LVwG N LVwG-AV-2467/001-2023

LVwG-AV-2467/001-2023Landesverwaltungsgericht15.05.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; baubehördlicher Auftrag; Brandschutz; Verfahrensrecht; Auflagen; Bedingung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2467/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2467.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. Juni 2023, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass

-der letzte Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides „An der Grundgrenze sind die Bauteile so zu trennen, dass jedes Gebäude als statisch eigenständiges Gebäude zu betrachten ist“ ersatzlos entfällt,

-die unter Spruchpunkt II. festgesetzte Frist „bis zum 30.11.2023“ neu festgesetzt wird und der gegenständliche Bauauftrag nunmehr „binnen sieben Monate ab Rechtskraft dieser Entscheidung“ umzusetzen ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Juli 1992, Zl. ***, wurde den damaligen Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Beherbergungsbetriebes und eines Zweifamilienhauses auf der Liegenschaft ***, ***, Parzellen Nr. *** und ***, EZ. ***, ***, KG *** erteilt.

Im diesem Bescheides wird unter anderem ausdrücklich auf die Verhandlungsniederschriften vom 22. November 1991 und vom 3. Juli 1992 Bwzug genommen, die jeweils „einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides“ bilden, die dort „angeführten Bedingungen und die einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung für Niederösterreich LGBl. Nr. 166/1969 [sind] genauestens einzuhalten“.

In der Verhandlungsniederschrift vom 3. Juli 1992 wurde im Gutachten des Bausachverständigen unter anderem die folgende Auflage 10) auferlegt: „Der Bereich des Wohnhauses muß vom Bereich des Beherbergungsbetriebes brandbeständig getrennt sein, das heißt vor allem im Stiegenhausbereich muß eine brandbeständige Wand weitergeführt werden. Diese Wand muß auch im Dachbodenbereich hochgeführt sein. Öffnungen in dieser inneren Brandwand müssen als T 30 Türen ausgeführt werden“.

1.2. In der Niederschrift zur Endbeschau vom 17. März 1994 wurden insgesamt sechs weiterer Auflagen vorgeschrieben und vom Bürgermeister unter anderem folgende Erklärung abgegeben: „Abschließend wird festgestellt, daß im Falle einer Veräußerung eines Grundstücksteiles die einschlägigen Bestimmungen der NÖ-Bauordnung betreffend äußere Brandwand an der Grundstücksgrenze in Kraft treten“.

1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. September 1994, Zl. ***, wurde den damaligen Bauwerbern die Benützungsbewilligung erteilt und weiters ausgeführt, dass „[d]ie geringfügigen, in der Niederschrift angeführten Abweichungen [nachträglich genehmigt werde und die] Bewilligung […] an die auflösende Bedingung geknüpft [wird], daß die in der Niederschrift [der Endbeschau am 17. März 1994] angeführten Mängel behoben werden“.

1.4. Mit Kaufvertrag vom 3. August 2020 wurde das Grundstück Nr. ***, EZ ***, an die nunmehrige Beschwerdeführerin veräußert.

1.5. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 9. Februar 2022 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 28 NÖ BO der Bauauftrag für die Herstellung einer öffnungslosen Brandwand auf Grundstück Nr. *** EZ ***, KG ***, zur Grundgrenze des Grundstücks ***, EZ ***, KG *** erteilt.

1.6. Gegen diesen Bescheid brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung ein.

1.7. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28. Juni 2023, Zl. ***, wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„I. Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz ordnet Ihnen gegenüber als Eigentümer des Grundstücks GSt-Nr. ***, inneliegend EZ *** KG ***, KG ***, gemäß § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 an, den nachfolgenden gelb umrandeten Bereich (Erd- und Obergeschoß) entsprechend den jeweils geltenden brandschutzrechtlichen Vorschriften als eigenen Brandschutzabschnitt auszubilden […].

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Konkret ist die Herstellung der Brandwand an der Grundgrenze vertikal vom Fundament bis mindestens 15 cm über Dach zu führen. Sie kann nur bis zur Dacheindeckung geführt werden, wenn eine Brandüberdachung durch andere Maßnahmen geleichwertig behindert wird. Das Mauerwerk hat der Brandschutzqualifiaktion in REI 90 und A2 zu entsprechen. Öffnungen in der Wand sind zulässig, wenn die Abschlüsse die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Brandwand aufweisen. Die Brandwand ist je Bauplatz gesondert herzustellen. An der Grundgrenze sind die Bauteile so zu trennen, dass jedes Gebäude als statisch eigenständiges Gebäude zu betrachten ist.

II. Der Brandabschnitt ist spätestens bis um 30.11.2023 vollständig auszubilden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird eine Ersatzvornahme durch die Baubehörde angeordnet.“

1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22. März 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Lage der Brandwand aufgrund des bestehenden baubehördlichen Konsenses erörtert wurde.

