LVwG N LVwG-S-425/001-2024

LVwG-S-425/001-2024Landesverwaltungsgericht05.05.2024

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfalleigenschaft; Ablagerung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-425/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.425.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als Tatort in der Tatbeschreibung jeweils die Wortfolge „KG ***“ durch die Wortfolge „KG ***“ ersetzt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 90,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von 450,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 45,-- Euro, sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 90,-- Euro, insgesamt sohin585,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu bezahlen hat.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30. Jänner 2024, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

27.09. 2023

Ort:

Gemeindegebiet ***

Grundstück *** und ***, siehe Tatbeschreibung

Tatbeschreibung:

Sie haben auf Feldwegen nicht gefährliche Abfälle gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigtem Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.Anlässlich einer Erhebung der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 27.09.2023 wurde wie folgt festgestellt:Bereich 1: Grdst. ***, KG. ***:Auf einer Länge von ca. 50 lfm ist auf der gesamten Wegbreite von 2,5 m noch Abbruchmaterial ersichtlich.GPS-Koordinaten: ***Bereich 2: Grdst. ***, KG. ***:Auf einer Länge von ca. 90 lfm und einer Breite von 1 – 1,5 m wurde am Feldweg Feinmaterial aufgebracht bzw. die angezeigten konsenslosen Ablagerungen überdeckt.GPS-Koordinaten: ***Bereich 3: Grdst. ***, KG. ***:Auf einer Länge von ca. 15 lfm wurden auf der halben Wegbreite (ca. 1m) die angezeigten konsenslosen Ablagerungen mit Erde überdeckt. Am Randbereich sind noch Rückstände von Ziegelbruch ersichtlich.GPS-Koordinaten: ***Lt. Gutachten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30.10.2023 handelt es sich bei den konsenslosen Ablagerungen um eine Mischung aus natürlichen Gesteinen, Ziegelbruchstücken und untergeordnet Betonbruch. Vereinzelt konnten auch Kunststoffteile und Keramikfragmente wahrgenommen werden, deren Anteil jedoch auf kleiner 1 Vol-% abgeschätzt wurde. Bei dem aufgebrachten Bauschutt handelt es sich aufgrund der Korngrößenverteilung und der Beschaffenheit der Fragmente augenscheinlich um keinen technisch hergestellten mineralischen Recyclingbaustoff im Sinne der Recyclingbaustoffverordnung. Die Aufbringung von mineralischen Recyclingbaustoff auf Feldwegen ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass diese technisch definiert hergestellt und geprüft werden. Im Zuge der Erhebungen vor Ort konnten jedoch keine Hinweise gefunden werden, dass es sich bei den Lagerungen von Bauschutt um gefährliche Abfälle im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung 2020 idgF handelt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 15 Abs. 3 BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 iVm § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2023

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 450,00

18 Stunden

§ 79 Abs. 2 Z. 3 AWG BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2023“

Weiters wurde der Rechtsmittelweber zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeigen vom 02. Juni 2023 und 17. August 2023, sowie auf die vom Fachgebiet Umweltrecht eingeholte Stellungnahme der Technischen Gewässeraufsicht vom 29. September 2023, welcher ein Lokalaugenschein am 27. September 2023 zugrunde liegt. In ihrer Entscheidungsbegründung gab die Strafbehörde in weiterer Folge das von der Abfallrechtsbehörde eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 30. Oktober 2023, Zl. ***, wieder, ebenso die Rechtfertigung des Beschuldigten vom 19. Jänner 2024, welcher eine Stellungnahme der C GmbH vom 17. Jänner 2024 angeschlossen wurde.

Nach Darstellung der abfallrechtlichen Strafbestimmung führte die belangte Behörde aus:

„Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass das Material von den Feldwegen auf den Grdst. *** und *** entfernt wurde, sondern legten Sie Lichtbilder der Feldwege vor, um die „positiven“ Auswirkungen des Bauschutts auf die Stabilität der Feldwege zu veranschaulichen. Auch bekannten Sie sich im Sinne des Tatvorwurfes für schuldig. Sowohl durch die technischen Gewässeraufsicht, als auch durch den Amtssachverständigen für Abfallchemie wurde festgestellt, dass es sich bei dem aufgebrachten Bauschutt aufgrund der Korngrößenverteilung und der Beschaffenheit der Fragmente augenscheinlich um keinen technisch hergestellten mineralischen Recyclingbaustoff im Sinne der Recyclingbaustoffverordnung handelt und die Aufbringung von mineralischen Recyclingbaustoff auf Feldwegen nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass diese technisch definiert hergestellt und geprüft werden. Dies war jedoch beim vorgefundenen Bauschutt nicht der Fall und ist die Verwaltungsübertretung als erwiesen an zu sehen.

