LVwG N LVwG-AV-2542/001-2023

LVwG-AV-2542/001-2023Landesverwaltungsgericht07.05.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Sachverständiger; Kosten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2542/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2542.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Markgemeinde *** vom 01. September 2023, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung von Sachverständigengebühren im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben nach der NÖ Bauordnung 2014 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Kosten für die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht vorgeschrieben werden.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 05.07.2022 wurde A und B, ***, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** erteilt. Im Punkt II. dieses Bescheides wurden Verfahrenskosten in Höhe von € 369,- vorgeschrieben, die in der Begründung auch aufgeschlüsselt wurden.

Gegen diesen Teil des Bescheides vom 05.07.2022 wurde von der betreffenden Partei fristgerecht am 18.07.2022 Berufung erhoben.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** hat in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides mit Berufungsvorentscheidungen vom 26.08.2022 die Gebühren mit € 258,70 bestimmt und vorgeschrieben. Dagegen wurde ebenso fristgerecht mit Schreiben vom 06.09.2022, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 07.09.2022, ein Vorlageantrag gestellt, sodass die Berufungsvorentscheidungen des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.08.2022 gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sind. Als Berufungsgründe wurde geltend gemacht, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht festgestellt werden kann, ob es sich beim angeführten Bausachverständigen um einen amtlichen oder einen nichtamtlichen Sachverständigen handelt. Weiters wurde mit der Berufung bemängelt, dass dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden kann, dass sich die Gemeinde um die zu Verfügungstellung eines amtlichen Sachverständigen bemüht hätte und daher auch nicht nachvollzogen werden könne, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlagen. Aus diesem Grund wären die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen ihrer Ansicht nach nicht vorzuschreiben gewesen. Weiters wurde auch die im angefochtenen Bescheid angeführte Verhandlungsdauer von vier halben Stunden bemängelt, die nach Ansicht der Beschwerdeführer für das vorliegende Bauvorhaben nicht angemessen wäre. Zuletzt wurde auch in der Begründung der Berufung bemängelt, dass die Barauslagen für sonstige Sachverständigengebühren, Barauslagen für Bundesgebühr € 28,60, Barauslagen für Bundesgebühr € 7,20 und Barauslagen für Bundesgebühr € 3,90 nicht nachvollziehbar wären und daher auch nicht überprüft werden könnten. Dementsprechend wurde eine Aufhebung des Spruchteiles II. der vorliegenden baubehördlichen Bewilligung und dessen Neuformulierung, also inhaltlich eine Abänderung des angefochtenen Bescheidpunktes II. beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung (Zahl ***) vom 26.08.2022 wurde der Berufung vom 18.07.2022 Folge gegeben und Verfahrenskosten von € 219,- sowie Bundesgebühren von € 39,70 vorgeschrieben. Im Berufungsvorentscheid wurden die Bundesgebühren nachvollziehbar dargestellt sowie die Verhandlungsdauer der Vorprüfung/Niederschrift von 4/2 Stunden auf 2/2 Stunden korrigiert, da diese nicht angemessen berechnet war. Hinsichtlich der Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen wurde im Berufungsvorentscheid mitgeteilt, dass der Marktgemeinde *** seitens des zuständigen Gebietsbauamtes *** keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen und darüber eine schriftliche Bestätigung vorliege.

Mit Schreiben vom 06.09.2022 wurde seitens der Beschwerdeführer der Antrag gestellt, die Berufung vom 18.07.2022 der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

Mit Bescheid (Zahl ***) vom 01.09.2023, eingegangen am 07.09.2023, des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wurde über die Berufung der Beschwerdeführer vom 18.07.2022 gegen den Spruchteil II des Bescheides vom 05.07.2022 entschieden. Der Berufung wurde teilweise stattgegeben und der angefochtene Spruchteil II. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 5.7.2022 dahingehend abgeändert, dass gemäß § 76 Abs 1 AVG 1991 in Verbindung mit § 3 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, § 1 der NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenordnung 1973 und dem Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2022 die Verfahrenskosten in Höhe von € 249,- vorgeschrieben wurden. Soweit sich die Berufung gegen die Vorschreibung von Bundesgebühren richtete, wurde sie zurückgewiesen.

