LVwG N LVwG-AV-199/001-2024

LVwG-AV-199/001-2024Landesverwaltungsgericht21.05.2024

Regest

Umweltrecht; Bergbau; Abbautätigkeit; Genehmigung; Befristung; Abänderung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-199/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.199.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Entrichtung der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt € 55,20 mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Im Spruchpunkt I. ihres rechtskräftigen Bescheides vom 14. August 2007, Zlen. ***, ***, genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) der A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß näher bezeichneter Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (im Folgenden: MinroG) den Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Trockenbaggerung; Sand und Kies) auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, , je KG *** (Abbaufeld „“), im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und Bedingungen bis zum 31. Dezember 2012, wobei der Schotterabbau mit dem Gewinnungsbetriebsplan, den vorgelegten Unterlagen sowie der angeführten Projektbeschreibung übereinstimmen muss, wobei diese Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden und mit einer sich auf diesen Bescheid beziehenden Bezugsklausel versehen sind.

Die belangte Behörde genehmigte der Beschwerdeführerin mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 7. Februar 2013, Zl. ***, aufgrund deren Antrages vom 13. September 2012 sodann gemäß näher bezeichneter Bestimmungen des MinroG die wesentliche Änderung des mit ihrem Bescheid vom 14. August 2007, Zlen. ***, ***, genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes durch die Änderung der Befristung des Abbaus von 31. Dezember 2012 auf den 31. Dezember 2020 (Fristverlängerung).

In der Folge wurde am 23. November 2015 auf dem verfahrensgegenständlichen Abbaufeld ein Lokalaugenschein durchgeführt, wobei der Amtssachverständige für Geologie in seiner Stellungnahme vom 26. Jänner 2016 in Bezug auf den wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. September 2009, Zl. ***, festhielt, dass die nunmehr relevanten HHGW-Werte wie folgt lauten:

HHGW bei Pegel 1: 252,80 müA

HHGW bei Pegel 2: 252,10 müA

HHGW bei Pegel 3: 251,90 müA

Weiters hielt er fest, dass außerdem der Sicherheitszuschlag für die festzulegende Abbausohle aufgrund der Grundwasserschwankungsbreite am Standort auf 0,5 m über HHGW festgelegt wird, wobei sich aufgrund der Tieferlegung der Abbausohle ein etwas höheres Abbauvolumen ergibt. Durch die Änderung soll die Abbausohle somit zwischen 0,5 m und 0,9 m abgesenkt werden (schräge Lage der Abbausohle bedingt durch den abfallenden Grundwasserspiegel). Die Böschungshöhen erreichen in der Abbauphase ungefähr 5 m und sind mit dem Abbaugerät ohne weiteres zu bewältigen. Nach seiner Ansicht ergeben sich keine zusätzlichen sicherheitstechnischen Problempunkte und, da die Abbauleistung pro Zeiteinheit nicht verändert wird, keine sonstigen geänderten Auswirkungen auf die Umwelt.

Aus fachlicher Sicht sind diese Änderungen keine wesentlichen Änderungen des Gewinnungsbetriebsplanes und können wie in der bisherigen Form zur Kenntnis genommen werden, so der Amtssachverständige.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 26. Jänner 2016 mit und sie nahm aufgrund dieser Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie und der vorgelegten Unterlagen die Tieferlegung der Abbausohle zur Kenntnis.

In der Folge führte die belangte Behörde am 20. April 2022 sowie am 11. Jänner 2024 jeweils einen Lokalaugenschein auf dem verfahrensgegenständlichen Abbaufeld durch, wobei die Amtssachverständigen für Geologie und für Naturschutz jeweils festhielten, dass von der Beschwerdeführerin zweifelsohne Abbautätigkeiten durchgeführt werden.

Daraufhin trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit ihrem Bescheid vom 15. Jänner 2024, Zl. ***, gemäß §§ 2 Abs. 1, 80 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 3, 161 Abs. 3, 171 Abs. 1, 174 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 178 Abs. 1 und 4 MinroG auf, das obertägige Aufsuchen und Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen auf dem verfahrensgegenständlichen Abbaufeld *** sowie die Aufbereitung dieser Rohstoffe, soweit es in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, mit sofortiger Wirkung einzustellen.

