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LVwG-AV-146/001-2024•LVwG N LVwG-AV-146/001-2024
LVwG-AV-146/001-2024Landesverwaltungsgericht17.05.2024
Gesundheitsrecht; Pflegeassistenz; Nostrifikation; Gleichwertigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5.1.2024, ***, betreffend Nostrifikation in der Pflegeassistenz nach § 89 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptfrau vom 5.1.2024, ***, wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Eingabe vom 6.3.2023 stellte die Beschwerdeführerin, eine in der Ukraine geborene österreichische Staatsbürgerin, den Antrag gemäß § 89 GuKG auf Anerkennung ihrer in der Ukraine abgeschlossenen Ausbildung als „Feldscher“ in der Pflegeassistenz und verwies neben dieser zweieinhalbjährigen Ausbildung auf eine Praxis als Krankenschwester in einer Dialysestation und ein in der Ukraine absolviertes Medizinstudium.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 5.1.2024, ***, wurde dieser Antrag abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass laut den eingeholten Sachverständigengutachten in der ukrainischen Ausbildung zum „Feldscher“ schwerpunktmäßig allgemeinbildende Inhalte und isoliert medizinisches Wissen vermittelt worden seien und es nur einen einzigen (theoretischen) Unterrichtsgegenstand mit einem eindeutig erkennbaren pflegerischen Bezug (im Ausmaß von 82 Stunden) gegeben habe, während es sich bei der österreichischen Ausbildung in der Pflegeassistenz zur Gänze um eine Fachausbildung im Bereich der Pflege handle (mit einer theoretischen Ausbildung von mindestens 800 Stunden), wobei der Schwerpunkt nicht auf medizinischen Kenntnissen, sondern auf den Grundsätzen der professionellen Pflege und dem Pflegeprozess liege. Die isolierte Vermittlung von medizinischen Unterrichtsinhalten und auch das von der Beschwerdeführerin absolvierte Medizinstudium hätten nicht signifikant zur Steigerung der pflegerischen Kernkompetenzen beigetragen. Die in der Ukraine absolvierte Ausbildung sei daher inhaltlich und umfangmäßig einer österreichischen Ausbildung in der Pflegeassistenz nicht gleichwertig und habe die für die Ausübung dieses Berufes in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ausreichend vermittelt. Diese Ausbildungsdefizite in der theoretischen Ausbildung könnten selbst durch eine gänzliche Absolvierung der theoretischen Ausbildung im Rahmen einer Ergänzungsausbildung in Österreich nicht ausgeglichen werden, da wesentliche Defizite im Theorie-Praxis-Transfer bestehen blieben. Auch eine Berücksichtigung ihrer Tätigkeiten auf einer Dialysestation und bei der Volkshilfe, die beide nur über einen relativ kurzen Zeitraum erfolgt seien und keinen umfassenden Kompetenzerwerb in der Gesundheits- und Krankenpflege vermittelt hätten, vermöge daran nichts zu ändern.