LVwG N LVwG-S-292/001-2024

LVwG-S-292/001-2024Landesverwaltungsgericht15.05.2024

Regest

Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; häuslicher Unterricht; Schuljahr; Externistenprüfung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-292/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.292.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 28.12.2023, Zl. ***, betreffend eine Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Tatzeitraum von „01.06.2022 bis zum 01.07.2022“ auf „03.06.2022 bis zum 01.07.2022“ eingeschränkt wird und die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) auf den Betrag von 65,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 10,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision nicht zulässig

Rechtsgrundlagen:

§§ 50, 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 4. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 75,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 28.12.2023, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten, A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer), wegen einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 iVm § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in der Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) verhängt und wurden ihm Verfahrenskosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von 11,-- Euro auferlegt.

1.2. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Tatbeschreibung:

Sie haben es als an häuslichem Unterricht gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 teilnehmender minderjähriger Schulpflichtiger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, unterlassen, im Zeitraum vom 01.06.2022 bis zum 01.07.2022 eine Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts entsprechend dem Lehrplan der neunten Schulstufe der Bundeshandelsschule (Externistenprüfung gemäß § 42 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz) an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule *** in ***, ***, abzulegen.“

1.3. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Akteninhaltes feststehe, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung nicht abgelegt habe. Durch diese Prüfung hätte im Wesentlichen festgestellt werden sollen, ob der gewährte häusliche Unterricht entsprechend den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz zu einem zureichenden Erfolg der 9. Schulstufe geführt habe. Daher sei die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Im Übrigen sei hinsichtlich des Verschuldens auf § 5 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Im vorliegenden Fall sei von fahrlässigem Verhalten auszugehen, da dem Beschwerdeführer ein nach dem Gesetz erforderlicher Entlastungsbeweis nicht gelungen sei.

1.4. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer sowie (gesondert) seiner Vertreterin jeweils am 10.01.2024 per RSb-Brief übermittelt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 05.02.2024 führt der Beschwerdeführer aus, dass er das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft und dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

2.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass er seine allgemeine Schulpflicht erfüllt habe. Bei der Pflichtschule würde es sich um die Schule bis zur 9. Schulstufe handeln, weshalb nach dieser Schulstufe keine Pflicht zur Ablegung der Externistenprüfung mehr bestanden habe. Darüber hinaus sei es unzulässig, gegen ihn als Minderjährigen eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen, da er über kein Einkommen verfüge und – aufgrund der zu erwartenden Uneinbringlichkeit – daher die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten werden müsse. Weiters greife der angefochtene Bescheid in unzulässiger Weise in (nicht näher bezeichnete) verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte ein und sei daher schon aus diesem Grunde als nichtig anzusehen.

2.3. Aus den genannten Gründen beantragt die Beschwerde, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen und in eventu nur eine Ermahnung gegen ihn auszusprechen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 09.02.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt dem zugehörigen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Im Zuge der Vorlage wurde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.

3.2. Mit E-Mail vom 04.03.2024 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Bildungsdirektion für Niederösterreich die für den vorliegenden Fall relevanten schulrechtlichen Aktenbestandteile des Beschwerdeführers an, woraufhin am 05.03.2024 mehrere, näher bezeichnete Aktenbestandteile übermittelt und zum Akt genommen wurden.

3.3. Am 25.03.2024 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Vertreterin des Beschwerdeführers erschienen ist. Darin wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme der Vertreterin sowie durch (den Verzicht auf) die Verlesung der Akten.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer vollendete am 02.06.2022 das 14. Lebensjahr. Im Schuljahr 2021/2022 war er schulpflichtig und hatte die 9. Schulstufe zu absolvieren. Er war in diesem Schuljahr zum häuslichen Unterricht angemeldet. Als Externistenprüfungsschule wurde ihm die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule *** in ***, ***, zugewiesen.

4.2. Zu der am Ende dieses Unterrichtsjahres 2021/2022 zwischen dem 01.06.2022 und dem 01.07.2022 vorgesehenen Externistenprüfung über die 9. Schulstufe trat der Beschwerdeführer nicht an.

4.3. Der Beschwerdeführer absolviert nunmehr eine Lehre als Bürokaufmann und hat ein Lehrlingseinkommen von 749,-- Euro netto zur Verfügung. Ihn treffen keine Sorgepflichten.