Dem Antrag um Herabsetzung der festgesetzten Strafe in Höhe von € 450,-- konnte nicht stattgegeben werden, da von einem Überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden kann. Den vorliegenden Milderungsgründen wurde bereits in der Bemessung der Strafhöhe Rechnung getragen, das sich hierbei um die im § 79 Abs. 2 Z. 3 festgesetzte Mindeststrafe handelt.“

Ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG sei nicht gelungen. Zur Strafhöhe führte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf aus, dass als mildernd das Fehlen von Vormerkungen nach dem AWG [2002] sowie das Geständnis zu werten wäre; erschwerend wäre kein Umstand.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschuldigte erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG zur Einstellung bringen.

Begründet wurden die Anträge wie folgt:

„a. Die Behörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe am „27.09.2023“ in „Gemeindegebiet ***, Grundstück *** und ***, siehe Tatbeschreibung“ auf Feldwegen nicht gefährliche Abfälle gelagert, wobei die Örtlichkeit infolge mit GPS-Koordinaten beschrieben wird.

In der Begründung wird auf eine Anzeige vom 02.06.2023 verwiesen.

Die Behörde stützt sich im Straferkenntnis (Seite 5, 3. Absatz) auch auf diese Anzeige von 02.06.2023 aber auch auf ein Gutachten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30.10.2023.

Vor diesem Hintergrund ist die Beschreibung des Tatzeitpunktes mit „27.09.2023“ unzureichend. Bei einem Dauerdelikt hat der Spruch Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens anzuführen. Der Tag „27.09.2023“ als Tatzeitpunkt lässt sowohl vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume, und zwar ab der Anzeige vom 02.06.2023, auf die das Straferkenntnis Bezug nimmt, als auch insbesondere danach liegende Zeiträume offen.

Vor diesem Hintergrund ist der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der Tatzeit unzureichend und das Straferkenntnis daher mit einem Mangel behaftet, der zu dessen Aufhebung und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führen muss.

b. Der Beschuldigte hat bereits in erster Instanz ein Geständnis ablegt. Er hat Ziegelbruch, wie dies bei Landwirten üblich ist, zur Befestigung von Teilen eines Güterweges, die nur noch schwer befahrbar waren, aufgebracht.

Dafür hatten sich die Nutzer des Weges noch bei ihm bedankt.

Die Anzeige im gegenständlichen Verfahren stammt von D, der diese im Zuge eines Verfahrens, dass sein Sohn E gegen den hier Beschuldigten angestrengt hatte, und welches E in erster Instanz (nicht rechtskräftig) verloren hat, vor dem Verhandlungssaal des BG *** präsentiert und dem Beschuldigten und dort Beklagten gedroht hat, er werde ihn bei der Behörde anzeigen, wenn er seinem Sohn die vor dem BG *** klagsgegenständliche Rechnung nicht bezahle.(Das BG *** hat in erster Instanz entschieden, dass der hier Beschuldigte nicht Vertragspartner von E gewesen war, dieser daher den „Falschen“ geklagt habe, Anmerkung.)

Der Beschuldigte hat in Anwesenheit des hier Beschuldigten- und dort Beklagtenvertreters dieses Ansinnen des D abgelehnt. In reiner Schädigungsabsicht erstattete D, der die unberechtigte Forderung seines Sohnes um jeden Preis durchsetzen wollte, infolge die gegenständliche Anzeige.

Der Beschuldigte hatte Ziegelbruch von einem Abbruch aussortieren und auf den Wegen aufbringen lassen.

Er hatte im Jahr 2023 wegen eines Abbruches große Mengen an Bauschutt über die F GmbH entsorgen lassen.

Es wäre dem Beschuldigten daher leicht möglich gewesen, auch den gegenständlichen Ziegelbruch entsorgen zu lassen, er hatte keinerlei finanzielles Interesse an dessen „Deponierung“ auf einem Feldweg.