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen und später noch ergänzten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung ihrer Ausbildung, allenfalls unter Vorschreibung von Ergänzungsmaßnahmen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Es handle sich sehr wohl um zwei vergleichbare Ausbildungen. Im Fach Krankenpflege und medizinische Behandlung habe sie insgesamt 162 Stunden theoretischen Unterricht absolviert, und in weiteren Fächern seien die Inhalte zumindest zum Teil mit den Ausbildungsinhalten für Pflegeassistenz in Österreich vergleichbar. Sie habe 972 Stunden Praktika absolviert und damit Erfahrungen in allen Abteilungen des Krankenhauses gesammelt, während in der österreichischen Pflegeassistenzausbildung nur 800 Stunden Praktika verlangt würden. Der Abschluss der „Feldscher“-Ausbildung berechtige in der Ukraine auch zur Ausübung der Krankenpflege. Sie bestreite weder, dass die Berufsbilder Feldscher und Pflegeassistenz nicht ident seien, noch, dass es Unterschiede in der Ausbildung gebe, aber mit ihrer Ausbildung zur Feldscherin, ihrem Medizinstudium und ihrer Berufserfahrung könne sie diese Unterscheide durch die Absolvierung von einigen wenigen zielgerichteten Ergänzungsmaßnahmen ausgleichen. Ein Nostrifikationsverfahren solle auf einen Ausgleich wesentlicher Unterschiede abstellen und nicht durch einen 1:1-Vergleich der Ausbildungsfächer erfolgen. Bulgarien und Deutschland ermöglichten Anerkennungen der Feldscher-Ausbildung, somit sollte dies auch in Österreich ermöglicht werden; die oberösterreichische Landesregierung habe in einem konkreten Bescheid vom 6.7.2022 bereits eine in der Ukraine abgeschlossene Feldscher-Ausbildung in der Pflegefachassistenz als gleichwertig anerkannt und Ergänzungsmaßnahmen vorgeschrieben. Da sie ein Humanmedizinstudium abgeschlossen habe, sei sie in Österreich berechtigt, die verkürzte Ausbildung für Mediziner in der Pflegeassistenz gemäß § 94 GuKG zu absolvieren, wo nur noch 80 Stunden Theorie und 600 Stunden Praxis vorgeschrieben seien; allein durch ihre Ausbildung zur Feldscherin verfüge sie über ausreichend Praxisstunden, um die Auflagen für die verkürzte Ausbildung zu erfüllen. Sie ersuche als Prüfungsmaßstab die verkürzte Ausbildung heranzuziehen und ihre Praxiserfahrung entsprechend anzurechnen.
Am 16.4.2024 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin vernommen wurde, die Amtssachverständige B gutachterliche Ausführungen erstattet hat und die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde und nach der dieses Erkenntnis mündlich verkündet wurde (die Beschwerdeführerin hat danach fristgerecht eine Ausfertigung dieses Erkenntnisses beantragt). Es gründet sich auf folgende Erwägungen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die am *** in der Ukraine geborene Beschwerdeführerin hat nach der Schule auf dem Kolleg für Medizin *** (Ukraine) von 1.9.2003 bis 24.2.2006 in der Studienrichtung „Heilkunde“ die 2 ½-jährige Ausbildung zum „Feldscher“ absolviert und danach das Diplom des Junior-Spezialisten erworben. Mit Beschluss der staatlichen Prüfungskommission vom 24.2.2006 wurde ihr die Qualifikation „Feldscher“ zuerkannt und die Berufsberechtigung zur Arbeit als „Feldscher“ bescheinigt.
Das Curriculum umfasste folgende Fächer (die Zahlen dahinter geben die Unterrichtsstunden in der Theorie einerseits und im Praktikum andererseits wieder):