4.4. In dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafregisterauszug vom 28.12.2023 scheinen keine Vormerkungen über den Beschwerdeführer auf.

5. Beweiswürdigung:

5.1. In der Beschwerdeverhandlung wurde geklärt, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2021/2022 nicht abgelegt hat, da er mit der durch die Bildungsdirektion für Niederösterreich erfolgten Zuweisung an eine Prüfungsschule in *** nicht einverstanden war.

5.2. Die allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere der Umstand, dass dieser zwischenzeitlich ein Einkommen bezieht, entstammen den Ausführungen seiner Vertreterin in der mündlichen Verhandlung und konnten diese ohne Weiteres als wahr unterstellt werden.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, StF: BGBl. Nr. 76/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 35/2018 (§§ 11, 24) bzw. BGBl. I Nr. 101/2018 (§ 5) bzw. BGBl. I Nr. 232/2021 (§ 11) lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.(

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

[…]“

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, StF: BGBl. Nr. 77/1985 idF BGBl. I Nr. 232/2021 lautet (auszugsweise) wie folgt:

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

[…]“

6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 101/2018 (§ 32) bzw. BGBl. I Nr. 96/2022 (§ 27) bzw. BGBl. I Nr. 165/2022 (§ 33) lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 27. (1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder nach Maßgabe des § 18a eine Jahresinformation auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen gehört der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (§ 55c) an. Für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden.

[...]

§ 32. (1) …

(2b) Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind unter den in Abs. 2a erster Satz genannten Bedingungen berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.

[...]

§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein

(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder dem Semesterzeugnis (§ 22a Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.

(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.

(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.

(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5 unberührt.

[…]“

6.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), StF: BGBl. Nr. 52/1991 (§§ 16, 20) idF BGBl. I Nr. 33/2013 (§§ 19, 45) bzw. BGBl. I Nr. 57/2018 (§§ 5, 24, 64) lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]

§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

[…]“

6.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013 (§ 38) idF BGBl. I Nr. 57/2018 (§§ 50, 52), lauten (auszugsweise) wie folgt:

[…]

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

§ 52. (1) …

(6) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.

(7) …

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

[…]“

7. Erwägungen:

7.1. Der Beschwerdeführer bringt inhaltlich vor, dass mit der Beendigung der 9. Schulstufe die allgemeine Schulpflicht beendet sei und damit auch keine Pflicht zur Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 mehr bestehen würde.

7.2. Zur Frage nach der Richtigkeit dieses Vorbringens ist auf die gesetzlichen Grundlagen zu verweisen: Die Dauer der allgemeinen Schulpflicht beträgt gemäß § 3 Schulpflichtgesetz 1985 neun Jahre, wobei auf Schuljahre nach dem Schulzeitgesetz 1985 abgestellt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985 beginnt das Schuljahr im Bundesland Niederösterreich am 1. Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Ein Schuljahr besteht gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. aus dem Unterrichtsjahr (Z. 1) und den Hauptferien (Z. 2). Das Unterrichtsjahr umfasst gemäß Z. 1 lit. a - lit. c. das erste und das zweite Semester und endet gemäß Abs. 2 Z.1 lit. c leg.cit. mit dem Beginn der Hauptferien. Diese wiederum beginnen Abs. 2 Z. 2 leg.cit. im Bundesland Niederösterreich im Allgemeinen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Im Schuljahr 2021/2022 fiel dieser das Ende des Unterrichtsjahres und den Ferienbeginn markierende Samstag auf den 02.07.2022.

