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LVwG-AV-65/001-2023•LVwG N LVwG-AV-65/001-2023
LVwG-AV-65/001-2023Landesverwaltungsgericht14.05.2024
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständig Erwerbstätiger; Berechnung; Fortschreibungsquotient; Festsetzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn B, vertreten durch Frau A, C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 22. Dezember 2022, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
„Dem Antrag von B, bei der Behörde eingelangt am 25.06.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum von 01.05.2022 bis 11.05.2022 wird insoweit stattgegeben als der Gesamtbetrag von *** Euro zugesprochen wird.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 25. Juni 2022 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit. Der Antrag wurde dabei durch die Bilanzbuchhalterin des Beschwerdeführers eingebracht und es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Absonderungsbescheides ab 1. Mai 2022 abgesondert und gehindert gewesen sei, seiner selbständigen Gewerbstätigkeit nachzugehen. Es wurde um Ersatz des Verdienstentganges nach § 32 EpiG ersucht und es wurde ein ausgefülltes behördliches Berechnungsformular übermittelt, welches einen Entschädigungsanspruch in Höhe von minus *** Euro auswies.
1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 22. Dezember 2022 wurde der Antrag auf Verdienstentganges als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vergütungsantrag für den Absonderungszeitraum 1. Mai 2022 bis 2. Mai 2022 gestellt worden sei und dass der mit dem Berechnungstool berechnete Verdienstentgang negativ sei. Die Absonderung habe somit keine negativen Auswirkungen auf den Verdienst gehabt, wodurch die Kausalität nicht gegeben sei. Es stehe daher keine Entschädigung zu.
1.3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der angegebene Absonderungszeitraum nicht mit dem tatsächlichen Absonderungszeitraum (1. Mai 2022 bis 11. Mai 2022) übereinstimme. Im von der Behörde zur Verfügung gestellten Berechnungstool sei es weiters nicht möglich gewesen, das Referenzzeitraumende einzugeben, weshalb nun weitere Salden eingepflegt worden seien. Es sei aber noch immer nicht möglich gewesen, das Ende korrekt einzupflegen. Die Berechnung des Fortschreibungsquotienten könne nicht nachvollzogen werden, weil dieser Berechnungsbereich im Tool für die Ansicht gesperrt sei.
Es wurden mit der Beschwerde mehrere Unterlagen vorgelegt, insbesondere Saldenlisten und ein ausgefülltes behördliches Berechnungsformular, welches einen Entschädigungsanspruch in Höhe von *** Euro auswies.
1.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.5. Die belangte Behörde reichte nach vorangegangenem hg. Ersuchen am 31. Jänner 2024 einen MEPI-Auszug und den Absonderungsbescheid vom 1. Mai 2022 nach.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung mit Schreiben vom 25. April 2024 mit, dass die mit der Beschwerde vorgelegte Ermittlung des Fortschreibungsquotienten mittels Berechnungstool insofern nicht nachvollziehbar sei, als mit Blick auf die Saldenlisten näher genannte Positionen keine Berücksichtigung gefunden hätten. Unter Berücksichtigung der fehlenden Positionen würde sich für den Zeitraum März/April 2021 ein negativer EBITDA berechnen, was nach vorläufiger hg. Ansicht die Unzulässigkeit der Variante 1 zur Folge hätte. Nach § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO wäre diesfalls der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, was nach vorläufiger hg. Ansicht anhand des Verbraucherpreisindexes erfolgen könne (fallbezogen FQ von ***). Nach vorläufiger hg. Berechnung würde sich dadurch ein Verdienstentgang von *** Euro und unter Berücksichtigung der Steuerberatungskosten ein Gesamtbetrag von *** Euro ergeben.
1.7. Seitens des Beschwerdeführers wurde dazu mit E-Mail vom 3. Mai 2024 dahingehend Stellung genommen, dass man mit den Ausführungen im Gerichtsschreiben vom 25. April 2024 einverstanden sei, wobei eine Verhandlung nicht nötig sei. Als Begründung wurde angeführt, dass die Beschwerde eingebracht worden sei, weil einerseits das behördlich zur Verfügung gestellte Berechnungstool nicht plausibel berechnet habe und weil andererseits der im angefochtenen Bescheid genannte Absonderungszeitraum nicht mit der tatsächlichen Absonderungsdauer übereingestimmt habe.
1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich räumte der belangten Behörde mit Schreiben vom 3. Mai 2024 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Dabei wurden sowohl das hg. Schreiben vom 25. April 2024 als auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2024 übermittelt.
1.9. Die belangte Behörde gab dazu mit Schreiben vom 7. Mai 2024 bekannt, dass keine Stellungnahme abgegeben werde.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 1. Mai 2022 bis zum 11. Mai 2022 (11 Kalendertage) aufgrund des Verdachtes der Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) mit nachfolgendem positiven Testergebnis durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 1. Mai 2022 rechtskräftig behördlich abgesondert und er konnte seinen Wohnsitz nicht verlassen.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum seiner behördlich verfügten Absonderung selbständig im Bereich Alarmanlageninstallationen tätig.
Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 25. Juni 2022 die Vergütung des Verdienstentganges für die Zeit der Erwerbsverhinderung (wobei das übermittelte Berechnungstool mit unvollständigen Daten einen Entschädigungsanspruch in Höhe von minus *** Euro auswies). Geltend gemacht wurden dabei auch die Kosten für die Bilanzbuchhalterin in Höhe von *** Euro. Gegen den verfahrensgegenständlichen Abweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 22. Dezember 2022 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben (wobei das übermittelte Berechnungstool mit unrichtigen Daten einen Entschädigungsanspruch in Höhe von *** Euro auswies).
Der Beschwerdeführer erzielte im Absonderungsmonat Mai 2022 Umsatzerlöse in Höhe von *** Euro. Dem standen Aufwendungen in Höhe von *** Euro gegenüber, sodass sich ein EBITDA von minus *** Euro ergibt.
Im Mai 2021 erzielte der Beschwerdeführer Umsatzerlöse in Höhe von *** Euro. Dem standen Aufwendungen in Höhe von *** Euro gegenüber, sodass sich ein EBITDA von *** Euro ergibt.
Der Fortschreibungsquotient anhand des Verbraucherpreisindexes ergibt für Mai 2021/Mai 2022 den Wert ***.
Für den Zeitraum März 2021 und April 2021 ergibt sich ein negativer EBITDA. Für den Zeitraum März 2022 und April 2022 ergibt sich ein positiver EBITDA.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen und unstrittigen Aktenlage. Im Einzelnen ist Folgendes hervorzuheben:
Die Feststellungen zur Absonderung und zur Dauer basieren neben den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Absonderungsbescheid vom 1. Mai 2022, in dem der Beginn der Absonderung mit 1. Mai 2022 angegeben ist und das Ende bei positivem Testergebnis mit einschließlich 11. Mai 2022; dem hg. eingeholten MEPI-Auszug lässt sich entnehmen, dass der am 1. Mai 2022 durchgeführte Test ein positives Ergebnis ergab und dass in weiterer Folge keine Freitestung erfolgte. Dass der Beschwerdeführer im Absonderungszeitraum selbständig im Bereich Alarmanlageninstallationen tätig war, ist unstrittig und durch das aktenkundige Tabellenblatt „Stammdaten“ belegt. Zum Antrag vom 25. Juni 2022 ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen und es ist festzuhalten, dass das übermittelte Berechnungstool insofern unvollständige Daten enthielt als für die Berechnung des Fortschreibungsquotienten lediglich Daten für April 2021 und April 2022 enthalten waren. Die festgestellten Umsatzerlöse für Mai 2021 und Mai 2022 und die Aufwendungen für diese Monate ergeben sich unbedenklich aus der vorliegenden (gemeinsamen) Saldenliste und es errechnen sich aus diesen Werten die jeweiligen EBITDA. Zum Fortschreibungsquotienten ist auszuführen, dass der Verbraucherpreisindex im Mai 2021 102,1 betrug und im Mai 2022 110, was den festgestellten Wert von *** ergibt (110 dividiert durch 102,1). Zum Verbraucherpreisindex selbst siehe die „Verbraucherpreisindizes – Übersichtstabelle“ der Statistik Austria, abrufbar unter ***. Dass sich für März 2021 und April 2021 ein negativer EBITDA ergibt, beruht auf der diesbezüglichen weiteren aktenkundigen Saldenliste, weil für die genannten Monate 2021 Umsatzerlöse in Höhe von *** Euro bei Aufwendungen in Höhe von *** Euro erzielt wurden. Für den Zeitraum März 2022 und April 2022 ergibt sich ein positiver EBITDA, weil Umsatzerlöse in Höhe von *** Euro bei Aufwendungen in Höhe von *** Euro erzielt wurden. Dabei ist anzumerken, dass das mit der Beschwerde vorgelegte Berechnungstool insofern unrichtige Daten enthielt als bei der Berechnung des Fortschreibungsquotienten („Datengrundlage für die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten“) bei der Position „23 Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen / Afa)“ die Position „PKW Leasingaufwand“ gemäß der Saldenliste nicht berücksichtigt wurde, bei der Position „29 Wareneinsatz / Materialaufwand“ die Positionen „Werkzeuge und andere Erzeugungshilfsmittel“ und „Abfallentsorgung“ gemäß der Saldenliste nicht berücksichtigt wurden, sowie bei der Position „31 Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen / Afa)“ die Position „PKW Leasingaufwand“ gemäß der Saldenliste nicht berücksichtigt wurde. Unter Berücksichtigung der fehlenden Positionen ergibt sich – wie bereits ausgeführt – für März 2021 und April 2021 ein negativer EBITDA.
3.1. § 32 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idgF, (EpiG) lautet:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
1a. ihnen auf Grund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
3.2. Die EpiG-Berechnungs-Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 idgF BGBl. II Nr. 151/2022, (EpiG-BerechnungsVO) lautet:
„Allgemeines
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;
3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;
5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;
7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;
8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.
Berechnung
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(6) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.
(7) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;
2. bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
3. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
4. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder
2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.
§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.
