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LVwG-AV-2800/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2800/001-2023
LVwG-AV-2800/001-2023Landesverwaltungsgericht07.05.2024
Umweltrecht; Altlastensanierung; Wasserrecht; Abfallwirtschaft; Sicherungsmaßnahmen; Haftung; Verursacher; Verpflichteter;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der B GmbH, in ***, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 30.10.2023, Zl. ***, betreffend Vorschreibung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Altlastensanierungsgesetz (AlSAG), dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) und dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: Belangte Behörde) die B GmbH, ***, *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin), unter Anwendung von § 17 Abs. 1 und 2 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) iVm. § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und § 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) „zur Errichtung einer hydraulischen Sicherungsmaßnahme zur Sicherung der noch nicht gesicherten Grundstücke ***, *** und ***, alle KG *** […]. Es ist entweder eine Verlängerung der bereits vorhandenen Grundwasserdrainage samt Reinigungsanlage oder die Errichtung einer Sperrbrunnenreihe deren Absenktrichter sich während des Pumpbetriebs überlappen, ebenfalls mit Grundwasserreinigungsanlage, entlang der Südgrenze des Grundstückes *** bis zur Westgrenze der ***, Grundstück ***, alle KG ***, zu errichten.
Die Zustimmung der Grundstückseigentümerin ist im Voraus einzuholen.
Als Frist für die Umsetzung der Maßnahme werden 12 Monate ab Rechtskraft dieses Bescheides festgelegt.“
Begründend wurde nach wörtlicher Wiedergabe der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen (ASV) für Altlasten und Verdachtsflächen, für Hydrogeologie sowie für Abfallchemie zusammengefasst ausgeführt, dass der gegenständliche Altstandort im April 2021 zur Altlast *** „G“ mit der Prioritätenklasse 3 erklärt worden sei. Im Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, hätte sich von 1882 bis 2011 ein Betrieb der chemischen Industrie befunden. Im zentralen sowie im südwestlichen Teil des Standortes seien erhebliche Untergrundbelastungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), insbesondere Teeröl/Karbolineum, und untergeordnet Mineralöl (MKW) festgestellt worden. In zwei Bereichen auf einer Fläche von insgesamt ca. 3.100 m² und 600 m² seien rund 6.000 m³ Untergrund erheblich verunreinigt. Im Grundwasser seien vor allem PAKs und untergeordnet MKWs nachgewiesen worden. Die Schadstoffe, die PAKs, der beiden Hotspots seien in chemischer und physikalischer Hinsicht identisch. Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen würden davon ausgehen, dass es sich bei diesem kleineren Hotspot entweder um einen lokalen Schadstoffeintrag handeln würde oder dass eine Ausbreitung des Teeröls/Karbolineum (PAK) oberhalb des Stauers auf einer lokalen Rinne erfolgt sei. Jedenfalls seien die Emissionen einer Tankstelle von den PAKs aus chemischer Sicht eindeutig unterscheidbar, diese würden sich im Untergrund auf verschiedenen Höhen befinden. Es gebe weiters keine Hinweise darauf, dass die gegenständlichen Kontaminationen mit den PAKs durch ein einmaliges Ereignis, z.B. einen Unfall, welches einem bestimmten Verursacher zugeordnet werden könnte, entstanden seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb der Chemiefabrik bzw. im Zuge der Produktion und beim Hantieren mit den Chemikalien kontinuierlichen Bodenverunreinigungen stattgefunden hätten.
Eine zeitliche Zuordnung der heutigen Kontaminationen mit Teeröl, Karbolineum, sei nicht möglich, es sei deshalb von einer solidarisch haftenden Teilverursacherin, nämlich der Beschwerdeführerin, auszugehen. Diese sei ab dem Jahre 1955 als „C“, mit Sitz in ***, Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, gewesen. Die Firma sei 1977/78 zu einer GmbH, der „D GmbH“ umgewandelt worden. Diese GmbH und Eigentümerin des Areals sei in Folge im Jahr 1996 mit der 1947 gegründeten Fa. E, mit Sitz in ***, fusioniert. Mit Verschmelzungsvertrag vom 26.9.1996 sei dadurch die Beschwerdeführerin entstanden. Die Verschmelzung sei unter Anwendung von § 96 GmbH-Gesetz in der Fassung vor 1.7.1996 erfolgt, die übertragende Gesellschaft sei die D GmbH, die übernehmende Gesellschaft die F GmbH, gewesen. Es wäre keine Liquidation und demnach auch keine Gesamtrechtsnachfolge erfolgt.