1 Ukrainische und ausländische Kultur 36 18
2 Grundlagen der lateinischen Sprache inkl. medizinische Terminologie 60 21
3 Grundlagen der allgemeinen und medizinischen Psychologie 36 18
4 Mikrobiologie und Grundlagen der Immunologie 36 18
5 Hygiene inkl. Grundlagen der Ökologie 36 18
6 Geschichte der Ukraine 36 18
7 Krankenpflege und medizinische Behandlungen 82 80
8 Ukrainische Geschäftssprache 36 18
9 Soziologie 36 18
10 Grundlagen der medizinischen Informatik 28 26
11 Medizinische Genetik 36 18
12 Arbeitsschutz und Sicherheit der Lebensführung 36 18
13 Philosophie 72 36
14 Anatomie und Physiologie des Menschen 181 62
15 Pathologische Anatomie und Pathologische Physiologie 86 22
16 Pharmakologie und Rezeptur 149 40
17 Infektionskrankheiten 124 92
18 Nervenkrankheiten und Psychische Krankheiten 66 42
19 Politologie 36 18
20 Therapie 184 140
21 Chirurgie 167 130
22 Pädiatrie mit dem Kurs Kinderinfektionen und Grundlagen der Immunprophylaxe 167 130
23 Geburtshilfe und Gynäkologie 150 120
24 Grundlagen der Wirtschaftstheorie 36 18
25 Sport und Gesundheit 90 126
26 Epidemiologie 45 36
27 Grundlagen der Rehabilitation, Physiotherapie, Heilgymnastik und Massage 45 36
28 Fremdsprache 98 172
29 Grundlagen des Rechts 36 18
30 Sozialmedizin, Organisation und Wirtschaft des Gesundheitswesens 49 32
31 Haut- und Geschlechtskrankheiten 51 30
32 Augenkrankheiten 36 18
33 Zahn- und Munderkrankungen 36 18
34 Grundlagen der Intensivmedizin 45 36
35 Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten 36 18
36 Militärmedizinische Ausbildung 36 18
37 Notzustände in der Therapie 18 36
38 Notzustände in der Chirurgie 18 36
39 Notzustände in der Pädiatrie 18 36
40 Notzustände in der Geburtshilfe 18 36
41 Alternativmedizin
42 Familienplanung 28 26
43 Krankenpflege und medizinische Behandlungen 2 W. 108 St.
44 Krankenschwesterpraktikum 8 W. 432 St.
45 Abschlusspraktikum 8 W. 432 St.
Mit Ausnahme des Unterrichtsgegenstandes „Krankenpflege und medizinische Behandlungen“ im Ausmaß von 82 Stunden Theorie (neben 80 Stunden Praktikum) weist die absolvierte „Feldscher“-Ausbildung in theoretischer Hinsicht keinen pflegefachlichen, sondern eindeutig medizinischen Kontext auf; abgesehen davon fehlen in der „Feldscher“-Ausbildung sämtliche pflegefachlichen Grundlagen bzw. wurden (in der österreichischen Ausbildung zur Pflegeassistenz gelehrte) Pflegetechniken in der „Feldscher“-Ausbildung nicht gelehrt. Es wurden vielmehr isoliert medizinische Kenntnisse vermittelt, nicht jedoch Grundsätze der professionellen Pflege und des Pflegeprozesses, und dieses medizinische Wissen nicht unmittelbar in einen pflegerischen Bezug gesetzt (bzw. umgekehrt pflegerische Inhalte nicht fachdidaktisch sinnvoll in die theoretische Ausbildung eingebunden), sodass wesentliche Defizite im Theorie-Praxis-Transfer bestehen.
„Feldscher“ ist eine Art Arzthelfer(in), medizinische Assistent(in) bzw. Sanitäter(in), also eine medizinische Hilfskraft, mit Kompetenzen zu gewissen Basismanipulationen, im Notfall auch bis zu Operationen.
Von 7.9.2006 bis 30.1.2007 war die Beschwerdeführerin als Krankenschwester auf der Dialysestation des Krankenhauses *** tätig. Von 1.9.2007 bis 30.6.2013 hat sie auf der ukrainischen medizinischen Akademie für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde das Studium der Humanmedizin absolviert und am 30.6.2013 die Berufsqualifikation Ärztin erworben. Dieses Studium umfasste neben 69 typisch medizinischen Fächern u.a. die Praktika „Krankenpflege“ (150 Stunden) und „Krankenschwester“ (120 Stunden); ein pflegefachlicher Studienzweig oder ein theoretisches Fach zu diesem Thema war nicht dabei. Eine Turnus- oder Facharztausbildung hat sie (noch) nicht gemacht.
Nach einer Mutterschaftskarenz ist die Beschwerdeführerin nach Österreich übersiedelt. Seit 2.4.2015 ist sie durchgehend in Österreich gemeldet. Von 9.6.2022 bis 23.6.2022 hat sie eine Praxis bei der Volkshilfe im Bereich Pflege und Betreuung im Ausmaß von 20 Wochenstunden absolviert. Weiters war sie 2017 ein paar Monate als Zahnarztassistentin geringfügig angestellt. Ansonsten hat sie keine medizinischen bzw. pflegerischen Tätigkeiten ausgeübt. Derzeit arbeitet sie als Verkäuferin.
Die Feststellungen gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin, auf der Aktenlage, insb. auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden, auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung sowie insb. auf den Ausführungen aller drei (!) Amtssachverständigen C, D und B, die fachlich begründet und frei von Widersprüchen bzw. für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar sind. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Unvollständigkeiten, Widersprüche oder Unschlüssigkeiten in den Ausführungen der Sachverständigen aufgezeigt und ist diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG in der geltenden Fassung lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 89. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
3. dann der in Aussicht genommene Dienstort
gelegen ist, zu beantragen.