Gleichzeitig verpflichtete sie die Beschwerdeführerin gemäß §§ 76 und 77 AVG 1991 iVm § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Verfahrenskosten in Form von Kommissionsgebühren für die Überprüfung bzw. den Augenschein vom 11. Jänner 2024 für 4 Amtsorgane in der Dauer von je einer halben Stunde in der Höhe von insgesamt € 55,20 zu entrichten.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften in Bezug auf das mineralrohstoffrechtliche Verwaltungsverfahren führte sie in Bezug auf das naturschutzrechtliche Verwaltungsverfahren betreffend die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt II. ihres rechtskräftigen Bescheides vom 14. August 2007 die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Abbau von Schottermaterial (Errichtung einer Materialgewinnungsstätte) sowie für die anschließende Auffüllung mit Erdaushubmaterial bis auf eine Kote von 2,00 m über HHGW und für die Aufbringung einer 0,40 m starken Rekultivierungsschicht auf dem verfahrensgegenständlichen Abbaufeld ebenso zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2012 erteilt wurde. Mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 2. Februar 2012, Zl. ***, wurde die im Spruchpunkt II. ihres Bescheides vom 14. August 2007 erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung durch die Änderung der Abbaufolgen sowie einer Neufestlegung der Befristung abgeändert, wobei sich das verfahrensgegenständliche Abbaufeld *** seinerseits in drei Abbauabschnitte gliederte, weshalb die Befristungen für den Abbauabschnitt I. mit 31. Dezember 2015, für den Abbauabschnitt II. mit 31. Dezember 2017 und für den Abbauabschnitt III. mit 31. Dezember 2019 neu festgelegt wurden. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 die Verlängerung der Frist zunächst bis zum 31. Dezember 2022 sowie in der Folge mit einem weiteren Schreiben vom 17. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2029. Dieser Antrag richtete sich seinem Wortlaut zufolge lediglich auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung und er betraf den Abbauabschnitt III. Mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 5. März 2020, Zl. ***, bewilligte sie die beantragte Fristverlängerung.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem Schreiben vom 11. März 2020 weiters die Verlängerung der naturschutzrechtlichen Fristen auch für die beiden Abbauabschnitte I. und II. jeweils bis zum 31. Dezember 2029 und sie bewilligte diese Fristverlängerung mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 30. März 2020. Die naturschutzrechtliche Bewilligung war die einzige betreffend den gegenständlichen Materialabbau, welche die Fristen nach den Abbauabschnitten verschiedentlich definierte, so die belangte Behörde.

In Bezug auf das wasserrechtliche Verwaltungsverfahren betreffend das verfahrensgegenständliche Abbaufeld hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Landeshauptmann von Niederösterreich mit seinem rechtskräftigen Bescheid vom 11. September 2009, Zl. ***, der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe („Nassbaggerung“) bis 0,50 m über dem höchsten Grundwasserspiegel (HHGW) mit anschließender Wiederverfüllung bis 2 m über HHGW im verfahrensgegenständlichen Abbaufeld befristet bis zum 31. Dezember 2029 erteilte. Mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 11. Dezember 2015, Zl. ***, wurde diese wasserrechtliche Bewilligung vom 11. September 2009 durch die Tieferlegung der Abbausohle (Anpassung an aktuelle HHGW-Werte) abgeändert, wobei die Befristung bis zum 31. Dezember 2029 unverändert belassen wurde.

Im Zuge einer am 12. August 2015 bei ihr stattgefundenen Besprechung erfolgte ausschließlich eine Diskussion über die Festlegung bzw. (Neu-) Definition der HHGW-Werte, wobei das Ergebnis dieser Diskussion die Antragstellungen der Beschwerdeführerin auf Abänderung der damals bestandenen Konsense im Sinne der Neufestlegung der HHGW-Werte nach dem MinroG, dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 bis zum 30. Oktober 2015 waren. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2015 und vom 22. Oktober 2015 wurden die entsprechenden Anträge gestellt und Projektunterlagen für diese drei Materien vorgelegt, wobei weder diesen Anträgen noch den Projektunterlagen das Begehren (auch) auf Verlängerung der seinerzeit maßgebenden Befristungen im mineralrohstoffrechtlichen Verfahren zu entnehmen ist.

Der naturschutzrechtliche Antrag wurde insofern erledigt, als in ihrem behördlichen naturschutzrechtlichen Akt festgehalten wurde, dass das Erfordernis einer Abänderung der damals aufrechten Naturschutzbewilligung zur Errichtung und Rekultivierung der verfahrensgegenständlichen Materialgewinnungsanlage nicht besteht.

Aufgrund der von ihr am 20. April 2022 sowie am 11. Jänner 2024 durchgeführten Lokalaugenscheine auf dem verfahrensgegenständlichen Abbaufeld konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell und dementsprechend (auch) über den 31. Dezember 2020 hinaus obertägig mineralische Rohstoffe, nämlich Schotter, im verfahrensgegenständlichen Abbaufeld *** aufsucht und sie gewinnt diesen in der Folge bzw. bereitet diesen in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen auf. Bis zum 11. Jänner 2024 war die Materialauskiesung innerhalb des (Deponieverfüll-) Abschnittes 3b2 zu ca. 95 % durchgeführt und im Abschnitt 2b etwas weitergeführt, der Abschnitt 3b2 war zu 60 % rekultiviert und im Abschnitt 2b war ca. 30 % der Fläche offen. Lediglich die Abschnitte 2b (großteils) und 1b waren noch nicht abgebaut und dementsprechend auch nicht wieder rekultiviert.

