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LVwG-S-939/001-2023•LVwG N LVwG-S-939/001-2023
LVwG-S-939/001-2023Landesverwaltungsgericht15.05.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Ausrüstung; Leuchten; Konkretisierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 7.3.2023, ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als „verletzte Rechtsvorschriften“ neben § 102 Abs. 1 KFG 1967 anstatt § 4 Abs. 2 KFG 1967 „§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 und 3 KFG 1967“ angeführt werden.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50, § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19, § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 100 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: „belangte Behörde”) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) wegen wörtlich folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 2, § 102 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt:
„Zeit: 10.11.2022, 15:40 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, ***, ***
Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung: Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Lastkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass 11 zusätzliche weiße Leuchten nach vorne montiert (Leuchtmittel sowie Verkabelung ersichtlich) waren.“
Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren wurde mit 10 Euro festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 24.11.2022.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Sollten tatsächlich zusätzliche Leuchten am Kfz angebracht gewesen sein, was aufgrund mangelnder Beweismittel bestritten bleibe, wäre von einer erhöhten Sicherheit des Fahrzeuges auszugehen und keineswegs von einer Gefährdung. Das Fahrzeug sei im Rahmen der letzten Begutachtung nicht bemängelt worden. In § 14 Abs. 3 KFG sei normiert, dass vorne am Fahrzeug zwei Begrenzungsleuchten angebracht sein müssten, aber keine Maximalanzahl der Begrenzungsleuchten genannt; bereits der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sei nicht verwirklicht. Wegen geringen Verschuldens und geringfügiger Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes sei nach § 33a Abs. 1 VStG bzw. nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG vorzugehen bzw. käme eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG in Betracht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat am 13.5.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist, jedoch sein Rechtsvertreter, der auf seine Einvernahme verzichtet hat; der beigezogene Amtssachverständige für Kraftfahrwesen, C, hat gutachterliche Ausführungen erstattet, und die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 10.11.2022, 15:40 Uhr, in ***, ***, den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** gelenkt hat, nachdem er sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass dieses Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da in der Mitte der Fahrzeugfront 11 weiße Tagfahrleuchten montiert waren, angeordnet in „V“-Form und zusätzlich zu den vorhandenen Scheinwerfern und Tagfahr- bzw. Begrenzungsleuchten, wodurch Gefahren für andere Straßenbenützer entstanden.
Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung: Dass an jenem Lastkraftwagen, den der Beschwerdeführer am Tatort zur Tatzeit gelenkt hat, vorne 11 weiße Leuchten angebracht waren, wurde zwar noch in der Beschwerde, aber dann nicht mehr in der Verhandlung in Abrede gestellt und ergibt sich eindrucksvoll aus einem im Behördenakt enthaltenen Lichtbild von der Anhaltung. Dass durch diese – zusätzlich zu Abblend- und Fernlichtscheinwerfern sowie zu Begrenzungsleuchten und Tagfahrleuchten – in der Fahrzeugfront in „V“-Form montierten Gefahren für andere Straßenbenützer entstehen, haben die beiden im Verwaltungsstrafverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, D und C, übereinstimmend schlüssig dargelegt, insb. dass es aufgrund der hohen Anzahl von Leuchten zu einer Blendung anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann und dass andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Rad- oder Scooterfahrer (wenn sie sich z.B. in Konstellationen im Gegenverkehr oder in Kreuzungsbereichen vor dem Lkw befinden) von anderen Lenkern, deren Aufmerksamkeit auf die vielen – noch dazu markant in „V“-Form angeordneten – Leuchten gezogen wird, leichter übersehen werden können; diese Ausführungen sind lebensnahe und für das erkennende Gericht höchst nachvollziehbar, und der Beschwerdeführer ist ihnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. C hat diese weißen Leuchten – durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unwidersprochen – schlüssig als Tagfahrleuchten qualifiziert.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs. 2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
Gemäß § 14 Abs. 1 KFG 1967 müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. (…)
Gemäß § 14 Abs. 1a KFG 1967 dürfen Kraftwagen im vorderen Bereich mit zwei Abbiegescheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht auf jenen Teil der Strasse ausgestrahlt werden kann, der sich im Nahbereich der vorderen Ecke des Fahrzeugs an der Seite befindet, zu der das Fahrzeug beim Abbiegen gelenkt wird.