1.9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte den Parteien den untenstehenden Ausschnitt des Einreichplanes, aus dem sich – nach der vorläufigen Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – die gegenständlich zu errichtende Feuermauer ergebe und ersuchte um diesbezügliche Stellungnahme.

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

1.9.1. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer aufgetragenen Stellungnahme aus, dass sie, wie das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert habe, davon ausgehe, dass die – in den dem ursprünglichen Bauvorhaben zugrundeliegenden Planunterlagen dargestellte – „Feuerwand“ den Gegenstand des Bescheides vom 27. Juli 1992 (bzw. des darin enthaltenen Auftrages) gebildet habe.

1.9.2. Die belangte Behörde gab aufgrund der Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine aufgetragene Stellungnahme ab, in welcher sie ausführte, dass sich aus den Antragsunterlagen und dem Bauakt ergebe, dass auch der Bereich des Wohnhauses von dem Bereich des Beherbergungsbetriebes brandbeständig zu trennen sei. Dieser Zustand werde aber nicht (lediglich) durch die Herstellung der Feuermauer an der Grundgrenze verwirklicht. Vielmehr sei es erforderlich, dass eine (weitere) Feuermauer hergestellt werde, die – wie in den Auflagen vorgesehen – den Bereich des Wohnhauses von dem Bereich des Beherbergungsbetriebes trenne. Diese Feuermauer habe daher dem jeweiligen Bereich zu folgen, wie dies der angefochtene Bescheid vorsehe.

1.10. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. In diesem Zusammenhang brachte sie vor, dass im vorliegenden Fall kein Brandabschnitt zu bilden sei. Ergänzend merkt die Beschwerdeführerin an, dass im Rahmen der Endbeschau am 17. März 1994 festgehalten worden sei, „dass im Fall einer Veräußerung eines Grundstücksteiles die einschlägigen Bestimmungen der NÖ-Bauordnung betreffend äußerer Brandwand an der Grundstücksgrenze in Kraft treten“. Im Übrigen decke sich die von der belangten Behörde herangezogene Auflage 10) der Niederschrift vom 3. Juli 1992 mit der Auflage 6) der Endbeschau vom 9. März 1994, wonach über die brandhemmende Ausführung der Zugangstüre zum Stiegenhaus in das Zweifamilienhaus eine Bestätigung bzw. ein Prüfattest der Herstellerfirma der Baubehörde nachzureichen sei. Diese Auflage sei auftragsgemäß erfüllt worden und seien daher in diesem Zusammenhang keine weiteren Aufträge bzw. Auflagen offen.

2. Beschwerdevorbringen:

2.1. In ihrer rechtzeigen und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich inhaltlich teilweise eingeschränkten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass für die Vorschreibung der gegenständlichen „Bedingung (Anwendbarkeit der Bestimmungen der NÖ Bauordnung betreffend äußere Brandwand an der Grundstücksgrenze im Falle einer Veräußerung der Grundstücke)“ zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine gesetzliche Grundlage bestand. Weiters sei die Baubehörde im vorliegenden Fall im Rahmen der Erteilung der Benützungsbewilligung (bzw. im Zuge der Endbeschau) zu dem Schluss gekommen, dass feuerpolizeilich keine Bedenken bestünden und daher der Überbau der Grundstücksgrenze im Rahmen der Benützungsbewilligung baubehördlich genehmigt worden sei.

2.2. Bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung hätte die belangte Behörde insbesondere zu dem Schluss kommen müssen, dass den Bauwerbern lediglich in Bezug auf die Beseitigung der in den Punkten 1) bis 6) der Niederschrift vom 17. März 1994 angeführten „Mängel“ eine Auflage erteilt worden sei und die „auflösende Bedingung“ (Anwendbarkeit der NÖ Bauordnung betreffend äußere Brandwand an der Grundstücksgrenze im Falle einer Veräußerung) jeglicher Rechtsgrundlage entbehre.

3. Feststellungen:

3.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, KG ***.

3.2. Nach dem baubehördlichen Konsens des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Juli 1992, Zl. ***, ist der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid markierte Bereich als Brandabschnitt auszuführen:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

3.3. Weder zum Errichtungszeitpunkt noch zum Entscheidungszeitpunkt war dieser Bereich als Brandabschnitt ausgeführt.

3.4. Eine Trennung der Bauteile an der Grundgrenze ist im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Juli 1992, Zl. ***, nicht vorgeschrieben.

3.5. Eine Frist zur Erfüllung des gegenständlichen Auftrages von sieben Monaten ist im vorliegenden Fall angemessen.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Die unter Pkt. 3 getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. ***.