1.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Vorschreibung von Kosten hinsichtlich der Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen in der Berufung vom 18.07.2022 angeführt wurde, dass nicht entnommen werden kann, dass sich die Gemeinde um die Zurverfügungstellung eines amtlichen Sachverständigen bemüht hätte. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, dass die Voraussetzungen des § 52 (2) AVG für die Bestehung eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlagen. Im Bescheid vom 01.09.2023 des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** werde angeführt, dass aufgrund einer Anfrage vom 27.07.2022 beim zuständigen Gebietsbauamt *** bestätigt wurde, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauverfahren (Ansuchen 24.05.2022) kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt werden könne. Es sei damit klar ersichtlich, dass erst im Berufungsverfahren mit Anfrage vom 27.07.2022 seitens der Marktgemeinde *** um die Verfügbarkeit eines amtlichen Sachverständigen angefragt wurde. Es wurde offensichtlich nachträglich am 27.07.2022 für den Zeitraum der Antragstellung (24.05.2022) angefragt, ob ein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung gestanden wäre.

Da der Bescheid (Zahl ***) bereits am 05.07.2022 erlassen wurde, liege für diesen Bescheid bzw. für den Zeitraum vor der Ausstellung des Bescheides keine Anfrage beim zuständigen Gebietsbauamt *** vor. Es sei somit nicht versucht worden, wie in § 52 (1) AVG vorgesehen, einen amtlichen Sachverständigen beizuziehen.

Wie in der Berufung vom 18.07.2022 angeführt, sei gemäß telefonischer Anfrage bei der Marktgemeinde *** vom 15.07.2022 mitgeteilt worden, dass der beigezogene nichtamtliche Sachverständige bei allen Bauverfahren in der Marktgemeinde *** herangezogen werde, wie auch im gegenständlichen Verfahren. Daraus könne ebenfalls geschlossen werden, dass sich die Marktgemeinde *** für die Ausstellung des Bescheids vom 05.07.2022 nicht bemüht habe, einen amtlichen Sachverständigen beizuziehen.

§ 52 (2) AVG besage ausdrücklich, dass nur ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige herangezogen werden können. Das bedeute insbesondere, dass, wenn ausnahmsweise ein nichtamtlicher Sachverständiger herangezogen wird, jedenfalls im Vorfeld individuell zu prüfen sei, ob ein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung stehe. Da Iaut mündlicher Auskunft der Marktgemeinde *** vom 15.07.2023 bei allen Bauverfahren, wie auch beim gegenständlichen Verfahren derselbe nichtamtliche Sachverständige herangezogen werde, erwecke den Anschein, dass dieser nicht ausnahmsweise wie in § 52 (2) AVG vorgesehen sondern regelmäßig herangezogen werde.

Im Bescheid vom 01.09.2023 werde angeführt, dass mit Bescheid vom 9.05.2023 die Gebühr des Sachverständigen antragsgemäß mit € 180,- (inkl. Ust.) bestimmt worden sei. Es wird dazu die Rechtsmeinung vertreten, dass die Gebühr des nichtamtlichen Sachverständigen bereits im Bauverfahren (Antragstellung 24.05.2022, Bescheid 05.07.2022) bestimmt hätte werden müssen. Der Bescheid vom 09.05.2023 werde daher für das gegenständliche Bauverfahren als nicht relevant angesehen.

Überdies werde angemerkt, dass ein Stundensatz für den Sachverständigen C von € 75,- für jede angefangene halbe Stunde, somit € 150,- pro Stunde (excl. Ust.) als unangemessen erachtet werde. Vergleichend dazu werde ein Stundensatz von € 149,36 angeführt für „Leistungen spezieller fachlicher Art, die ein besonderes Maß an Kenntnissen erfordern und vom Ziviltechniker erbracht werden ..." (Quelle: Bundeskammer der Ziviltechnikerinnen). Beim herangezogenen nichtamtlichen Sachverständige C werde angenommen, dass dieser keine akademische Ausbildung sowie auch kein Ziviltechniker ist. Daher werde ein Stundensatz von € 150,- pro Stunde als nicht angemessen erachtet - insbesondere auch daher, dass diese Gebühr von den jeweiligen (meist jungen) Bauwerbern zu bezahlen sei.

Da der Vorlageantrag vom 06.09.2022 am 07.09.2022 bei der Marktgemeinde eingelangt sei, wäre demnach der Bescheid des Gemeindevorstandes spätestens bis zum 07.03.2023 zu erlassen gewesen. Tatsächlich sei der Bescheid des Gemeindevorstandes am 07.09.2023 eingelangt. Die Entscheidungspflicht der Marktgemeinde ***, nach spätestens 6 Monaten den Bescheid zu erlassen sei somit nicht umgesetzt worden. Von einer Säumnisbeschwerde diesbezüglich wurde seitens der Beschwerdeführer abgesehen.