Gemäß § 14 Abs. 2 KFG 1967 dürfen Kraftwagen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann. (…)
Gemäß § 14 Abs. 3 KFG 1967 müssen Kraftwagen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht); (…)
Gemäß § 20 Abs. 1 KFG 1967 dürfen außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:
1. Leuchten für die Beleuchtung des Wageninneren, der dem Betrieb dienenden Kontrollgeräte, der Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), der Fahrpreisanzeiger und von Zeichen für die im Abs. 5 lit. d und e angeführten Fahrzeuge von ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder Ärzten;
2. Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und dergleichen, Parkleuchten sowie Leuchten oder Rückstrahler, mit denen rotes oder gelbrotes Licht aus- oder rückgestrahlt werden kann und mit denen die Lage einer geöffneten Fahrzeugtüre angezeigt werden kann, und Leuchten und Rückstrahler, deren Anbringen gemäß § 33 Abs. 1 nicht angezeigt werden muß;
3. Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlußleuchten und Seitenleuchten;
4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei
a)Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,
b)Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,
c)Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich bestimmt sind,
d)Feuerwehrfahrzeugen sowie Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehr,
e)Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,
f)Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Groß-schadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,
g)Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;
h)Fahrzeugen, die von Organen der Strafvollzugsverwaltung verwendet werden,
i)Fahrzeugen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die im Notfallmanagement
–von den Einsatzleitern oder Gefahrgutmanagern dieser Unternehmen verwendet werden, um im Falle außergewöhnlicher Ereignisse innerhalb kurzer Zeit am Einsatzort zu sein oder
–im Streifendienst entlang der Bahnstrecken zur Durchführung von Erstmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nach Buntmetalldiebstählen eingesetzt werden,
j)Fahrzeugen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 2 Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005) für Fahrten zum Ort eines Vorfalles gemäß § 6 UUG 2005;
k)Fahrzeugen der Fernmeldebehörden, die für dringende Einsätze im Rahmen der Aufsicht über den ordnungsgemäßen und störungsfreien Betrieb von Funkanlagen (§§ 175 ff des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021) verwendet werden;
5. bei Fahrzeugen, die ausschließlich im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind und deren äußerste Punkte durch Flaggen erkennbar gemacht werden, je ein quer zur Fahrtrichtung wirkender Scheinwerfer, mit dem zur Beleuchtung dieser Flaggen weißes Licht ausgestrahlt werden kann;
6. Warnleuchten mit gelbrotem Licht;
7. Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen, mit denen paarweise gelbrotes Blinklicht ausgestrahlt werden kann. Diese sind möglichst am äußeren Rand der Einrichtung anzubringen;
8. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N, O2, O3 und O4 auffällige Markierungen gemäß UN-Regelung Nr. 48 sowie charakteristische Markierungen und Grafiken aus retroreflektierenden Markierungsmaterialien der Klassen „D“ und „E“ gemäß UN-Regelung Nr. 104, letztere unter Einhaltung der Anbringungsvorschriften in Pkt. 7.2 der UN-Regelung Nr. 104;
9. bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes sowie bei Feuerwehrfahrzeugen und bei Pannen- und Abschleppfahrzeugen beleuchtete Warnleiteinrichtungen;
10. Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes; solche Beleuchtungseinrichtungen dürfen aber auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht im Sinne des § 99 verwendet werden.
Gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Eine Übertretung dieser Bestimmungen ist bzw. war auch zur Tatzeit gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 (nun: § 134 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967) mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (siehe oben) werden zuerst teilweise die verba legalia des ersten Satzes des § 102 Abs. 1 KFG, sodann teilweise jene des § 4 Abs. 1 dritter Satz und schließlich des ganzen ersten Satzes des § 4 Abs. 2 KFG wörtlich zitiert, bevor angeführt ist, dass 11 zusätzliche weiße Leuchten nach vorne montiert waren.
