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LVwG-S-1030/001-2023•LVwG N LVwG-S-1030/001-2023
LVwG-S-1030/001-2023Landesverwaltungsgericht07.05.2024
Landwirtschaft und Natur; Weinbau; Verwaltungsstrafe; Wein; Inverkehrbringen; Alkoholgehalt; Angabe; Toleranz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14.03.2023, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem Weingesetz 2009, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. und 4. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 5. mit der Maßgabe stattgegeben, als die Wortfolge „wie im Prüfbericht *** des Bundesamtes für Weinbau in *** vom 31.05.2002“ auf die Wortfolge „wie im Prüfbericht *** des Bundesamtes für Weinbau in *** vom 31.05.2022“ geändert wird und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 700,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 130 Stunden) auf den Betrag von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 111 Stunden) herabgesetzt wird.
3. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) auf den Betrag von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) herabgesetzt wird.
4. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 3. insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 700,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 130 Stunden) auf den Betrag von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) herabgesetzt wird.
5. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 6. und 7. insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) auf den Betrag von jeweils 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 92 Stunden) herabgesetzt werden.
6. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 310,-- Euro neu festgesetzt.
7. Die Barauslagen werden mit 586,84 Euro neu festgesetzt.
8. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe 3.100,-- Euro/ Kosten 310,-- Euro/ Barauslagen 586,84 Euro) beträgt daher 3.996,84 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Zeit: Siehe die einzelnen Tatzeiten im Spruch
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma C GmbH mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich, dass dieser Weinbaubetrieb als Erzeuger von Wein am Firmensitz folgende Bestimmungen des Weingesetzes mißachtet hat:
1. Am 11.05.2022 wurden 2.784 / 0,75-l Flaschen ***, Qualitätswein, ***, 2021, trocken, Prüfnummer ***, mit der Alkoholangabe von 13 % vol etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und am 24.03.2022 wurden 24 / 0,75-l-Flaschen an die D, ***, *** (Rechnung Nr. ***) in Verkehr gebracht, obwohl - wie im Prüfbericht *** des Bundesamtes für Weinbau in *** vom 31.05.2022 (Probe Nr. ***) ersichtlich - der in der Etikettierung ausgewiesene Alkoholwert von 13 % vol, auch unter der dafür zulässigen Abweichung (+/- 0,5 % vol) sowie der methodischen Schwankung (+/- 0,2 % vol), nicht der tatsächlichen Alkoholkonzentration von 12,2 % vol entsprach.
Dieser Wein war daher als "falsch bezeichnet" zu beurteilen.
2. Im Zeitraum 07.03. bis zum 09.06.2022 wurden vom Betrieb C GmbH 1.112 / 0,75-l Flaschen ***, Qualitätswein, ***, 2021, alk. 13,5 % vol, trocken, Prüfnummer , "" mit einer "freien schwefeligen Säure" von 77 mg/l an diverse Letztverbraucher in Verkehr gebracht, davon wurden z.B. am 03.06.2022 6 / 0,75-l-Flaschen an das E, ***, *** (Rechnung Nr. ***) in Verkehr gesetzt, obwohl - wie im Prüfbericht *** des Bundesamtes für Weinbau in *** vom 31.05.2022 (Probe Nr. ***) ersichtlich - dieser Wert von 77 mg/l den Grenzwert von 50 mg/l überschritt.
Dieser Wein war daher als "überschwefelt" und "nicht verkehrsfähig" zu beurteilen.
3. Am 11.05.2022 wurden im Betrieb C GmbH 198 / 0,75-l-Flaschen ***, Qualitätswein, ***, 2019, alk. 14,5 % vol, Prüfnummer ***, mit der Zuckerangabe "trocken" etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und am 11.03.2022 wurden 6 / 0,75-l-Flaschen an F, ***, *** (Rechnung Nr. ***) in Verkehr gebracht, obwohl - wie im Prüfbericht *** des Bundesamtes für Weinbau in *** vom 31.05.2022 (Probe Nr. ***) ersichtlich - die in der Etikettierung ausgewiesene Zuckerangabe "trocken" nicht dem analytisch vorhandenen Wert von 11,3 g/l entsprach, da die weinrechtlich konkrete Zuckerangabe "halbtrocken" lautet.
Dieser Wein war daher als "falsch bezeichnet" zu beurteilen.
4. Im Zeitraum 11.05. bis zum 09.06.2022 wurden vom Betrieb C GmbH 978 / 0,75-l-Flaschen Rotwein, ***, Qualitätswein, ***, 2020, alk 13,5 % vol, trocken, Prüfnummer ***, mit einer "gesamten schwefeligen Säure" von 235 mg/l an diverse Letztverbraucher in Verkehr gebracht und am 09.05.2022 wurden 120 / 0,75-l-Flaschen an das Restaurant G, H GmbH, ***, *** (Rechnung Nr. ***) in Verkehr gesetzt, obwohl - wie im Prüfbercht *** des Bundesamt für Weinbau in *** vom 31.05.2022 (Probe Nr. ***) ersichtlich - der Wert von 235 mg/l den Grenzwert von 150 mg/l überschritt und auch unter Beachtung der Messunsicherheit beim Gesamtzucker (Gesamtzucker 5g/l) der Wert von 235 mg/l den dann theoretisch gültigen von Grenzwert von 200 mg/l überschreitet.
Dieser Wein war daher als "überschwefelt" und "nicht verkehrsfähig" zu beurteilen.
