LVwG N LVwG-AV-521/002-2024

LVwG-AV-521/002-2024Landesverwaltungsgericht14.05.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Einwendung; Parteistellung; Präklusion;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-521/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.521.002.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des A, 2.) der B und 3.) des C, alle vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 21. März 2024, Zl. ***, sowie gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 30. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 an die E GmbH den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Ansuchen vom 18. November 2021, am 18. November 2021 bei der Baubehörde *** eingelangt, beantragte die E GmbH (in der Folge: Bauwerberin, mitbeteiligte Partei) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung von vier Doppelhäusern mit je zwei PKW-Abstellplätzen, Müllsammelstelle, Einfriedung, Geländeveränderungen, Ablaufgraben und Ausschotterungsbecken auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der Anschrift ***, *** (in der Folge: Baugrundstück).

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 informierte der Bürgermeister der Gemeinde *** (in der Folge Baubehörde I. Instanz) die Nachbarn und Parteien gemäß § 21 NÖ BO 2014 über das Bauansuchen, wies darauf hin, dass in den Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten zu den Parteienverkehrszeiten Einsicht genommen werden könne und forderte dazu auf, allenfalls binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben, widrigenfalls eine allfällige Parteistellung erlösche. Weiters wurde mitgeteilt, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt werde.

Die das Schreiben vom 28. Oktober 2022 enthaltenden RSb-Sendungen wurden A (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) und B (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) am 2. November 2022 und C (in der Folge: Drittbeschwerdeführer) am 3. November 2022 zugestellt.

In seinem als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben vom 9. November 2022, bei der Baubehörde eingelangt am 11. November 2022, brachte der Drittbeschwerdeführer Folgendes vor:

„[...]

I Sackgasse mit Gegenverkehr

1. Das Grundstück Nr. *** KG *** EZ *** befindet sich direkt an der ***, ca. 800 Meter von der ***, und ca. 700 Meter vom Umkehrplatz entfernt.

2. Die *** ist eine Sackgasse an deren Ende sich eine Wendeanlage befindet. Daher handelt es sich um eine Gemeindestrasse mit Gegenverkehr. Auf Grund eines fehlenden Anschlusses ist die Umwandlung in eine Einbahnstraße nicht möglich.

3. Gemäß Paragraf 24 Abs. 3 lit. d StVO (Straßenverkehrsordnung) gilt: ‚Das Parken ist verboten auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.‘ Die Breite der Fahrbahn muss daher mindestens 5,2 Meter plus der Breite des parkenden Kraftfahrzeugs betragen.

4. Tatsächlich beträgt die Gesamtbreite der *** in ihrer gesamten Länge von ca. 1,4 Kilometer zwischen 3,5 Meter und 4,8 Meter.

Somit gilt ein Parkverbot im gesamten Verlauf der ***.

5. Laut NÖ Straßengesetz 1999 §32(5)3 gilt für Aufschließungsstraßen, das sind öffentliche Verkehrsflächen, die ausschließlich dem Verkehr dienen, dessen Quellen und Ziele innerhalb dieser Straßen liegen eine Fahrbahnbreite von 8,5 Metern. Sie bestehen in der Regel aus 2 Fahrstreifen und den beidseitigen Gehsteigen;

6. Eine Anbindung des Grundstückes Nr. *** an öffentliche Transportmittel besteht nicht.

7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit GZ LVwG-AV-60/001-2017 vom 18. April 2017 stellt folgendes fest:

‚Bei einem Siedlungsgebiet, wie dem mit der in Rede stehenden Straße erschlossenen, ist ein KFZ-Verkehrsaufkommen von ca. 29 Fahrzeugen pro Tag und ein Aufkommen von ca. 13 Wegen von Fußgängern und Radfahrern pro Tag zu erwarten (Berechnungsgrundlagen: 4 Wohneinheiten, durchschnittlich anzunehmende Bewohnerzahl ca. 3 pro Wohneinheit, ca. 3,5 Wege pro Person und Tag, Anteil des motorisierten Individualverkehrs von ca. 70% an allen Wegen).‘

Beeinträchtigung als Partei:

Durch das erhöhte Verkehrsaufkommen, und die fehlende Verkehrsfläche ist mit zusätzlicher Lärmbelästigung, sowie mit der Gefahr von Unfallhäufigkeit, speziell mit Kindern zu rechnen.

II Keine öffentlichen Parkplätze

1. Da in dem derzeit vorliegende Einreichplan lediglich 16 Stellplätze vorgesehen sind, ist nicht ersichtlich wo der restliche Verkehr von 42 Fahrzeugen Zugang zu einer öffentlichen Parkfläche hat. Die derzeit nächsten öffentlichen Parkflächen befinden sich in einer Entfernung von zumindest 1 Kilometer. Dies ist lt. geltender Rechtsprechung nicht zumutbar.

2. Da die gesamte Grundstücksfläche bebaut werden soll, ist für die Einrichtung der Baustelle ebenfalls kein Platz ersichtlich. Falls diese auch nur eine Teilsperre der *** bedeuten würde, käme das einer mehrmonatigen Totalsperre der *** gleich. Da kein öffentliches Interesse vorliegt, ist es unzumutbar für die Anwohner.

Beeinträchtigung als Partei:

Durch das Fehlen von Parkplätzen und Gehsteigen ist mit erhöhtem ordnungswidrigem Parken zu rechnen. Dadurch würde es zu Fahrbahnverengungen kommen, wodurch man sowohl als Fußgänger als auch als Fahrzeuglenker einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt ist.