Der Verwaltungsgerichtshof weist in ständiger Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 KFG 1967 (zuletzt VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097) darauf hin, dass der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, gemäß § 44a Z.1 VStG „die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten“ hat, dass die Umschreibung dieser Tat so präzise zu sein hat, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und dass sie keinen Zweifel daran bestehen lassen darf, wofür der Täter bestraft worden ist; das Höchstgericht hat folglich Tatbeschreibungen dahingehend, dass „die Fahrzeugkarosserie und der Unterboden mehrfach durchgerostet“, „die Außenspiegel links und rechts mangelhaft befestigt“, „die Ölwanne offenkundig beschädigt und nur behelfsmäßig repariert/abgedichtet“, „der linke Vorderreifen im Bereich der Lauffläche einseitig völlig abgefahren“, „hinten links die Cellone gebrochen“, „die Runge und der Aufbau an diversen Stellen beschädigt“ und „die Kipp- bzw. Ladevorrichtung beim linken Hubzylinder undicht“ gewesen seien, als nicht den Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG entsprechend qualifiziert und darauf hingewiesen, dass § 4 Abs. 2 KFG mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können, und dass bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen hat, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der bzw. die Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll. Diese Tatbestände sind, wie aus dem Gesetzestext hervorgeht, (1.) das Entstehen von Gefahren für Lenker, Beförderte oder andere Straßenbenützer, (2.) das Entstehen von Beschädigungen der Straße, (3.) das Entstehen von schädlichen Erschütterungen, übermäßigem Lärm, Rauch, übler Geruch, schädlichen Luftverunreinigungen oder vermeidbaren Beschmutzungen, (4.) mangelnder Schutz der genannten Personengruppen bei Verkehrsunfällen und (5.) das Aufweisen von vermeidbaren vorspringenden Teilen, Kanten oder Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen.
Die generelle Tatanlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist mit jener in jenem Fall, den der Verwaltungsgerichtshof im zuvor zitierten Erkenntnis vom 8.2.2024 behandelt hat, mit Ausnahme der Zitierung des konkreten Mangels ident, also insb. was die Zitierung des kompletten ersten Satzes des § 4 Abs. 2 KFG 1967 betrifft, ohne dass konkretisiert wurde, welchen der mehreren Tatbestände dieser Norm der Beschwerdeführer durch das Vorhandensein der 11 zusätzlichen Leuchten verwirklicht haben soll. Nach den Feststellungen handelte es sich gegenständlich um den ersten Tatbestand, nämlich das Begründen von Gefahren für andere Straßenbenützer. Da auch die Verfolgungshandlungen, nämlich die Strafverfügung vom 2.12.2022 und die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.12.2022, exakt dieselbe Tatanlastung wie das angefochtene Straferkenntnis enthielten und die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG mittlerweile abgelaufen ist, ist das Verwaltungsgericht zu einer Ergänzung des gemäß § 44a Z. 1 VStG in Hinblick auf eine Bestrafung wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 2 KFG 1967 unzureichenden Spruchs durch Aufnahme des genannten Tatbestandsmerkmals nicht berechtigt (vgl. abermals VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097). Dies vermag der Beschwerde im konkreten Fall aber noch nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Gemäß § 44a Z. 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (auch) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten, das ist jene Norm, die ein bestimmtes Verhalten gebietet oder verbietet und unter die die nach § 44a Z. 1 VStG zu präzisierende Tat zu subsumieren ist. Einem Beschuldigten kommt das subjektive Recht darauf zu, dass ihm im Strafbescheid die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird. Das Verwaltungsgericht war nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur berechtigt, sondern – unabhängig vom Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (vgl. VwGH 1.7.2005, 2001/03/0354) – sogar verpflichtet, den dem Beschwerdeführer angelasteten Tatvorwurf, der – wie im Folgenden ausgeführt wird – alle Sachverhaltselemente, welche auch einer Übertretung des § 20 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 und 3 KFG 1967 zu Grunde liegen, enthält, als Verletzung der soeben zitierten Verwaltungsvorschriften zu qualifizieren, da es dadurch nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltes kommt (vgl. z.B. VwGH 18.10.2005, 2001/03/0145; 27.2.2015, 2011/17/0131). Das Lenken eines Kfz mit 11 weißen Leuchten in der Fahrzeugfront (neben den Abblend- und Fernlichtscheinwerfer und neben den Begrenzungs- und Tagfahrleuchten) lässt sich nämlich ohne weiteres unter § 20 Abs. 1 KFG 1967 subsumieren, wonach ausnahmsweise nur gewisse, in den Z. 1 bis 10 angeführte Scheinwerfer und Leuchten außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 KFG 1967 angeführten Scheinwerfern und Leuchten an Kraftfahrzeugen angebracht werden dürfen; die in § 20 Abs. 1 KFG 1967 normierten Ausnahmen liegen hier allesamt nicht vor, und was Leuchten (nicht mit Scheinwerfern zu verwechseln) nach vorne betrifft, erlauben nur § 14 Abs. 2 KFG 1967 zwei Tagfahrleuchten und § 14 Abs. 3 KFG 1967 zwei Begrenzungsleuchten, also insgesamt vier Leuchten nach vorne, keinesfalls aber elf. Wenn der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung aus dem Wort „zusätzlich“ in § 14 Abs. 2 KFG 1967 abzuleiten versucht hat, dass nach § 14 Abs. 2 KFG 1967 vier Tagfahrleuchten zulässig seien, vermag dies der Beschwerde auch nicht zum Erfolg verhelfen, weil es ja 11 Leuchten waren, abgesehen davon, dass diese Deutung unbegründet ist, weil sich das Wort „zusätzlich“ offenkundig auf die in den vorangehenden Absätzen genannten Scheinwerfer bezieht, nicht aber auf die in Absatz 2 des § 14 KFG 1967 erstmals genannten Tagfahrleuchten.