Es werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Bescheid der Marktgemeinde *** (Zahl ***) vom 01.09.2023 aufheben bzw. abändern sowie festzustellen, ob im gegenständlichen Bauverfahren die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen in Widerspruch mit § 52 (1) und (2) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 steht.

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 10.10.2023 die Beschwerde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die vorgelegten Unterlagen.

1.4. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 52.

(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

[…]

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

[…]

3. Erwägungen:

3.1.

Sachverständige iSd § 52 AVG sind Personen mit besonderer Fachkunde, die auf Grund einer (auch formlosen) Bestellung durch die Behörde in einem Verfahren bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) dadurch mitwirken (vgl. etwa auch VwGH 2004/12/0095), dass sie Tatsachen erheben (Befund) und/oder aus diesen Tatsachen Schlussfolgerungen (Gutachten ieS) ziehen (vgl. VwGH 84/03/0004; 2001/12/0195).

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, was nicht bestritten wurde, so sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG grundsätzlich (VwSlg 8303 A/1972) die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Dieser Primat des Amtssachverständigen (vgl. VwGH 93/06/0212) lässt sich insbesondere damit begründen, dass die Parteien vor den Kosten, die mit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen verbunden sind, geschützt werden sollen (VwSlg 14.798 A/1997).

Bei einem Amtssachverständigen iSd § 52 AVG handelt es sich um einen – nicht notwendig ausschließlich – zur Begutachtung von Fachfragen dauernd bestellten Organwalter (VwGH 2002/12/0109). Allerdings ist es für die Stellung als Amtssachverständiger ohne Bedeutung, ob er – was regelmäßig der Fall sein wird – öffentlich Bediensteter ist (VwSlg 11.284 A/1984; VwGH 91/08/0139; 2001/07/0139), ob er in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen ist (VwGH 89/03/0199; 91/02/0121) oder ob er in seiner Dienst- oder „Privatzeit“ tätig wird (VwSlg 14.798 A/1997).

3.2. Kein beigegebener Amtssachverständiger

Der amtliche Sachverständige ist der Behörde (z.B. den Gemeindebehörden) iSd § 52 AVG „beigegeben“, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist (VwGH 2002/12/0109). Es handelt sich dabei insbesondere um fachkundige Personen, die einem Hilfsapparat (z.B. dem Magistrat, dem Amt der Landesregierung oder dem Bundesministerium) der entscheidenden Behörde angehören.

Im gegenständlichen Fall wurde weder behauptet noch ist aus dem vorgelegten Akt ersichtlich, dass der beigezogene Sachverständige organisatorisch bei der Gemeinde eingegliedert wäre. Er ist der Behörde daher nicht beigegeben.

3.3. Kein zur Verfügung stehender Amtssachverständiger

Die Wendung „zur Verfügung stehen“ setzt zum einen die organisatorische Zugehörigkeit zu einer anderen als der zur Entscheidung berufenen Behörde voraus (vgl. VwGH 2002/12/0109, 88/04/0026). Es genügt insbesondere nicht, dass der betreffende Experte in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist (VwGH 84/03/0369; 94/09/0104). Zum anderen kann es sich bei der anderen aber nicht um eine beliebige Behörde handeln (VwSlg 9370 A/1977), sondern sie muss zu der zur Entscheidung berufenen Behörde in einem Verhältnis stehen, dass es Letzterer erlaubt, sich des Amtssachverständigen der anderen Behörde zu bedienen (vgl VwGH 2002/12/0109).

Auch dieser Umstand wurde hinsichtlich des beigezogenen Sachverständigen weder behauptet noch ist dies aus den Unterlagen ersichtlich.

3.4.

Im Bescheid vom 01.09.2023 des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wurde angeführt, dass aufgrund einer Anfrage vom 27.07.2022 beim zuständigen Gebietsbauamt *** bestätigt wurde, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauverfahren (Ansuchen 24.05.2022) kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt werden könne. Es sei damit klar ersichtlich, dass erst im Berufungsverfahren mit Anfrage vom 27.07.2022 seitens der Marktgemeinde *** um die Verfügbarkeit eines amtlichen Sachverständigen angefragt wurde.