Die Beschwerdeführerin sei zuletzt rund 16 Jahre, ihre Vorgängerin, die Fa. D GmbH, davor ca. 18 Jahre am gegenständlichen Standort tätig gewesen. In diese Zeit falle sowohl die Produktion, als auch der Handel mit den Chemikalien, mit denen der Untergrund verunreinigt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei deshalb als Verpflichtete anzusehen, wobei die älteren und die jüngeren Teeröl-/Karbolineum-Kontaminationen untrennbar miteinander vermischt seien und es nicht möglich sei, sie altersmäßig auseinanderzuhalten.
Die Verpflichtung aus § 31 WRG 1959 stelle eine Solidarhaftung dar, nach der jeder einzelne Verursacher zur Sanierung oder Sicherung herangezogen werden könne. Durch die Ausweisung als Altlast sei davon auszugehen, dass von den kontaminierten Grundstücken eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt ausgehe. Eine Sicherung oder Sanierung der Altlast gemäß § 17 AlSAG sei deshalb geboten. Es war deshalb der Beschwerdeführerin der gegenständliche Auftrag unter Anwendung von § 31 WRG 1959 und § 73 Abs. 4 AWG 2002 vorzuschreiben.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zunächst ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid eindeutige Sachverhaltsfeststellungen nicht entnommen werden könnten, weshalb er bereits deshalb rechtswidrig sei. Weiters stütze die belangte Behörde ihren Bescheid auf § 31 WRG 1959, welcher am 27.6.1969 in Kraft getreten sei. Diese Bestimmung sei auf davor verwirklichte Kontaminationen nicht anwendbar. Die belangte Behörde habe aber nicht festgestellt, was im Übrigen auch falsch wäre, dass die gegenständlichen Kontaminationen nach dem 27.6.1969 erfolgt seien. Die Verunreinigungen seien vor 1969, mit großer Wahrscheinlichkeit vor Kriegsende 1945, erfolgt. Eine Haftung nach dem WRG 1959 komme daher nicht in Betracht.
Ferner hätte die Beschwerdeführerin erst ab der mit 5.10.1996 wirksamen Verschmelzung das chemische Werk auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis 2011 betrieben. Die primäre Haftung auf Grundlage der § 31 Abs. 2 und 3 WRG 1959 treffe aber nicht den Rechtsnachfolger des Verursachers. Im angefochtenen Bescheid sei aber nicht festgestellt worden, dass die Verunreinigungen nach dem 5.10.1996 eingetreten wären.
Zusätzlich habe die belangte Behörde ihren Bescheid auf § 73 Abs. 4 AWG 2002 gestützt. Das bloße Ablagern von Abfällen sei jedoch nicht als Deponie zu beurteilen. Es fehle an Feststellungen, die eine rechtliche Beurteilung der Anlagen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, als Deponie erlauben würden. Festgestellt sei gegenteilig der Betrieb einer chemischen Industrie worden.
Im AWG 2002 sei außerdem generell keine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, die einen Behandlungsauftrag an den Rechtsnachfolger des Verursachers erlauben würde, vorgesehen. Die Beschwerdeführerin hafte als Rechtsnachfolgerin nicht für Verunreinigungen, die mutmaßlich vor vielen Jahren stattgefunden hätten.
Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin seit 2003 nicht mehr Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, sie sei auch nie Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** gewesen. Als ehemalige Liegenschaftseigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, hafte die Beschwerdeführerin deshalb ebenso nicht.
Schließlich rügt die Beschwerde mehrere Begründungsmängel im angefochtenen Bescheid. Unter anderem sei es seit Beginn der chemischen Produktion in den 1880er-Jahren bis 1996 zumindest zu fünf Rechtsnachfolgen gekommen, dies sei nicht festgestellt worden. Aus dem Bericht des Umweltbundesamts sei ferner zu entnehmen, dass als verunreinigende Substanz Teeröl in Phase eingelagert sei. Die belangte Behörde hätte deshalb keine Bodenverunreinigungen mit Chemikalien schlechthin feststellen dürfen. Nur Carbolineum komme als Quelle des Schadstoffeintrages in Betracht, was jedoch nach 1949 am Standort nicht mehr produziert worden sei. Damit sei lediglich gehandelt worden, der Handel sei Ende der 1980er Jahre eingestellt worden. In der Verhandlung vor der belangten Behörde vom 29.11.2022 hätte der Amtssachverständige für Altlasten außerdem ausgeführt, dass zwischen den beiden im Lageplan dargestellten erheblich kontaminierten Bereichen keine Verbindung nachgewiesen sei. Ab 1957 werde dort, wo der fragliche Schadensbereich vorliege, eine Tankstelle betrieben. Ein direkter Schadstoffeintrag durch Betrieb einer chemischen Fabrik ab 1957 in das Grundstück Nr. ***, KG ***, könne deshalb nicht mehr erfolgt sein. Wenn ein lokaler Eintrag erfolgt sei, müsse die Verunreinigung in erheblicher Tiefe älter als 1957 sein.