(…)
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung hinsichtlich des Gesamtumfanges, der Ausbildungsinhalte und der erworbenen Kompetenzen der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(7) Der Landeshauptmann hat die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 6 bescheidmäßig festzustellen. Sofern die Prüfung gemäß Abs. 6 ergibt, dass für die Ausübung des Tätigkeitsbereichs der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen nicht ausreichend vermittelt wurden, ist die Nostrifikation an eine Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz zu knüpfen. Die Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) in der geltenden Fassung beträgt die Ausbildung in der Pflegeassistenz 1 Jahr bei Vollzeitausbildung und umfasst die in ihrer Anlage 1 wie folgt angeführte Ausbildung im Ausmaß von 1.600 Stunden (davon sind 270 Stunden durch das Curriculum oder den/die Direktor/in der Schule bzw. den/die Leiter/in des Lehrgangs der theoretischen oder praktischen Ausbildung zuzuordnen):
Theoretische Ausbildung (gesamt: 800 Stunden):
Grundsätze der professionellen Pflege I 70 Mindeststunden
Pflegeprozess I (einschließlich EDV) 60 Mindeststunden
Beziehungsgestaltung und Kommunikation 100 Mindeststunden
Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 1) 150 Mindeststunden
Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 1) 100 Mindeststunden
Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2) 150 Mindeststunden
Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2) 100 Mindeststunden
Kooperation, Koordination und Organisation I 30 Mindeststunden
Entwicklung und Sicherung von Qualität I 20 Mindeststunden
Lernbereich Training und Transfer I 20 Mindeststunden
Praktische Ausbildung (gesamt: 530):
Akutpflege 160 Mindeststunden
Langzeitpflege 160 Mindeststunden
Wahlpraktikum 185 Mindeststunden
Theorie-Praxistransfer einschließlich Praxisreflexion 25 Mindeststunden
Die angestrebte Anerkennung (Nostrifikation) betrifft nach dem Wortlaut des § 89 Abs. 1 GuKG „eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz“; dass die in der Studienrichtung „Heilkunde“ absolvierte Ausbildung zum „Feldscher“ gleichsam eine solche „Ausbildung in der Pflegeassistenz“ darstellt, behauptet nicht einmal die Beschwerdeführerin. Es geht vielmehr im Sinne des § 89 Abs. 6 GuKG darum zu prüfen, ob diese „Feldscher“-Ausbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung hinsichtlich des Gesamtumfanges, der Ausbildungsinhalte und der erworbenen Kompetenzen der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Die Frage der Gleichwertigkeit der ausländischen mit der österreichischen Ausbildung ist eine Rechtsfrage. In den Materialien zu § 89 Abs. 6 GuKG idgF (3466/A 27. GP 8) heißt es, dass Gegenstand dieser Gleichwertigkeitsprüfung die Gesamtqualifikation der Nostrifikantin ist, d.h. die Kompetenzen aufgrund der absolvierten Ausbildung sowie der erworbenen Berufserfahrung. Wie sich aus den gegenständlichen Feststellungen ergibt, erhielt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer „Feldscher“-Ausbildung im theoretischen Block in nur einem Unterrichtsgegenstand (der mit 82 Stunden nur etwa 3% der theoretischen Ausbildungsstunden ausmacht) pflegefachliches Wissen, ansonsten aber schwerpunktmäßig isoliert – ohne fachlichen Bezug – allerlei medizinisches Wissen (die Studienrichtung der „Feldscher“-Ausbildung ist im vorgelegten Diplom ja auch als „Heilkunde“ definiert) gelehrt, nicht jedoch Grundsätze der professionellen Pflege und des Pflegeprozesses; eine Gleichwertigkeit mit der österreichischen theoretischen Ausbildung in der Pflegeassistenz ist damit weder quantitativ (in Hinblick auf die mindestens 800 Stunden Theorieunterreicht) noch qualitativ (in Hinblick auf die in Anlage 1 der PA-PFA-AV angeführten Themenfelder) gegeben. Wie dargelegt, ist von der Gesamtqualifikation her eine Feldscherin weniger eine Pflegekraft, sondern vielmehr eine Sanitäterin bzw. Helferin eines Arztes und damit nicht dem Pflegebereich, sondern eher dem notärztlichen bzw. dem ärztlichen Assistenzbereich zuzuordnen. Auch im Curriculum des absolvierten Medizinstudiums findet sich keine Vermittlung von theoretischen pflegerischen Kenntnissen. Die zweifellos erworbenen medizinischen Kompetenzen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer umfassenden Ausbildung in der Heilkunde, sowohl als Feldscherin als auch als Ärztin, sollen nicht geschmälert werden, jedoch kommt es für die Anerkennung in der Pflegeassistenz nicht auf die Kenntnisse in der Heilkunde, sondern im pflegerischen Bereich an.