Die ursprüngliche Untergliederung des ganzheitlichen Abbaufeldes in die Abbauabschnitte I., II. und III. wurde zwischenzeitlich aufgegeben und wird dieses nun in insgesamt sechs Abbauabschnitte (1a und 1b, 2a und 2b sowie 3a und 3b) unterteilt, wobei zumindest gewisse Abbauabschnitte ihrerseits weiter gegliedert sind, so etwa in die Unterabschnitte 3b1 und 3b2.

Parallel zu den behördlichen Verfahren nach dem MinroG, dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 wurde bzw. wird vor der Landeshauptfrau von Niederösterreich ein Verfahren nach Abfallwirtschaftsgesetz 2002 betreffend eine auf dem verfahrensgegenständlichen Abbaufeld in Abschnitten bzw. schrittweise zu errichtende und zu betreibende Bodenaushubdeponie geführt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellte sie bei ihr weder anlässlich der Besprechung am 12. August 2015 noch mit ihren Anträgen vom 22. Oktober 2015 samt den Projektunterlagen vom 13. Oktober 2015 einen Antrag auf Verlängerung der bis zum 31. Dezember 2020 erteilt gewesenen Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf dem verfahrensgegenständlichen Abbaufeld ***, sodass eine diesbezügliche Entscheidungspflicht bei ihr nicht besteht. Vielmehr begehrte die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben vom 12. Dezember 2019, vom 17. Dezember 2019 sowie vom 30. März 2020 eine solche Fristverlängerung lediglich in naturschutzrechtlicher Hinsicht, wobei sie diesem Begehren durch die bescheidmäßige Staffelung nach den damals noch vorhandenen drei Unterabschnitten nachkam.

Das (Berg-)Recht der Beschwerdeführerin zur obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe betreffend das verfahrensgegenständliche Abbaufeld *** ist somit aufgrund des Fristablaufes gemäß § 84 Abs. 3 MinroG erloschen und es ist damit auch die im Sinne des § 84 Abs. 1 MinroG damit untrennbar verbundene bzw. verbunden gewesene Bergbauberechtigung untergegangen. Nachdem laut § 80 Abs. 1 MinroG die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe der Genehmigungspflicht unterliegt und vor deren - rechtskräftiger - Erteilung hiermit nicht begonnen werden darf, übt die Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2020 hinaus gegenwärtig dem MinroG unterliegende Tätigkeiten aus, ohne über einen genehmigten Gewinnungsbetriebsplan bzw., damit untrennbar unverbunden, ohne über eine Bergbauberechtigung zu verfügen, sodass diese insofern gegen das Gewinnungsbetriebsplan- sowie das Bergbauberechtigungswesen nach § 174 Abs. 1 Z. 1 und 2 MinroG verstößt bzw. dieses jeweils außer Acht lässt, weshalb diese gemäß §§ 178 Abs. 4 iVm 161 Abs. 3 MinroG als sohin ehemalige Bergbauberechtigte nach § 178 Abs. 1 MinroG zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes zu verpflichten war, wobei diese Behebung im gegenständlichen Fall nur durch sofortige Unterlassung jeder weiteren Tätigkeit, die der Genehmigungspflicht nach § 80 Abs. 1 MinroG unterliegt, bewirkt werden kann bzw. wird.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Bestimmungen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass ihr seitens der belangten Behörde im mineralrohstoffrechtlichen Verwaltungsverfahren die Befristung bis zum 31. Dezember 2029 erteilt wurde, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.

Der Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2013 musste nämlich als Folge unrichtiger Angaben hinsichtlich der HHGW-Werte abgeändert werden, wozu am 12. August 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, in welcher erkannt wurde, dass den erteilten Genehmigungen unrichtige HHGW-Werte zugrunde gelegt wurden. Hierzu wurden von der belangten Behörde von ihr entsprechende Antragstellungen und Projektunterlagen bis zum 30. Oktober 2015 gefordert und diese wurden von ihr auch vorgelegt, wobei sie dabei gleichzeitig um die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens ersuchte. Daraus folgt, dass die erforderlichen Änderungen aufgrund ihrer konkreten Antragstellung einem Bewilligungsverfahren zu unterziehen waren. Bis dato nahm die belangte Behörde diesen Antrag jedoch lediglich zur Kenntnis und behandelte diesen nicht, sodass noch ein unerledigter Antrag vorliegt. Die Ansicht der belangten Behörde, dass deren Mitteilung vom 19. Februar 2016 über die zur Kenntnisnahme der Projektänderung eine ordnungsgemäße Erledigung darstellt, ist verfehlt.

Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass diese Mitteilung der belangten Behörde vom 19. Februar 2016 inhaltlich einen Bescheid darstellt, da eine falsche Bezeichnung dieses Schriftstückes hierbei nicht schadet, weil Veränderungen der Grabungstiefe keine unwesentliche Änderung des Projektes darstellen, zumal gerade diese Abgrabung auch Auswirkungen auf das Ausmaß der Wiederbefüllung hat, sodass darüber bescheidmäßig abzusprechen ist. Daraus folgt, dass sie einen Antrag auf Genehmigung des Abbaus unter Berücksichtigung der korrekten HHGW-Werte stellte und die belangte Behörde nahm diesen Antrag sodann bescheidmäßig zustimmend zur Kenntnis.

Der belangten Behörde war es mangels ihrer Antragstellung um Fristverlängerung von Amts wegen möglich und diese war auch verpflichtet, unter Berücksichtigung der im wasserrechtlichen Verfahren eingeräumten Frist bis zum 31. Dezember 2029 im Sinne dieser Befristung eine gleichlautende Befristung im mineralrohstoffrechtlichen Verfahren vorzunehmen, was diese aber gemäß § 83 MinroG zu Recht nicht vornahm, zumal es völlig sinnwidrig wäre, eine unterschiedliche Befristung nach dem MinroG zur Befristung im wasserrechtlichen Verfahren vorzunehmen. Zudem müsste die naturschutzbehördliche Genehmigung einen längeren Befristungszeitraum bzw. Ausführungszeitraum aufweisen, zumal es völlig sinnwidrig wäre, einerseits eine Abbaggerung bis zum 31. Dezember des Jahres zu genehmigen, und andererseits taggleich bereits die Renaturierung mit dem identen Tag als Erfüllungsfrist zu verfügen.

Aus diesen Gründen verfügt sie somit aufgrund der Mitteilung der belangten Behörde vom 19. Februar 2016 über eine unbefristete Genehmigung zum Abbau, welche im Ergebnis jedoch durch die wasserrechtliche Genehmigung mit 31. Dezember 2029 befristet wird, als unmittelbare Auswirkung der wasserrechtlichen Genehmigung auf die Genehmigung nach dem MinroG.

Darüber hinaus wurde von ihr im Zuge der Verhandlung vom 11. Jänner 2024 darauf hingewiesen, dass in der Verhandlung vom 12. August 2015 auch das Thema der Fristverlängerung thematisiert und dabei diese Fristverlängerung damals mit dem Wasserrecht abgestimmt worden war, sodass damals alle Verfahren Gegenstand dieser Verhandlung waren, womit die belangte Behörde über das Erfordernis einer Abänderung der Befristung bzw. der unbefristeten Erteilung nach dem MinroG von Amtswegen in Kenntnis gesetzt wurde.

Da sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewinnung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe entsprechend den Gewinnungsbetriebsplan beeinträchtigt wird und ein Zuwiderhandeln zumindest verwaltungsrechtliche Folgen nach sich zieht, beantragte sie, den angefochtenen Bescheid samt den vorgeschriebenen Kommissionsgebühren ersatzlos aufzuheben.

Feststellungen

Die belangte Behörde genehmigte der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt I. ihres rechtskräftigen Bescheides vom 14. August 2007, Zlen. ***, ***, gemäß den Bestimmungen des MinroG den Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Trockenbaggerung; Sand und Kies) auf dem verfahrensgegenständlichen Abbaufeld *** im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und Bedingungen bis zum 31. Dezember 2012.

Die belangte Behörde genehmigte der Beschwerdeführerin mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 7. Februar 2013, Zl. ***, gemäß den Bestimmungen des MinroG die wesentliche Änderung des mit ihrem Bescheid vom 14. August 2007, Zlen. ***, ***, genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes durch die Änderung der Befristung des Abbaus von 31. Dezember 2012 auf den 31. Dezember 2020 (Fristverlängerung).

In der Folge stellte der Amtssachverständige für Geologie fest, dass dem wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. September 2009, Zl. ***, falsche HHGW-Werte zugrunde gelegt wurden.

Am 12. August 2015 fand betreffend die falschen HHGW-Werte auf der belangten Behörde eine Besprechung statt, in welcher keine schriftliche bescheidmäßige Abänderung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2013 festgelegten Befristung erfolgte.

Aufgrund dieser Besprechung stellte die Beschwerdeführerin über Aufforderung der belangten Behörde diverse Anträge und legte hierzu auch entsprechende Projektunterlagen vor, wobei in diesen Anträgen die Verlängerung der im gegenständlichen mineralrohstoffrechtlichen Verfahren mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2015 festgelegten Befristung mit 31. Dezember 2020 nicht beantragt wurde.