Beantragt werde deshalb, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werde.
3. Entscheidungswesentliche Feststellungen:
3.1. Die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG , sind unter „: G“ als Altlast ausgewiesen, davon das Grundstück Nr. ***, KG ***, als Altstandort. Auf dem Standort, Grundstück Nr. ***, KG ***, befand sich seit 1882 ein Betrieb der chemischen Industrie. Auf einer Fläche von rund 22.000 m² wurden zu Beginn vor allem Holzschutzmittel auf Teerölbasis erzeugt. Im Laufe des Betriebes wurden auch Pflanzenschutzmittel und ab etwa Mitte des vorigen Jahrhunderts vermehrt Schutzanstriche für Bauwerke sowie diverse Lacke und Betonzuschlagstoffe auf Mineralölbasis erzeugt. Die Standortbebauung erfolgte zu Beginn an der westlichen Grenze und wurde im Laufe des Betriebes Richtung Osten erweitert. Auf dem Standort befanden sich ein zentrales Mineralöllager mit mehr als 100.000 Liter Fassungsvermögen sowie zahlreiche weitere Tanks mit teils niedrigsiedenden Mineralölen und Teerölfraktionen (z.B.: Anthrazenöl). In Summe wurden zeitweise mehr als 200.000 Liter Mineralöle, Teeröle und Lösungsmittel auf Mineralölbasis am Standort gelagert und verarbeitet. Die verwendeten Lösungsmittel waren auf Basis aromatischer Kohlenwasserstoffe, chlorierte Kohlenwasserstoffe wurden vermutlich nicht eingesetzt. Am Standort waren auch eigene LKW-Garagen, eine Schlosserei sowie eine Werkstätte mit Spritzkabine situiert. Ende des Zweiten Weltkrieges (1944/1945) wurde im Zuge der massiven Bombardierung von *** auch der Standort getroffen, Anfang der 70-iger Jahre ist ein Brandereignis dokumentiert. Der Betrieb wurde im Jahr 2011 eingestellt.
3.2. Im zentralen sowie im südwestlichen Teil der Altlast wurden erhebliche Untergrundbelastungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), hier insbesondere Teeröl/Karbolineum, und untergeordnet Mineralöl (MKW) festgestellt. In zwei Bereichen auf einer Fläche von insgesamt ca. 3.100 m² und 600 m² sind rund 6.000 m³ Untergrund erheblich verunreinigt. In Teilbereichen sind Teeröl in Phase sowie aufschwimmende Leichtölphasen vorhanden. Im Grundwasser wurden vor allem polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), und untergeordnet Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) nachgewiesen. Die Schadstofffrachten im Grundwasserabstrom und die Auswirkungen der Untergrundverunreinigungen im Bereich des gesamten Altlastenareals sind erheblich, die Länge der Schadstofffahne kann mit rund 150 bis 200 m abgeschätzt werden. Mittel- bis langfristig ist keine signifikante Änderung der Grundwasserbelastungen zu erwarten. Diese Stoffe sind eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen. Es besteht Sicherungsbedarf.
Sie stellen sich wie folgt dar:
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Für das Jahr 1939 gibt es Hinweise, dass das Gelände mit den Öllagerbehältern in freiem Gefälle zu einer Sickergrube führt. Die genaue Lage der Sickergrube ist nicht bekannt und wird entsprechend der Geländemorphologie am südlichen Rand des Altstandortes vermutet.
3.3. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wird eine Tankstelle betrieben, erstmalig bewilligt mit Betriebsanlagenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 6.7.1957 bzw. 25.4.1958.
3.4. Die Herkunft der Verunreinigungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in Zusammenhang mit der Altlast stellt sich wie folgt dar:
tankstellenfremde Kontaminationen durch PAK, C10-C40, BTEX
lediglich Spuren an Verunreinigungen mit PAKs, tankstellenfremder Ursprung
Kontaminationen v.a. durch Mitteldestillate C10-C21, vom Tankstellenbereich stammend
Kontaminationen durch MKW (v.a. C10-C21), C5-C10, PAK und BTEX
Kontamination kommt teilweise aus dem Tankstellenbereich und ist teilweise tankstellenfremd.