5. Am 11.05.2022 wurden im Betrieb C GmbH 4.680 / 0,75-l-Flaschen ***, Qualitätswein, ***, 2020, trocken, ***, ***, Prüfnummer ***, mit der Alkoholangabe von 14 % vol etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und am 03.06.2022 wurden 12 / 0,75-l-Flaschen an das E, ***, *** (Rechnung Nr. ***) in Verkehr gebracht, obwohl - wie im Prüfbericht *** des Bundesamtes für Weinbau in *** vom 31.05.2002 (Probe Nr. ***) ersichtlich - der in der Etikettierung ausgewiesene Alkoholwert von 14 % vol, auch unter der dafür zulässigen Abweichung (+/- 0,5 % vol) sowie der methodischen Schwankung (+/- 0,2 % vol), nicht der tatsächlichen Alkoholkonzentration von 14,8 % vol entsprach.
Dieser Wein war daher als "falsch bezeichnet" zu beurteilen.
6. Am 11.05.2022 wurden im Betrieb C GmbH 2.736 / 0,75-l-Flaschen ***, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Österreich, Spumante, alk. 12,5 % vol, L001, mit der Zuckerangabe "extratrocken" etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und am 24.05.2022 wurden 6 / 0,75-l-Flaschen an I, ***, *** (Rechnung Nr. ***) in Verkehr gebracht, obwohl - wie im Prüfbericht *** des Bundesamtes für Weinbau in *** vom 31.05.2022 (Probe Nr. ***) ersichtlich - die in der Etikettierung ausgewiesene Zuckerangabe "extratrocken" nicht dem analytisch vorhandenen Wert von 4,1 g/l entsprach.
Da die weinrechtlich korrekte Zuckerangabe "extra brut" lautet, war dieser Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure als "falsch bezeichnet" zu beurteilen.
7. Am 11.05.2022 wurde im Betrieb C GmbH das Kellerbuch aufgrund der Liter- bzw. Stückdifferenzen zwischen dem tatsächlichen Stand und der Lagerstandsliste sowie Differenzen zwischen den Maßnahmenblättern und den Lagerbewegungslisten so mangelhaft geführt, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle durch die Bundeskellereiinspektion nicht möglich war.
Die mangelhafte Kellerbuchführung zeigte sich zudem auch durch die Differenz von 65.292 Liter zwischen dem theoretisch berechneten Weinstand - errechnet aus der Bestandsmeldung 2021 sowie den Zu- und Abgängen - un dem tatsächlichen Weinstand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
zu 1. § 2 Abs. 2 Weingesetz 2009 idgF iVm Art. 44 der Delegiertenverordnung (EU) 2019/33 idgF
zu 2. § 3 Abs. 2 WeinG 2009 idgF iVm § 3 Z. 1 der Weinverordung BGBl. Nr. 1992/630 idgF
zu 3. § 2 Abs. 2 Weingesetz 2009 idgF iVm Art. 52 und Anhang III Teil B der Delegiertenverordnung (EU) 2019/33 i.d.g.F.
zu 4. § 2 Abs. 2 WeinG 2009 iVm Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2019/934 und Anhang I Teil B idgF
zu 5. § 2 Abs. 2 WeinG 2009 idgF iVm Art. 44 der Delegiertenverordnung (EU) 2019/33 idgF
zu 6. § 2 Abs. 2 WeinG 2009 idgF iVm Art. 47 und Anhang III Teil A der Delegiertenverordnung (EU) 2019/33 idgF
zu 7. § 31 Abs. 4 WeinG 2009 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
Zu 1. € 700,00
130 Stunden
§ 61 Abs. 1 Z. 1 WeinG 2009 BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016
Zu 2. € 1.200,00
60 Stunden
§ 61 Abs. 2 Z. 3 Weingesetz 2009 BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016
Zu 3. € 700,00
130 Stunden
§ 61 Abs. 1 Z. 1 WeinG 2009 BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016
Zu 4. € 700,00
130 Stunden
§ 61 Abs. 1 Z. 1 WeinG 2009 BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016
Zu 5. € 700,00
130 Stunden
§ 61 Abs. 1 Z. 1 WeinG 2009 BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016
Zu 6. € 600,00
120 Stunden
§ 61 Abs. 1 Z. 1 WeinG 2009 BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016
Zu 7. € 600,00
120 Stunden
§ 61 Abs. 1 Z. 6 WeinG 2009 BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016
Folgende Barauslagen sind ebenfalls einzuzahlen:
Barauslage von
Zweck
€ 525,70
Untersuchungsgebühren
€ 218,02
Revisionsgebühren
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 520,00
Gesamtbetrag:
€ 6.463,72“
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 4. und 5. vor, dass das Gesetz Schwankungsbreiten vorsehe, diese habe er ausgenutzt, er habe die genauen Werte der Alkoholgehälter und schwefeligen Säure nicht gewusst und hätte diese auch nicht wissen müssen. Er habe bei einer staatlich anerkannten Prüfanstalt Proben entnehmen lassen und sich auf diese Proben verlassen. Es sei ihm kein fahrlässiges Verhalten vorwerfbar.
Bei den Spruchpunkten 2., 3., 6. und 7 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der Strafen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 19.04.2024 erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Aktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes und Befragung der Zeugin J. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung fern und brachte dabei keine gegen die Verhandlung in Abwesenheit sprechenden Gründe vor, entsandte jedoch seinen rechtsfreundlichen Vertreter.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1.1. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der C GmbH (im Folgenden: GmbH). Er bezieht ein geschätztes Nettoeinkommen von 3.500,00 Euro, hat keine Sorgepflichten und Vermögen in Form der Kapitelerträge dieser GmbH. Er weist keine verwaltungsstrafrechtlich einschlägigen Vormerkungen auf, ist jedoch nicht unbescholten.
4.1.2. Am 11.05.2022 fand eine Kontrolle der Bundeskellereiinspektion am Standort der GmbH, ***, *** statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden Proben mehrerer im Betrieb zu dieser Zeit lagernder Weine entnommen.