In seiner Stellungnahme vom 26. Jänner 2016 an die belangte Behörde korrigierte der Amtssachverständige für Geologie die falschen HHGW-Werte und er hielt weiters fest, dass die Abbausohle zur Sicherheit zwischen 0,5 m und 0,9 m abgesenkt wird, wobei sich dadurch ein etwas höheres Abbauvolumen ergibt. Nach seiner Ansicht ergeben sich keine zusätzlichen sicherheitstechnischen Problempunkte und, da die Abbauleistung pro Zeiteinheit nicht verändert wird, keine sonstigen geänderten Auswirkungen auf die Umwelt, sodass dieser zum Schluss kam, dass diese Änderungen aus fachlicher Sicht keine wesentlichen Änderungen des Gewinnungsbetriebsplanes sind, sodass diese zur Kenntnis genommen werden können.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie vom 26. Jänner 2016 mit und sie nahm aufgrund dieser Stellungnahme des Amtssachverständigen und der vorgelegten Unterlagen infolge unwesentlicher Abänderungen die neuen HHGW-Werte sowie die Tieferlegung der Abbausohle zur Kenntnis.

Diese Stellungnahme enthält keine Ausführungen betreffend die von der belangten Behörde erteilten Befristungen und nimmt diese Stellungnahme auch in keinster Weise Bezug auf irgendwelche Befristungen, die von der belangten Behörde erteilt wurden.

Die belangte Behörde führte am 20. April 2022 sowie am 11. Jänner 2024 jeweils einen Lokalaugenschein auf dem verfahrensgegenständlichen Abbaufeld durch, wobei sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin Abbautätigkeiten durchführt.

Die belangte Behörde trug der Beschwerdeführerin mit ihrem Bescheid vom 15. Jänner 2024, Zl. ***, sodann gemäß den Bestimmungen des MinroG auf, das obertägige Aufsuchen und Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen auf dem verfahrensgegenständlichen Abbaufeld *** sowie die Aufbereitung dieser Rohstoffe, soweit es in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, mit sofortiger Wirkung einzustellen.

Gleichzeitig verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Verfahrenskosten in Form von Kommissionsgebühren für den Lokalaugenschein vom 11. Jänner 2024 für 4 Amtsorgane in der Dauer von je einer halben Stunde in der Höhe von insgesamt € 55,20 zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welchem sie bestritt, Abbautätigkeiten ohne Genehmigung nach dem MinroG durchzuführen, da ihre Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Gewinnungsbetriebsplan bis zum 31. Dezember 2029 befristet ist. Zugleich hielt sie die Vorschreibung der Verfahrenskosten für rechtswidrig.

Die Befristungen der im wasser- sowie im naturschutzrechtlichen behördlichen Verwaltungsverfahren verliehenen Rechte und Pflichten betreffend die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auf dem verfahrensgegenständlichen Abbaufeld sind jeweils mit 31. Dezember 2029 festgelegt.

Die verfahrensgegenständliche Genehmigung nach dem MinroG wurde von der belangten Behörde bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Eine weitere Verlängerung dieser Befristung im Sinne einer neuerlichen (wesentlichen) Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes ist nicht aktenkundig und wurde diese in schriftlicher Form bescheidmäßig von der belangten Behörde auch nicht vorgenommen.

Der bis zum 31. Dezember 2020 genehmigte Gewinnungsbetriebsplan und damit untrennbar zusammenhängend auch die Bergbauberechtigung sind nach § 84 Abs. 1 und 3 MinroG mit 31. Dezember 2020 erloschen.

Die Beschwerdeführerin suchte seit dem 1. Jänner 2021 und auch aktuell obertägig mineralische Rohstoffe, nämlich Schotter, auf und sie gewann diesen in der Folge bzw. bereitete diesen in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen auf, sodass sie somit auf dem verfahrensgegenständlichen Abbaufeld eine obertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen ohne aufrechte Bergbauberechtigung, die infolge Verfristung der seinerzeitigen Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes erloschen ist, betreibt.

Die ohne durch einen genehmigten Gewinnungsbetriebsplan bzw., damit nach § 84 Abs. 1 und 3 leg. cit. untrennbar verbunden, ohne durch eine aufrechte Bergbauberechtigung vorgenommenen Abbautätigkeiten der Beschwerdeführerin wurden durch die behördlichen Überprüfungen am 20. April 2022 sowie am 11. Jänner 2024 festgestellt.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die beiden Genehmigungen der belangten Behörde vom 14. August 2007 und vom 7. Februar 2013, das Schreiben der belangten Behörde vom 19. Februar 2016 an die Beschwerdeführerin, die Niederschriften über die beiden behördlichen Überprüfungen am 20. April 2022 sowie am 11. Jänner 2024, der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Dass die belangte Behörde ihre Genehmigung nach dem MinroG - im Gegensatz zur Befristung im wasserrechtlichen und im naturschutzrechtlichen behördlichen Verwaltungsverfahren - lediglich bis zum 31. Dezember 2020 befristete, ergibt sich aus ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 7. Februar 2013.

Dass die belangte Behörde ihre Genehmigung nach dem MinroG nicht über dem 31. Dezember 2020 hinaus befristete, ergibt sich sowohl aus den Ausführungen der belangten Behörde sowie aus dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin selbst.