Die hier genannten, als tankstellenfremd anzusprechenden Kontaminationen stammen ursprünglich aus dem Betrieb der chemischen Fabrik auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wobei eine Kontamination in Folge von Bombentreffern im Zuge des Zweiten Weltkrieges nicht ausgeschlossen werden kann. Bei der Kontamination handelt es sich um keinen einmaligen Eintrag, sondern um einen Eintrag über einen längeren Zeitraum und auch in einer größeren Menge. Eine genaue zeitliche Eingrenzung des Kontaminationszeitpunktes dieser tankstellenfremden Kontaminationen auf dem Grundstück Nr. *** bzw. den Grundstücken Nr. *** und ***, alle KG ***, ist nicht möglich. Es handelt sich um einen Schaden, der schon über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit liegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Schadenseintrag nach September 1996 erfolgt ist.
3.5.1. Mit Notariatsakt vom 23.11.1973 gründeten H, I, J und K, Gesellschafter der „L OHG“, die „D Gesellschaft m.b.H.“ (im Folgenden: „D“), in ***, ***. Mittels Sacheinlagevertrag brachten die Gesellschafter die OHG in die neu gegründete GmbH auf Grundlage des Art. III Strukturverbesserungsgesetzes unter Ausschluss einer Liquidation nach dem Stand vom 1.3.1977 ein. Im Gegenzug übernahmen die Gesellschafter der OHG je einen Geschäftsanteil der GmbH.
3.5.2. Mit Notariatsakt vom 26.9.1996 schlossen I, J und K, Gesellschafter der „D“ sowie der „F Gesellschaft m.b.H.“ (im Folgenden: „F“), den nachstehenden Verschmelzungsvertrag:
„[…] Die zu FN *** beim Firmenbuch des Handelsgerichts *** registrierte D Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in *** (im folgenden die „übertragende Gesellschaft“), wird durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Verzicht auf die Liquidation mit der zu FN *** beim Firmenbuch des Landesgerichtes *** registrierten F Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in *** (im folgenden die „übernehmende Gesellschaft“), unter Anwendung der Regelungen und unter Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen des Artikel I Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) verschmolzen.
[…]
Demgemäß wird als Stichtag für die Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft mit der übernehmenden Gesellschaft der 31.12.1995 vereinbart.
[…]
Mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages gilt die übertragende Gesellschaft als aufgelöst, und ihr Vermögen geht als Ganzes, unter Verzicht auf die Liquidation, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, auf die übernehmende Gesellschaft über.
[…]
Es wird festgehalten, dass zum Vermögen der übertragenden Gesellschaft, welches im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergeht, Liegenschaftsbesitz in ***, ***, EZ ***, Katastralgemeinde *** […] gehört.
[…]
Dieser Vertrag wird gemäß Artikel XVII Absatz 1 EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz noch insgesamt nach den Vorschriften abgeschlossen und durchgeführt, welche vor dem 1.7.1996 […] in Kraft gestanden sind.
[…]“
Die Verschmelzung wurde am 5.10.1996 ins Firmenbuch eingetragen. Seitdem lautet die – hier als Adressatin des angefochtenen Bescheides und Beschwerdeführerin auftretende – Firma „B GmbH“, mit Sitz in ***, ***, FN ***.
3.6. Mit Teilungsplan vom 21.7.2003, GZ ***, erfolgte eine Teilung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, in das Grundstück Nr. *** (Stammgrundstück) und das neu geschaffene Grundstück Nr. ***, KG ***. Auf diesem neu geschaffenen Grundstück befinden sich Baulichkeiten und Anlagen einer Tankstelle sowie Nebengebäude (s. auch Pkt. 3.3.).
Mit Kaufvertrag vom 15.9.2003 verkaufte die Beschwerdeführerin das neu geschaffene Grundstück Nr. ***, KG ***, an M, geb. am ***. Jetzige Eigentümerin dieses Grundstückes ist die N Gesellschaft m.b.H., in ***.
Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist die O GmbH, in ***. Diese kaufte das Grundstück mit Kaufvertrag vom 18.7.2012 von der Beschwerdeführerin.
Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, ist die Stadtgemeinde ***.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend auch die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Zlen. ***, *** und ***. Zur Beschwerde nahm weiters die N Gesellschaft m.b.H., anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 30.4.2024 Stellung.
Die Feststellungen zu Pkt. 3.1. und 3.2. waren anhand der Gefährdungsabschätzung und Prioritätenklassifizierung des Umweltbundesamts sowie des schlüssigen Gutachtens des ASV für Altlasten und Verdachtsflächen vom 3.8.2021 zu treffen.
Die Feststellungen zu Pkt. 3.3. ergeben sich aus einer von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Betriebsanlagenbehörde erteilten Auskunft und waren unstrittig.
