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LVwG-S-767/001-2023•LVwG N LVwG-S-767/001-2023
LVwG-S-767/001-2023Landesverwaltungsgericht16.05.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Güterbeförderung; Fahrtenschreiber; Schaublatt; Tatort; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der LPD Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 30. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird ihr gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen.
3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit EUR 96,-- neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 192,-- zu leisten.
4. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 45 Abs. 1 Z 3, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 1.248,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahren:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der LPD Niederösterreich, Polizeikommissariat *** (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 30. Jänner 2023, Zl. ***, wurden Herrn A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) insgesamt vier Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 folgendermaßen zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 03.03.2022, 11:02 Uhr
Ort: ***, ***, Knoten ***, Str.km ***, ***, Baukm. ***, Richtung Nordosten
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (A)
Anhängerwagen, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Lastkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Hauptrahmen nach der zweiten Achse links und rechts einen Riss aufwies.
2. Datum/Zeit:03.03.2022, 11:02 Uhr
Ort:***, ***, Knoten ***, Str.km ***, ***, Baukm. ***, Richtung Nordosten
Betroffenes Fahrzeug:Anhängerwagen, Kennzeichen: *** (A)
LKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Lenker des angeführten Kraftwagenzuges mit dem hochstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg folgende Übertretungen begangen:
Sie haben auf den Schaublättern für den 08.02.2022, von 00:00 Uhr bis 06:25 Uhr und von 10:50 Uhr bis 11:55 Uhr, sowie von 14:40 Uhr bis 24:00 Uhr; für den 21.02.2022, von 00:00 Uhr bis 07:45 Uhr und von 14:40 Uhr bis 24:00 Uhr; für den 23.02.2022, von 00:00 Uhr bis 06:50 Uhr; für den 4.02.2022, von 11:37 Uhr bis 24:00 Uhr sowie für den 03.03.2022, von 00:00 Uhr bis 06:45 Uhr, die Zeiten, in denen Sie sich außerhalb des Fahrzeuges aufgehalten haben, nicht vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges von Hand in die Schaublätter eingetragen. Es fehlten auf der Rückseite der Schaublätter die Eintragungen über die täglichen Ruhezeiten. Sie haben somit gegen Artikel 34 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstoßen.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, sehr schwerwiegende Verstöße dar.
3. Datum/Zeit:03.03.2022, 11:02 Uhr
Ort:***, ***, Knoten ***, Str.km ***, ***, Baukm. ***, Richtung Nordosten
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (A)
Anhängerwagen, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie am 08.02.2022 im Gerät (analoger Fahrtenschreiber) mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet haben. Am 08.02.2022 wurden zwei Schaublättern verwendet.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
4. Datum/Zeit:03.03.2022, 11:02 Uhr
Ort:***, ***, Knoten ***, Str.km ***, ***, Baukm. ***, Richtung Nordosten
Betroffenes Fahrzeug:Anhängerwagen, Kennzeichen: *** (A)
LKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Lenker des angeführten Kraftwagenzuges mit dem hochstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg folgende Übertretungen begangen:
Sie haben am 03.03.2022, obwohl das oben angeführte Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet war, dem kontrollierenden Aufsichtsorgan die Schaublätter für den 04.02.2022 bis 07.02.2022, für den 09.02.2022 bis 20.02.2022, für den 22.02.2022 sowie für den 25.02.2022 bis 01.03.2022 nicht vorweisen können und haben somit gegen Artikel 36 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstoßen, wonach der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Schaublatt für den laufenden Tag und die vom Fahrer an den vorherigen 28 Tagen verwendeten Schaublätter, vorlegen muss.
Sie haben für die oben angeführten Tage auch keine entsprechende Bestätigung über Ihre Abwesenheit gern. Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG (2007/230/EG vom 12.04.2007 gemäß Amtsblatt L99 vom 14.04.2007) vorweisen können. Auf Ihrer Fahrerkarte waren keine Daten vorhanden und haben Sie auch alle am laufenden Tag und an den vorherigen 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind, nicht mitgeführt.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., sehr schwerwiegende Verstöße dar.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 102 Abs. 1 i.V.m. §4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
2. Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABI. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020 EGVL
3. Art. 34 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABI. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020 EGVL
4. Art. 36 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABI. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020 EGVL i.V.m. Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG (2007/230/EG vom 12.04.2007 gemäß Amtsblatt L99 vom 14.04.2007) i.V.m. § 102 Abs. 1a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 5 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
1 Tage(n) 6 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1b KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
1 Tage(n) 6 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1b KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
1 Tage(n) 12 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1b KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 106,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).“
Diesem Straferkenntnis liegt insbesondere die Anzeige vom 12. März 2022, ***, eine Abfrage des KFZ-Zentralregisters des Bundesministers für Inneres (KZR) betreffend das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, eine niederschriftliche Einvernahme des Zeugen C am 28. September 2022, das Gutachten vom 16. November 2022 des D zu den Rissen des tragenden Fahrzeug-Hauptrahmens auf der linken und rechten Fahrzeugseite, zugrunde.
1.2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er – soweit für das weitere Verfahren relevant auf das Wesentlichste – zusammengefasst hinsichtlich Spruchpunkt 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses ausführte, dass vom Unternehmen, in dem der Beschwerdeführer als Lenker tätig sei, die „korrekt ausgefüllten Schaublätter für die gegenständlichen Zeiträume“ an die die belangte Behörde nachgereicht worden seien, sodass die Behörde spätestens zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Überwachung und Kontrolle der Vorschriften über die Lenkzeit und Arbeitszeit gewährleisten habe können.