Ganz im Gegenteil war der Beschuldigte der Meinung damit Gutes zu tun. Er wusste nicht, dass eine bestimmte Körnung infolge technischer Recycling-Baustoffbehandlung und eine nachfolgende Prüfung für die Aufbringung erforderlich sind.

Dass er auch Kunststoffteile, so, wie diese von D fotografiert wurden, und wie sie die wasserrechtliche Aufsicht der BH Gänserndorf infolge offenbar nicht feststellen konnte, aufgebracht hat, bestreitet der Beschuldigte: Er wollte mit“ sauberem“ Ziegelbruch – ohne die Umwelt zu gefährden – schwierig zu befahrende Teile des Feldweges für die Benutzer besser befahrbar zu machen, was ihm auch gelungen ist. Dass die Wege in katastrophalen Zustand waren, tiefe Schlaglöcher und Lacken aufwiesen, ist im Akt hinreichend dokumentiert.

Beweis: Einvernahme des Beschuldigten

Der Beschuldigte hat durch die C GmbH eine Stellungnahme erstellen lassen, der zu entnehmen ist, dass

das aufgebrachte Material im Sinne der einschlägigen Normen für den gegenständlichen Einsatz am Feldweg bautechnisch geeignet war;

das Material umweltverträglich war – es vermerkt übrigens auch der zuständige technische Bearbeiter bei C GmbH, dass die von D fotografierten Plastikteile ungewöhnlicherweise auf keinen sonstigen Fotos ersichtlich waren und auch er selbst im Rahmen eines Ortsaugenscheins am 10.01.2024 keine derartigen Materialien sehen hatte können;

der durch die einschlägigen Normen geforderte bautechnische Zweck vorgelegen hatte, und dass

die Materialien nur in für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang eingesetzt worden waren.

Es wurde daher technisch bestätigt, dass kein durch das AWG geschütztes Rechtsgut gefährdet oder gar beeinträchtigt worden war. Aus technischer Sicht fehlte lediglich die konkrete Aufbereitung des Materials durch ein Fachunternehmen sowie die Prüfung des Materials vor Aufbringung. Der Beschuldigte hatte über diese Erforderlichkeit nicht Bescheid gewusst und bereits in erster Instanz bedauert, die Vorgaben nicht eingehalten zu haben.

Dass durch die – wenngleich leider rechtswidrige - Tätigkeit des Beschuldigten die Nutzung der Wege verbessert wurde und die Vorgehensweise der langjährigen Gepflogenheit vieler Landwirte im Sprengel entsprochen hat, und die Halter der Wege sich vor der Anzeige durch D bei den Landwirten zu bedanken pflegten, sei festgehalten.

Der Beschuldigte ist über die gegenständliche Anzeige und auch über den Umstand, dass er im Verwaltungsstrafverfahren nunmehr nach dem AWG bestraft wurde, äußerst konsterniert. Der Beschuldigte fördert seit Jahren Biodiversitätsprojekte und hat diesbezüglich zum Schutz der Natur große Investitionen im Bereich der Gemeinde *** getätigt, Flächen ohne Gewinnerwartung zur Verfügung gestellt und so Biodiversitätsflächen geschaffen.

Das man ihm jetzt vorwirft, die Umwelt beeinträchtigt zu haben, bedauert er sehr.

Er wird in Zukunft keine Materialien mehr auf Feldwegen - oder sonstwo – aufbringen, ohne sich zuvor über die Sach- und Rechtslage zu erkundigen, um in Hinkunft rechtskonform zu handeln.

Beweis: Einvernahme des Beschuldigten

Der Beschuldigte hat

bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Es liegen keine einschlägigen Verwaltungsübertretungen vor.

die Tat unter achtenswerten Beweggründen begangen, da er zu einer Verbesserung der Benutzung der Wege beitragen wollte (und auch beigetragen hat!).

die Tat daher unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund zumindest nahekommen.

sich in einem Irrtum, allenfalls einem Rechtsirrtum, befunden.

keinen Schaden herbeigeführt.

sich ernstlich bemüht, die „Folgen“ der Übertretung zu verringern bzw. zu verbessern, indem er große Teile des Materials „ausklauben“ ließ, und Feinmaterial aufbringen lassen hat, um die Befahrbarkeit des Weges zu verbessern.

ein reumütiges Geständnis schon in erster Instanz abgelegt.

Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Die Behörde hat die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Das Verschulden des Beschuldigten ist ausgesprochen gering. Eine Rechtsgutbeeinträchtigung liegt wie technisch nachgewiesen gar nicht vor.

Das Verwaltungsstrafverfahren wäre daher auch gemäß § 45 Abs 1 Z 4 einzustellen, wobei der Beschuldigte gerne auch eine Ermahnung akzeptiert: Er wird derartige Verwaltungsübertretungen ohnehin – selbstverständlich - nicht mehr setzen.

Das darüber hinaus in eventu auch die Voraussetzungen des § 20 VStG erfüllt sind, hat der Beschuldigte bereits in erster Instanz vorgebracht.

Das Verfahren ist daher auch in dieser Hinsicht mangelhaft geblieben.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 23. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu den Zlen. *** und *** [abfallrechtlicher Akt], sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-425/001-2024 Beweis erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen (siehe Seite 1 der Verhandlungssschrift).

4. Feststellungen:

Vor dem 02. Juni 2023 wurden im Auftrag des Beschwerdeführers auf den Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, nicht aufbereiteter Bauschutt auf unbefestigtem Grund, und zwar insbesondere Ziegelbruch, in nicht mehr genau feststellbaren Ausmaß direkt, ohne dichte Tragschicht, zur Befestigung eines Feldweges aufgebracht.

Das Material stammt vom Abbruch eines alten Einfamilienhauses, sowie anschließender landwirtschaftlicher Gebäude auf der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, welches Grundstück im Eigentum des Rechtsmittelwerbers steht. Eine Stör- und Schadstofferkundung hat vor Durchführung der Arbeiten nicht stattgefunden, obwohl beim Abbruch der Bauwerke mehr als 750 t Bau- bzw. Abbruchabfälle angefallen sind. Das Material wurde keinem Recyclingvorgang unterzogen. Zum Teil war in den Baurestmassen auch Fremdmaterial enthalten. Der Ziegelbruch wies zu diesem Zeitpunkt eine Größe von bis zu 20 cm auf und war mit diversen Fremdstoffanteilen, wie Fliesenteilen, Installationsmaterial, Kabelschlauch, Steckerdosen etc. kontaminiert.

In weiterer Folge wurde im Auftrag des Rechtsmittelwerbers das Baurestmassenmaterial zum Teil aussortiert und ohne weitere Maßnahmen einplaniert.

Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, lagerte am 27. September 2023 das Recyclingmaterial auf dem Feldweg auf einer Länge von ca. 50 lfm auf einer Wegbreite von 2,5 m; auf einem zweiten Bereich auf diesem Grundstück wurden in gleicher Weise eine Länge von ca. 90 lfm mit einer Breite von 1 bis 1,5 m „befestigt“. Das Baurestmassenmaterial wurde mit Feinmaterial überdeckt. Als dritter Bereich waren Lagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Länge von ca. 15 lfm. auf einer Wegbreite von ca. einem Meter feststellbar, wobei hier die Lagerungen mit Erde zwischenzeitlich überdeckt wurden. Zu diesem Zeitpunkt waren noch immer Fremdstoffanteilen im gebrochenen Material enthalten und waren Kunststoffteile und Keramikfragmente wahrnehmbar. Vom Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde das aufgebrachte Material vorher wieder entfernt.

Beim aufgebrachten Bauschutt handelt es sich aufgrund der Korngrößenverteilung und der Beschaffenheit der Fragmente augenscheinlich um keinen technisch hergestellten, mineralischen Recyclingbaustoff entsprechend den Bestimmungen der Recycling- Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015.

Eine Qualitätssicherung im Sinne der Anforderung der Recycling- Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, Anhang 2, wurde nicht durchgeführt. Ebenso konnte keine bautechnische Eignung des eingesetzten Materials nachgewiesen werden, insbesondere wurde bei einem Lokalaugenschein der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 27. September 2023 festgestellt, dass das abgelagerte Material einen relativ hohen Feinanteil aufweist. Auch wurde die Umweltverträglichkeit der Baurestmassen nicht nachgewiesen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest am 27. September 2023 boden- und gewässerrelevante Schadstoffe im gelagerten Material enthalten war.

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere aufgrund der im behördlichen Akt inne liegenden Fotodokumentation, welche mit den fachlichen Ausführungen der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29. September 2023 korrespondiert.