7.3. Die allgemeine Schulpflicht endet grundsätzlich nach neun Schuljahren ab Schuleintritt, auch bei vorzeitigem Schulbesuch gemäß § 7 Schulpflichtgesetz 1985 bzw. bei Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht iSd §§ 11 - 13 Schulpflichtgesetz 1985 (vgl. Andergassen, Schulrecht 2023/24, Rz 117). Der zureichende Erfolg des in § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 genannten (häuslichen) Unterrichts ist grundsätzlich jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen („Externistenprüfung“ gemäß § 42 SchuG), wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schule am Ende dieses Schuljahres beurteilt werden (vgl. dazu § 20 Abs. 1 SchUG). Die Externistenprüfung ist demnach auf jeder Schulstufe bis zum Ende des – zum Schuljahr zählenden – Unterrichtsjahres abzulegen. Damit erfüllt sich der Tatbestand des § 24 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Falle des Nichtantrittes zur Externistenprüfung zu diesem Zeitpunkt. Für die 9. Schulstufe, mit der in der Regel die allgemeine Schulpflicht endet, gibt es weder im Schulpflichtgesetz 1985 noch im SchUG eine davon abweichende Regelung. Dies ergibt sich auch aus dem jüngst novellierten § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, welcher das vor Antritt zur Externistenprüfung verpflichtend zu führende „Reflexionsgespräch“ regelt (vgl. § 11 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 37/2023). Diese Bestimmung bringt in ihrer nunmehr gültigen Fassung unmissverständlich zum Ausdruck, dass „das Reflexionsgespräch mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen ist“ (vgl. ErlRV 1956 BlgNR 27. GP 2). Auch diese Regelung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die 9. Schulstufe nicht von der Pflicht zur Ablegung der Externistenprüfung ausgenommen hat.

7.4. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass die Bildungsdirektion für Niederösterreich ihn nach dem Schuljahr 2021/2022 nicht zur Wiederholung der 9. Schulstufe aufgefordert hat (wobei er offenlässt, weshalb sie dies hätte tun sollen oder müssen) und er daraus folgert, dass ihn deshalb auch keine Pflicht zum Antritt zur Externistenprüfung getroffen hätte, erweist sich dieser Schluss als verfehlt. Die Norm über die Pflicht zur Erbringung eines „Gleichwertigkeitsnachweises“ durch die Ablegung einer Externistenprüfung (§ 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 iVm § 42 SchUG) steht mit den Normen über das Wiederholen von Schulstufen (§ 27 SchUG), die Höchstdauer (§ 32 Abs. 2b SchUG) oder die Beendigung des Schulbesuches (§ 33 SchUG) in keinem unmittelbaren Zusammenhang. § 27 SchuG regelt vor diesem Hintergrund nur die Möglichkeit der Wiederholung einer bestimmten Schulstufe. § 32 Abs. 2b SchUG regelt nur, „dass Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe […] einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, unter den in Abs. 2a erster Satz genannten Bedingungen berechtigt sind, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen“ (vgl. ErlRV 373 BlgNr 26. GP), woraus sich nur die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer eines Schulbesuches ergib. § 33 regelt schließlich nur die Gründe für eine Beendigung des Schulbesuches, wobei – darauf sei an dieser Stelle explizit verwiesen – die Möglichkeit zur Ablegung von Externistenprüfungen gemäß § 33 Abs. 6 SchUG auch nach Beendigung des Schulbesuches bestehen bleibt. Diese Regelungen entbinden den Beschwerdeführer daher auch nicht von der Pflicht zum Antritt zur Externistenprüfung.

7.5. In formeller Hinsicht ist noch anzumerken, dass die Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 22 Abs. 2 lit. k SchUG im Jahreszeugnis feststellend zu vermerken (vgl. auch Andergassen, Schulrecht 2023/24, Rz 117). Die Bestätigung über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht ist in gleicher Weise auch bei Erbringung des im § 11 Abs. 4 geforderten Nachweises über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts anzubringen (vgl. Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze Band 1, § 3 SchPflG, Rz 3). Insofern lässt sich auch erklären, weshalb die Vertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung eine solche Bestätigung für den Beschwerdeführer vermisst hat.

7.6. Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht im Recht ist. Der Beschwerdeführer wäre auch auf der 9. Schulstufe verpflichtet gewesen, die Gleichwertigkeit des erteilten häuslichen Unterrichts durch den Antritt zu einer Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG bis zum Ende des noch zum Schuljahr 2021/2022 zählenden Unterrichtsjahres nachzuweisen. Für die 9. Schulstufe ist dahingehend keine Ausnahme normiert.

7.7. Der Beschwerdeführer ist damit im Ergebnis der ihn gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 persönlich treffenden Pflicht zum Antritt zur Externistenprüfung bis zum 01.07.2022 nicht nachgekommen und hat in objektiver Hinsicht eine Verwaltungsübertretung begangen. Er ist dieser Verpflichtung fahrlässig nicht nachgekommen.