4.1.3. Am 31.05.2022 erfolgte die Erstattung von Prüfberichten vom Bundesamt für Weinbau für diese Proben.
4.1.4. Am 09.06.2022 fand eine neuerliche Kontrolle der Bundeskellereiinspektion am Standort der GmbH statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer erstmalig die Prüfergebnisse der Prüfberichte des Bundesamtes für Weinbau bekannt gegeben.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahren vor der Bundeskellereiinspektion können dem Akteninhalt der belangten Behörde entnommen werden und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützten sich auf den geschätzten Angaben der belangten Behörde, denen der Beschwerdeführer und seinen Vertreter nicht entgegengetreten sind. Der Beschwerdeführervertreter konnte die Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers nachvollziehbar darlegen.
4.2. Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses (Wein „***“ mit der Prüfnummer ***):
4.2.1. Die GmbH hat am 07.03.2022 vom Bundesamt für Weinbau einen Bescheid betreffend die Erteilung der staatlichen Prüfnummer *** für den Wein „5200 l Weiss, ****, Qualitätswein 2021 ***“ erhalten. In diesem Bescheid wird der Gesamtalkohol mit 12,3 Vol-% und eine Schwankungsbreite von +/- 0,2 angegeben.
4.2.2. Dieser Wein wurde mit einem ausgewiesenen Alkoholwert von 13 % vol etikettiert.
4.2.3. Im Prüfbericht vom 31.05.2022 wurde ein vorhandener Alkohol von 12,2 Vol.-% mit einer Schwankungsbreite von +/- 0,2 festgestellt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen sind der Aktenlage zu entnehmen.
4.3. Zu Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses (Wein „***“ mit der Prüfnummer ***):
4.3.1. Die GmbH hat am 07.03.2022 vom Bundesamt für Weinbau einen Bescheid betreffend die Erteilung der staatlichen Prüfnummer *** für den Wein „4600 l Rot, Sortenverschnitt rot*, Qualitätswein 2020 ***“ erhalten. In diesem Bescheid wird die gesamte schwefelige Säure mit 210 mg/l und eine Schwankungsbreite von +/- 15 angegeben. Der Gesamtzuckergehalt wurde mit 4,7 g/l und einer Schwankungsbreite von +/- 0,8 angegeben.
4.3.2. Im Prüfbericht vom 31.05.2022 wurde die gesamte schwefelige Säure mit 235 mg/l mit einer Schwankungsbreite von +/- 15 angegeben. Der Gesamtzuckergehalt wurde mit 4,7 g/l und einer Schwankungsbreite von +/- 0,8 angegeben festgestellt.
4.3.3. Die unterschiedlichen Messergebnisse im Hinblick auf die gesamte schwefelige Säure können nicht auf eine unsachgemäße Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückgeführt werden. Er hätte die Schwefelung von 235 mg/l nur erkennen können, wenn er eine neuerliche Messung veranlasst hätte. Dies hat er unterlassen.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 4.3.1. und 4.3.2. beruhen ebenfalls auf der Aktenlage. Die Zeugin J konnte nachvollziehbar darlegen, wie die im Prüfnummernbescheid und dem Prüfbericht unterschiedlichen Werte entstanden sein können (s. S. 4 der VHS). Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung als Gutachterin und ihren verständlichen Erläuterungen, bestand keinerlei Anlass für das erkennende Gericht, an der Richtigkeit der von ihr erstatteten Prüfberichte und ihren Angaben im Rahmen der Verhandlung zu zweifeln.
Auch die Feststellungen, dass die unterschiedlichen Messergebnisse nicht auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers rückschließen lassen, konnten aufgrund ihrer Ausführungen getroffen werden. So führte sie unter anderem folgendes aus: „Es kann natürlich trotzdem auch bei guter Weinkellerführung so sein, dass es eine gewisse inhomogene Menge gibt wo dann die gesamte schweflige Säure entsprechend höher oder niedriger ist. Das wird man nie ganz verhindern können.“ (s. S. 5 der VHS). Weiters führte sie zur Erkennbarkeit der Überschwefelung wie folgt aus: „Ein Weinbauer gibt diese schweflige Säure zu vermengt diese, hat auch entsprechende Erfahrung damit, erkennen könnte er es insofern als er eine Messung, eine Prüfung veranlassen könnte“ (ebenda).
4.4. Zu Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses (Wein „***“ mit der Prüfnummer ***):
4.4.1. Die GmbH hat am 07.03.2022 vom Bundesamt für Weinbau einen Bescheid betreffend die Erteilung der staatlichen Prüfnummer *** für den Wein „4600 l Rot, ****, Qualitätswein 2020 ***“ erhalten. In diesem Bescheid wird der vorhandene Alkohol mit 14,8 Vol-% und eine Schwankungsbreite von +/-0,2 angegeben.
4.4.2. Dieser Wein wurde mit einem ausgewiesenen Alkoholwert von 14 % vol etikettiert.
4.4.3. Im Prüfbericht vom 31.05.2022 wurde ein vorhandener Alkohol von 14,8 Vol.% mit einer Schwankungsbreite von +/- 0,2 festgestellt.
4.4.4. Am 03.06.2022 wurden 12 0,75-l-Flaschen dieses Weines an das E, ***, *** (Rechnung Nr. ***) verkauft.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind der Aktenlage zu entnehmen.