Dass eine nur fünfmonatige Tätigkeit auf einer Dialysestation vor mehr als 17 Jahren, eine nur dreimonatige Tätigkeit als Zahnarztassistentin im Jahr 2017 und eine Praxis von insgesamt höchstens 40 Stunden bei der Volkshilfe vor etwa zwei Jahren keine ausreichende „erworbene Berufserfahrung“ (die vorgeschriebene Praxis im Rahmen des Studiums laut Stundenplan zählt schon begrifflich nicht zu einer Berufserfahrung, weil die Berufsausübung ja erst danach zulässig ist) darstellt, die die fehlenden theoretischen Kenntnisse zu kompensieren vermag, liegt auf der Hand und wurde von den Sachverständigen ebenso bestätigt wie der Umstand, dass dies auch durch die Vorschreibung einer Ergänzungsausbildung nicht möglich ist (die Amtssachverständige D hat in ihrer Stellungnahme vom 19.10.2023 an die belangte Behörde nachvollziehbar ausgeführt, dass selbst die Nachholung der kompletten Theorieausbildung in der Pflegeassistenz keinen Ausgleich erbrächte, weil dann noch immer wesentliche Defizite im Theorie-Praxis-Transfer bestünden, und dass die Ausbildungsdefizite gegenständlich einen derartig hohen Umfang haben, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Ergänzungsausbildung alle in Anlage 1 der PA-PFA-AV angeführten Themenfelder und die dazugehörige Praxis absolvieren müsste, und die Amtssachverständige B hat mit anderen Worte das Gleiche gesagt, nämlich dass im gegenständlichen Fall die Pflegeassistenzausbildung zur Gänze neu zu absolvieren wäre). Wie dargelegt, vermögen auch die theoretischen Fächer des absolvierten Humanmedizinstudiums keine Pflegekontexte beizusteuern. Was die von der Beschwerdeführerin angesprochene Möglichkeit der „verkürzten Ausbildung für Mediziner“ in der Pflegeassistenz betrifft, lässt § 94 GuKG offen, ob ein im Ausland abgeschlossenes Medizinstudium in Österreich nostrifiziert sein muss, um diese v.a. im Theoriebereich verkürzte Ausbildung in Anspruch nehmen zu dürfen; es geht aber im gegenständlichen Verfahren weder um die Anerkennung des Medizinstudiums in der Pflegeassistenz (die nach der Formulierung des § 89 Abs. 1 GuKG wohl nicht möglich ist) noch um die Zulassung zu einer verkürzten Ausbildung für Mediziner, sondern um die Nostrifikation der „Feldscher“-Ausbildung in der Pflegeassistenz. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine solche in Oberösterreich, in Deutschland oder in Bulgarien schon stattgefunden habe, ist zu entgegnen, dass es sich bei der Gleichwertigkeitsprüfung jeweils um eine Beurteilung im konkreten Einzelfall anhand der jeweils erworbenen Kompetenzen aufgrund der jeweiligen Ausbildung an der jeweiligen Anstalt sowie der jeweiligen Berufserfahrung handelt.
Somit ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass die von der Beschwerdeführerin konkret absolvierte Feldscher-Ausbildung nach Inhalt und Umfang der österreichischen Ausbildung in der Pflegeassistenz nicht gleichwertig ist und die Unterschiede auch durch die Vorschreibung von Ergänzungsmaßnahmen nicht auszugleichen sind, nicht als rechtswidrig zu erachten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Einzelfallentscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes und Verwaltungsgerichtshofes ab, und diese Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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