von Bedeutung sind (vgl. Erkenntnis VwGH 2009/11/0245).
Wenn der Betreffende zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdeliktes, wie gegenständlich, auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so kann dies bei der Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu seinen Lasten berücksichtigt werden und das – weitere – Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen (vgl. VwGH 24.04.2007, 2004/11/001).
Gleiches muss gelten, wenn – unabhängig vom Verschulden eines Unfalles – der Betreffende Fahrerflucht begeht (vgl. VwGH 20.07.2018, Ra 2018/11/0124).
Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichen Verkehr in schwer alkoholisiertem Zustand gelenkt , dabei an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war und Fahrerflucht begangen hat, Tatsachen gesetzt, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlungen die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinaus reichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.
Zu werten war somit, dass der Beschwerdeführer nach einem verschuldeten Verkehrsunfall mit Sachschaden im Fremdeigentum an der Unfallstelle nicht angehalten hat, diese verlassen hat, ohne an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, sohin auch die Frage der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Zu werten war schließlich auch der erhebliche Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers mit 2,0 Promille.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht unter Berücksichtigung der oben angeführten Umstände davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen – frühestens nach Ablauf der von der Behörde festgesetzten Entziehungsdauer wiedererlangen kann.
Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergeben sich diese auch aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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