Aus den nachgereichten Schaublättern sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorschriften hinsichtlich seiner gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten eingehalten habe. Dass der Beschwerdeführer diese Schaublätter am Tag der Kontrolle nicht mit sich geführt habe, sei auf ein Versehen zurückzuführen. Durch dieses Versehen sei jedoch keine Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes, nämlich Gefahren im Straßenverkehr durch übermüdete Fahrer zu verhindern, erfolgt. Aus diesem Grund sei eine Strafe hinsichtlich dieses Vorwurfes vom Gesetzgeber nicht gewollt und nicht gerechtfertigt. Selbst, wenn man eine Beeinträchtigung annehmen würde, was ausdrücklich bestritten werde, so treffe den Beschwerdeführer an dieser nur geringfügigen Übertretung ohne Auswirkungen nur geringstes Verschulden, sodass mit einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vorzugehen sei.
Betreffend den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hiermit vorwerfe, zwei Schaublätter an einem Tag verwendet zu haben. Fakt sei, dass keine Manipulation der vom eingesetzten Fahrer tatsächlich abgeleisteten Fahrzeiten erfolgt sei und die vom eingesetzten Fahrer tatsächlich abgeleisteten Fahrzeiten ohne Probleme aus den vom „Arbeitsinspektorat“ kontrollierten Schaublättern ablesbar seien. Es finde sich in der Verordnung kein Verbot, mehr als ein Schaublatt verwenden zu dürfen, wenn denn die aufgezeichneten Aufzeichnungen die tatsächlichen Fahrzeiten korrekt wiedergeben würden.
Die Behörde hätte, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sei, ihn beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte auffordern müssen, innerhalb einer angemessen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen (§ 33a VStG).
Für den Fall, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht schon aufgrund des obigen Vorbringens eingestellt werde, hätte die Behörde mit der Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 VStG vorgehen müssen.
1.3. Mit Schreiben vom 21. März 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
1.4. Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 brachte die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers ein ergänzendes Vorbringen zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. des angefochtenen Erkenntnisses vor. Darin wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 9. September 2021, C-906/19, zusammengefasst eingewandt, dass Ermittlungsergebnisse zur Frage fehlen würden, wo die im Spruch angeführten geforderten Nachträge und der ordnungsgemäße Umgang mit den Schaublättern hätte erfolgen müssen, insbesondere ob der Tatort im In- oder Ausland liege. Die Rechtsvorschrift des § 134 Abs. 1a KFG, wonach als Ort der Übertretung der Ort der Betretung im Inland gelte, sei für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nicht anwendbar und erweise sich insofern der von der belangten Behörde gewählte Tatort, nämlich jener der Kontrollstelle, als unrichtig und nicht vom Landesverwaltungsgericht korrigierbar.
1.5. Am 4. März 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die als verlesen in das Verfahren miteinbezogenen Aktenbestandteile sowie durch Befragung des Beschwerdeführervertreters und Einvernahme des Zeugen C, der am 3. März 2022 die verfahrensgegenständliche fahrzeugtechnische Überprüfung und Auslesung der vorgelegten Schaublätter unter anderem vorgenommen hat. Zudem wurde der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik E dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 16 NÖ LVGG beigezogen.
2.1. Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist auf F Gesellschaft m.b.H., ein in ***, ***, ansässiges inländisches Unternehmen, zugelassen. Dabei handelt es sich um einen LKW der Marke Renault mit einem Eigengewicht von 17.300 kg und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 26.000 kg. Dieses Fahrzeug war mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet.
Am 3. März 2022, 11:02 Uhr, wurde der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftwagenzuges, mit dem behördlichen Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ***, der zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 12.000 kg überstieg, im Zuge einer durch Erhebungsorgane der LPD Niederösterreich *** im Gemeindegebiet *** in Richtung Nordosten auf der ***, Baukm. ***, durchgeführten Amtshandlung einer Fahrzeugkontrolle mit Auswertung des analogen Fahrtenschreibers unterzogen.
2.2. A, geboren am *** (in der Folge: „Beschwerdeführer“), hat am 3. März 2022 diesen Kraftwagenzug gelenkt. Der Beschwerdeführer selbst ist ebenfalls in Österreich ansässig und hat seinen Hauptwohnsitz in ***, ***.
2.3. Bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fahrten handelt es sich um rein inlandsbezogene Fahrten; sowohl der Fahrtantritt als auch das Fahrtende befand sich jeweils in ***.
2.4. Bei der Überprüfung des Fahrzeuges gab der Beschwerdeführer dem überprüfenden Kontrollorgan C acht Stück Schaublätter in Vorlage. Diese waren nur an der Vorderseite beschrieben, an deren Rückseite fanden sich keine Ein- oder Nachtragungen.
An den Schaublättern für den
8. Februar 2022 von 00:00 Uhr bis 06:25 Uhr und von 10:50 Uhr bis 11:55 Uhr, sowie von 14:40 Uhr bis 24:00 Uhr
21. Februar 2022 von 00:00 Uhr bis 07:45 Uhr und von 14:40 Uhr bis 24:00 Uhr
23. Februar 2022 von 00:00 Uhr bis 06:50 Uhr
24. Februar 2022 von 11:37 Uhr bis 24:00 Uhr sowie
3. März 2022 von 00:00 Uhr bis 06:45 Uhr
fehlen die Nachträge zu den Zeiten, in denen sich der Beschwerdeführer außerhalb des Fahrzeuges aufgehalten hat. Eintragungen an der Rückseite zu den täglichen Ruhezeiten sind diesen Schaublättern nicht zu entnehmen.
Am 8. Februar 2022 verwendete der Beschwerdeführer in einem 24-Stundenzeitraum zwei Schaublätter. Auf den Schaublättern vom 8. Februar 2022 ist die Einsatzzeit nicht vollständig und nicht lückenlos erfasst, da das erste Schaublatt (eingetragenes Kennzeichen auf Schaublatt: ***) um ca. 11:00 Uhr entnommen und das zweite Schaublatt (eingetragenes Kennzeichen auf Schaublatt: ***) erst gegen ca. 12:00 Uhr eingelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat das erste Schaublatt ohne Angabe eines Grundes auf diesem oder am zweiten Schaublatt, das am 8. Februar 2022 weiterverwendet wurde, entnommen.