Diese führte nämlich in ihrer Beschwerde hierzu nicht nur aus, dass sie mit ihren diversen Anträgen samt ihren Projektunterlagen im Oktober 2015 keinen Antrag auf Verlängerung der verfahrensgegenständlichen Befristung beantragte - behauptete sie doch in diesem Zusammenhang auch, dass die belangte Behörde eine Änderung der verfahrensgegenständlichen Befristung ohnehin von Amts wegen vorzunehmen hatte -, sondern dass auch der Wortlaut der Mitteilung der belangten Behörde vom 19. Februar 2016 keine Ausführungen betreffend irgendeine Befristung aufweist.

Diese Behauptungen decken sich mit den Behauptungen der belangten Behörde und dem Inhalt des vorgelegten behördlichen Verwaltungsaktes, sodass in dieser Hinsicht Einigkeit besteht.

Im vorgelegten behördlichen Verwaltungsakt ist auch sonst kein behördliches Schriftstück der belangten Behörde enthalten, welches die verfahrensgegenständliche Befristung abändert, was die Beschwerdeführerin veranlasste, eine solche Abänderung durch Interpretation vorzunehmen.

Der festgestellte und auch nicht in Abrede gestellte Abbaufortgang bzw. -fortschritt gründet sich auf die Einsichtnahme in die Niederschriften über die behördlichen Überprüfungen am 20. April 2022 sowie am 11. Jänner 2024 bzw. die anlässlich derselben erstatteten, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Geologie und Naturschutz.

Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und es konnte dieser dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 2 Abs. 1 MinroG gilt dieses Bundesgesetz

1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,

2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt.

Gemäß § 80 Abs. 1 MinroG haben natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).

Gemäß § 83 Abs. 1 MinroG ist neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,

3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

Gemäß § 84 Abs. 1 MinroG gilt der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebs-planes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe als Bergbauberechtigter.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle erlischt ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, dass er zurückgelegt wird, durch Entziehung nach § 193 Abs. 9 oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes eingeräumten Rechtes im Sinne des § 83 Abs. 3. Durch das Erlöschen des Gewinnungsbetriebsplanes werden die Pflichten, die dieses Bundesgesetz dem Bergbauberechtigten auferlegt, nicht berührt. Diese Pflichten treffen den letzten Inhaber des Gewinnungsbetriebsplanes. An diesen haben auch die behördlichen Anordnungen zu ergehen.

Gemäß § 115 Abs. 3 MinroG bedürfen wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.

Gemäß § 116 Abs. 1 MinroG sind Gewinnungsbetriebspläne, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

3. gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

Nach Abs. 7 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen.

Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle darf vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.

Nach Abs. 10 dieser Gesetzesstelle sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden, wenn es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt.

Gemäß § 161 Abs. 3 MinroG ist einem Bergbauberechtigten gleichgestellt, wer, ohne Inhaber einer Bergbauberechtigung zu sein oder ohne dass ihm die Ausübung einer solchen Berechtigung überlassen worden ist, tatsächlich die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausübt.

Hat der Bergbauberechtigte, der Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellter Verwalter (§ 143 Abs. 3), ein allfälliger Bevollmächtigter, Verantwortlicher nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, eine der von Fremdunternehmern nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden Personen, der Betriebsleiter oder der verantwortliche Markscheider sowie deren jeweiliger Vertreter, ein Betriebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer im § 174 Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Behörde gemäß § 178 Abs. 1 MinroG dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 mit der Maßgabe, dass als Vollstreckungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten hat.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gilt der § 161 Abs. 3 sinngemäß.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Erwägungen

Sowohl aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes als auch aus den jeweiligen Behauptungen der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführerin geht hervor und steht fest, dass die belangte Behörde die von ihr in ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 7. Februar 2013 vorgenommene verfahrensgegenständliche Befristung mit 31. Dezember 2020 weder schriftlich noch bescheidmäßig sowie weder aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin noch von Amts wegen ausdrücklich abgeändert hat.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verlängerung der verfahrensgegenständlichen Befristung vom 31. Dezember 2020 auf den 31. Dezember 2029 im gegenständlichen mineralrohstoffrechtlichen Verfahren stützt sie vielmehr ausdrücklich auf ihre Interpretation von ihr wahrgenommenen Verhaltensweisen und Schriftstücken der belangten Behörde.

So behauptet sie, dass eine Verlängerung der verfahrensgegenständlichen Befristung schon dadurch zustande kam, dass im Zuge der mündlichen behördlichen Verhandlung vom 12. August 2015 die Befristungen aller verwaltungsbehördlicher Verfahren betreffend das verfahrensgegenständliche Abbaufeld *** besprochen und damals aufeinander abgestimmt wurden.

Weiters behauptet sie, dass sie im Oktober 2015 keine Verlängerung der verfahrensgegenständlichen Befristung beantragte, da die belangte Behörde diese ohnedies von Amts wegen vorzunehmen hatte.