III Ungeeignete Brücken

1. Um die geplante Baustelle zu erreichen, und wieder zu verlassen müssen Schwerfahrzeuge und Baufahrzeuge die *** in ihrer gesamten Länge, bis zur Wendeanlage benutzen. Dabei sind insgesamt 4 Brücken zu überwinden.

2. Die erste Brücke wurde gerade generalsaniert, und weist derzeit keine Gewichtsbeschränkung auf.

3. Die zweite Brücke weist ebenfalls keine Gewichtsbeschränkung auf, ist jedoch mehrere Jahrzehnte alt.

4. Die dritte Brücke ist ebenfalls Altbestand und hat eine Gewichtsbeschränkung von 9 Tonnen.

5. Die vierte Brücke ist ebenfalls Altbestand mit einer Gewichtsbeschränkung von 14 Tonnen.

6. Da die drei letztgenannten Brücken lediglich eine Fahrbahn aufweisen, ist er Gewichtsbeschränkung von einer maximalen Höchstbelastung auszugehen.

7. Laut StVO. dürfen LKW in Österreich ein maximales Gesamtgewicht von 41 Tonnen haben. Diese Werte werden laut Auskunft der Bauwirtschaft meistens durch Bau- und Kranfahrzeuge erreicht.

8. Daher ersuche ich um die Erstellung geeigneter Brückengutachten durch Sachverständige.

Beeinträchtigung als Partei:

Falls es, wie zu erwarten, zu Schäden an den Brücken kommt, ist mit monatelangen Sperren selbiger zu rechnen. Dadurch könnten Anrainer, Ver- und Entsorgungs-, sowie Kommunalfahrzeuge die Wendeanlage nicht mehr erreichen, und wäre gezwungen auf offener Fahrbahn zu wenden. Auch dies wäre eine weitere Gefährdung von Passanten, Kindern und Fahrzeuglenkern.

Antrag:

Ich stelle hiermit den Antrag auf Nichterteilung der Baubewilligung, bis alle offenen Punkte geklärt sind.“

Am 16. November 2022 langte die folgende Stellungnahme unter anderem des Drittbeschwerdeführers bei der Baubehörde I. Instanz ein:

„[...]

zu dem am 10.11.2022 übersendeten Einspruch gegen das o.g. Bauvorhaben ergeben sich nachstehend folgende Ergänzungen:

Optik des Bauvorhabens

Auf einem der letzten Baugründe sollen von einem Investor 4 Doppelhäuser gebaut werden. Die bestehenden Häuser in der *** sind größtenteils Ein- bzw. Zweifamilienhäuser (ausgenommen die vier Höfe). Diese prägen das Landschaftsbild.

Der Charakter des geplanten Bauvorhabens gleicht jedoch dem einer separaten Siedlung. Dies ist nicht im Sinne des bestehenden Ortsbildes.

Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch diesen Bau der Wert unserer Liegenschaft gemindert wird.

Vorschlag:

Eine aufgelockerte, dem Ortsbild entsprechende Bauweise und die damit verbundene Reduzierung der Anzahl der Häuser auf zwei Doppelhäuser.

Zuständige Behörde

Es wird hiermit vorgeschlagen, dass die Abteilung des allgemeinen Baudienstes der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die bestehenden Gutachten hinsichtlich Hochwasserschutz überprüft und ggf. eigene Gutachten dazu beauftragt.

Ferner wird ersucht, dass die genannte Abteilung die Gemeinde bei diesen Verfahren unterstützt.

Es wird hiermit auch gem. §21 Abs. 5 NÖ BO 2014 in Kombination mit §21 Abs. 1 Satz 4 sowie §40 AVG 1991 i.d.g.F. der Antrag auf eine mündliche Bauverhandlung von uns gestellt.

Der Antrag auf Nichterteilung der Baubewilligung bleibt aufrecht.“

Mit Schreiben vom 14. November 2022, bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt am 16. November 2022, erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die nachfolgenden Einwände:

„[...]

Mit Brief vom 28.10.2022 wurden wir von dem Bauvorhaben unterrichtet und haben Einsicht in den Akt genommen. Daraus ergeben sich die nachfolgenden Einwände.

1. Hochwasserschutz

Die Auflagen im Baubescheid sind umfangreich und detailliert. Als Paddler (seit 55 Jahren) bin ich sehr vertraut mit Strömungen und Erscheinungsformen von Fließgewässern.

Es fiel daher auf, dass sich direkt am Zaun zu unserem Grundstück (***) das offene Gerinne (sog. Moorgraben) befindet. Dessen Breite ist im Bescheid mit 1,80 m angegeben. Im Einreichplan sind dafür jedoch nur 1,48 m vorgesehen, d.h. eine Verkleinerung, die im Falle von Hochwasser wirksam wird.

Ferner trifft der, zwischen den Hausblöcken befindliche, sog. Flutgraben (Breite 3,35 m) im rechten Winkel auf das offene Gerinne. Dadurch entsteht bei Hochwasser ein Wasserstau, der auf unser Grundstück Auswirkungen haben kann:

Treffen zwei Wasserströme im rechten Winkel aufeinander, wird durch den entstehenden Stau der Wasserspiegel in diesem Bereich erhöht, Verwirbelungen erzeugt und Auskolkungen des Ufers bewirkt bzw. begünstigt. Wir haben dies oft auf Bächen und Flüssen erlebt.