Bei der verfahrensgegenständlichen Überprüfung am 3. März 2022 hat der Beschwerdeführer auf Verlangen dem kontrollierenden Aufsichtsorgan C die Schaublätter für den 4. Februar 2022 bis 7. Februar, für den 9. Februar 2022 bis 20. Februar 2022, für den 22. Februar 2022 sowie für den 25. Februar 2022 bis 1. März 2022 nicht vorweisen können. Es fehlten für diese Tage entsprechende Bestätigungen über eine allfällige Abwesenheit. Der Beschwerdeführer hat auch keine handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke vom laufenden Tag und an den vorherigen 28 Tagen – außer seiner Bescheinigung über den Urlaubstag am 2. März 2022 – mitgeführt.
Am 2. März 2022 hatte der Beschwerdeführer einen Urlaubstag und führte die dahingehende Bescheinigung (Bestätigung Anhang Bescheinigung von Tätigkeiten Verordnung (EG) Nr. 561/2006) mit.
2.5. Mit dem Spruchpunkt 1. der Strafverfügung vom 23. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit dem Tatvorwurf konfrontiert, § 4 Abs. 2 KFG übertreten zu haben, wobei der Tatvorwurf wortident mit dem späteren Spruch des Spruchpunktes 1. des späteren Straferkenntnisses formuliert wurde. Weitere den Tatvorwurf konkretisierende Verfolgungshandlungen sind im vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt hinsichtlich dieses Spruchpunktes, insbesondere auch nicht in der Übermittlung der Aktenabschrift enthaltenen polizeilichen Anzeige, nicht enthalten.
2.6. Der Beschwerdeführer ist geschieden und bezieht derzeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.100,--. Ansonsten liegen durchschnittliche Vermögensverhältnisse vor.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten und verfügte zum Tatzeitpunkt über folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen. Dabei handelt es sich:
1. um eine Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO. Hierbei wurde über den Beschwerdeführer mit 18. September 2019 rechtskräftig ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt (***);
2. um eine Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs 3 lit. a StVO. Hierbei wurde über den Beschwerdeführer mit 4. Juli 2019 rechtskräftig ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt (***).
Zudem verfügte er zum Tatzeitpunkt über folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, hierbei auch Übertretungen nach dem KFG, bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld. Dabei handelt es sich:
1. um eine Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO. Hierbei wurde über den Beschwerdeführer ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 100,-- verhängt (***; rechtskräftig am 20. Jänner 2022);
2. um eine Übertretung des § 15 Abs. 1 StVO. Hierbei wurde über den Beschwerdeführer ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 70,-- verhängt (***; rechtskräftig am 20. Jänner 2022);
3. um eine Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO. Hierbei wurde über den Beschwerdeführer ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 40,-- verhängt (***; rechtskräftig am 26. August 2021);
4. um eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG. Hierbei wurde über den Beschwerdeführer ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 200,-- verhängt (***; rechtskräftig am 1. Februar 2019);
5. um eine Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO. Hierbei wurde über den Beschwerdeführer ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 60,-- verhängt (***; rechtskräftig am 26. Jänner 2019);
6. um eine Übertretung des § 44 Abs. 4 KFG. Hierbei wurde über den Beschwerdeführer ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 110,-- verhängt (***; rechtskräftig am 4. April 2019);
7. um eine Übertretung des § 43 Abs. 4 lit. d KFG. Hierbei wurde über den Beschwerdeführer ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 110,-- verhängt (***; rechtskräftig am 4. April 2019);
8. um eine Übertretung des § 22 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991. Hierbei wurde über den Beschwerdeführer ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 40,-- verhängt (***; rechtskräftig am 28. September 2018).
3.1. Die Feststellungen zur Lenkereigenschaft und zum Fahrzeug selbst blieben im Verlauf des Verfahrens unstrittig und ergeben sich auch bereits aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur konkreten Kontrolle gehen unmissverständlich bereits aus dem Anzeigetext aus der Anzeige vom 12. März 2022, ***, der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG vom 3. März 2022 und sowohl aus der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen C am 28. September 2022 bei der belangten Behörde als auch aus dessen Einvernahme in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. März 2024 hervor.
3.2. Die Feststellung zum jeweiligen Ort des Fahrtantritts und des Fahrtendes in *** ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus den vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten Schaublättern. Ihnen ist in der jeweils zweiten Zeile mit dem „Abfahrtsort“ der händische Vermerk „“ und in der dritten Zeile mit den „Ankunftsort“ der händische Vermerk „“ zu entnehmen. Diese Schaublätter wurden der anwaltlichen Vertretung im Rahmen der Akteneinsicht mit dem restlichen Behördenakt auch übermittelt.
Diesbezüglich Gegenteiliges oder sonstige Beweismittel, die einen Auslandsbezug bei einem in *** tätigen inländischen Unternehmens durch einen in Österreich wohnenden und arbeitenden Lenker indiziert hätten, wurden weder vorgelegt noch substantiiert behauptet. Die nicht weiter konkretisierte und erstmals in dem ergänzenden Schreiben vom 27. Februar 2024 aufgestellte Behauptung, wonach die Übertretung nicht im Inland gelegen sein könnte, ist angesichts jeglichen Beweisanbots seitens des Beschwerdeführers dahingehend – wie etwa durch Vorlage eines Fahrtenbuches – und der eindeutigen Vermerke zum Ort des Fahrtbeginns und –endes insbesondere durch den Beschwerdeführer selbst an den Schaublättern, als reine Schutzbehauptung zu erkennen.
3.3. Die Feststellungen zu den Schaublättern basierten einerseits aus den Kopien der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Schaublättern bei der Kontrolle am 3. März 2022 selbst. Aus diesen sind eindeutig die Fahrzeiten bzw. Unterbrechungen erkennbar. Andererseits erörterte diese sowohl das überprüfende Kontrollorgan Zeuge C während seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Einvernahme als auch der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik E. Zumal sich die glaubhaften Aussagen des Zeugen C mit den Ausführungen des Amtssachverständigen deckten, war an seinen Ausführungen nicht zu zweifeln. Ebenfalls konnte den Ausführungen und dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen E gefolgt werden, als der Beschwerdeführer diesem weder auf gleicher sachlicher und fachlicher Ebene entgegengetreten ist noch sich im Verfahren sonstige Zweifel an seinen Ausführungen ergeben hätten. Vor diesem Hintergrund gab es keinerlei Anlass für das erkennende Gericht an den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen zu zweifeln.