4.5. Zu den Spruchpunkten 2., 3., 6. und 7.:
Dem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen war der folgende durch die belangte Behörde festgestellte Sachverhalt der Übertretungen:
4.5.1. Im Zeitraum 07.03. bis zum 09.06.2022 wurden von der GmbH 1.112 / 0,75-l Flaschen ***, Qualitätswein, ***, 2021, alk. 13,5 % vol, trocken, Prüfnummer , "" mit einer "freien schwefeligen Säure" von 77 mg/l an diverse Letztverbraucher verkauft, etwa am 03.06.2022 6 / 0,75-l-Flaschen an das E, ***, *** (Rechnung Nr. ***), obwohl - wie im Prüfbericht *** des Bundesamtes für Weinbau in *** vom 31.05.2022 (Probe Nr. ***) ersichtlich - dieser Wert von 77 mg/l den Grenzwert von 50 mg/l überschritt.
4.5. 2 Am 11.05.2022 wurden von der GmBH 198 / 0,75-l-Flaschen ***, Qualitätswein, ***, 2019, alk. 14,5 % vol, Prüfnummer ***, mit der Zuckerangabe "trocken" etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und am 11.03.2022 wurden 6 / 0,75-l-Flaschen an F, ***, *** (Rechnung Nr. ***) verkauft, obwohl - wie im Prüfbericht *** des Bundesamtes für Weinbau in *** vom 31.05.2022 (Probe Nr. ***) ersichtlich - die in der Etikettierung ausgewiesene Zuckerangabe "trocken" nicht dem analytisch vorhandenen Wert von 11,3 g/l entsprach.
4.5. 3 Am 11.05.2022 wurden in der GmbH 2.736 / 0,75-l-Flaschen ***, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Österreich, Spumante, alk. 12,5 % vol, L001, mit der Zuckerangabe "extratrocken" etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und am 24.05.2022 wurden 6 / 0,75-l-Flaschen an I, ***, ***, (Rechnung Nr. ***) verkauft, obwohl - wie im Prüfbericht *** des Bundesamtes für Weinbau in *** vom 31.05.2022 (Probe Nr. ***) ersichtlich - die in der Etikettierung ausgewiesene Zuckerangabe "extratrocken" nicht dem analytisch vorhandenen Wert von 4,1 g/l entsprach.
4.5.4. Am 11.05.2022 wurde im Betrieb der GmbH das Kellerbuch aufgrund der Liter- bzw. Stückdifferenzen zwischen dem tatsächlichen Stand und der Lagerstandsliste sowie Differenzen zwischen den Maßnahmenblättern und den Lagerbewegungslisten so mangelhaft geführt, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle durch die Bundeskellereiinspektion nicht möglich war.
Die mangelhafte Kellerbuchführung zeigte sich zudem auch durch die Differenz von 65.292 Liter zwischen dem theoretisch berechneten Weinstand - errechnet aus der Bestandsmeldung 2021 sowie den Zu- und Abgängen - und dem tatsächlichen Weinstand.
Art. 44 der delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (delegierte Verordnung (EU) 2019/33) lautet (Hervorhebung nicht im Original):
Der in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder gegebenenfalls halbe Einheiten anzugeben. Der Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen; ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzungen „alc.“ oder „Alk.“ vorangestellt werden. Bei teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein kann die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts durch die Angabe des Gesamtalkoholgehalts, gefolgt von dem Symbol „% vol“ unter Voranstellung des Wortes „Gesamtalkoholgehalt“ oder „Gesamtalkohol“ ersetzt oder ergänzt werden.
Unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt um höchstens 0,5 % vol über- oder unterschreiten.
Bei Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, die über drei Jahre in Flaschen gelagert wurden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, um höchstens 0,8 % vol über- oder unterschreiten.
Art. 3 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (delegierte Verordnung (EU) 2019/934) lautet:
In Anhang I Teil B ist der Schwefeldioxidhöchstgehalt von Weinen festgelegt.
Anhang I Teil B lit. A Z. 1. und 2. lautet (Hervorhebung nicht im Original):
A. SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER WEINE
1. Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine, mit Ausnahme von Schaumweinen und Likörweinen, darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein;
b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
2. Unbeschadet der Nummer 1 Buchstaben a und b erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein;
b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;(…)
§ 2 Abs.2 Weingesetz 2009 lautet:
Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 ist ausschließlich zulässig, wenn diese den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und dieses Bundesgesetzes entsprechen. Bei Beurteilung dieser Erzeugnisse ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den weinrechtlichen Vorschriften nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt.
§ 61 Abs. 1 Z. 1 und 6 Weingesetz 2009 lautet:
Wer
1. Erzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 oder wiederholt entgegen § 3 Abs. 6 unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr bringt,
(…)
6. Aufzeichnungen gemäß § 31 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 31 Abs. 5 zuwiderhandelt oder
(…)
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 820 € zu bestrafen.
§ 61 Abs. 2 Z. 3 Weingesetz 2009 lautet:
Wer (…)
3. Erzeugnisse gemäß § 1, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 3 Abs. 5 übergegangen sind, an den Verbraucher abgegeben hat,
(…)
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
6.1. Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses (Wein „***“ mit der Prüfnummer ***):
6.1.1. Die hier rechtlich zu klärende Frage bezieht sich auf die Auslegung der Wortfolge „Unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, (…)“ in Art. 44 der delegierten Verordnung (EU) 2019/33 und dabei insbesondere auf die Bedeutung des Wortes „unbeschadet“. Fraglich ist nämlich, ob der Beschwerdeführer die im Rahmen des Prüfverfahrens entstehenden Messunsicherheiten zu seinen Gunsten bei der Etikettierung berücksichtigen durfte, konkret also bei dem gemessenen Wert des vorhandenen Alkohols von 12,3 % vol. am Etikett den Wert 13 % vol. anführen durfte.
6.1.2. Dabei wurde nämlich nicht nur die von der eben zitierten Verordnung bereits unmittelbar eingeräumte Abweichung von max. 0,5 %, sondern darüber hinaus auch der Wert der Messunsicherheit miteinbezogen.