Indem, vom Bauwerber beauftragten, Wassergutachten (F) werden Beeinträchtigungen auf Nachbarparzellen verneint (S. 14 Nr.8 Abs.1; S.18 Nr. 11 Abs.4). Dies ist nicht richtig und widerspricht auch den in den Auflagen zum Gutachten vorgelegten bildlichen Darstellungen.

Im gegenständlichen Fall wird dadurch die Einfriedung auf der Grundstücksgrenze (Pfosten, kein Fundament) freigespült und der Zaun fällt um. Es kann dahinter befindliches Erdreich abgetragen werden. Begünstigt wird ein möglicher Schaden dadurch, dass beim Zusammenfluß der beiden Wasserströme kein entlastendes Becken vorgesehen ist.

Vorschlag:

Es wird darum ersucht, den Gutachter der wasserrechtlichen Bedingungen auf diese Tatsachen aufmerksam zu machen. Allfällige Änderungen sind festzulegen, um Beeinträchtigungen tatsächlich zu vermeiden.

2. Optik des Bauvorhabens

Die *** ist ein enges Trogtal mit bewaldeten Hängen. Es wird von einer schmalen, ca 1,3 km langen Straße mit 3 Brücken über den ***, erschlossen und endet mit einer Wendeschleife im Wald. Sie ist eine Sackstraße.

Die Bebauung rechts und links der Straße ist über Jahrzehnte entstanden. Zusammen mit dem historischen Altbestand (4 Höfe), der bis in das 17. Jahrhundert zurückreicht, stellt dies eine gewachsene Baustruktur dar, die der Landschaft dieses Trogtales angepaßt ist. Dies ist auch den baubehördlichen Vorgaben bei früheren Bauverhandlungen mit Beteiligung der Bezirksbaubehörde zu verdanken. Dies gilt sowohl für die Art der Häuser, als auch ihre Ausrichtung im Tal.

Auf einem der letzten Baugründe (Baufläche 3403 qm) sollen jetzt von einem Investor 8 gleiche Häuser in Fertigteilbauweise, zusammengefaßt in 4 rechteckigen Blöcken, hinzugefügt werden.

Diese Blöcke sind 17,62 breit und 6,6 m hoch. Sie haben ein Dach, dass eine Kombination aus Sattel- und Flachdach ist und insgesamt eine Bauhöhe von 8,66 m erreicht. Es entsteht damit der Charakter einer ‚separaten Siedlung‘, die dem Aussehen der Häuser im *** mit seinen Einfamilienhäusern entgegensteht. Rein optisch ein Fehltritt!

Die Zufahrt zu den hinteren Blöcken erfolgt über eine 4,5 m (real 4,18 m, s. Nr.1 Abs.2) breite Straße neben dem offenen Gerinne. Nach ca. 25 m biegt sie im rechten Winkel als Flutgasse mit einer Breite von 3,35 m ab. Sie wird dort verbunden mit einem Rasengittersteinen belegt den Randstreifen von 1,65 m und ist damit 5 m breit. Sie endet vor 2 Parkplätzen für Haus 5. Eine Wendemöglichkeit für zufahrende Fahrzeuge besteht nicht!

Darüberhinaus werden die 16 vorgesehenen Parkplätzen in der Siedlung nicht ausreichen, weil für Besucher und andere Dienste keine Parkplätze bzw. Abstellflächen vorhanden sind.

Kurzum:

Einen derart dichten und großen Siedlungskomplex in diesem engen Trogtal zu errichten, wäre ein baupolitisches Versagen der Gemeinde . Die von der Ästhetik her billig produzierten Blöcke in Holzriegelbauweise dienen in ihrer Zahl lediglich nur der Gewinnmaximierung des Investors. Dieser wirbt bereits im Internet für ‚‘, die allerdings ca. 1,5 km entfernt sind.

Es ist nicht auszuschließen, dass durch die massive Verbauung des Nachbargrundstückes der Wert unserer Liegenschaft gemindert wird.

3. Vorschläge:

Eine aufgelockerte Bauweise, die mit einer Reduzierung der Anzahl der Häuser verbunden ist, würde der ***, und der Gemeinde insgesamt, die Wertigkeit erhalten.

Auch würde dadurch das Parkplatzproblem entschärft, weil mehr Fläche für Gestaltung zur Verfügung steht.

Es wird angeregt und vorgeschlagen, eine Bebauung mit maximal 6 Häusern vorzusehen:

Vier Häuser als 2 Blöcke im hinteren Teil bzw. der 2.Reihe. Das jeweils rechte Haus im Block (aktuell Nr. 5 7) sollte ca S, 5 m vorgerückt werden. Dies ergibt sich aus den Lichtverhältnissen im Tal, speziell hier, weil dies die breiteste Stelle der Bebauung im gesamten Tal ist. Allen 4 Häusern kommt so gleichmäßig nicht im Tagesverlauf zu. Mit farblicher Gestaltung kann der Eindruck von Einzelhäusern bewirkt werden.

[...]

Ferner wird vorgeschlagen, dass die Abteilung des allgemeinen Baudienstes in der BH Wiener Neustadt sich von den derzeitigen Wohnverhältnissen selbst ein Bild macht und die Gemeinde berät. So wie das früher bei den Bauverhandlungen der Fall war.

Wir sind davon überzeugt, dass dann eine ‚kompakte Siedlung‘, wie sie der derzeitige Bauplan vorsieht, keine Zustimmung finden wird.