Dass die Schaublätter mangelhaft bzw. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt wurden, ergibt sich nicht nur aus dem oben Dargelegten, sondern geht der Beschwerdeführer offenkundig selbst davon aus, zumal er selbst angab, dass sein Arbeitgeber (Unternehmen) die „korrekt ausgefüllten Schaublätter für die gegenständlichen Zeiträume“ an die belangte Behörde nachtäglich noch übermittelt habe (vgl. Beschwerde S. 4 und 6). Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt, die manuellen Einträge auf den Schaublättern unterlassen zu haben und brachte auch nicht vor, die Zeiten auf eine andere Weise dokumentiert zu haben. Ebenfalls negierte er zu keinem Zeitpunkt, für den 8. Februar 2022 zwei Schaublätter verwendet zu haben und brachte keinen Grund (und auch keine anderen Aufzeichnungen) für die Entnahme des ersten Schaublatts vor.
3.4. Die festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gehen eindeutig aus dem Auszug der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29. Jänner 2024 und von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 29. Dezember 2022 hervor. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen waren einerseits aufgrund des eingeholten ZMR-Auszugs und andererseits aufgrund der im angefochtenen Straferkenntnis vorgenommenen Schätzung der belangten Behörde des Einkommens in der Höhe von EUR 2.100,-- zu treffen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Mangels gegenteiliger Ausführungen wurden weder bestehende Sorgepflichten noch bestehende Verbindlichkeiten (Schulden) des Beschwerdeführers angenommen.
4. Zur maßgeblichen Rechtslage:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60/2014 idF. ABl. L 249/2020), in der Folge: „Verordnung (EU) Nr. 165/2014“, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Fahrtenschreiber“ oder „Kontrollgerät“ ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten des Fahrzeugs, einschließlich seiner Fahrgeschwindigkeit, gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie von Angaben über bestimmte Tätigkeitszeiten der Fahrer;
[…]
e) „Schaublatt“ ist ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes Blatt, das in den analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des analogen Fahrtenschreibers die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet;
[…]
g) „analoger Fahrtenschreiber“ ist ein Fahrtenschreiber, bei dem ein Schaublatt in Einklang mit dieser Verordnung verwendet wird;
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt.
[…]
KAPITEL VI
BENUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Artikel 32
Ordnungsgemäße Benutzung der Fahrtenschreiber
(1) Das Verkehrsunternehmen und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte. Die Verkehrsunternehmen und die Fahrer, die einen analogen Fahrtenschreiber verwenden, stellen das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers und die ordnungsgemäße Benutzung des Schaublatts sicher.
(2) Der digitale Fahrtenschreiber darf nicht so eingestellt werden, dass er automatisch auf eine bestimmte Tätigkeitskategorie umschaltet, wenn der Fahrzeugmotor abgestellt oder die Zündung ausgeschaltet wird, es sei denn, der Fahrer kann die jeweilige Tätigkeitskategorie weiterhin manuell eingeben.
(3) Es ist verboten, die auf dem Schaublatt aufgezeichneten, im Fahrtenschreiber oder auf der Fahrerkarte gespeicherten oder vom Fahrtenschreiber ausgedruckten Daten zu verfälschen, zu verschleiern, zu unterdrücken oder zu vernichten. Verboten ist ebenfalls jede Manipulation am Fahrtenschreiber, am Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die die Daten und/oder Ausdrucke verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden könnten. Im Fahrzeug darf keine Vorrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.
(4) Fahrzeuge dürfen nur mit einem einzigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, außer für die Zwecke der Praxiserprobungen gemäß Artikel 21.
(5) Die Mitgliedstaaten verbieten die Herstellung, den Vertrieb, die Bewerbung und den Verkauf von Geräten, die dafür konstruiert oder bestimmt sind, Fahrtenschreiber zu manipulieren.
[…]
Artikel 34
Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig oder sie ist erforderlich, um nach einer Grenzüberschreitung das Symbol des Landes einzutragen. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.
[…]
(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,
b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
(6) Jeder Fahrer eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestatteten Fahrzeugs trägt auf dem Schaublatt folgende Angaben ein:
a) bei Beginn der Benutzung des Schaublatts: seinen Namen und Vornamen,
b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Schaublatts: den Zeitpunkt und den Ort,
c) das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts,
d) den Stand des Kilometerzählers:
i) vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt,
ii) am Ende der letzten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt,
iii) im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags den Zählerstand des ersten Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen war, und den Zählerstand des nächsten Fahrzeugs,
e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels;
f) das Symbol des Landes, in dem die tägliche Arbeitszeit beginnt bzw. endet. Der Fahrer trägt auch das Symbol des Landes ein, in das er nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats einreist, und zwar zu Beginn seines ersten Halts in diesem Mitgliedstaat. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.
[…]
Artikel 36
Vom Fahrer mitzuführende Aufzeichnungen
(1) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, so muss er einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i) die Schaublätter für den laufenden Tag und die vom Fahrer an den vorherigen 28 Tagen verwendeten Schaublätter,
ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und
iii) alle am laufenden Tag und an den vorherigen 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.
[…]
ANHANG I
VORSCHRIFTEN ÜBER BAU, PRÜFUNG, EINBAU UND NACHPRÜFUNG ANALOGER FAHRTENSCHREIBER
IV. SCHAUBLÄTTER
a) Allgemeines
1. Die Schaublätter müssen so beschaffen sein, dass sie das normale Funktionieren des Geräts nicht behindern und dass die Aufzeichnungen unverwischbar sowie einwandfrei abzulesen und auszuwerten sind.