Das im (ab-)gelagerten Material keine Abfallart enthalten war, welche als gefährlicher Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren ist, ist dem von der Abfallrechtsbehörde eingeholten abfallchemischen Gutachten zu entnehmen. Die Feststellungen zum Lagerzweck ergeben sich aus den Aussagen des Rechtsmittelwerbers. Der Beschwerdeführer bestreitet den festgestellten Sachverhalt auch nicht, sondern wendet sich im Beschwerdeverfahren vordergründig gegen die rechtliche Beurteilung, dass ihm an der Verwirklichung der abfallrechtlichen Übertretung ein Verschulden treffe.

Den fachlichen Äußerungen der technischen Gewässeraufsicht, sowie des Amtssachverständigen für Abfallchemie wurde weder im behördlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zB VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb entsprechend festzustellen war.

Die Feststellung, wonach beim Abbruch der Bauwerke mehr als 750 t Bau- bzw. Abbruchabfälle angefallen sind, ergibt sich daraus, als nach dem Angaben des Beschwerdeführers jener Anteil, der bei den Abbrucharbeit angefallen ist und zur Wegbefestigung nicht verwendet wurde, gemäß der in der Verhandlung vorgelegten Aufstellung der G GmbH bereits 720,6 t betrug und wie festgestellt zusätzlich eine erhebliche Menge an Abbruchmaterial auf den Feldwegen aufgebracht wurde, sodass davon auszugehen ist, dass die Summe beider Verbringungen 750 t übersteigt.

6. Rechtslage:

§ 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) idF BGBl I Nr. 66/2023 lautet wie folgt:

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

§ 15 Abs. 3 AWG 2002 regelt Folgendes:

Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

§ 15 Abs. 4a AWG 2002 schreibt vor:

Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.

Der RV 1005 der Beilagen XXIV. GP zu BGBl. I Nr. 9/2011 ist zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 Folgendes zu entnehmen:

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein.

In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird.

Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden:

Verfüllung:

Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn

  1. diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,

  2. eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und

  3. die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden).

Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.

§ 5 AWG 2002 schreibt auszugsweise vor:

(1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.

(1a) Der Besitzer des Stoffes oder Produktes gemäß Abs. 1 hat das Ende der Abfalleigenschaft nachzuweisen. Die Nachweise sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Abs. 1 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Eine derartige Verordnung ist nur zu erlassen, wenn

Die relevanten Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015 idF BGBl. II Nr. 290/2016 lauten auszugsweise:

§ 2. Diese Verordnung gilt für

3. bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, endet.

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist

1. „Abbruch“ jede Abbruchtätigkeit, bei der Bau- oder Abbruchabfälle anfallen, dazu zählen auch Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten;

2.2. Abschnitt

3. Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten

4. Schad- und Störstofferkundung und orientierende Schad- und Störstofferkundung

§ 4. (1) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, ist eine Schad- und Störstofferkundung als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 „Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode“, ausgegeben am 1. Dezember 2014, durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

(2) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3, ist anstatt einer orientierenden Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 „Innenraumluftverunreinigungen, Teil 32: Untersuchung von Gebäuden auf Schadstoffe“, ausgegeben am 1. Oktober 2014, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

(3) Im Rahmen der Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 und 2 sind auch jene Bauteile zu dokumentieren, welche einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.

[…]

§ 5. (1) Der Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass Bauteile, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und welche von Dritten nachgefragt werden, so ausgebaut und übergeben werden, dass die nachfolgende Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird. Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle (zB Asbestzement, asbesthaltige Abfälle, teerhaltige Abfälle, PCB-haltige Abfälle, phenolhaltige Abfälle und (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile), und Störstoffe (zB gipshaltige Abfälle), die ein Recycling erschweren, sind zu entfernen. Der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und die Schad- und Störstoffentfernung haben vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

(2) Die entfernten Abfälle, die Schad- und Störstoffe enthalten, sind vor Ort voneinander zu trennen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen.

§ 7. (1) Recycling-Baustoffe gemäß dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:

(2) Zusätzlich zu den in Anhang 1 genannten Abfällen ist die Verwendung von natürlichen Gesteinskörnungen in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002y zulässig.

(3) Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse UE dürfen nur aus Gleisschottermaterial oder technischem Schüttmaterial hergestellt werden.