Die geplante Siedlung (8 Häuser) würde über Jahrzehnte gewachsene Bebauung in der Optik gewaltig überlagern. Dies ist eine reale Beeinträchtigung des Ortsbildes der ***.

Wir möchten betonen, dass wir grundsätzlich keine Vorbehalte gegen eine Bebauung der Parzelle haben, sie sollte aber in einer der Topographie des Tales und seinen Randbedingungen adäquaten Form geschehen.

4. Antrag:

Wir stellen hiermit den Antrag auf Nichterteilung der Baubewilligung, gemäß dem vorgelegten Bauplan, bis alle offenen und strittigen Aspekte und allfällige Änderungen im Bauplan umgesetzt sind.“

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 informierte die Baubehörde I. Instanz die Beschwerdeführer, dass zum angeführten Bauvorhaben nun alle Gutachten vorlägen und die Möglichkeit bestehe, in diese sowie in den Einreichplan bis 10. November 2023 Einsicht zu nehmen.

Mit Bescheid vom 30. Jänner 2024, Zl. ***, erteilte die Baubehörde I. Instanz der Bauwerberin gemäß § 14 i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 die Baubewilligung für die Errichtung von vier Doppelhäusern mit je zwei PKW-Abstellplätzen pro Wohneinheit, Müllsammelstelle, Einfriedung, Geländeveränderung, Ablaufgraben und Ausschotterungsbecken am Baugrundstück.

Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern jeweils am 1. Februar 2024 zugestellt.

Die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer, jeweils bei der Behörde eingelangt am 9. Februar 2024, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz) mit Bescheid vom 21. März 2024, Zl. ***, als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vollinhaltlich.

Der Bescheid vom 21. März 2024 wurde den Beschwerdeführern jeweils am 26. März 2024 zugestellt.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit Schriftsatz vom 22. April 2024, bei der Behörde eingelangt am 22. April 2024, erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde und beantragten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In ihrer Begründung erstatteten die Beschwerdeführer ein umfangreiches Vorbringen zur Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Ortsbildgutachtens und des verkehrstechnischen Gutachtens, bemängelten die Berechnung des Ausmaßes der Bodenversiegelung, monierten die Mitwirkung eines befangenen Organwalters am Verfahren bis März 2023, die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer und die Unterlassung des Vorprüfungsverfahrens nach § 20 NÖ BO 2014. Darüber hinaus erstatteten sie Vorbringen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführer beantragten, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 2. Mai 2024, bei Gericht eingelangt am 3. Mai 2024, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bezug habenden Bauakt vor.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2024, Zl. LVwG-AV-521/001-2024, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag der Beschwerdeführer, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet ab.

4. Feststellungen

Im gegenständlichen Bauprojekt ist eine Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken vorgesehen. Die *** kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden.

Das Baugrundstück weist die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ auf. Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die gegenständliche Siedlung, das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke liegen nicht in einer mit ihrem besonderen architektonischen oder historischen Wert begründeten Schutzzone.

Eigentümerin des Baugrundstücks ist G. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt. Der Drittbeschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, das vom Baugrundstück durch dazwischenliegende Grundflächen, nämlich die Grundstücke Nr. ***, KG ***, das eine öffentliche Verkehrsfläche darstellt, und Nr. ***, KG ***, das im Grundbuch als öffentliches Gewässer ausgewiesen ist, rund 10 m getrennt ist.

Die Beschwerdeführer konnten Einsicht in die Projektunterlagen und die dazu erstatteten Gutachten nehmen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nahmen vor Erhebung der Einwendungen vom 14. November 2022 Einsicht in den Verwaltungsakt. Am 9. November 2023 wurde dem Erstbeschwerdeführer eine Aktenabschrift übergeben.

Im Übrigen wird zum Verfahrensgang auf die Punkte 1. bis 3. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

5. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den Verwaltungsgerichtsakt.

Der festgestellte Sachverhalt und der Verfahrensgang beruhen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt und dem Verwaltungsgerichtsakt, insbesondere auf den angeführten Schriftstücken.

Hinsichtlich der Zustellungen ergeben sich die Feststellungen aus den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der Schriftstücke begründen würden.

Die Feststellungen zum Bauvorhaben sind dem Bauansuchen entnommen. Die geplante Wohnnutzung ergibt sich aus den Einreichunterlagen, beispielsweise dem Einreichplan Nr. *** vom 9. Juni 2022, in dem bei der Raumaufteilung unter anderem Küche/Esszimmer, Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer ausgewiesen sind.

Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, nach denen die *** nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könnte. Die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund sind nicht maßgeblich. Dass die *** abgeschrankt oder als Privatstraße gekennzeichnet oder eine auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafel aufgestellt wäre, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergibt sich dies auch nicht aus dem Akt.

Die Feststellungen zur Widmung und zum Nichtvorhandensein eines Bebauungsplanes gründen auf dem Gutachten von H vom 22. November 2022, Zl. ***, wobei beides nicht strittig ist. Aus dem Akt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die gegenständliche Siedlung, das Baugrundstück oder die Nachbargrundstücke aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid besonders geschützt wären.

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Bau- und an den Nachbargrundstücken und zu ihrer Lage beruhen auf den Grundbuchsauszügen und dem imap-Auszug vom 6. Mai 2024, aus dem sich auch die Entfernung zwischen dem Grundstück des Drittbeschwerdeführers und dem Baugrundstück ergibt.