Sie müssen ihre Abmessungen und ihre Aufzeichnungen bei normaler Feuchtigkeit und Temperatur behalten.
Die in Artikel 34 dieser Verordnung genannten Eintragungen müssen auf den Schaublättern vorgenommen werden können, ohne dass diese dabei beschädigt werden und die Lesbarkeit der Aufzeichnungen beeinträchtigt wird.
Die Schaublätter müssen bei sachgemäßer Lagerung mindestens ein Jahr lang gut lesbar sein.
2. Die Mindestdauer möglicher Aufzeichnungen auf den Schaublättern muss unabhängig von der Form der Schaublätter 24 Stunden betragen.
Sind mehrere Schaublätter miteinander verbunden, um die mögliche Dauer der eingriffsfreien Aufzeichnungen zu verlängern, so müssen die Verbindungen der einzelnen Schaublätter so ausgeführt sein, dass die Aufzeichnungen an den Übergangsstellen von einem Schaublatt zum nächsten weder Unterbrechungen noch Überlappungen aufweisen.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), lauten auszugsweise wie folgt:
„MSI = schwerste Verstöße/VSI = sehr schwerwiegender Verstoß/
SI = schwerwiegender Verstoß/ MI = geringfügiger Verstoß
Nr.
RECHTSGRUNDLAGE
ART DES VERSTOSSES
SCHWEREGRAD
MSI
VSI
SI
MI
G
H
H12
Artikel 34 Absatz 1
Falsche Benutzung von Schaublättern/Fahrerkarten
X
H13
Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt
X
H14
Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit Datenverlust
X
H16
Artikel 34 Absatz 3
Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben
X
H18
Artikel 34 Absatz 5
Falsche Betätigung der Schaltvorrichtung
X
I
Vorlegen von Angaben
I2
Artikel 36
Aufzeichnungen für den laufenden Tag und die vorherigen 28 Tage können nicht vorgelegt werden
X
I3
Aufzeichnungen der Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) können nicht vorgelegt werden
X
I4
Artikel 36
Am Tag der Kontrolle und an den vorherigen 28 Tagen erstellte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden“
X
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 129/2023, lauten (auszugsweise) wie folgt:
[…]
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
[…]
[…]
(1a) Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen; diese Bestätigung kann auch in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.
[…]“
4.4. Die maßgebliche Strafsanktionsnorm des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 in der zum Tatzeitpunkt (3. März 2022) gemäß § 1 Abs. 2 VStG anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 134/2020, lautet:
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“
4.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
[…]
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
4.6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]
Verjährung
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
[…]
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
[…]
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]“
5.1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Erkenntnisses
5.1.1. Zum konkreten Tatvorwurf:
Mit dem Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe sich als Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Lastkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass der Hauptrahmen nach der zweiten Achse links und rechts einen Riss aufgewiesen habe.
5.1.2. Aus dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG folgt bereits, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Das Verwaltungsgericht darf über den so skizzierten Tatvorwurf nicht hinausgehen und dabei die von der Erstbehörde angenommene Tat auswechseln (VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich also geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN; vgl. auch Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg] VStG2 § 44a VStG Rz 4). Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN; VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053, mwN).
5.1.3. Das angefochtene Straferkenntnis wird jedoch diesen Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht:
5.1.3.1. Gemäß § 4 Abs. 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
5.1.3.2. Aus der zitierten Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 2 KFG ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen hat, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl. für viele etwa VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097; VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, verweisend auf VwGH 12.12.1986,
86/18/0176; siehe auch VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301).
5.1.3.3. Vorliegend erschöpft sich der Spruch hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch zunächst in der Wiedergabe des Gesetzestextes; Umschrieben wird die konkrete Tathandlung mit dem Beisatz „Es wurde festgestellt, dass der Hauptrahmen nach der zweiten Achse links und rechts einen Riss aufwies.“ Aus diesem Beisatz, der offensichtlich den konkreten Mangel am Fahrzeug umschreiben soll, ergibt sich jedoch nicht, welcher der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG damit erfüllt wird. Daher ist eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht (vgl. erneut VwGH 12.12.1986, 86/18/0176, mwN).
Eine Verbesserung der Tatbeschreibung kommt vorliegend durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatanlastung durch die Rechtsmittelinstanz nur dann richtig gestellt werden darf, wenn das der Beschuldigten durch eine modifizierte Tatumschreibung der Rechtsmittelinstanz zur Last gelegte Verhalten bereits in konkretisierter Form Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz gewesen ist (vgl. VwGH 3.9.1999, 98/05/0139, mwN) bzw. innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle einer Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. zB VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036, mwN). Eine von der belangten Behörde gesetzte Verfolgungshandlung, die weitere erforderliche Tatbestandsmerkmale zum Gegenstand hat, liegt jedoch im Lichte der Feststellungen nicht vor.
Eine Änderung des Tatvorwurfs ist dem erkennenden Gericht also zusammengefasst bereits deshalb verwehrt, da im Lichte der Feststellungen und laut Akteninhalt der korrekte Tatvorwurf nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist Bestandteil einer Verfolgungshandlung war und vorliegend auch eine nicht bloß präzisierende Ergänzung des Tatvorwurfs erforderlich wäre.
5.1.4. Das Straferkenntnis war daher im Umfang des Spruchpunktes 1. aufzuheben und hatte die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens nach spruchgenannter Bestimmung (vgl. diesbezüglich etwa auch LVwG 17.10.2023, LVwGS-754/001-2023) zu erfolgen.
Da das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes einzustellen war, waren dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
5.2. Zu den Spruchpunkten 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses
Dem Beschwerdeführer wurde in den Spruchpunkten 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Übertretung des Art. 34 Abs. 1 und Abs. 3 (SP 2 und 3) bzw. des Art. 36 Abs. 1 (SP 4) der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 angelastet. Eingangs ist sohin auf den Anwendungsbereich dieser Verordnung sowie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Strafbefugnis der belangten Behörde unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 9. September 2021, C-906/19, näher einzugehen.