Die Feststellungen zu Pkt. 3.4. waren anhand der im Akt aufliegenden Gutachten und Stellungnahmen der Amtssachverständigen (ASV) für Altlasten und Verdachtsflächen, für Grundwasserhydrologie sowie für Chemie zu treffen. Die Zuordnung der Kontaminationsbereiche wurde bereits in der gemeinsamen Stellungnahme der genannten ASV vom 17.11.2016 detailliert beschrieben und insbesondere vom ASV für Hydrogeologie in seiner Stellungnahme vom 23.2.2023 nochmals bestätigt. Gleiches ergibt sich aus dem Gutachten des ASV für Altlasten und Verdachtsflächen vom 3.8.2021. Diese Stellungnahmen sind für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der ASV für Altlasten und Verdachtsflächen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 29.11.2022 eine „Verlagerung der Schadstoffe über eine am Grundwasserstauer befindliche Reliefrinne“ nicht ausgeschlossen hat. Zusätzlich führt der ASV für Abfallchemie in seiner am 29.11.2022 bei der behördlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme aus, dass Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoffe verwendet würden, eine geringere Dichte als Wasser besäßen und daher an der Oberfläche aufschwimmen würden. Demgegenüber „besitzen PAKs in der Regelvermutung eine höhere Dichte als Wasser und sinken daher im Grundwasserkörper mit der Zeit ab. Chemisch analytisch kommen zur Untersuchung dieser beiden Substanzklassen unterschiedliche Verfahren beziehungsweise Analysenmethoden zum Einsatz. Zusammenfassend ist daher eine Unterscheidung von Emissionen einer Tankstelle von den PAKs, wie zum Beispiel Karbolineum, durchführbar. Im Weiteren stellte sich die Frage einer möglichen Vermischung der Kontamination von PAKs und Kohlenwasserstoffen aus der Altlast respektive den bekannten Kontaminationsbereichen sowie den Kohlenwasserstoffen, welche aus der Tankstelle stammen können. Unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften der PAKs und der Möglichkeit, dass sich diese entlang eines Stauerreliefs ausbreiten können und Kohlenwasserstoffe im Regelfall oberflächennah anzutreffen sind, [e]rscheint eine Vermischung dieser beiden Kontaminanten in Abhängigkeit der Mächtigkeit des Grundwasserkörpers möglich.“ Daraus folgt für das erkennende Gericht, dass die als tankstellenfremd einzustufenden Kontaminationen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durch insbesondere PAKs im Zusammenhang mit dem Betrieb des chemischen Unternehmens, welches auf Grundstück Nr. ***, KG ***, betrieben wurde, stehen, zumal Kontaminationen mit dieser Art von Kohlenwasserstoffverbindungen auch auf diesem Grundstück selbst vorgefunden wurden. Wiewohl damit noch nichts zum genauen Verursacher und vor allem zum genauen Verursachungszeitpunkt bzw. -raum gesagt ist, lässt eine Kausalitätsprüfung im Sinne der „conditio sine qua non“ für das erkennende Gericht einen anderen Schluss nicht zu, liegen denn keine Indizien vor, dass in der Umgebung in direktem Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. ***, KG ***, andere Verursacher der genannten PAKs in Frage kämen. Diese Variante hat daher für das erkennende Gericht gegenüber allen anderen Varianten die Vermutung der „überragenden Wahrscheinlichkeit“ (vgl. VwGH 2.12.2020, Ra 2020/02/0220, mHa VwGH 27.3.2015, 2013/02/0005).