Dass die Beschwerdeführer Einsicht in die Projektunterlagen und die dazu erstatteten Gutachten nehmen konnten, ergibt sich zum einen aus den Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 28. Oktober 2022 und 24. Oktober 2023, zum anderen aus dem detaillierten und umfassenden Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren und aus ihrem ausführlichen Eingehen auf diverse Gutachten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich in ihren Einwendungen vom 14. November 2022 ausdrücklich auf eine erfolgte Akteneinsicht berufen. Die Übergabe einer Aktenabschrift an den Erstbeschwerdeführer am 9. November 2023 wurde in einer von diesem unterfertigten Übernahmebestätigung mit diesem Datum dokumentiert, wobei in einem Anhang die ausgehändigten Unterlagen aufgelistet sind. Zu diesen gehören insbesondere die Projektunterlagen und diverse Gutachten (Begutachtungen nach §§ 54 und 56 NÖ BO 2014 samt Stellungnahmen zur Verbesserung und zur Änderung, verkehrstechnisches Gutachten, geotechnische Stellungnahme). Der Erstbeschwerdeführer hat nicht behauptet, diese Unterlagen nicht erhalten zu haben.

6. Erwägungen

6. 1Rechtslage

Gemäß § 70 Abs. 14 NÖ BO 2014 trat die Novelle LGBl. Nr. 32/2021 zur NÖ BO 2014 (mit Ausnahme des § 33a NÖ BO 2014 i.d.F. dieser Novelle) am 1. Juli 2021 in Kraft. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde am 18. November 2021 eingebracht. Da die danach erlassenen Novellen z NÖ BO 2014 keine Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren beinhalten, ist die NÖ BO 2014 i.d.F. LGBl. Nr. 9/2024 anzuwenden.

6. 2Prüfumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Es hat nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (z.B. VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/03/0050).

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem die Baubehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (z.B. VwGH vom 17. November 1981, Zl. 81/05/0104). Der Beurteilung ist nicht der Sachverhalt an Ort und Stelle, sondern jener Sachverhalt, der in den Bauplänen und der Baubeschreibung und im Antrag des Bewilligungswerbers enthalten ist, zugrunde zu legen (z.B. VwGH vom 1. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, und 9. November 2004, Zl. 2003/05/0143). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist im vorliegenden Fall die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung von vier Doppelhäusern mit je zwei PKW-Abstellplätzen, Müllsammelstelle, Einfriedung, Geländeveränderungen, Ablaufgraben und Ausschotterungsbecken auf dem Baugrundstück.

Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, den angefochtenen Bescheid auf das Vorliegen jedweder Anzeichen für eine tatsächliche oder vermeintliche Rechtswidrigkeit hin zu prüfen. Es ist vielmehr im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten – wie etwa Nachbarn in Bauverfahren – nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte aufzugreifen (vgl. z.B. VwGH vom 27. März 2019, Zlen. Ra 2018/06/0264 und Ra 2018/06/0276). Die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren bringt es mit sich, dass das Verwaltungsgericht infolge einer Beschwerde des Nachbarn keine Aspekte aufgreifen darf, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat (vgl. VwGH vom 18. März 2013, Zl. 2010/05/0063, zur vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich der Berufung von Nachbarn).

6. 3Zur Rechtsstellung der Beschwerdeführer

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eigentümer des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG ***, und als solche Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014.

Der Drittbeschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, das vom Baugrundstück durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite von weniger als 14 m getrennt ist. Auch er ist daher Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt. Der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (z.B. VwGH vom 7. August 2013, Zl. 2012/06/0142). Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise begrenzt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (z.B. VwGH vom 15. Mai 2020, Zl. Ra 2019/06/0033). Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (z.B. VwGH vom 16. Februar 2017, Zl. Ra 2015/05/0060).

Aus § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 legt den Rahmen der festgelegten Nachbarrechte – und somit jene Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können – erschöpfend (taxativ) fest.

§ 6 NÖ BO 2014 lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

[...]

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

beeinträchtigt werden könnte.

[...]“

Beziehen sich Einwendungen des Nachbarn auf Themenkreise, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt oder die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht angesprochen sind, sind sie als unzulässig zu werten (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0068) und scheidet eine Rechtsverletzung jedenfalls aus.

Dem Beschwerdeführer kommt (nur) hinsichtlich der fristgerecht vorgebrachten tauglichen Einwendungen Parteistellung zu (z.B. VwGH vom 15. Mai 2014, Zl. 2011/05/0020).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Einwendung im Rechtssinn dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Das bedeutet, dass aus dem Vorbringen der Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Für die Erhebung von tauglichen Einwendungen reicht es aus, dass die Verletzung von Bestimmungen behauptet wird. Der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt; er muss seine Einwendung auch nicht begründen; es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (z.B. VwGH vom 25. Mai 2023, Zl. Ra 2020/06/0122, zu § 42 Abs. 1 AVG).