5.2.1. Zum Anwendungsbereich der VO (EU) 165/2014:
Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 165/2014 stellt auf Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, ab und gemäß Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) 561/2006 gilt diese Verordnung für die Personen- oder Güterbeförderung mit Fahrzeugen im Straßenverkehr. Nach beiden Bestimmungen kommt es nicht auf die ausschließliche, überwiegende oder untergeordnete Güterbeförderung an (vgl. VwGH 11.2.2019, Ra 2018/02/0338), sodass im Lichte der Feststellungen vorliegend eine der Güterbeförderung dienende Fahrzeugkombination vorgelegen ist, sodass der gegenständliche Fall in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
5.2.2. Zur Strafbefugnis der belangten Behörde und zum Tatort:
5.2.2.1. Soweit die anwaltliche Vertretung in ihrem ergänzenden Vorbringen auf die Entscheidung des EuGH vom 9. September 2021, C-906/19, verweist, ist eingangs folgendes vorauszuschicken:
Gemäß § 2 Abs. 1 VStG sind grundsätzlich nur im Inland (= Österreich) begangene Verwaltungsübertretungen strafbar. Aufgrund der EuGH-Entscheidung vom 9. September 2021, C-906/19, erfolgte durch die am 1. Mai 2023 in Kraft getretene KFG-Novelle BGBl I 35/2023 eine Neufassung des § 134 Abs. 1a KFG 1967. In der Regierungsvorlage heißt es wie folgt:
„Weiters wird in § 134 Abs. 1a das EuGH Urteil C-906/19 berücksichtigt. Darin kommt zum Ausdruck, dass gemäß Art. 19 Abs. 2 der EG-VO 561/2006 die Übertretungen der EWG-VO 3821/85 (jetzt EU-VO 165/2014) nur von dem Mitgliedstaat bestraft werden können, in dem die Übertretungen auch tatsächlich begangen worden sind (siehe insbesondere Randzahl 41, 45 und 47).
Daher muss die Regelung in § 134 Abs. 1a angepasst werden, die eine Strafbarkeit auch dann ermöglicht hat, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist. Den Ausführungen des EuGH im Urteil C-906/19 zu Folge ist das nur im Hinblick auf Übertretungen der Verordnung 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) zulässig, nicht aber auch im Hinblick auf Übertretungen der Verordnung Nr. 3821/85 (nunmehr Nr. 165/2014) hinsichtlich der Fahrtenschreiberhandhabung.“
Zusammengefasst lässt sich also aus dem genannten EuGH-Urteil ableiten, dass Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nur von dem Mitgliedstaat bestraft werden können, in dem die Übertretungen auch tatsächlich begangen wurden (vgl. erneut etwa RV 1954 BlgNR 27. GP, S 5 f., zur mittlerweile erfolgten Novellierung des KFG 1967).
5.2.2.2. Aus alledem kann für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch nichts gewonnen werden, zumal im Lichte der Feststellungen jeweils der Ort des Fahrtbeginns und des Fahrtendes im gesamten Auswertungszeitraum und laut sämtlicher Schaublätter in *** lag. Die Strafbefugnis der österreichischen Behörden ist diesfalls unzweifelhaft. Es liegt, wie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden konnte, ein rein inlandsbezogener Sachverhalt vor und handelt es sich gegenständlich um ein Dauerdelikt, welches bis zum Kontrollzeitpunkt durch das kontrollierende Aufsichtsorgan andauerte (VwGH 2.4.2017, Ra 2017/02/0044; 11.05.2018, Ra 2017/02/0247). Die belangte Behörde wendete als Strafnorm demgemäß auch nicht § 134 Abs. 1a KFG, sondern zutreffend § 134 Abs. 1b KFG an.
Von der belangten Behörde wurde als Tatort der Übertretung der Ort der Kontrolle durch die Exekutive angeführt, zumal anhand der Schaublätter auch nicht feststellbar ist, wo sich ein Lenker zum Zeitpunkt der Nichtdurchführung der erforderlichen manuellen Einträge, somit zum Zeitpunkt der Deliktsverwirklichung konkret befunden hat, wodurch das Beweismittel der Beischaffung allfälliger GPS-Daten nicht heranziehbar und eine Ahndung von fehlenden Einträgen rechtlich nicht möglich wäre. Durch die Fiktion, den Tatort auf den Ort der Kontrolle zu verlagern, wird eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Verfolgung durch eine Auswertung der Schaublätter festgestellten Verstößen ermöglicht. Diese wird auch den Anforderungen des Doppelbestrafungsverbotes gerecht (vgl. AB 226 BlgNR, 17. GP, 2). Dies ist auch unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes rechtmäßig (vgl. VwGH, 15.10.2021, Ra 2021/02/0129; LVwG NÖ 23. August 2023, LVwG-S-3/001-2023).
Die im Spruch angelasteten Tatvorwürfe ermöglichen es dem Beschwerdeführer auch, seine Verteidigungsrechte zu wahren und konkrete Beweise anzubieten. Die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht nicht. Vom Beschwerdeführer wurde zu keiner Zeit des Verfahrens konkret vorgebracht, dass sich die spruchgenannten Verstöße im Ausland ereignet hätten, dies wurde von ihm auch nicht glaubhaft gemacht.
Der Verweis auf die Entscheidung des EuGH in der RS C-906/19 geht darüber hinaus auch bereits aufgrund des dort in einem französischen Verfahren angelasteten Tatvorwurfes ins Leere, zumal dem dortigen Geschäftsführer eines deutschen Transportunternehmens vorgeworfen wurde, dass der Lenker eines Autobusses über mehrere Tage gefahren sei, ohne dass die Fahrerkarte in den Fahrtenschreiber gesteckt worden wäre. Dieses Delikt ist jedoch mit der Beendigung des Lenkens abgeschlossen, sodass dieser Vorwurf ein mit gegenständlichem Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt darstellt.