Wie bereits dem Bericht des Umweltbundesamtes zu entnehmen ist und auch durch von der Beschwerdeführerin vorgelegte Lichtbilder (s. AS 1145ff) konkretisiert werden konnte, wurde das hier in Rede stehende Areal gegen Ende des Zweiten Weltkrieges – in den Jahren 1944/1945 – bombardiert. Sohin kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass es im Zuge dieser Bombardements zu einem (massiven) Austritt von Teeröl bzw. Mineralölen kam, zumal diese Öle in rauen Mengen auf dem Grundstück gelagert wurden und zu diesem Zeitpunkt Karbolineum noch vor Ort produziert wurde. Hierzu hielt der ASV für Abfallchemie denn auch fest, dass aus fachlicher Sicht davon auszugehen sei, dass „es sich jedenfalls um keinen jungen Schaden, sondern um einen Schaden handelt, der schon über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit liegt. Aus fachlicher Sicht wird der Auffassung vertreten, dass es sich bei der vorliegenden Kontamination um keinen einmaligen Eintrag handelt, sondern um einen Eintrag über einen längeren Zeitraum beziehungsweise auch in einer größeren Menge.“ Ein genauer Zeitpunkt bzw. Zeitraum, in dem die hier in Rede stehenden – tankstellenfremden – Kontaminationen verursacht wurden, war anhand des Akteninhalts und der Aussagen der – mehrmals in diese Richtung befragten – ASV nicht möglich festzustellen, wovon auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausgeht. Ebenso ließen sich dem Akteninhalt aber auch keine Indizien oder Beweise entnehmen, dass der hier in Rede stehende Schaden (erst) seit 1996 verursacht worden wäre, worauf etwa von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erteilte gewässerpolizeiliche Aufträge hindeuten würden (wie z.B. im Gegensatz dazu betreffend die Tankstelle im Jahr 1992 angeordnet wurde [s. AS 1320f]). Der Beweis der „überragenden Wahrscheinlichkeit“ (s.o.) dieser Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten lässt sich demnach mit den vorliegenden Beweisergebnissen für das erkennende Gericht nicht führen.
Die Feststellungen zu Pkt. 3.5. ergeben sich aus den aufliegenden Vertragsurkunden und Firmenbucheinträgen und sind unstrittig.
Die Feststellungen zu Pkt. 3.6. ergeben sich aus dem Grundbuchsstand und sind unstrittig.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG) lauten auszugsweise:
§ 2. (1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen – nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung – erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.
(2) Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
(3) Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.
(8) Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.
(11) […]
(13) Sicherung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Verhindern von Umweltgefährdungen, insbesondere der Ausbreitung möglicher Emissionen von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus Altlasten.
[…]
§ 17. (1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 (Anm. 1) des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.
(3) – (4) […]
(5) Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen Wassernutzungsberechtigten sowie der Bund als Träger von Privatrechten (§ 18 Abs. 1) und die betroffenen Gemeinden.
[…]“
5.2. § 31 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lautet auszugsweise:
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(3a) […]
(4) Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
(5) […]
(6) Abs. 4 ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Abs. 3 herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 4 – zu bemessen.“
5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
[…]
§ 15. (1) – (2) […]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
[…]
§ 73. (1) Wenn
(2) – (3) […]
(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
[…]
§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
(3) Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 – zu bemessen.
(4) Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4. Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.
[…]“
5.4. § 96 GmbH-Gesetz idF. vor dem EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996 (dieses in Kraft seit 1.7.1996), lautet:
„§ 96.
Die Liquidation unterbleibt, wenn das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Ganzes einschließlich der Schulden an eine Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren oder an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser übertragen wird (Fusion) und beide Teile auf die Durchführung der Liquidation verzichten. Ein solcher Beschluß bedarf der Einstimmigkeit, wenn im Gesellschaftsvertrage nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen haben die Vorschriften des Artikels 247 des Handelsgesetzbuches sinngemäß Anwendung zu finden.“
6.1. Mit 1.4.2021 wurde der Standort „G“ als Altlast in der Altlastenverordnung idF. BGBl. II Nr. 140/2021 ausgewiesen und betrifft die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***. Wie festgestellt, besteht weiterhin Sicherungsbedarf.
Gemäß § 17 Abs. 1 AlSAG ist der Landeshauptmann zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Gemäß § 17 Abs. 2 AlSAG tritt die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.
Daraus folgt zunächst, dass die Landeshauptfrau von NÖ zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem unter Anwendung von § 17 Abs. 1 AlSAG iVm. § 31 Abs. 3 WRG und § 73 Abs. 4 AWG 2002 Sicherungsmaßnahmen (zur Sicherung der Altlast) vorgeschrieben wurden, zuständig war.
6.2. Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid zunächst auf § 31 Abs. 3 WRG 1959. Dazu ist wie folgt auszuführen:
6.2.1. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend. Es genügt demnach, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist (VwGH 27.7.2017, Ro 2015/07/0021 mH auf VwGH 28.3.1996, 93/07/0163).
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, besteht unstrittig die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bzw. ist eine solche bereits eingetreten. Weiters besteht auch die Gefahr einer weiteren Ausdehnung, sodass betreffend der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, Bedarf an einer Sicherung der Bodenkontaminationen besteht. Daraus folgt, dass ein Vorgehen nach § 31 WRG 1959 nicht von vorneherein ausgeschlossen ist.
6.2.2. § 31 WRG 1959 ist zwar verschuldensunabhängig, er geht aber vom Verursacherprinzip aus. Die Verpflichtung zur Abwehr einer Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 trifft somit den objektiven Verursacher (VwGH 30.3.2017, Ro 2015/07/0033 mHa VwGH 17.12.2015, 2013/07/0233).