Der Drittbeschwerdeführer hat aufgrund des Schreibens der Baubehörde I. Instanz vom 4. Oktober 2021 „Einspruch“ erhoben, auch wenn die Baubehörde ausdrücklich auf das Recht, Einwendungen zu erheben, hingewiesen hat. Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit jedoch nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgebend (vgl. z.B. VwGH vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, und 20. November 2007, Zl. 2007/16/0145). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel – insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde – ergibt (vgl. z.B. VwGH vom 30. Juni 2011, Zl. 2009/07/0151). Wenn die unrichtige Bezeichnung sogar bei Rechtsmitteln nicht schadet, so muss dies umso mehr für andere verfahrensrelevante Eingaben wie beispielsweise Einwendungen gelten. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf, dass die Eingaben des Drittbeschwerdeführers in Reaktion auf das Schreiben der Baubehörde I. Instanz gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 ergingen. Aus der Eingabe des Drittbeschwerdeführers geht klar hervor („Beeinträchtigung als Partei“), dass er sich durch das Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt wähnt. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz tatsächlich ein Rechtsmittel hätte erheben wollen, ist aus seinem Schreiben nicht abzuleiten, beantragt er doch die „Nichterteilung der Baubewilligung, bis alle offenen Punkte geklärt sind“, womit er zu erkennen gibt, wie die Baubehörde I. Instanz seiner Meinung nach bei ihrer Entscheidung vorzugehen hat. Das Vorbringen des Drittbeschwerdeführers in seinen am 11. und 16. November 2022 bei der Behörde eingelangten Eingaben ist daher als Erhebung von Einwendungen zu qualifizieren.

Zum Vorbringen in den Einwendungen der Beschwerdeführer ist Folgendes auszuführen:

6.3. 1Zur Verkehrssituation

Der Drittbeschwerdeführer sieht eine Beeinträchtigung seiner Rechte durch das gegenständliche Bauvorhaben dadurch gegeben, dass durch das erhöhte Verkehrsaufkommen und die fehlende Verkehrsfläche mit zusätzlicher Lärmbelästigung sowie mit der Gefahr von Unfallhäufigkeit, „speziell mit Kindern“, zu rechnen sei (Einwendungen vom 9. November 2022).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können (vgl. § 6 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014).

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen unter anderem der NÖ BO 2014 begründet, die den Schutz vor Emissionen (§ 48 NÖ BO 2014), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten.

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen gemäß § 48 erster Satz NÖ BO 2014 weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind gemäß § 48 zweiter Satz zweiter Spiegelstrich NÖ BO 2014 Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen.

Wird ein Wohngebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten (vgl. § 63 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014).

Im Bauprojekt vorgesehen sind vier Doppelhäusern mit je zwei PKW-Abstellplätzen, wobei die gegenständlichen Gebäude zur Wohnnutzung vorgesehen sind. Die Hintanhaltung von durch die Stellplätze verursachte Lärmemissionen fällt daher nicht unter die dem Drittbeschwerdeführer eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 i.V.m. § 48 NÖ BO 2014).

Auch die Verkehrssicherheit stellt kein subjektiv-öffentliches Recht dar, dessen Geltendmachung dem Beschwerdeführer nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zukommt.

Den Nachbarn wurde kein Mitspracherecht betreffend mögliche Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Straßen eingeräumt, wobei ihnen insbesondere kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zusteht, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern (z.B. VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101).

Der Drittbeschwerdeführer rechnet in Hinblick auf das Fehlen von Parkplätzen und Gehsteigen mit erhöhtem ordnungswidrigem Parken, das zu „Fahrbahnverengungen“ führe, „wodurch man sowohl als Fußgänger als auch als Fahrzeuglenker einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt“ sei. Im Zusammenhang mit den Bauarbeiten selbst geht der Drittbeschwerdeführer davon aus, dass es durch den LKW-Verkehr zu Schäden an den Brücken und damit verbundenen monatelangen Sperren kommen werde, sodass die Fahrzeuge auf „offener Fahrbahn“ wenden müssten. Dies stelle seinem Vorbringen nach eine weitere Gefährdung von Passanten, Kindern und Fahrzeuglenkern dar (Einwendungen vom 9. November 2022).

Auch mit diesen Ausführungen macht der Drittbeschwerdeführer Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit und somit kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend. Angemerkt wird, dass die NÖ BO 2014 (unter anderem) Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung baubehördlicher Bewilligungen enthält. Die Bauphase an sich unterliegt nicht der Beurteilung der Baubehörde nach der NÖ BO 2014.

Auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben auf das Fehlen von Parkplätzen und von einer Wendemöglichkeit für zufahrende Fahrzeuge aufmerksam gemacht (Einwendungen vom 14. November 2022), dies allerdings in rein beschreibender Form. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse der Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt jedoch schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinn des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (z.B. VwGH vom 18. März 2022, Zl. Ra 2021/04/0001). Wie bereits dargelegt, kommt den Nachbarn aber ohnehin kein subjektiv-öffentliches Recht in Hinblick auf die Verkehrssituation zu.

6.3. 2Zur Optik des Bauvorhabens

Das Bauvorhaben entspricht nicht dem ästhetischen Empfinden der Beschwerdeführer, für die der durch das Aussehen der Häuser und ihre Anordnung entstehende Eindruck einer „separaten Siedlung“ „nicht im Sinne des bestehenden Ortsbildes“ (Einwendungen des Drittbeschwerdeführers vom 16. November 2022) bzw. „optisch ein Fehltritt“ (Einwendungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vom 14. November 2022) sei.

Der Schutz des Ortsbildes ist in § 56 NÖ BO 2014 geregelt. Den Nachbarn kommt mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO kein Mitspracherecht der in dieser Bestimmung geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zu (vgl. z.B. VwGH vom 30. März 2020, Zl. Ra 2019/05/0095, und 19. Jänner 2021, Zl. Ra 2019/05/0213; zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996 siehe z.B. VwGH vom 25. Februar 2011, Zl. 2009/05/0220, und 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101). Die Wahrung des örtlichen Stadtbildes liegt vielmehr im öffentlichen Interesse (z.B. VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2011/05/0135). Eine Schutzzone liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer können durch die optische bzw. ästhetische Gestaltung der geplanten Bauwerke daher nicht in einem subjekt-öffentlichen Recht verletzt werden.