(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Inkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel, § 3 Abs. 3, Abs. 5 bis 7, § 4, § 5 Z 2, § 6 Abs. 2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.
Anlage A
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)
Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)
= EBITDA
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)
diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden
= EBITDA
Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.
Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Zunächst ist festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche Antrag unstrittig innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist bei der sachlich und örtlich zuständigen Behörde eingebracht wurde (s. § 49 Abs. 1 EpiG).
Des Weiteren ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid zwar der Absonderungszeitraum mit „01.05.2022 bis 02.05.2022“ angegeben ist, es ist jedoch von einem offenkundigen behördlichen Versehen auszugehen, zumal nicht erkennbar ist, dass die Behörde über etwas Anderes als den verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag absprechen wollte und abgesprochen hat.
Zum Vergütungsanspruch selbst ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 leg. cit. abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Gemäß § 32 Abs. 4 leg.cit ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-BerechnungsVO (vgl. etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301).
Da der vorliegende Antrag nach dem 9. April 2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-BerechnungsVO, BGBl. II Nr. 329/2020 idgF BGBl. II Nr. 151/2022, anzuwenden (s. § 7 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO).
Die Berechnung des Verdienstentganges ist dabei wie folgt vorzunehmen (vgl. auch etwa VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002): Grundsätzlich wird für die Berechnung des Verdienstentganges das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, welche den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (s. § 2 Z 5 EpiG-BerechnungsVO). Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem in § 4 leg. cit. beschriebenen Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens (§ 2 Z 4 leg.cit.) zu ermitteln. Dem wird das Ist-Einkommen (§ 2 Z 3 leg.cit.), daher das reale Einkommen während jener Kalendermonate gegenübergestellt, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist als Verdienstentgang zu ersetzen (vgl. § 3 Abs. 1 leg.cit.), wobei bei der Berechnung des Ist-Einkommens die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1.000,-- Euro in Abzug gebracht werden können, sofern nicht ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt (§ 3 Abs. 2 leg.cit.).
Der Fortschreibungsquotient wird durch das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelt; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit.). Der Referenzzeitraum umfasst bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate (§ 4 Abs. 2 Z 2 leg.cit.). Abweichend von Abs. 1 und 2 leg.cit. ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 leg.cit. nicht ermittelt werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde (§ 4 Abs. 3 erster Fall leg.cit.). Liegt der letztgenannte Fall vor, hat eine angemessene abweichende Festsetzung zu erfolgen (vgl. auch etwa VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006).
Fallbezogen ist auszuführen, dass sich für den Zeitraum März 2021 und April 2021 ein negativer EBITDA und für den Zeitraum März 2022 und April 2022 ein positiver EBITDA ergibt, weshalb der Fortschreibungsquotient nach § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO „angemessen“ festzusetzen ist. Eine solche angemessene Festsetzung ergibt sich aus hg. Sicht im vorliegenden Fall unter Heranziehung des Verbraucherpreisindexes (Fortschreibungsquotient von ***). Ausgehend von dem EBITDA von *** Euro für Mai 2021 ergibt sich ein Betrag in Höhe von *** Euro. Unter Berücksichtigung des negativen EBITDA für Mai 2022 von minus *** Euro ergibt sich der Betrag von *** Euro. Inklusive der zu Recht geltend gemachten Kosten für die Bilanzbuchhalterin ergibt sich sohin der Gesamtbetrag von *** Euro.
Festzuhalten ist, dass das mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag übermittelte Berechnungstool unvollständige Daten enthielt und dass die Berechnung auch insofern fehlerhaft war als auf Grund von § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO der negative EBITDA im Referenzzeitraum im vorangegangenen Kalenderjahr die Unzulässigkeit der Berechnung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 leg.cit. zur Folge hätte haben müssen. Dementsprechend geht auch der angefochtene Bescheid von unrichtigen Voraussetzungen aus. Das mit der Beschwerde übermittelte Berechnungstool wiederum enthält unrichtige Daten und kann der Entscheidung ebensowenig zu Grunde gelegt werden. Zur Heranziehung des Verbraucherpreisindexes für die angemessene Festsetzung des Fortschreibungsquotienten ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat und dass auch die belangte Behörde keine Argumente gegen die Heranziehung vorgebracht hat. Es ist ferner auch – zumal es nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner behördlich verfügten Absonderung seiner Tätigkeit im Bereich Alarmanlageninstallationen nicht nachgehen konnte – von der Kausalität der Absonderung für den Verdienstentgang auszugehen.
Hinzuweisen ist schließlich auch auf § 49 Abs. 5 EpiG (iVm § 50 Abs. 37 leg.cit.), wonach fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden dürfen (vgl. auch etwa LVwG NÖ 7.8.2023, LVwG-AV-1152/001-2023).
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag insoweit stattgegeben wird als der Gesamtbetrag von *** Euro zugesprochen wird.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil eine Verhandlung von keiner Partei begehrt wurde. Darüber hinaus ist der maßgebliche Sachverhalt als unstrittig anzusehen und es hatten die Parteien ausreichend Gelegenheiten zur Darlegung ihrer Standpunkte. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).
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