§ 9. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für Recycling-Baustoffe die Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 einzuhalten. Bei einem sich aufgrund der Eingangskontrolle gemäß § 8 ergebenden Verdacht auf eine Kontamination sind, ausgenommen bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D, die Eluat-Parameter gemäß Anhang 2 um jene der Inertabfalldeponie gemäß Anhang 1 Tabelle 4 der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, in der jeweils geltenden Fassung, zu erweitern und die jeweiligen Eluat-Grenzwerte einzuhalten. Bei diesen Parametern ist jeweils ein Eluat-Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten.

(2) Ein Recycling-Baustoff ist aufgrund einer Qualitätssicherung gemäß § 10 einer Qualitätsklasse gemäß Anhang 2 zuzuordnen.

(3) Ein Recycling-Baustoff hat die bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik einzuhalten. Hinsichtlich der bautechnischen Eigenschaften für den Ersteinsatz von Stahlwerksschlacken gilt die ÖNORM B 3130 „Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13043“, ausgegeben am 1. August 2016.

(4) Nicht verwertbare Rückstände, die bei der Herstellung von Recycling-Baustoffen anfallen, sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

§ 10. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherzustellen. Dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 2 und der Qualitätsanforderungen gemäß § 9 durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 nachzuweisen.

§ 10a. (1) Mineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750 t Abbruchabfälle anfallen, können ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bautechnisch verwertet werden, sofern durch ein alternatives Qualitätssicherungssystem sichergestellt ist, dass diese weitgehend frei von Schad- und Störstoffen sind und auch keine sonstigen Verunreinigungen enthalten. Die §§ 9, 10, 11, 12 und § 13 mit Ausnahme der Z 1 lit. c und d sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

§ 14. (1) Das Ende der Abfalleigenschaft wird bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse UA gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht.

7. Erwägungen:

Zur Behauptung eines erforderlichen Tatzeitraumes bei einem Dauerdelikt („von … bis“) ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 18.03.2004, 2003/05/0183 mwN, sowie VwGH 24.07.2014, 2012/07/0129, sowie VwGH 26.06.2018, Ra 2017/05/0294 mwN) zu verweisen, wonach die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung nicht die Aufrechterhaltung eines Zustandes bis zu einem gewissen Zeitpunkt, sondern ein aktives Tun unter Strafe stellt. Die Übertretung ist nicht als Dauerdelikt zu qualifizieren, sondern ist ein Begehungsdelikt, wobei die Tatzeit bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt oder Anfang und Ende eines Zeitraumes zu konkretisieren ist. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155 mwN, sowie VwGH 31.01.2019, Ra 2018/15/0068 mwN, sowie VwGH 20.08.2019, Zl. Ra 2019/16/0101) zum Dauerdelikt auch ausgesprochen, dass bei einem Dauerdelikt im Spruch eines Straferkenntnisses der Beginn und das Ende des Tatzeitraums des Dauerdelikts anzugeben sind, wobei die Angabe „gegen xxxx Uhr“ eines bestimmten Tages als ausreichend genau anzusehen ist, was im gegenständlichen Fall auch geschehen ist, sodass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen vermochte. Wenn kein Ende angegeben ist, ist außerdem der Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses abgedeckt (VwGH 03.07.1990, 90/07/0031; 24.09.2014, Ra 2014/03/0023).

Die Anwendung des AWG 2002 setzt zunächst voraus, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).

Unabhängig von der Rechtsfrage, ob im Beschwerdegegenstand in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Baurestmassen auf fremde Liegenschaften verbracht und eine Entledigungsabsicht bestanden hat, weshalb der subjektive Abfallbegriff erfüllt wäre, ist Folgendes entscheidungserheblich:

Mangels Nachweises der Umweltverträglichkeit der Recyclingbaustoffe kann nicht festgestellt werden, dass nicht boden- und gewässerrelevante Schadstoffe enthalten waren. Ebenso kann nur durch eine qualitative Behandlung eine bautechnische Eignung erreicht werden. Den Gutachten der technischen Gewässeraufsicht und des Amtssachverständigen für Abfallchemie kann entnommen werden, dass durch die unsachgemäße Abfallaufbringung die Möglichkeit der Gefährdung der Schutzgüter Boden und Gewässer nicht ausgeschlossen werden kann. Zu betonen ist dabei, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).