6.1.3. Eine Wortinterpretation zum Wort „unbeschadet“ zeigt, dass dieses im Sinne von „ohne Schaden, ohne Nachteil für, im Einklang mit“ ausgelegt werden kann (vgl. dazu ***).
6.1.4. Ein Quervergleich zu der denselben Regelungsgestand normierenden Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung) erhärtet dieses Interpretationsergebnis. So ist dem § 9 Abs. 5 dieser Verordnung folgendes zu entnehmen (Hervorhebung nicht im Original):
6.1.5. „Bei der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes im Sinn von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 darf der durch die Analyse festgestellte Alkoholgehalt um höchstens 0,5% oder 0,8% (bei Qualitätsweinen oder Landweinen, die über drei Jahre in Flaschen gelagert werden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben) über- oder unterschritten werden. Die Toleranz der angewendeten Analysemethode darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes miteinbezogen werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes auch unter Einbeziehung der Analysentoleranz im Rahmen der Analyse einer Probe der Bundeskellereiinspektion ist der Wein trotzdem verkehrsfähig und ist keine Beanstandung auszusprechen, wenn weiterhin die Identität gegeben ist.“
6.1.6. Nachdem davon auszugehen ist, dass die zur Weinbezeichnung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften nicht Abweichendes zu den Vorschriften der Europäischen Union normieren (ein abweichender Regelungsbereich ist nämlich nicht erkennbar), kann davon ausgegangen werden, dass auch der österreichische Gesetzgeber die Bestimmung des Art. 44 der delegierten Verordnung (EU) 2019/33 derart interpretiert, dass die Messtoleranzen, die sich im Rahmen der unterschiedlichen Analysemethoden ergeben, zusätzlich zur Abweichung von 0,5 % bei der Etikettierung berücksichtigt werden dürfen. Dafür sprechen auch die Ausführungen der Amtspartei im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus diesem Grunde begehrte.
6.1.7. In diesem Sinne war die Etikettierung des *** mit dem Alkoholwert von 13 % vol. zulässig und das Strafverfahren zu diesem Spruchpunkt einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat (§ 45 Abs.1 Z. 2 VStG).
6.2. Zu Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses (Wein „***“ mit der Prüfnummer ***):
6.2.1. Bei diesem Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hätte einen Wein in Verkehr gesetzt, welcher das zulässige Maß an gesamter schwefeliger Säure überschritten hat. Unzweifelhaft ist zunächst, dass das höchst zulässige Ausmaß Anhang I Teil B lit. A Z. 1. und 2. der delegierten Verordnung (EU) 2019/934 überschritten wurde. Dies auch dann, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Messtoleranz beim Gesamtzuckergehalt einen Wert von über 5 g/l annimmt. Damit wäre der höchst zulässige Wert bei 200 mg/l (statt 150 mg/l). Doch liegt auch dann der gemessene Wert von 235 mg/l deutlich darüber. Dies auch unter Berücksichtigung der Messtoleranz von 15 mg/l.
6.2.2. In einem ersten Schritt kann daher festgestellt werden, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist.
6.2.3. Fraglich ist jedoch, ob dem Beschwerdeführer auch Verschulden vorgeworfen werden kann.
6.2.4. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Das VStG kennt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, 1219; VwGH 30.05.1994, Zl. 92/10/0106).
6.2.5. Nach § 6 Abs. 1 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
6.2.6. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich zunächst objektiv, nämlich danach welches Maß an Sorgfalt den Umständen des Einzelfalls nach zur Vermeidung tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Der Maßstab hierfür ist ein objektiv-normativer (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, 1215).
6.2.7. Es ist daher jene Sorgfalt aufzubringen, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten (VwGH 31.1.2014, 2013/02/0224 mit Verweis auf VwGH 27.6.1980, 513/80 sowie VwGH 09.11.2011, 2011/16/0039).
6.2.8. Das Weingesetz normiert nun dazu, dass vor Inverkehrbringen von Qualitätswein eine staatliche Prüfnummer erteilt werden muss. Dazu hat eine Probe des Weines abhängig von der Art des Weines bestimmten Untersuchungen unterzogen zu werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 10 Weingesetz 2009 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen (vgl. § 25 Weingesetz 2009 mit weiteren Details).
6.2.9. Gemäß § 1 Abs. 4 der - unter anderem auf § 10 Weingesetz 2009 gestützten– Kontrollverordnung hat die systematische Kontrolle von Qualitätsweinen im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer unter anderem den Untersuchungsparameter „gesamte schwefelige Säure“ zu umfassen.
6.2.10. Der Beschwerdeführer ist diesen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen und hat die staatliche Prüfnummer für den Wein „***“ erhalten. In diesem Verfahren wurde der Gehalt an gesamter schwefeliger Säure mit 210 mg/l mit einer Messtoleranz von +/- 15 bestimmt. Unter Ausnutzung der Messtoleranz konnte der Beschwerdeführer daher darauf vertrauen, dass der Wein den Qualitätskriterien entsprach und wurde dementsprechend auch eine Prüfnummer erteilt. Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass die Abweichung im danach erstellten Prüfbericht nicht auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers rückführbar ist. Gleichzeitig hat das Beweisverfahren ergeben, dass er die Abweichung zur ersten Messung nur erkennen hätte können, wenn er vor Inverkehrbringen des Weines neuerlich eine Messung veranlasst hätte. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes wäre das jedoch als eine Überspannung der Sorgfaltspflichten eines rechtstreuen, gewissenhaften und besonnenen Weinbauern anzusehen. Die Unterlassung einer neuerlichen Messung nach Erteilung der Prüfnummer - und nur so hätte er die Überschreitung des Wertes für die gesamte schwefelige Säure erkennen können - stellt keine Sorgfaltswidrigkeit und damit kein fahrlässiges Verhalten dar.