6.3. 3Zur Wertminderung der Nachbarliegenschaften

Wenn die Beschwerdeführer eine mögliche Wertminderung ihrer Liegenschaft durch das Bauprojekt ins Treffen führen (Einwendungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, Einwendungen des Drittbeschwerdeführers vom 16. November 2022), berufen sie sich auf kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (z.B. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. 2011/06/0040, und 27. April 2017, Zl. Ra 2017/06/0030), sondern erheben privatrechtliche Einwendungen. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche können jedoch allenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden (z.B. VwGH vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0044, 20. September 2005, Zl. 2003/05/0186, und 29. Juli 2021, Zl. Ra 2021/05/0082).

6.3. 4Zum Hochwasserschutz

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer machen in ihren Einwendungen geltend, dass die Einfriedung auf der Grundstücksgrenze im Fall von Hochwasser freigespült werde und der Zaun umfallen werde. Es könne dahinter befindliches Erdreich abgetragen werden. Begünstigt werde ein möglicher Schaden dadurch, dass beim Zusammenfluss der beiden Wasserströme kein entlastendes Becken vorgesehen sei.

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen unter anderem der NÖ BO 2014 begründet, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn gewährleisten.

Gemäß § 45 Abs. 6 erster Satz NÖ BO 2014 darf durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden.

Die von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern befürchteten Schäden wären ihrem Vorbringen zufolge nicht auf die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern zurückzuführen, sondern auf ein allfälliges Hochwasserereignis.

Abgesehen davon, dass es hinsichtlich des in § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 gewährleisteten Nachbarrechts darauf ankommt, dass Nachbarrechte durch den konsensgemäßen Bestand des den Gegenstand der (beantragten) Baubewilligung darstellenden Bauwerks und dessen Verwendung verletzt würden, ist darauf hinzuweisen, dass der Hochwasserschutz aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen ist (z.B. VwGH vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0241, 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0016, und 23. Mai 2018, Zl. Ra 2017/05/0033).

„Vorschläge“ und Aufforderungen an die Behörde stellen keine Einwendungen im Sinne des § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 dar (vgl. z.B. VwGH vom 18. März 2022, Zl. Ra 2021/04/0001).

Die Beschwerdeführer haben in ihren Einwendungen nur Themenkreise angesprochen, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt oder die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht angesprochen sind. Ihre Einwendungen sind daher als unzulässig zu werten (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0068). Die Beschwerdeführer sind präkludiert und haben ihre Parteistellung verloren (z.B. VwGH vom 15. Mai 2014, Zl. 2011/05/0020).

6. 4Zum Beschwerdevorbringen

Wie unter Punkt 6.3 des Erkenntnisses dargelegt, sind die Beschwerdeführer präkludiert und haben ihre Parteistellung verloren. Ihre Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird zu ihrem Beschwerdevorbringen Folgendes ausgeführt:

Hinsichtlich des Vorbringens zum Ortsbildgutachten wird auf Punkt 6.3.2 des Erkenntnisses, hinsichtlich ihres Vorbringens zum verkehrstechnischen Gutachten wird auf Punkt 6.3.1 des Erkenntnisses hingewiesen.

Selbst wenn die Beschwerdeführer rechtzeitig taugliche Einwendungen eingebracht hätten, wäre das Vorbringen zur Berechnung des Ausmaßes der Bodenversiegelung präkludiert. Zudem stellen weder die Bodenversiegelung noch die Bebauungsdichte Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 dar (vgl. z.B. VwGH vom 11. Dezember 2012, Zl. 2009/05/0308).

Zur vorgebrachten Mitwirkung eines befangenen Organwalters am Verfahren bis 2023 ist darauf hinzuweisen, dass Verfahrensrechte immer nur so weit reichen, als materielle Rechte verletzt sein können (vgl. z.B. VwGH vom 27. Oktober 2023, Zl. Ra 2023/05/0217), sodass schon mangels Parteistellung keine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht der Beschwerdeführer in Betracht kommt. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die derzeit amtierende Bürgermeisterin, die den erstinstanzlichen Bescheid vom 30. Jänner 2024 als Baubehörde I. Instanz erlassen hat, befangen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes sind zudem Verfahrensmängel bei Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides nur beachtlich, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind; etwaige Mängel des Verfahrens erster Instanz sind im Berufungsverfahren sanierbar (z.B. VwGH vom 24. September 2010, Zl. 2009/02/0329). Hinweise auf eine Befangenheit von Mitgliedern der Baubehörde II. Instanz wurden weder behauptet noch ergeben sie sich aus dem Akt. Dazu kommt, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert werden (z.B. VwGH vom 19. Jänner 2020, Zl. Ra 2019/05/0213).