Auch in einem Fall, wo aufgrund der Kenntnisse der Materialherkunft vom wahrscheinlichen Fehlen von Kontaminierungen ausgegangen werden kann, kann auf eine Überprüfung nicht verzichtet werden (VwGH 23.08.2022, Ra 2022/13/0004; zum Fehlen eines Qualitätssicherungssystems VwGH 23.10.2014,

Ra 2014/07/0031).

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im § 37 Abs. 1 AWG 2002 die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie einer Bewilligungspflicht unterwirft und auf Grund der Tatsache, dass die Deponieverordnung 2008 für solche Deponien eingehende Bestimmungen darüber enthält, wie diese ausgestattet sein müssen, damit nachteilige Einflüsse auf die vom Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erfassten Schutzgüter unterbleiben, ergibt sich, dass auch der Gesetz- ebenso wie der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass mit dem ohne Einhaltung des Standes der Technik erfolgten (Ab-)Lagern von Baurestmassen Gefahren für umweltrelevante Güter verbunden sind.

Wie festgestellt sind im Rahmen eines Bauvorhabens mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfällen angefallen, sodass die Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung hinsichtlich Schad- und Störstofferkundung anzuwenden gewesen wären. Zudem gelangt die Ausnahmebestimmung des § 10a Abs. 1 RBV nicht zur Anwendung, da die mineralischen Abfälle aus dem Abbruch nicht auf derselben Baustelle verwendet wurden. Eine Aufbringung der Baurestmassen ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 RBV war jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 5 Abs. 2 AWG 2002 kann unter bestimmten Voraussetzungen mit Verordnung festgelegt werden, dass für bestimmte Abfälle vorzeitig die Abfalleigenschaft endet. Die Recycling-Baustoffverordnung sieht ein solches vorzeitiges Abfallende für bestimmte Recycling-Baustoffe unter gewissen Voraussetzungen vor.

Gemäß § 14 Abs. 1 der RBV wird das Ende der Abfalleigenschaft bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse UA gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht.

Mangels analytischer Untersuchung konnte der Beschwerdeführer auch nicht belegen, dass das Recyclingmaterial der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 RBV entsprochen hat. Ebenso hat der Beschwerdeführer die bautechnische Eignung entgegen der Vorgaben des § 13 RBV nicht nachgewiesen, was auch in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme der C GmbH vom 17. Jänner 2024 nicht in Abrede gestellt wurde. Dass auch „unzählige Landwirte“ dies machen würden, berechtigt den Rechtsmittelwerber jedenfalls nicht dazu, sich gesetzes- bzw. verordnungswidrig zu verhalten. Zudem ist – wie dargelegt, zu berücksichtigen, dass die angelasteten Tatorte zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am 27. September 2023 augenscheinlich einen anderen Zustand präsentierten, als vom Verfasser der Stellungnahme in seiner Lichtbildbeilage dokumentiert. In diesem Zusammenhang ist es deshalb entbehrlich, auf die Ausführungen in der Stellungnahme, wonach ohne Nachweis der Umweltverträglichkeit – trotz dargelegter Vorgaben der Reycling-Baustoffverordnung – eine Beeinträchtigung der Umwelt auszuschließen sei, näher einzugehen und widerspricht diese Vorgehensweise auch der oben angeführten zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Zudem hat der Hersteller eines Recyclingbaustoffes nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Recycling-Baustoffes und damit das Ende der Abfalleigenschaft vorliegen. Die verfahrensgegenständlichen Abfälle sind daher unter den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 zu subsumieren (VwGH 20. 03.2003, 2002/07/0134).

Nach der Rsp unterwirft das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002. Ein Ort ist jedenfalls dann iSd Z 2 geeignet, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtliche Vorschriften verstoßen wird (Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, § 15 Rz 18f mwN). Durch die zeitweilige Lagerung darf es zu keiner Beeinträchtigung der nach dem AWG 2002 zu schützenden öffentlichen Interessen kommen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, § 15 K3). Die Eignung des Ortes richtet sich daher nach fachlichen Kriterien (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 15 Anm 18 mwN).

Bei der Aufbringung von Baurestmassen entgegen den Vorgaben der Recycling-Baustoffverordnung auf Feldwegen ist von keinem geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 auszugehen, sodass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Es bedarf einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 06.03.2014, 2013/11/0110 mwN). Es sind jedoch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Erkundigungen angestellt hat. Die sachliche Zuständigkeit für die Vollziehung der angeführten abfallrechtlichen Bestimmungen liegt im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde.