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach im Rahmen der Zitierung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG die Bezeichnung der genauen Position der Leuchten zwingend sei und eine Anlastung mit den Worten „nach vorne“ nicht ausreiche, ist zu entgegnen, dass mit der gegenständlichen Tatanlastung ausreichend geklärt ist, dass keine Zulässigkeit der 11 Leuchten nach § 14 Abs. 1 bis 7 KFG 1967 bzw. keine der Ausnahmen des § 20 Abs. 1 KFG 1967 vorliegt. Dass die Leuchten ohne Bewilligung (§ 20 Abs. 4 KFG 1967) angebracht waren, hat der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt; eine diesbezügliche Tatanlastung („ohne Bewilligung“) war somit nicht erforderlich, um den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 16.4.2024, Ra 2023/03/0014). Sein Rechtsvertreter selbst hat ja in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung von „Lichtern“ nicht „nach der allgemeinen Norm des § 4 Abs. 2 KFG“, sondern „nach der lex specialis in §§ 14 – 20 KFG“ zu erfolgen habe, und in diesem Zusammenhang aber keinerlei entsprechende Bewilligung vorgebracht oder vorgelegt. Abgesehen davon sind bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat Feststellungen über das Nichtvorliegen von sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen aller denkbaren Rechtfertigungs- oder Strafausschließungsgründe und von Ausnahmetatbeständen nicht erforderlich (vgl. VwGH 3.9.2002, 99/09/0015).
Daher hat der Beschwerdeführer mit der angelasteten Tat jedenfalls eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 und 3, § 102 Abs. 1, § 134 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, so ist dieses nicht nur als geringfügig (wie in der Beschwerde vorgebracht) zu bewerten. Der Beschwerdeführer, dem das Vorhandensein der auffälligen 11 Leuchten am Lkw (die laut seinem Rechtsvertreter angebracht wurden, weil sie „schick“ sind) bekannt sein musste, konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; sein Vorbringen, dass das Fahrzeug bei der letzten Begutachtung nach § 57a KFG nicht bemängelt worden sei, hat er nicht näher ausgeführt und auch keinerlei Beweismittel dazu vorgelegt.
Hinsichtlich der Strafbemessung war Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (der Verkehrssicherheit, die im gegenständlichen Fall durch die oben ausgeführte Blend- und Ablenkungswirkung beeinträchtigt ist), die auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (bis 10.000 Euro!) Ausdruck findet, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht „gering“ waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG und auch das in der Beschwerde angesprochene Verfahren nach § 33a Abs. 1 VStG („Beraten statt Strafen“) gegenständlich nicht in Betracht (abgesehen davon, dass die Anwendung des § 33a VStG überhaupt nur bei einem – hier nicht vorliegenden – Dauerdelikt in Frage käme; vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/16/0165). Auch die vom Beschwerdeführer begehrte außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG kommt gegenständlich nicht in Betracht, weil in § 134 Abs. 1 KFG 1967 keine Mindeststrafe normiert ist, die damit unterschritten werden könnte.
Der oben zitierte Strafrahmen wurde von der Behörde sowohl bei der Geld- als auch bei der Ersatzfreiheitsstrafe nur zu einem ganz geringen Teil (nicht einmal zu 1%!) ausgeschöpft. Angesichts des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretung und des nicht unerheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe, auch wenn man wie die Behörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd wertet, als keinesfalls überhöht. Der Beschwerdeführer soll in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden. Seine persönlichen Verhältnisse wurden nicht bekanntgegeben; es ist aber bei einem Kraftfahrer von keinen derart unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen, dass er eine Strafe in Höhe von 75 Euro nicht abstatten könne.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Da das Straferkenntnis bestätigt wurde, war auszusprechen, dass ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten ist (§ 52 Abs. 1 VwGVG). Dieser Beitrag ist für das verwaltungsbehördliche Verfahren (§ 64 Abs. 2 VStG) mit 10% und für das Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 2 VwGVG) mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen der Beweiswürdigung keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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