Es wurde letztlich erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (05.07.2022) am 27.07.2022, beim Gebietsbauamt angefragt, ob ein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung gestanden wäre.

3.5.

§ 52 AVG normiert zwar den Vorrang des Amtssachverständigen, gemäß seinem Abs. 2 „kann“ (bzw. muss - vgl. VwGH 99/04/0134) die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete, d.h. im Hinblick auf die gestellte Aufgabe fachlich befähigte (VwGH 96/07/0191) Personen als Sachverständige heranziehen, wenn entweder Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falls geboten ist. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Behörde seit der Novelle BGBl 1995/471 befugt, solche Personen unter den in § 52 Abs. 3 AVG genannten Voraussetzungen als Sachverständige zu bestellen (vgl. VwGH 2001/10/0089).

3.6.

§ 52 AVG lässt – wie der VwGH im Erk Slg 7615 A/1969 hervorgehoben hat – keinen Zweifel darüber, dass die Behörde Verfahrensvorschriften verletzen würde, wenn sie entgegen dieser Bestimmung nichtamtliche Sachverständige heranzöge (vgl. auch VwGH 3087/80).

Ein solcher Mangel kann zur (inhaltlichen) Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung führen. Die Überwälzung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen auf die Partei gemäß § 76 AVG ist nämlich nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige iSd § 52 Abs. 1 AVG notwendig war (VwGH 97/07/0074) und die in § 52 Abs. 2 (VwGH 96/05/0166) oder Abs. 3 AVG normierten Bedingungen erfüllt sind (vgl. VwGH 95/05/0231). Daraus geht hervor, dass der Sinn der in § 52 Abs. 1 bis 3 AVG normierten Rangfolge (auch) darin besteht, die Parteien vor unnötigen Kostenbelastungen zu schützen.

Die Kostentragung durch die Partei setzt voraus, dass entweder kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung stand oder die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen auf Grund der Besonderheit des Falls geboten war oder der Antragsteller dieses Vorgehen unter Angabe eines bestimmten Betrags, der voraussichtlich nicht überschritten wird, angeregt hat und dadurch eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung zu erwarten war.

3.7.

Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde die Vorschreibung der Kosten – von den verschiedenen Möglichkeiten – auf den Umstand, dass kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei. Dies wurde allerdings erst nachträglich, nachdem die erstinstanzliche Entscheidung mit der Kostenvorschreibung bereits erlassen war, dokumentiert.

Nach VwGH 2001/03/0066 müssen die Umstände, die zur Annahme führen, dass der Behörde kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, „im Verwaltungsakt“ (womit nicht der Bescheid, sondern nur der Verfahrensakt gemeint sein kann) überprüfbar festgehalten werden. Sofern also beispielsweise die Nichtverfügbarkeit von Amtssachverständigen der Landesregierung in einem Telefongespräch festgestellt wird, muss dieses Telefongespräch, sein wesentlicher Inhalt und der Gesprächspartner „grundsätzlich“ zumindest in einem Aktenvermerk beurkundet werden. Eine Annahme, dass der Behörde kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, setzt voraus, dass die Umstände dafür vor der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen erhoben werden.

Amtssachverständige, die der Landesregierung oder örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften beigegeben sind, stehen den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Sinn des § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Verfügung. Den Gemeinden stehen allerdings nur jene amtlichen Sachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung, die ihr auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Sind die Bemühungen der Gemeinde, solche Amtssachverständigen des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger vor. Ein solches Bemühen ist entsprechend zu dokumentieren (vgl. VwGH 2008/05/0242).

Im Schreiben des Gebietsbauamtes vom 27.07.2022 wurde mitgeteilt, dass Amtssachverständige des Gebietsbauamtes grundsätzlich schon, aber nur im Rahmen freier Kapazitäten zur Verfügung stehen. Daher konnte die Gemeinde nicht per se davon ausgehen, dass kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand.

Die Überwälzung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen auf die Partei ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da der Beweis durch Sachverständige iSd § 52 Abs. 1 AVG zwar notwendig war, allerdings erst im Nachhinein festgestellt und dokumentiert wurde, dass ein Amtssachverständiger für dieses Verfahren nicht zur Verfügung steht bzw. gestanden wäre.

3.8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

3.9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (insbesondere VwGH 2008/05/0242).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.