4.2. Die Feststellung zum Umfang des baupolizeilichen Auftrages wurde aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes zur Zl. *** getroffen und ergibt sich insbesondere aus den unter Pkt. 4.2.1. bis 4.2.6. angeführten Urkunden. Aus einer Gesamtbetrachtung dieser Unterlagen ergibt sich insbesondere aus der Baubeschreibung (siehe unten Pkt. 4.2.1.), wonach „eine durchgehende über Dach geführte Feuermauer vorgesehen ist“ und „ebenso Feuermauer bzw. Brandabschnitt im Beherbergungsbereich zwischen Wirtschaftsräumen und Fremdenzimmer“ (Hervorhebung nicht im Original), dass der von der belangten Behörde markierte Bereich als Brandabschnitt auszuführen ist. Daher war bereits in der Baubeschreibung vorgesehen, dass zum einen eine Feuermauer – wie eingezeichnet – zu errichten ist und zudem – wie auch in der Niederschrift über die Bauverhandlung vom 3. Juli 1992 festgehalten – eine Feuermauer im Stiegenhausbereich weitergeführt werden muss bzw. ein Brandabschnitt zu bilden ist. Der Umfang zu bildenden Brandabschnittes ergibt sich aus den folgenden Urkunden:

4.2.1. In der „Baubeschreibung für die Errichtung eines Beherbergungsbetriebes und anschließendem Zweifamilienwohnhaus“ des gegenständlichen Objektes – geplant von der C Ges.m.b.H. – werden die feuerpolizeilichen Maßnahmen wie folgt beschrieben: „Um die durchgehende Nutzung der Fremdenzimmer ohne Lärm und sonstiger Beeinträchtigung zu gewährleisten sowie unter Berücksichtigung der feuerpolizeilichen Vorschriften wird jeweils an der Aussenseite in westlicher und östlicher Richtung ein durchgehender Zugang mit den erforderlichen Stiegenaufgängen errichtet. Das anschließende Privathaus ist mit einem Vorraum und dem Stiegenhaus an das vor beschriebene Objekt angebunden. […] Als Abschluß zum bestehenden Objekt ist eine durchgehende über Dach geführte Feuermauer vorgesehen ebenso Feuermauer bzw. Brandabschnitt im Beherbergungsbereich zwischen Wirtschaftsräumen und Fremdenzimmer.“

4.2.2. Im Einreichplan zur „Errichtung eines Beherbergungsbetriebes für Herrn D […] sowie Errichtung eines 2-Fam. Wohnhauses für Frau E […] Parz.Nr. *** u. Baufl. Nr. ***, KG ***“ vom 3. Juli 1992 ist jedenfalls folgende Feuermauer im Erd- bzw. Obergeschoss eingezeichnet:

Erdgeschoß:Obergeschoss:

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

4.2.3. In der Niederschrift über die Bauverhandlung vom 22. November 1991, an welcher sämtliche Bauwerber teilnahmen, wird der Sachverhalt unter anderem wie folgt beschrieben: „Der Zubau wird zur Gänze in massiver brandbeständiger Bauweise ausgeführt […]. Im übrigen wird hinsichtlich der Ausführung auf den Einreichplan und die d[a]zugehörige Baubeschreibung der PlanungsgesmbH. C verwiesen.“

4.2.4. In der Niederschrift über die Bauverhandlung vom 3. Juli 1992, an welcher sämtliche Bauwerber teilnahmen, wurde im Gutachten des Bausachverständigen folgende Auflage 10) umschrieben: „Der Bereich des Wohnhauses muß vom Bereich des Beherbergungsbetriebes brandbeständig getrennt sein, das heißt vor allem im Stiegenhausbereich muß eine brandbeständige Wand weitergeführt werden. Diese Wand muß auch im Dachbodenbereich hochgeführt sein. Öffnungen in dieser inneren Brandwand müssen als T 30 Türen ausgeführt werden.“

4.2.5. Im rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 27. Juli 1992 wird auf die Ergebnisse „der am 22. November 1991 und 3. Juli 1992 durchgeführten Bauverhandlung“ Bezug genommen und zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt.

4.2.6. In der Niederschrift zur Endbeschau vom 17. März 1994 wird „festgehalten, daß im Falle einer Veräußerung eines grundstücksteiles die einschlägigen Bestimmungen der NÖ-Bauordnung betreffend äußere Brandwand an der Grundstücksgrenze in Kraft treten“.

4.3. Die Feststellung zur Angemessenheit der Frist von sieben Monaten wurde aufgrund der Verfahrensdauer, des Aufwandes für die gegenständlichen Maßnahmen und der diesbezüglichen Erörterung mit den Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – von sämtlichen Parteien wurde die gegenständliche Frist als angemessen erachtet – getroffen.