Schließlich behauptet sie, dass die verfahrensgegenständliche Befristung aufgrund der Mitteilung der belangten Behörde vom 19. Februar 2016 bis zum 31. Dezember 2029 abgeändert wurde, weil sie diese Mitteilung als Bescheid qualifiziert und darin keinerlei Ausführungen betreffend die verfahrensgegenständliche Befristung enthalten ist, was für sie nur bedeuten kann, dass dadurch im gegenständlichen mineralrohstoffrechtlichen Verfahren die jeweilige Befristung der beiden anderen behördlichen Verfahren, nämlich diejenigen des wasser- und des naturschutzrechtlichen Verfahrens, auf dieses Verfahren übertragen und somit im gegenständlichen mineralrohstoffrechtlichen Verfahren in Geltung gesetzt wurde.

Mit ihrem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin jedoch die Rechtslage.

So bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 4. März 2008, Zl. 2006/05/0139, sowie VwGH vom 18. November 2014, Zl. 2013/05/0176) zur Abänderung der von der belangten Behörde in ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 7. Februar 2013 festgelegten Befristung einer ausdrücklichen schriftlichen bescheidmäßigen Erledigung der belangten Behörde, wobei eine solche im gegenständlichen Fall nicht vorliegt; allfällige mündliche Zusagen behördlicher Organe vermögen die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen und wäre eine solche bloß mündlich verkündete Verlängerung der Befristung daher unwirksam und würde keinerlei Rechtswirkungen erzeugen (vgl. u.a. auch VwGH vom 4. März 2008, Zl. 2005/05/0302).

Auch kann aus dem Umstand, dass die belangte Behörde über Jahre hinweg untätig geblieben ist und über Jahre hinweg keinerlei Einstellung der verfahrensgegenständlichen Abbautätigkeiten der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, jedenfalls weder eine Abänderung der verfahrensgegenständlichen Befristung noch eine Konsensmäßigkeit der Abbautätigkeiten der Beschwerdeführerin durch eine Art konkludentes Verhalten der belangten Behörde begründet und ersetzt oder aufgrund stillschweigender Zustimmung eine Konsensmäßigkeit bzw. Genehmigung dieser Abbautätigkeiten konstruiert werden (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 1991, Zl. 88/06/0113, sowie VwGH vom 16. März 2012, Zl. 2010/05/0182, sowie VwGH vom 18. November 2014, Zl. 2013/05/0176).

Da das MinroG das Rechtsinstitut der Ersitzung nicht kennt, kann somit auch eine Genehmigung oder eine Verlängerung der Befristung nach dem MinroG demnach nicht ersessen werden (vgl. u.a. VwGH vom 24. Februar 1998, Zl. 97/05/0325, sowie VwGH vom 30. Oktober 2018, Zl. Ra 2018/05/0251).

Des Weiteren vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Mitteilung der belangten Behörde vom 19. Februar 2016 schon im Hinblick auf die Formulierung der Zurkenntnisnahme der neuen HHGW-Werte und der Tieferlegung der Abbausohle des verfahrensgegenständlichen Abbaufeldes und der fehlenden Bezeichnung als Bescheid keinen Bescheid darstellt (vgl. u.a. VwGH vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0072, sowie VwGH vom 12. November 2008, Zl. 2005/12/0151, sowie VwGH vom 23. November 2011, Zl. 2011/12/0185), sodass auch in dieser Hinsicht für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist.

Aber selbst wenn man diese Mitteilung der belangten Behörde vom 19. Februar 2016 so wie die Beschwerdeführerin als Bescheid qualifiziert, lässt sich daraus eine Verlängerung der verfahrensgegenständlichen Befristung über den 31. Dezember 2020 nicht ableiten.

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 1981, Zl. 81/08/0023, sowie VwGH vom 27. September 1984, Zl. 83/08/0215, sowie VwGH vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/05/0143, sowie VwGH vom 16. September 1994, Zlen. 94/17/0159 bis 0161, sowie VwGH vom 23. September 1994, Zl. 94/17/0326) zu verweisen, wonach ein später erlassener Bescheid den früher erlassenen Bescheid dann derogiert, wenn diese zwei Bescheide im Widerspruch stehen, sodass der spätere Bescheid im Bereich des Widerspruches zur Gänze an die Stelle des früheren tritt. Wird ein früherer Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfaltet der frühere Bescheid, ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedarf, im Bereich des Widerspruches keine Rechtswirkungen mehr (vgl. u.a. VwGH vom 31. Jänner 1989, Zl. 87/07/0040, sowie VwGH vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0256, sowie VwGH vom 20. Oktober 1991, Zl. 90/08/0115). Sofern der spätere Bescheid den früheren nicht in allen Bereichen und somit nicht gänzlich widerspricht, wird der spätere Bescheid im Bereich des Widerspruches Teil des früheren Bescheides, sodass beide Bescheide eine Einheit darstellen und sich ergänzen, so wie es laufend in allen Genehmigungsbescheiden betreffend die Abänderung von z.B. Bauwerken oder Betrieben nach verschiedenen Rechtsvorschriften geschieht.