5.2.3. Zur Erfüllung der objektiven Tatseite
5.2.3.1. Eine Verwaltungsübertretung begeht entsprechend der zitierten Fassung des § 134 Abs. 1 KFG, wer u.a. den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zuwiderhandelt.
Nach Art. 34 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Lenker, wenn sich dieser nicht im Kraftfahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber – hier den analogen Fahrtenschreiber – zu betätigen, die Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten, andere Arbeiten und Ruhezeiten nach Art. 34 Abs. 3 lit. b leg. cit. von Hand, durch automatische Aufzeichnungen oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt einzutragen.
Gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig oder sie ist erforderlich, um nach einer Grenzüberschreitung das Symbol des Landes einzutragen. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.
Gemäß Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 muss ein Fahrer, der ein Fahrzeuges lenkt, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit etwa die Schaublätter für den laufenden Tag und die vom Fahrer an den vorherigen 28 Tagen verwendeten Schaublätter vorlegen können.
Wird die manuelle Eingabe unterlassen, Schaublätter falsch benutzt bzw. unerlaubt entnommen, und sich dies auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt, bzw. können am Tag der Kontrolle und an den vorherigen 28 Tagen erstellte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke nicht vorgelegt werden, so stellen diese Übertretungen nach dem Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/403 einen sehr schwerwiegenden (VSI) Verstoß dar.
5.2.3.2. Vor dem Hintergrund der Feststellungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Kraftwagenzug lenkte, der mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet war und unstrittig sämtliche handschriftliche Einträge bzw. Vermerke auf den verwendeten Schaublättern unterlassen hat. Ebenfalls konnte er dem ermächtigten Kontrolleur C lediglich die acht festgestellten Schaublätter vorlegen, wohingegen er keine Schaublätter (oder sonstige handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrücke) für die Zeiträume von 4. Februar 2022 bis 7. Februar 2022, von 9. Februar 2022 bis 20. Februar 2022, von 25. Februar 2022 bis 1. März 2022 sowie den 22. Februar 2022 in Vorlage brachte. Ebenso verwendete er am 8. Februar 2022 in einem 24 Stundenzeitraum zwei Schaublätter, wobei auf den beiden Schaublättern vom 8. Februar 2022 die Einsatzzeit nicht vollständig und nicht lückenlos erfasst ist, da das erste Schaublatt (eingetragenes Kennzeichen auf Schaublatt: ***) um ca. 11:00 Uhr entnommen und das zweite Schaublatt (eingetragenes Kennzeichen auf Schaublatt: ***) erst gegen ca. 12:00 Uhr eingelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat das erste Schaublatt ohne Angabe eines Grundes auf diesem oder am zweiten Schaublatt, das am 8. Februar 2022 weiterverwendet wurde, entnommen.
Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Art. 34 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 lit. b sowie des Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erfüllt.
5.2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Unternehmen, in dem er als Lenker tätig sei, hätte ohnedies die „korrekt ausgefüllten Schaublätter für die gegenständlichen Zeiträume“ an die belangte Behörde (nachträglich) übermittelt, ist festzuhalten, dass entgegen dieser Rechtsansicht den Verpflichtungen zum Mitführen und Aushändigen der angeführten Schaublätter gerade nicht entsprochen wird, wenn diese erst im Nachhinein an die belangte Behörde – sodann „korrekt ausgefüllt“ übermittelt werden. Vielmehr kann der Sinn des Fahrtenschreibers bzw. Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) 3821/85, nämlich des jederzeitigen Nachweises eines den Vorschriften der VO (EWG) Nr. 3820/85 entsprechenden Lenkverhaltens (VwGH 23.2.2001, 99/02/0057) gerade bei nachträglicher Übermittlung von – allenfalls im Nachhinein bearbeiteten bzw. sodann „korrekt ausgefüllten“ – Schaublättern nicht erreicht werden und konterkariert dieses Vorgehen, geradezu den Sinn und Zweck der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 im Allgemeinen und der übertretenen Artikel dieser Verordnung im Besonderen.
5.2.3.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass betreffend der Übertretung nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bzw. die Verordnung nirgends vorsehe, dass lediglich ein Schaublatt allein zu verwenden sei, genügt der Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, der ausdrücklich regelt, dass das Schaublatt (arg. Singular!) nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen werden darf, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig oder sie ist erforderlich, um nach einer Grenzüberschreitung das Symbol des Landes einzutragen. Vorliegend ist auch an den beiden Schaublättern kein Grund für die Entnahme vermerkt. Vorliegend kommt es im Lichte der Feststellungen erschwerend noch hinzu, dass durch den Wechsel keine lückenlose Aufzeichnung mehr vorhanden war, als dadurch ein sich nicht überlappender Zeitraum von etwa einer Stunde ergab, in der Aufzeichnungen folglich völlig fehlen. Gerade dies zu verhindern, ist Ziel und Zweck dieser Bestimmung.
5.2.4. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite:
Festzuhalten ist, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sog. „Ungehorsamsdelikt“ (§ 5 Abs. 1 VStG) handelt. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei ein konkretes durch Beweisanträge untermauertes Tatsachenvorbringen gefordert ist (vgl. etwa VwGH 16.10.1991, 91/03/0178). Solange – wie im vorliegenden Fall – ein fehlendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht wurde, ist anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden hätte werden können (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060).
Im Verfahren haben sich zudem keine Hinweise darauf ergeben, dass den Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen würde. Als Schuldform ist ihm fahrlässiges Verhalten anzulasten, ist doch dem Beschwerdeführer als einem im Güterverkehr tätigen Kraftfahrzeuglenker die Kenntnis der korrekten Funktionsweise sowie Handhabung des in dem von ihm gelenkten LKW eingebauten analogen Fahrtenschreibers und den dazugehörigen Schaublättern sowie die Einhaltung der gegenständlichen Vorschriften jedenfalls zumutbar. Darüber hinaus ist aufgrund der vielfachen und über einen längeren Zeitraum vorliegende mangelhafte Handhabung des analogen Fahrtenschreibers und mangelhafte Beschreibung der Schaublätter auch nicht von einem „Versehen“ auszugehen.
Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatbildseite sind daher als erfüllt anzusehen.
5.3.1. Gemäß § 134 KFG bildet ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 165/2014 eine Verwaltungsübertretung und war zum Zeitpunkt der Tatbegehung (3. März 2022) mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,-- zu bestrafen. Gemäß § 134 Abs. 1b KFG sind sehr schwere Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 165/2014 mit nicht weniger als EUR 300,-- zu bestrafen. Vorliegend bilden die Übertretungen der Spruchpunkte 2. bis 4. des angefochtenen Erkenntnisses jeweils einen sehr schwerwiegenden Verstoß gemäß dem Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, weshalb jeweils eine Mindeststrafe iHv EUR 300,-- zu verhängen wäre.
Vorliegend wurde betreffend Spruchpunkt 2. und 3. auch jeweils bloß die Mindeststrafe in der Höhe von EUR 300,-- verhängt, betreffend Spruchpunkt 4. eine Strafe in der Höhe von EUR 360,--.
5.3.2. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
5.3.3. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen gemacht, das erkennende Gericht legt dem Verfahren somit ein Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 2.100,-- monatlich und von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen zu Grunde. Eine Verwaltungsvorstrafenabfrage durch das erkennende Gericht bei der BH Neunkirchen sowie eine bereits durch die Behörde bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld durchgeführte Abfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer wie festgestellt im Tatzeitpunkt mehrere Verwaltungsvorstrafen nach der StVO und dem KFG und einer nach dem MeldeG aufgewiesen hat. Der Beschwerdeführer ist somit nicht unbescholten.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist auszuführen, dass § 134 Abs 1 KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung im Gegensatz zu der im Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung einen Strafrahmen bis EUR 5.000,-- vorgesehen hatte, anstatt nunmehr EUR 10.000,--.
5.3.4. Durch die vom Beschwerdeführer übertretenen Bestimmungen der Verordnung (EU) 165/2014 sollen die sozialen Bedingungen der von ihr erfassten Arbeitnehmer und die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert werden. Die Bedeutung dieser strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers sind somit gegenständlich – auch unabhängig vom Zeitraum des unterlassenen manuellen Nachtrages – jeweils hoch. Dies ist schon in der konkret zur Anwendung gelangenden Strafdrohung von Geldstrafen bis zu EUR 5.000,-- zu erblicken. Zudem normiert § 134 Abs. 1b KFG iVm dem Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in Bezug auf die vorgeworfenen Delikte eine Mindeststrafe von EUR 300,--.
Strafmildernde Gründe liegen keine vor. Zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfache verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen nach der StVO und dem KFG aufgewiesen hat.
In Anbetracht der geschätzten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der sonstigen Strafzumessungsgründe, der mehrfachen Übertretungen der StVO und des KFG waren die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen in Bezug auf Spruchpunkt 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses, die lediglich die Mindeststrafe darstellten bzw. bloß geringfügig über der Mindeststrafe verhängt worden waren, tat- und schuldangemessen festgesetzt.
Nachdem sich die von der belangten Behörde festgelegte Strafe in Bezug auf Spruchpunkt 4. des angefochtenen Erkenntnisses in Höhe von EUR 360,-- im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens von EUR 5.000,-- befindet (die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe liegt gerade einmal im Ausmaß von 7,2 % [!] der vorgesehenen Höchststrafe und lediglich EUR 60,-- über der gesetzlichen Mindeststrafhöhe) und mehrfache einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, war eine Herabsetzung der Strafe bei Vorliegen zahlreicher verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen nicht angezeigt und hätte bereits im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren auch durchaus höher ausfallen können. Vor dem Hintergrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) ist eine Erhöhung der Strafe jedoch nicht möglich.
Diese Strafe wäre selbst unter der Annahme tristester wirtschaftlicher Verhältnisse – die vorliegend zudem auch nicht anzunehmen sind – als angemessen anzusehen und ist auch in spezialpräventiver Sicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer (nochmaliger) Taten abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.5.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies vom VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041). Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe jedenfalls (gerade noch, zumal diese jedenfalls höher ausfallen hätte können) auch in Bezug auf den Spruchpunkt 4. als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen.
5.3.5. Da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung und auch das Verschulden nicht als gering angesehen werden können, scheidet die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, nämlich der Ausspruch einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, aus (vgl. dazu VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0073; VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Ein Vorgehen nach § 33a setzt – wie auch bereits § 45 Abs. 1 Z 4 VStG – voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Dies ist in Anbetracht des normierten Strafrahmens sowie der vorgesehenen Mindeststrafe nach § 134 Abs. 1b KFG nicht der Fall.
Eine außerordentliche Strafmilderung kommt mangels Überwiegen von (fehlenden) Milderungsgründen gegenüber dem Vorliegen zahlreicher verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen nicht in Betracht.
5.4. Zu den spruchmäßig festgesetzten Kosten:5.4.1.Zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,-- zu bemessen. Dieser Betrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren war infolge der Einstellung hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG von EUR 106,-- auf EUR 96,-- neu festzusetzen.
5.4.2. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Allerdings führt der Erfolg einer Beschwerde hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen (siehe VwGH 17.5.2018, Ra 2017/17/0712, 0713, Rn. 8, mwN zur alten Rechtslage nach § 65 VStG; sowie zum Ganzen VwGH 25.4.2022, Ra 2021/11/0018).
Da die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht erfolgreich war, ist zum diesbezüglich durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Kostenersatz zum Beschwerdeverfahren in Höhe von EUR 192,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR 960,--) zu leisten und dieser dem Beschwerdeführer vorzuschreiben.
5.5. Im Lichte der obgenannten Punkte 5.1. bis 5.4. war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher ebenfalls keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).
Zudem konnte sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 1 Z 3 und § 31 Abs. 1 VStG stützen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188).
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