Zur behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer durch Verweigerung einer vollständigen Akteneinsicht wird darauf hingewiesen, dass dieses Recht gemäß § 17 Abs. 1 AVG nur den Parteien zukommt, die Beschwerdeführer ihre Parteistellung jedoch bereits verloren haben. Gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 NÖ BO 2014 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden kann. Wie aus den Einwendungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer hervorgeht, war es den Nachbarn offenbar möglich, wie im Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 28. Oktober 2022 angekündigt, Einsicht in die Einreichunterlagen und allfällige Gutachten zu nehmen. Dass diese nicht vollständig gewesen wären, ergibt sich aus dem Akt nicht. Aus dem Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom 31. Jänner 2024 an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Aufsichtsbehörde geht hervor, dass es ihm offenbar um nicht vorgelegte Aktennotizen, Besprechungsprotokolle und Schriftverkehr und – im Akt nicht befindliche – „technische Unterlagen (Emissionen)“ geht. Den Beschwerdeführern standen alle Unterlagen zur Beurteilung einer etwaigen Beeinträchtigung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten zur Verfügung. Hinweise darauf, dass spezifische technische Unterlagen von der Akteneinsicht ausgenommen wären, ergeben sich nicht aus dem Akt. Die von den Beschwerdeführern offenbar vermissten Unterlagen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage der Parteistellung oder ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte (z.B. VwGH vom 23. November 2010, Zl. 2008/06/0180, und 3. Mai 2011, Zl. 2009/05/0247). Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch nicht auf solche Unterlagen gestützt.

Mit der von den Beschwerdeführern gerügten Unterlassung des Vorprüfungsverfahrens nach § 20 NÖ BO 2014 machen sie erneut einen Widerspruch des Projekts zum Ortsbild und eine von ihnen als mangelnd wahrgenommene Verkehrsverträglichkeit geltend, weshalb ein Verweis auf die Punkte 6.3.1 und 6.3.2 des gegenständlichen Erkenntnisses genügt. Den Nachbarn kommt im Übrigen kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass die Baubehörde ein Vorprüfungsverfahren durchführt.

Zur Anfechtung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz ist darauf zu verweisen, dass der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG und § 32 Abs. 2 Z 9 NÖ Gemeindeordnung 1973 – NÖ GO 1973 zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben in den Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei gewährleistet ist.

Gemäß Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 63 Abs. 1 erster Satz AVG richten sich der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung nach den Verwaltungsvorschriften. Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 NÖ GO 1973 geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand (Stadtrat) und ist eine weitere Berufung gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) unzulässig. Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Magistrat und Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) und (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat („örtliche Baupolizei“).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Der zweistufige Instanzenzug wurde in Niederösterreich nicht gesetzlich ausgeschlossen. In Baurechtssachen wie der vorliegenden Beschwerdesache entscheidet der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz und geht der Instanzenzug an den Gemeindevorstand als Baubehörde II. Instanz. In der Rechtsmittelbelehrung des von den Beschwerdeführern angefochtenen Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 30. Jänner 2024 wird in korrekter Form auf das zulässige Rechtsmittel (Berufung), die Rechtsmittelfrist (zwei Wochen), die Einbringungsmöglichkeiten und die Anforderungen an eine Berufung hingewiesen. Die Beschwerdeführer haben auch rechtzeitig Berufungen eingebracht, über die mit Bescheid der Baubehörde II. Instanz vom 21. März 2024 entschieden wurde. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird auf das zulässige Rechtsmittel (Beschwerde), die Rechtsmittelfrist (vier Wochen), die Einbringungsmöglichkeiten und die Anforderungen an eine Beschwerde hingewiesen.

Die Beschwerdeführer haben ausdrücklich (auch) den Bescheid der Baubehörde I. Instanz mit Beschwerde angefochten. Dies ist nicht zulässig, weil gegen Bescheide der Baubehörde I. Instanz das Rechtsmittel der Berufung vorgesehen ist, über die als Baubehörde II. Instanz der Gemeindevorstand zu entscheiden hat. Aufgrund des vorgesehenen Instanzenzuges ist das Verwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über Rechtsmittel der Baubehörde I. Instanz berufen. Über die Berufungen der Beschwerdeführer hat die zuständige Behörde bereits entschieden.

Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dessen Entscheidung die Beschwerdeführer ausdrücklich begehren, nicht für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide zuständig ist, die von der Baubehörde I. Instanz erlassen wurden, erweist sich die darauf gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer als unzulässig und war daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt.

Die Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Dazu ist festzuhalten, dass eine Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst entschieden wird, aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ darstellt. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinne des Art. 6 EMRK kommt daher nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse – wie etwa eine fehlende Parteistellung – entgegenstehen (vgl. z.B. VwGH vom 21. Dezember 2023, Zl. Ra 2022/07/0056).

Dabei wird nicht verkannt, dass auch prozessuale Entscheidungen in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen können, wenn sie sich auf materielle Rechte auswirken, etwa weil die Zurückweisung einer Beschwerde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nimmt, die Entscheidung der Behörde inhaltlich überprüfen zu lassen (vgl. z.B. VwGH vom 13. Dezember 2021, Zl. Ra 2021/04/0190).

Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als „civil rights“ anzusehen sind (vgl. z.B. VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051; siehe auch VwGH vom 16. Februar 2017, Zl. Ra 2016/05/0038).

Im vorliegenden Fall, bei dem die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer zu klären war, stellten sich jedoch keine Fragen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es traten insbesondere keine Fragen auf der Tatsachenebene oder der Beweiswürdigung auf. Da sich das Verwaltungsgericht auf bestehende Rechtsprechung und eine eindeutige Rechtslage zur Parteistellung von Nachbarn im Bauverfahren und zum Einwendungsausschluss nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 stützen konnte, war auch keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, sodass eine Verhandlung nicht geboten war (z.B. VwGH vom 20. Jänner 2022, Zl. Ra 2019/05/0244).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen kann nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Eine vertretbare Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist daher nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (z.B. VWGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0116). Bei der Auslegung im gegenständlichen Fall ist das Verwaltungsgericht nicht von den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen für die Beurteilung von Parteienerklärungen abgewichen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.