8. Zur Strafhöhe:

8.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Strafe nach Maßgabe der Strafbemessungskriterien in § 19 VStG festzusetzen. Dabei hat das erkennende Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

8.2. Vorauszuschicken ist, dass Jugendliche (ab Vollendung des 14. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres) grundsätzlich delikts- und prozessfähig sind (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz3, 2023, Rz.3 zu § 4 VStG). Muss sich ein Jugendlicher, der zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wegen einer Verwaltungsübertretung verantworten und wird gegen ihn eine Geldstrafe festgesetzt, ist trotzdem gegen ihn eine primäre Freiheitsstrafe gemäß § 58 Abs. 2 VStG nicht verhängt werden darf – eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf jedoch – freilich bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 16 – an solchen Jugendlichen erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres vollzogen werden (vgl. P. Sander in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz3, 2023, Rz.3 zu § 16 VStG).

8.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Rechtsvorschrift verletzt, die in letzter Konsequenz sein eigenes Recht auf Bildung gewährleisten soll. An dem zu erbringenden Nachweis einer ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 besteht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046; VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Der Eingriff in dieses Rechtsgut ist als nicht bloß geringfügig anzusehen, zumal mit Blick auf das Ende der allgemeinen Schulpflicht keine ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers zur tatsächlichen Absolvierung der Externistenprüfung erkennbar waren. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund als nicht bloß geringfügig angesehen werden, selbst wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm die Bildungsdirektion für Niederösterreich durch die kurzfristige Zuweisung einer anderen Schule als Prüfungsstandort eine administrative Hürde zur Ablegung der Externistenprüfung in den Weg gelegt hätte (vgl. zum „geringfügigen Verschulden“ auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118, mwN). Aus diesen, für die Strafbemessung relevanten Kriterien ergibt sich im vorliegenden Fall auch, dass das Vorgehen mit einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht in Betracht kommt, weil dies voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen müssen, was nicht der Fall ist (vgl. VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065, mwN).

8.4. Der Beschwerdeführer bezieht zwischenzeitlich ein monatliches Lehrlingseinkommen von netto 749,-- Euro. Er ist unbescholten und vollendete erst im gesetzlich möglichen Prüfungszeitraum das 14. Lebensjahr (weshalb der Tatzeitraum iZm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 entsprechend einzuschränken war; dies gemäß § 44a Z. 1 VStG). Das erkennende Landesverwaltungsgericht geht auf Basis der aktenkundigen Äußerungen des Beschwerdeführers davon aus, dass diesem wohl nicht bewusst war, dass er für den Nichtantritt zur Prüfung nach dem Verwaltungsstrafrecht persönlich belangt werden könnte. Im Rahmen der vorliegenden Gesamtumstände (wozu auch die Einschränkung des Tatzeitraumes gehört) erachtet das erkennende Landesverwaltungsgericht – ausgehend von einem (als „Muss-Bestimmung“ zu lesenden) herabgesetzten Mindeststrafmaß von 55,-- Euro – eine Herabsetzung der Geldstrafe auf die Höhe von 65,-- Euro hier bereits für tat-, täter- und schuldangemessen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis dazu auf 30 Stunden herabzusetzen. In generalpräventiver Hinsicht erscheint die verhängte Strafe ferner ausreichend, um auch anderen Schulpflichtigen zu signalisieren, dass diese Delikte ernst zu nehmen sind und dass Verstöße konsequent verfolgt und geahndet werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

9. Zu den Kosten:

9.1. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens war gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG im Verhältnis der nunmehr herabgesetzten Geldstrafe neu festzusetzen.

9.2. Weil der Beschwerde teilweise stattgegeben worden ist, war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. VwGH 28.06.2013, 2011/02/0002).

10. Zum Revisionsausspruch:

10.1. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache […] eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde.

10.2. Innerhalb eines von § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 iVm § 20 VStG vorgegebenen, möglichen Strafrahmens von 55,-- Euro bis 440,-- Euro (ohne primäre Freiheitsstrafe) hat das erkennende Landesverwaltungsgericht vorliegend eine Geldstrafe von 65,-- Euro über den Beschwerdeführer verhängt. Damit ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG nicht zulässig.

10.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. […]

10.4. In diesem Verfahren war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung kann sich auf eine klare und eindeutige Rechtslage stützen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind auch die hier sonst geklärten Fragen der Beweiswürdigung (z.B. VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068) und der Strafbemessung (z.B. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050).

Für die belangte Behörde besteht im vorliegenden Fall daher die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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