Ohne Zweifel und unbestritten ist, dass die Mitteilung der belangten Behörde vom 19. Februar 2016 keinerlei Ausführungen und keinerlei Bezug zur verfahrensgegenständlichen Befristung bis zum 31. Dezember 2020 zum Inhalt hat und dass diese Mitteilung somit zur behördlich festgelegten Befristung mit 31. Dezember 2020 im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2013 nicht im Widerspruch steht, sodass diese Mitteilung nicht an die Stelle der mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2013 bescheidmäßig festgelegten Befristung tritt, sodass diese Befristung durch diese Mitteilung auch nicht derogiert werden konnte.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedarf zudem die Übernahme der Befristung von einem anderen Verfahren, im gegenständlichen Fall die Übernahme der Befristungen im wasser- und naturschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren, in das gegenständliche mineralrohstoffrechtliche Verfahren - so wie etwa auch die Übernahme von Auflagen oder Bedingungen aus diesen Verfahren - einer ausdrücklichen behördlichen Anordnung, welche im gegenständlichen mineralrohstoffrechtlichen Verfahren seitens der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt ist.

Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht fest, dass im mineralrohstoffrechtlichen Verfahren die Befristung der belangten Behörde, die sie in ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 7. Februar 2013 mit 31. Dezember 2020 festgelegt hat, weiterhin Gültigkeit besitzt und dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Verlängerung dieser Befristung bis zum 31. Dezember 2029 durch die belangte Behörde nicht erfolgt ist.

Da die Beschwerdeführerin somit, wie die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zu Recht feststellte und ausführte, auf dem verfahrensgegenständlichen Abbaufeld *** ab dem 1. Jänner 2021 nach dem MinroG konsenslos Abbautätigkeiten durchführte, konnte sie durch den angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht nicht verletzt werden, sodass ihre Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.

Betreffend die Vorschreibung der verwaltungsbehördlichen Kosten ist folgendes festzuhalten:

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991 die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Gemäß § 1 der Landeskommissionsgebührenverordnung 1976 sind von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien Kommissionsgebühren zu entrichten und werden diese mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.

Nachdem die Beschwerdeführerin entgegen den rechtlichen Vorschriften über den 31. Dezember 2020 hinaus weitere Abbautätigkeiten gesetzt hatte, war die belangte Behörde zur Ermittlung und Feststellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes unter Beiziehung der Amtssachverständigen für Geologie und Naturschutz durch eine von ihr veranlasste behördliche Überprüfung an Ort und Stelle am 11. Jänner 2024 durch vier Amtsorgane für die Dauer von je ½ Stunde verpflichtet, sodass die Notwendigkeit der Durchführung dieses Lokalaugenscheines mit den vier Amtsorganen seitens des erkennenden Gerichtes per se nicht aberkannt werden kann.

In den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG 1991 fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Die Auferlegung der diesbezüglichen Kommissionsgebühren kann gemäß §§ 77 Abs. 1 iVm 76 Abs. 1 AVG 1991 erfolgen. Das hiefür erforderliche Verschulden kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. April 2016, Zl. Ra 2015/04/0050, sowie VwGH vom 28. März 2018, Zl. Ra 2017/07/0123) insbesondere dann erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt.

Da im gegenständlichen Fall aufgrund der festgestellten konsenslosen Abbautätigkeiten der Beschwerdeführerin ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung des Lokalaugenscheines am 11. Jänner 2024 bestand und dieser Lokalaugenschein, welcher die Kosten für vier Amtsorgane für jeweils eine halbe Stunde (4 x € 13,80 = € 55,20) verursacht hat, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich war, liegt das im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 AVG 1991 erforderliche Verschulden vor, wobei dieses Verschulden der Beschwerdeführerin insbesondere darin erblickt wird, dass sie die konsenslosen Abbautätigkeiten nach wie vor durchgeführt hat, sodass die belangte Behörde die gegenständlichen Verfahrenskosten im angefochtenen Bescheid rechtmäßig vorgeschrieben hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, wobei die von der belangten Behörde festgesetzte Frist im Ausmaß von vier Wochen wegen ihres Ablaufes mit vier Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses neu festzusetzen war.

Zur Nichtdurchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgendes festgehalten:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren deshalb Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Aktenunterlagen erkennen haben lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten ist, sodass diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, und es hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Zudem hat keine der Gerichtsparteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

Im vorliegenden Fall waren weder (neue oder ergänzende) Beweise aufzunehmen noch wurden die im gegenständlichen behördlichen Verwaltungsakt enthaltenen Inhalte der behördlichen Schriftstücke der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen oder gar bestritten. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen in Bezug auf die Interpretationen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Inhalte der Schriftstücke der belangten Behörde aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht ihre Abbautätigkeiten auf dem verfahrensgegenständlichen Abbaufeld *** nach dem MinroG einstellte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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