6.2.11. Das Inverkehrbringen des Weines nach Kenntnis der zur hohen Konzentration an schwefliger Säure wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Das Beweisverfahren hat vielmehr gezeigt, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2022 von der zur hohen Konzentration erfahren hat. Die Tatanlastung enthielt den Vorwurf, den Wein konkret am 09.05.2022 verkauft zu haben und bis 09.06.2022 im Betrieb zum Verkauf bereit gehalten zu haben.
6.2.12. Das Strafverfahren war daher auch zu diesem Spruchpunkt einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat (§ 45 Abs.1 Z. 2 VStG).
6.3. Zu Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses (Wein „***“ mit der Prüfnummer ***):
6.3.1. Der Tatvorwurf ist aus rechtlicher Sicht ident mit jenem zu Spruchpunkt 1. Im Gegensatz zu den dort gemachten Ausführungen ergibt sich jedoch hier, dass die Abweichung zwischen dem im Prüfnummernbescheid angeführten vorhandenen Alkohol und dem an Etikett angegebenen Alkohol um mehr als die bei diesem Parameter maximal zulässige Abweichung von 0,7 % vol. beträgt. Die GmbH führte am Etikett den Wert 14 % vol. an, obwohl sich aus dem Prüfnummernbescheid der Wert von 14,8 % vol. ergab. Damit unterschritt, der Bestimmung des Art. 44 der delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zuwider, der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt in unzulässigem Ausmaß. Der Wein wurde auch in Verkehr gebracht (siehe Feststellungen), somit wurde der Tatbestand des § 61 Abs. 1 Z. 1 in objektiver Hinsicht erfüllt.
6.3.2. Bei vorliegendem Delikt handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“, bei dem gemäß § 5 Abs. 1 VStG, von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005). Ein das Verschulden ausschließender Grund wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Seine Angaben in der Niederschrift vor der Bundeskellereiinspektion vom 09.06.2022 (s. Akt der belangten Behörde S. 24), wonach er dachte, er bewege sich innerhalb der Schwankungsbreite ist bei der Abweichung von 0,8 % nicht plausibel und kann die Fahrlässigkeit seines Verhaltens nicht entkräften. Es wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen, die maximal mögliche Abweichung des Wertes des Prüfnummernbescheides zu den Angaben auf dem Etikett zu eruieren. Verwiesen kann dabei auch auf das im Internet zur Verfügung gestellte Dokument der Bundeskellereiinspektion über die Bezeichnisvorschriften: „Bezeichnungsvorschriften für die Gestaltung von Etiketten Ein Service-Dokument der Bundeskellereiinspektion“ werden. Diese ist allgemein zugänglich und ermöglicht einen einfachen Überblick über die zulässigen Toleranzen, insbesondere auch hinsichtlich des Alkoholgehaltes (siehe dazu ***).
6.3.3. Die falsche Etikettierung ist daher in objektiver und subjektiver Sicht vorwerfbar und lagen auch sonst keine die Strafbarkeit ausschließenden Umstände vor.
6.3.4. Zur Strafhöhe:Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.Der Schutzzweck der übertretenen Norm liegt in der für den Konsumenten Erkennbarkeit der Inhaltsstoffe des Weines und deren Richtigkeit. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht. Dies setzt nämlich voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. (VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232). Gegenständlich lagen die Voraussetzungen nicht vor, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist.Mildernd wurden von der belangten Behörde kein Umstand, erschwerend der Umstand, dass rechtskräftige einschlägige Verwaltungsübertretungen vorlagen, gewertet. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Wertung nicht an, da zwischenzeitig zu den als einschlägig erkannten Verwaltungsübertretungen Tilgung im Sinne des § 55 Abs. 1 VStG eingetreten ist. Der Beschwerdeführer weist jedoch nicht getilgte nicht einschlägige Verwaltungsvormerkungen auf. Es ist daher vom Vorliegen keiner Milderungs- und Erschwerungsgründe auszugehen. Nachdem sich die von der belangten Behörde festgelegte Strafe in Höhe von 700,00 € im mittleren Bereich des möglichen Strafrahmens bis zu 1.820 € befindet, war eine Herabsetzung der Geldstrafe (samt der dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe) bei Entfall des Erschwerungsgrundes angezeigt. Es war davon auszugehen, dass diese Höhe tat-, täter- und schuldangemessen sind. Dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Die Strafe ist auch in spezialpräventiver Sicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer (neuerlicher) Taten abzuhalten. Auch in generalpräventiver Hinsicht ist sie notwendig, um der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass die falsche Etikettierung von Weinflaschen nicht unerhebliche Geldstrafen nach sich ziehen kann.Eine außerordentliche Milderung im Sinne des § 20 VStG schied gegenständlich aus, da keine Milderungsgründe vorlagen.
6.3.5. Zur Spruchkorrektur:Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, welcher berichtigt werden konnte.
6.4. Zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses (Wein „***, Prüfnummer ***):
Im Fall des Spruchpunkt 2. wendet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe, sodass dieser Schuldspruch in (Teil-) Rechtskraft erwachsen, damit der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts entzogen und der Strafzumessung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0053).
Sache des Verfahrens ist somit ausschließlich die Überprüfung der Angemessenheit der von der belangten Behörde verhängten Strafe unter Zugrundlegung des nicht bekämpfen Schuldspruches.
Der Schutzzweck der übertretenen Norm liegt in der Sicherstellung der qualitativen Beschaffenheit des Weines und somit in dessen Verkehrsfähigkeit. Der Schutzzweck wurde auch massiv beeinträchtigt, da eine Abweichung von 22 mg/l zur zulässigen freien schwefeligen Säure von 50 mg/l bestand.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht. Dies setzt nämlich voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. (VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232). Gegenständlich lagen die Voraussetzungen nicht vor, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist.