Für die Handlungspflicht nach § 31 WRG 1959 kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verursachung der Gewässergefährdung an; vielmehr greift § 31 leg. cit. auch nach diesem Zeitpunkt so lange, wie die Gewässergefährdung andauert. Dies gilt aber nur dann, wenn (auch) der Verursachungszeitpunkt im zeitlichen Anwendungsbereich des § 31 liegt (VwGH 30.3.2017, Ro 2015/07/0033). Aus der Entstehungsgeschichte des § 31 WRG 1959 (vgl. WRG 1934; ErläutRV 594 BlgNR VIII. GP; § 31 idF 1969/207; ErläutRV 1217 BlgNR XI. GP) ergibt sich nämlich, dass erst mit der WRG-Novelle 1969 eine öffentlich-rechtliche Handlungspflicht des „Verpflichteten“ eingeführt und bei deren Nichtbefolgung der Behörde eine Handhabe zum Einschreiten gegeben wurde (vgl. erneut VwGH 30.3.2017, Ra 2015/07/0033 mHa VwGH 11.5.1967, 1165/66; 17.7.1970, 261/69).
Die primäre Haftung gem. § 31 Abs. 2 und 3 WRG 1959 trifft – anders als bei Abs. 4 leg. cit. – nicht auch den oder die Rechtsnachfolger des Verursachers (vgl. VwGH 21.11.2012, 2009/07/0118, mHa OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p).
Mit Verschmelzungsvertrag vom 26.9.1996 wurden die „F“ und die „D“ verschmolzen, wobei die „D“ als übertragende Gesellschaft ihren Betrieb in die „F“ als übernehmende Gesellschaft eingebracht hat. Diese Verschmelzung erfolgte nach den Bestimmungen des § 96 GmbH-Gesetz in der Fassung vor dem EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz. Dazu hat der OGH ausgeführt, dass sich in einer solchen Konstellation zwar der Charakter des Rechtsübergangs als Universalsukzession noch nicht aus dem Gesetzestext (§ 96 Abs. 1 GmbH-Gesetz in der novellierten Fassung) ergibt, die Verschmelzung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach dieser Rechtslage aber als Gesamtrechtsnachfolge zu qualifizieren ist (vgl. OGH 20.11.2001, 3 Ob 81/01k, mwN). Dadurch entstand im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, worauf auch bereits der Verschmelzungsvertrag selbst hinweist, die Beschwerdeführerin, welche als Rechtsnachfolgerin der „D“ anzusehen ist.
Daraus folgt, dass eine Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als primär haftende Verursacherin im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 WRG 1959 nur dann in Betracht käme, wenn die Beschwerdeführerin selbst die hier in Rede stehenden Kontaminationen verursacht hätte, was aber erst dann in Frage käme, wären die Kontaminationen nach dem Entstehen der Beschwerdeführerin mit 5.10.1996 herbeigeführt worden. Das konnte jedoch, wie oben ausgeführt, nicht festgestellt werden. Eine Heranziehung der Beschwerdeführerin als (solidarisch haftende) Primärverursacherin im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 scheidet aus diesem Grund aus.
6.2.3. Nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 Verpflichteter ist jeder, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr einer Gewässerverunreinigung rechtlich oder faktisch beherrschen kann und daher in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen, somit neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber (-besitzer, -inhaber, -eigentümer), gleichviel, ob er selbst Eigentümer der Anlage oder bloß deren Bestandnehmer ist. Die Haftung für Anlagen umfasst auch die für deren Instandhaltung und Betrieb (OGH 28.3.2000, 1 Ob 3/00y). Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird; idR wird dies der Eigentümer oder Bestandnehmer sein (VwGH 25.9.2008, 2006/07/0091).
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin den Betrieb der chemischen Fabrik am Grundstück Nr. ***, KG ***, im Jahre 2011 eingestellt und das Grundstück selbst im Jahr 2012 verkauft. Sie erfüllt somit nicht (mehr) die Eigenschaft als Anlagenbetreiberin bzw. -eigentümerin, weshalb ihre Inanspruchnahme auch aus diesem Titel ausscheidet.
6.3. Weiters zieht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid § 73 Abs. 4 AWG 2002 als Rechtsgrundlage heran. Hierzu ist festzuhalten wie folgt:
6.3.1. Bei den hier in Rede stehenden Kontaminationen handelt es sich um Abfall im objektiven Sinn im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002, der eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen ist (vgl. § 2 Abs. 2 erster Satz AWG 2002).
