LVwG N LVwG-AV-2073/001-2023

LVwG-AV-2073/001-2023Landesverwaltungsgericht17.05.2024

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot- Karte plus; Familienzusammenführung; Erteilungsvoraussetzung; ex-tunc-Wirkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2073/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2073.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA: Afghanistan, vertreten durch Herrn B, p.A. C, ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31.05.2023, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 16.12.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der zusammenführende Sohn der Beschwerdeführerin, Herr D, als Minderjähriger am 11.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2021, ***, sei ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

Am 07.07.2021 habe die Beschwerdeführerin schriftlich bzw. am 16.12.2021 persönlich einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihrem Sohn D gestellt.

Der Antrag auf Familiennachzug für die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings sei gemäß Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) grundsätzlich innerhalb von drei Monaten (vgl. dazu Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie) ab der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Minderjährigen zu stellen (Hinweis auf EuGH 12.4.2018, C-550/16, insbesondere Rn. 61).

Diese Frist sei vorliegend nicht eingehalten worden. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe am 18.01.2021 den Asylstatus erlangt, der gegenständliche NAG-Antrag sei rechtswirksam (persönlich) allerdings erst am 11.12.2021 – also fast elf Monate nach Zuerkennung des Asylstatus – eingebracht worden. Selbst unter Zugrundelegung der - eigenen Angaben zufolge erfolgten - schriftlichen Antragstellung am 07.07.2021, sei die „Dreimonatsfrist“ mit in etwa 6 Monaten deutlich überschritten worden.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Frist zur Antragsstellung von drei Monaten ab Asylgewährung nicht bestehe und ungeachtet dessen der Staat seiner Informationspflicht nicht nachgekommen sei, womit die Frist erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgelöst worden sei.

Aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-550/16 werde deutlich, dass der Antrag grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Asylgewährung zu stellen sei, es sich dabei jedoch um keine zwingende Vorgabe, sondern lediglich um einen Vorschlag handle, dessen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zulässig wäre.

Für die Annahme einer dreimonatigen Frist zur Antragstellung nach dem NAG sei jedenfalls eine gesetzliche Grundlage erforderlich, andernfalls wäre diese iSd Art. 18 B-VG verfassungswidrig. Das NAG enthalte eine solche Bestimmung nicht.

Das Urteil des EuGH schaffe auch keine Rechtsgrundlage für die Frist, da Urteile des EuGH nur für die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts Bindungswirkung entfalten würden. Die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG komme auch nicht in Betracht, da nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden könnten.

Sofern man von der Existenz einer solchen Frist ausgehen möchte, sei darauf hinzuweisen, dass von der Behörde die Erwägungen des Gerichtshofes zur Zulässigkeit einer solchen Frist bzw. Entschuldbarkeit der Versäumnis zu berücksichtigen gewesen wären. Die Beschwerdeführerin sei von keiner staatlichen Stelle von der Existenz einer Frist informiert worden und habe die Bezugsperson erst im Rahmen der Beratung am 01.07.2021 davon erfahren. Nur eine Woche später sei der gegenständliche Antrag gestellt worden.

Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat anlässlich dieser Beschwerde am 06.03.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***, in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts sowie in den Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bzw. des Bundesverwaltungsgerichts zur IFA-Zahl *** und der Verfahrenszahl ***, sowie durch Vernehmung des Zeugen D.

Da sich aus den Akten ergeben hat, dass betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2021, ***, mit welchem dem Zusammenführenden im gegenständlichen Verfahren, Herrn D, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshofes anhängig war, wurde durch das erkennende Gericht das Erkenntnis des VwGH vom 20.03.2024, ***, beigeschafft und den Parteien zum Parteiengehör mit Schreiben vom 29.04.2024 übermittelt.

Den Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Der Beschwerdeführerin wurde das Parteiengehör am 30.04.2024 im Wege ihres Vertreters zugestellt. Eine Stellungnahme hat sie bis dato nicht abgegeben.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Frau A, geb. ***, StA: Afghanistan, hat am 16.12.2021 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit.c NAG eingebracht.

Beabsichtigt ist die Familienzusammenführung mit dem Sohn der Antragstellerin, Herrn D, geb. ***, StA: Afghanistan, der als mündiger Minderjähriger am 11.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 gestellt hat.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2018, Zahl: ***, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Herrn D auf internationalen Schutz ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es erließ weiters gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Herrn D nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2021, ***, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Herrn D stattgegeben und erkannte ihm das BvWG gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2024, ***, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2021, ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus den darin enthaltenen Entscheidungen des BVwG und des VwGH und blieb zudem unwidersprochen.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgebliche Bestimmung des NAG lautet auszugsweise wie folgt:

§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

[…]

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

[…]

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Im Zeitpunkt der Antragstellung durch die nunmehrige Beschwerdeführerin auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels war der Zusammenführende, Herr D, Asylberechtigter.

Mit oben zitiertem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Entscheidung des BvWG, mit welchem dem Zusammenführenden dieser Status zuerkannt wurde, aufgehoben.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses des VwG durch den VwGH auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre.

Dies bedeutet in Bezug auf den gegenständlich beantragten Aufenthaltstitel, dass Herr D im Entscheidungszeitpunkt kein Asylberechtigter ist, weshalb eine besondere Erteilungsvoraussetzung des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG nicht erfüllt ist.

Bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung ist auch keine Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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