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LVwG-AV-454/001-2024•LVwG N LVwG-AV-454/001-2024
LVwG-AV-454/001-2024Landesverwaltungsgericht15.05.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Mangelhaftigkeit; Begehren;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13. März 2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm den §§ 17 und 31 Abs. 1 VwGVG sowie § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Begründung:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer zeigte am 20. Februar 2024 bei der Marktgemeinde *** mittels eines Formulars für Bauanzeigen, das eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 15 NÖ BO 2014 enthielt, eine „Neuerstellung des Daches des Mehrzweckgebäudes: Änderung der Dachform auf Pultdach“ auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, an.
2. Dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Februar 2024 gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 untersagt.
3. Unter Anführung der Geschäftszahl dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2024 „Einspruch, gegen das ganze Verfahren“. Begründend brachte er zusammengefasst vor, er verstehe nicht, warum er das Gebäude abbrechen müsse, obwohl er über eine Baubewilligung verfüge.
4. Die belangte Behörde deutete diesen Einspruch als Berufung und wies diese mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Dies begründete sie mit dem Fehlen eines begründeten Berufungsantrages.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die vorliegende Beschwerde. Darin stellte er dar, wie es zum Austausch des ursprünglichen Pultdaches durch ein Satteldach gekommen sei und erklärte, er habe einen Baumeister um die Erstellung eines Einreichplans für das gesamte Areal ersucht. Die Unterlagen werde er sofort nach Erhalt nachreichen. Traurig sei, dass die Gemeinde einen vermuteten Konsens nicht in Erwägung gezogen habe. Es hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer der „Deutschen Amtssprache“ nicht mächtig sei.
6. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. April 2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu verbessern, weil dieser ein Begehren fehle, sodass sie der Anforderung des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG nicht entspreche. Es wurden auch Beispiele für mögliche Begehren angeführt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei nicht vollständiger bzw. nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Beschwerde zurückgewiesen werde.
Der Auftrag wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2024 persönlich zugestellt.
7. Mit Schreiben vom 29. April 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, er erhalte die Beschwerde in vollem Umfang aufrecht. Er könne eine Reihe (näher benannter) Unregelmäßigkeiten im Verfahren nachweisen. Er sei bereit, dem Gericht die entsprechenden Unterlagen in einer Anhörung vorzulegen. Die ihm vorliegenden Beweismittel würden 180 Seiten umfassen. Er beantrage die Einleitung eines Verfahrens in dieser Angelegenheit, um die Situation endgültig im Einklang mit dem Gesetz zu bringen.
8. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
[…]
[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist […]
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
2. Nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 5/2008, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Die Beschwerde enthielt kein Begehren und entsprach daher nicht § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG. Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0503, mwN).
2. Den am 29. April 2024 übermittelten Unterlagen ist wiederum kein auf den angefochtenen Bescheid bezogenes Beschwerdebegehren zu entnehmen. Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellt kein Begehren iSd § 9 Abs. 1Z 4 VwGVG dar, weil er nicht über die bloße Beschwerdeerhebung, mit der das Beschwerdeverfahren ohnehin bereits eingeleitet war, hinausgeht. Sonstiges Vorbringen wurde innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten zweiwöchigen Frist, die am 10. Mai 2023 abgelaufen ist, nicht erstattet. Somit ist der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, sodass die Beschwerde nach den §§ 17, 28 Abs. 1 erster Halbsatz und 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Beschluss als mangelhaft zurückzuweisen ist (vgl. dazu etwa VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0197).
3. Eine (in der Beschwerde nicht beantragte) mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG sowie des (gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden) § 13 Abs. 3 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086) und darüber hinaus aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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