5. Erwägungen:

5.1. Maßstab für die Erteilung eines Auftrages gemäß § 34 NÖ BO 2014 ist der konsensgemäße Zustand des Bauwerkes. Der Baubewilligungsbescheid ist, wie jeder Bescheid, rein objektiv seinem Wortlaut nach – insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB – auszulegen (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/06/0079 mwN). Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde ist ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0053; 02.12.2022, Ra 2021/12/0026, jeweils mwN).

Vor diesem Hintergrund sind sowohl die rechtskräftige Baubewilligung vom 27. Juli 1992 – dessen wesentlicher Bestandteil die Niederschriften der Bauverhandlungen am 22. November 1991 und 3. Juli 1992 bilden – als auch die Benützungsbewilligung vom 9. September 1994 und deren „Bedingung“ – die auch auf der Grundlage der Endbeschau vom 17. März 1994 erteilt wurde –nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes objektiv alleine aufgrund ihres jeweiligen Wortlautes auszulegen.

5.2. Im Gegensatz zur Benützungsbewilligung gemäß § 111 Abs. 1 NÖ BauO 1976, die unter „Bedingungen und Auflagen“ erteilt werden kann, sieht die NÖ BauO 1976 für die Baubewilligung keine Bedingungen vor. Vorschreibungen, die vor Baubeginn einzuhalten sind, müssen daher als Auflagen gewertet werden (vgl. VwGH 24.09.1991, 88/05/0241). Für eine Bedingung ist charakteristisch, dass der Bestand der Bewilligung vom ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses, sei es aufschiebend, sei es auflösend, abhängt (vgl. VwGH 29.09.1993, 93/02/0041). Bei Eintritt der auflösenden (resolutiven) Bedingung endet die Rechtswirksamkeit des Verwaltungsaktes, ohne dass es eines weiteren Bescheides bedürfte (vgl. VwGH 28.06.2001, 2001/11/0012).

Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des Bürgermeisters bei der Endbeschau am 9. März 1994, wonach „die einschlägigen Bestimmungen der NÖ-Bauordnung betreffend äußere Brandwand“ erst im Falle einer Veräußerung in Kraft treten würden keine „Bedingung“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das „in Kraft treten“ einer gesetzlichen Bestimmung kann jedenfalls – ohne weitere gesetzlicher Grundlage – nicht von einem künftigen Ereignis abhängig gemacht werden. Der konsensmäßige Zustand war daher bereits zum Errichtungszeitpunkt auszuführen.

5.3. Wie unter Pkt. 3 festgestellt, ergibt sich im vorliegenden Fall jedenfalls – unabhängig von einer rechtlichen Beurteilung der Erklärung des Bürgermeisters bei der Endbeschau am 9. März 1994 – aus dem (rechtskräftigen) baurechtlichem Konsens vom 27. Juli 1992, dass im vorliegenden Fall der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid umschriebene Brandabschnitt auszuführen ist. Aus der Erklärung vom 9. März 1994 ist abzuleiten, dass zum Zeitpunkt der Endbeschau dem mit Bescheid vom 27. Juli 1992 bewilligtem baurechtlichen Konsens im Hinblick auf die zu errichtende Feuermauer und deren Weiterführung im Stiegenhausbereich zu einem Brandabschnitt nicht entsprochen wurde. Weder aus der Endbeschau noch aus der Benützungsbewilligung kann abgeleitet werden, dass die Behörde den konsenswidrigen Zustand genehmigte. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Auflage 6) der Endbeschau vom 9. März 1994 hatte zudem nicht den zu errichtenden Brandabschnitt zum Gegenstand.

5.4. Eine Baubewilligung kann auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (vgl. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176). Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags ist demnach auch dann zulässig, wenn ein Bauwerk jahrelang unbeanstandet existierte (vgl. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012).

5.5. Bei der gegenständlichen konsenswidrigen Ausführung des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid umschriebenen Abschnittes handelt es sich um ein Baugebrechen im Sinne des § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014. Die belangte Behörde verfügte daher zu Recht die Behebung des gegenständlichen Baugebrechens gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014.

5.6. Die Abänderung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides hatte zu erfolgen, weil die Anordnung, wonach „[a]n der Grundgrenze […] die Bauteile so zu trennen [sind], dass jedes Gebäude als statisch eigenständiges Gebäude zu betrachten ist“ keine Grundlage im baubehördlichen Konsens vom 27. Juli 1992, Zl. ***, hat und daher auch nicht nachträglich gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 angeordnet werden darf.

5.7. Die Erfüllungsfrist zur Durchführung eines baupolizeilichen Auftrages hat angemessen zu sein. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0076; 19.05.1994, 92/07/0067, jeweils mwN). Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Erörterung mit den Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erscheint im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beurteilung die – von sämtlichen Parteien ausdrücklich nicht bestrittene – Frist von sieben Monaten als angemessen.

5.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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