Mildernd wurden von der belangten Behörde das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend der Umstand, dass rechtskräftige einschlägige Verwaltungsübertretungen vorlagen, gewertet. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Wertung insofern nicht an, da zwischenzeitig zu den als einschlägig erkannten Verwaltungsübertretungen Tilgung im Sinne des § 55 Abs. 1 VStG eingetreten ist. Der Beschwerdeführer weist jedoch nicht getilgte nicht einschlägige Verwaltungsvormerkungen auf.
Es ist daher vom Vorliegen eines Milderungsgrundes und keines Erschwerungsgrundes auszugehen.
Nachdem sich die von der belangten Behörde festgelegte Strafe in Höhe von 1.200,00 € nicht im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens bis zu 7.270 € befindet, war eine Herabsetzung der Geldstrafe bei Entfall des Erschwerungsgrundes angezeigt. Unter Beachtung der hohen Bedeutung des Schutzgutes, nämlich der körperlichen Unversehrtheit, konnte eine geringere Geldstrafe als 1.000 € nicht in Betracht gezogen werden.
Es ist nunmehr davon auszugehen, dass diese Höhe tat-, täter- und schuldangemessen sind. Dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Die Strafe ist auch in spezialpräventiver Sicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer (neuerlicher) Taten abzuhalten. Auch in generalpräventiver Hinsicht ist sie notwendig, um der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass das fahrlässige Inverkehrbringen von Wein mit zu hohen Anteil an freier schwefeliger Säure zu empfindlichen Geldstrafen führt.
Eine außerordentliche Milderung im Sinne des § 20 VStG schied gegenständlich aus, da die Milderungsgründe nicht beträchtlich überwogen.
6.5. Zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses (Wein „***“, Prüfnummer ***):
Im Fall des Spruchpunkt 3. wendet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe, sodass dieser Schuldspruch in (Teil-) Rechtskraft erwachsen, damit der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts entzogen und der Strafzumessung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0053).
Sache des Verfahrens ist somit ausschließlich die Überprüfung der Angemessenheit der von der belangten Behörde verhängten Strafe unter Zugrundlegung des nicht bekämpfen Schuldspruches.
Der Schutzzweck der übertretenen Norm liegt in der für den Konsumenten Erkennbarkeit der Inhaltsstoffe des Weines und deren Richtigkeit.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht. Dies setzt nämlich voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. (VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232). Gegenständlich lagen die Voraussetzungen nicht vor, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist.
Mildernd wurden von der belangten Behörde das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend der Umstand, dass rechtskräftige einschlägige Verwaltungsübertretungen vorlagen, gewertet. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Wertung insofern nicht an, da zwischenzeitig zu den als einschlägig erkannten Verwaltungsübertretungen Tilgung im Sinne des § 55 Abs. 1 VStG eingetreten ist. Der Beschwerdeführer weist jedoch nicht getilgte nicht einschlägige Verwaltungsvormerkungen auf.
Es ist daher vom Vorliegen eines Milderungsgrundes und keines Erschwerungsgrundes auszugehen.
Nachdem sich die von der belangten Behörde festgelegte Strafe in Höhe von 700,00 € im mittleren Bereich des möglichen Strafrahmens bis zu 1.820 € befindet, war eine Herabsetzung der Geldstrafe (samt der dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe) bei Entfall des Erschwerungsgrundes angezeigt.
Es ist nunmehr davon auszugehen, dass diese Höhe tat-, täter- und schuldangemessen sind. Dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Die Strafe ist auch in spezialpräventiver Sicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer (neuerlicher) Taten abzuhalten. Auch in generalpräventiver Hinsicht ist sie notwendig, um der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass die falsche Etikettierung von Weinflaschen nicht unerhebliche Geldstrafen nach sich ziehen kann.
Eine außerordentliche Milderung im Sinne des § 20 VStG schied gegenständlich aus, da die Milderungsgründe nicht beträchtlich überwogen.
6.6. Zu Spruchpunkt 6. des Straferkenntnisses (Schaumwein „***“):
Im Fall des Spruchpunkt 6. wendet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe, sodass dieser Schuldspruch in (Teil-) Rechtskraft erwachsen, damit der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts entzogen und der Strafzumessung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0053).
Sache des Verfahrens ist somit ausschließlich die Überprüfung der Angemessenheit der von der belangten Behörde verhängten Strafe unter Zugrundlegung des nicht bekämpfen Schuldspruches.
Der Schutzzweck der übertretenen Norm liegt in der für den Konsumenten Erkennbarkeit der Inhaltsstoffe des Weines und deren Richtigkeit.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht. Dies setzt nämlich voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. (VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232). Gegenständlich lagen die Voraussetzungen nicht vor, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist.
Mildernd wurden von der belangten Behörde das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend der Umstand, dass rechtskräftige einschlägige Verwaltungsübertretungen vorlagen, gewertet. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Wertung insofern nicht an, da zwischenzeitig zu den als einschlägig erkannten Verwaltungsübertretungen Tilgung im Sinne des § 55 Abs. 1 VStG eingetreten ist. Der Beschwerdeführer weist jedoch nicht getilgte nicht einschlägige Verwaltungsvormerkungen auf.
Es ist daher vom Vorliegen eines Milderungsgrundes und keines Erschwerungsgrundes auszugehen.
Nachdem sich die von der belangten Behörde festgelegte Strafe in Höhe von 600,00 € nicht im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens bis zu 1.820 € befindet, war eine Herabsetzung der Geldstrafe (samt der dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe) bei Entfall des Erschwerungsgrundes angezeigt.