6.3.2. Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Das bloße Ablagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung ist keine Behandlungsanlage und auch keine Anlage im Sinn des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie im Sinn des AWG 2002 nicht. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0054, und VwGH 22.3.2012, 2008/07/0125). Aus dieser Rechtsprechung des VwGH kann abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können (vgl. VwGH 7.3.2023, Ra 2020/05/0219).
Wie festgestellt, handelt es sich bei hier in Rede stehenden Standort zum einen um einen ehemaligen Betrieb der chemischen Industrie (Grst. Nr. 801/1) bzw. wird auf Grst. Nr. *** seit 1957 eine Tankstelle betrieben. Der Betrieb einer Deponie auf den genannten Grundstücken war nicht beabsichtigt, außerdem war nicht festzustellen, dass die Anlagen über besondere Einrichtungen mit dem Zweck der Ablagerung von Abfällen verfügt hätte. Von einer Deponie im Rechtssinn war demnach nicht auszugehen, weshalb ein Vorgehen auf Grundlage des § 73 Abs. 4 AWG 2002 bereits dadurch ausscheidet.
Für das Vorliegen einer Deponie im Rechtssinn könnten allenfalls die Indizien aus dem Jahr 1939 über das Bestehen einer Sickergrube im südlichen Rand des Altlastenstandortes hindeuten, wiewohl es dazu – s.o. – nur Vermutungen gibt.
6.3.3. Unabhängig davon, ob nun das Bestehen einer Deponie im Rechtssinn angenommen wird oder nicht, ist auf Folgendes hinzuweisen:
§ 73 AWG 2002 spricht vom „Verpflichteten“ – unabhängig davon, ob es sich um einen Behandlungsauftrag auf Grundlage des § 73 Abs. 4 AWG 2002 einerseits, oder etwa § 73 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AWG 2002 andererseits handelte. An ihn ist der Behandlungsauftrag zu erteilen. Für ihn besteht aber auch bereits vorher die Pflicht, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Es liegt daher auch schon vor der Erlassung des Behandlungsauftrages eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vor. Den Ausdruck „Verpflichteter“ verwendete auch die Vorgängerbestimmung des § 73 AWG 2002, § 32 AWG 1990. Als „Verpflichteten“ sah die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes denjenigen an, der einen der Tatbestände des § 32 Abs. 1 AWG 1990 verwirklicht hat (vgl. VwGH 24.10.1995, 95/07/0113, VwSlg. 14.353/A). Zu § 73 AWG 2002 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass als Verpflichteter eines Behandlungsauftrages jedenfalls derjenige anzusehen ist, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu verantworten hat sowie derjenige, der Abfälle entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 sammelt, lagert oder behandelt (vgl. VwGH 23.3.2006, 2005/07/0173, VwSlg. 16.871/A).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition als Verpflichteter eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages nach § 73 AWG nicht vorgesehen. Nach § 74 AWG ist subsidiär als Adressat eines solchen Auftrages der aktuelle Liegenschaftseigentümer heranzuziehen, wobei gemäß § 74 Abs. 2 AWG je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um einen Rechtsnachfolger, für das Heranziehen unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Ein historischer, nicht mehr aktueller Liegenschaftseigentümer darf auf der Grundlage des § 74 AWG nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0071, mwN).
Insofern gilt das zur Rechtsnachfolge oben unter Pkt. 6.2.2. Gesagte. Demnach scheidet eine Heranziehung der Beschwerdeführerin als (solidarisch haftende) Primärverursacherin auch auf Grundlage des § 73 AWG 2002 bereits deshalb aus.
6.4. Ob die Beschwerdeführerin als subsidiär haftende Liegenschaftseigentümerin im Sinne des § 74 AWG 2002 bzw. § 31 Abs. 4 und 6 WRG 1959 in Anspruch hätte genommen werden können, oder ob andere (juristische oder natürliche) Personen als Primärverursacher oder subsidiär haftende Liegenschaftseigentümer in Frage kommen, war hier schon alleine deshalb nicht zu prüfen, hätte eine solche Inanspruchnahme nämlich die „Sache“ des Verfahrens überschritten.
6.5. Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu, der angefochtene Bescheid war deshalb aufzuheben.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer – von keiner Verfahrenspartei beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Sachverhalt erwies sich, soweit für die vorliegende Entscheidung erforderlich, bereits auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Eine mündliche Verhandlung hätte deshalb eine weitere Klärung der Rechtssache in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht erwarten lassen, weshalb davon abgesehen werden konnte.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten, sowohl zu § 31 WRG 1959 als auch zu § 73 AWG 2002 bestehenden und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des VwGH abweicht.
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