Es ist nunmehr davon auszugehen, dass diese Höhe tat-, täter- und schuldangemessen sind. Dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Die Strafe ist auch in spezialpräventiver Sicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer (neuerlicher) Taten abzuhalten. Auch in generalpräventiver Hinsicht ist sie notwendig, um der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass die falsche Etikettierung von Weinflaschen nicht unerhebliche Geldstrafen nach sich ziehen kann.
Eine außerordentliche Milderung im Sinne des § 20 VStG schied gegenständlich aus, da die Milderungsgründe nicht beträchtlich überwogen.
6.7. Zu Spruchpunkt 7. des Straferkenntnisses (mangelhafte Kellerbuchführung):
Im Fall des Spruchpunkt 7. wendet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe, sodass dieser Schuldspruch in (Teil-) Rechtskraft erwachsen, damit der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts entzogen und der Strafzumessung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0053).
Sache des Verfahrens ist somit ausschließlich die Überprüfung der Angemessenheit der von der belangten Behörde verhängten Strafe unter Zugrundlegung des nicht bekämpfen Schuldspruches.
Der Schutzzweck der übertretenen Norm liegt in der Überprüfbarkeit des Weinbaubetriebes durch die Bundeskellereiinspektion.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht. Dies setzt nämlich voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. (VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232). Gegenständlich lagen die Voraussetzungen nicht vor, da zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und auch die Intensität dessen Beeinträchtigung nicht als gering angesehen werden können. Die Abweichung zwischen theoretisch vorhandenem Weinbestand und tatsächlichem Stand betrug 36,88 %.
Mildernd wurden von der belangten Behörde das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend der Umstand, dass rechtskräftige einschlägige Verwaltungsübertretungen vorlagen, gewertet. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Wertung insofern nicht an, da zwischenzeitig zu den als einschlägig erkannten Verwaltungsübertretungen Tilgung im Sinne des § 55 Abs. 1 VStG eingetreten ist. Der Beschwerdeführer weist jedoch nicht getilgte nicht einschlägige Verwaltungsvormerkungen auf.
Es ist daher vom Vorliegen eines Milderungsgrundes und keines Erschwerungsgrundes auszugehen.
Nachdem sich die von der belangten Behörde festgelegte Strafe in Höhe von 600,00 € nicht im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens bis zu 1.820 € befindet, war eine Herabsetzung der Geldstrafe (samt der dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe) bei Entfall des Erschwerungsgrundes angezeigt.
Es ist nunmehr davon auszugehen, dass diese Höhe tat-, täter- und schuldangemessen sind. Dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Die Strafe ist auch in spezialpräventiver Sicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer (neuerlicher) Taten abzuhalten. Auch in generalpräventiver Hinsicht ist sie notwendig, um der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass die eine mangelhafte Kellerbuchführung nicht unerhebliche Geldstrafen nach sich ziehen kann.
Eine außerordentliche Milderung im Sinne des § 20 VStG schied gegenständlich aus, da die Milderungsgründe nicht beträchtlich überwogen.
6.8. Zu den vorgeschriebenen Barauslagen:
Mit dem Straferkenntnis wurden gleichzeitig Barauslagen in Höhe von € 525,70 für Untersuchungsgebühren und € 218,02 Revisionsgebühren vorgeschrieben. Diese Barauslagen stützen sich auf § 64 Weingesetz, wonach, wenn aufgrund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer entnommenen Probe festgestellt wird, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder gegen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß § 1 verstoßen wurde und dieser Verstoß durch eine Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenentnahme und der Untersuchung zu tragen hat (Abs. 1). Die Höhe der Kosten hat – unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 60 Abs. 2 – der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen (Abs. 2).
Gemäß § 10 Weinverordnung sind die Kosten für die Nachschau und Entnahme der Proben durch den Bundeskellereiinspektor, die im Verwaltungsstrafverfahren die Partei zu tragen hat, nach der Dauer der Nachschau im beanstandeten Betrieb zu bemessen. Sie betragen für jede Stunde, die die Nachschau gedauert hat, 250 S (Anmerkung: entspricht bei einem Umrechnungskurs von 13,76 18,17 €). Hiebei ist jede angefangene Stunde als volle Stunde anzurechnen.
Am Tag der Probeentnahme am 11.05.2022 erfolgte durch K und L als Organe der Bundeskellereiinspektion eine Nachschau am Sitz der GmbH von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 14:45 Uhr, sohin gesamt 5 h und 45 min. Gesamt ergibt das einen Betrag von 218,04 € (2618,17). Die Differenz zur von der Bundeskellereiinspektion beantragen Kosten von 2 Cent sind auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen.
Die Kosten für die Untersuchungsgebühren betragen laut der nicht bestrittenen Berechnung des Bundesamtes für Weinbau in deren Gutachten:
zu Spruchpunkt 2. 96,60 €
zu Spruchpunkt 3.91,00 €
zu Spruchpunkt 5.81,70 €
zu Spruchpunkt 6.99,50 €
GESAMT 368,80 €.
Die gesamten Kosten für die Barauslagen betragen daher 586,84 €.
Die im Straferkenntnis darüber hinaus vorgeschriebenen Kosten für die Untersuchungsgebühren zu Spruchpunkt 1. (67,90 €) und Spruchpunkt 4. (89,00 €) waren in Ansehung der Einstellung der Strafverfahren dem Beschwerdeführer nicht mehr vorzuschreiben.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil für die zu lösenden Fragen eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie die ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofes vorsieht (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit der Beweiswürdigung im Revisionswege etwa VwGH am 9.5.2016, zu Zl. Ra 2016/01/0068).
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