Auch eine langjährige Übung des Beschwerdeführers bzw. eine langjährige Gepflogenheit vieler Landwirte im Sprengel in der Überzeugung, dass sie dem gesetzten Recht entspreche, die aber ihrerseits mit der Rechtsordnung nicht im Einklang steht, kann nicht zur Begründung von Gewohnheitsrecht führen. Es ist ausgeschlossen, den Vorrang des Gesetzes durch eine Verwaltungsübertretung aufzuheben. Im Ergebnis würde auf diese Weise entgegen dem verfassungsgesetzlichen Legalitätsgebot eine Verwaltungsübung zu einer Rechtsnorm erhoben werden (VwGH 19.02.1986, 85/09/0257). Demnach kann der Beschwerdeführer sein rechtwidriges Handeln keinesfalls auf Gewohnheitsrecht stützen.

Wenn auch der Beschwerdeführervertreter durch Vorlage eines Suchergebnisses via *** versucht hat, insbesondere mit dem Artikel „Ziegelbruch auf Feldwegen anzubringen ist erlaubt“, das Verschulden in Zweifel zu ziehen, ist festzuhalten, dass eine per Internet eingeholte „Rechtsauskunft“ nicht als solche der zuständigen Behörde erkannt werden kann. Zudem lässt die wiedergegebene Meinung eines Bezirkshauptmannes [eines anderen Bundeslandes] völlig offen, was dieser Jurist gegenüber der Presse tatsächlich von sich gegeben hat. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass diesem Artikel ein auf Sachverständigenebene angesiedeltes Gutachten fehlt. Auch ist aus dem zweiten vorgelegten Suchergebnis (***) für einen Laien klar erkennbar, dass „für die Forstwegbefestigung nur aufbereitete Baurestmassen zulässig“ [sind]. „Unbearbeiteter Bauschutt oder Ziegel sind nicht erlaubt.“

Folglich liegt auch kein Rechtfertigungsgrund iSd § 6 VStG vor, sodass die Verwaltungsübertretung ebenso in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

8. Zur Strafhöhe:

§ 19 VStG lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll aber ebenso garantieren, dass eine Sammlung und Lagerung von Abfällen nur so erfolgt, dass die Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht gefährdet werden.

Als Milderungsgrund wurde von der Verwaltungsbehörde das Fehlen von einschlägigen Vormerkungen, sowie das Geständnis gewertet; erschwerend wurde kein Umstand bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Festzuhalten ist, dass von der Verwaltungsstrafbehörde lediglich die Mindeststrafe gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 verhängt wurde. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen nach § 20 VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte ist im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde festgehalten, dass einem Geständnis bei Anhaltung auf frischer Tat keine Bedeutung zukommt, zumal selbst ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB zu werten ist (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0009). Selbst das nunmehrige Beschwerdevorbringen lässt auch kein reumütiges Verhalten erkennen, sodass dem Rechtsmittelwerber dieser angesprochene Milderungsgrund nicht zu Gute kommen kann.

Alleine das Fehlen auf derselben schädlichen Neigung beruhender Vormerkungen, also die relative Unbescholtenheit, stellt ebenso keinen Milderungsgrund dar (VwGH 24.04.2006, 2002/09/0136), ist doch der Beschwerdeführer unbestritten verwaltungsstrafrechtlich bereits in Erscheinung getreten.

Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Milderungsgrund, dass er ernstlich bemüht war, die Folgen der Übertretung zu verringern, kann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Milderungsgrund iSd § 19 VStG nicht anerkannt werden, zumal dieser Umstand lediglich dazu führt, dass der Rechtmittelwerber nicht im strafbaren Verhalten verharrte (vgl. VwGH 12.08.2014, 2011/10/0083).

Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Tat unter achtenswerten Beweggründen begangen zu haben, da er zu einer Verbesserung der Benutzung der Wege beitragen wollte und darin den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 3 StGB („Tatbegehung aus achtenswerten Motiven“) erblickt, ist ihm Folgendes zu erwidern: „Achtenswerte“ Beweggründe sind (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen (VwGH 30.03.2021, 2000/02/0195). Geübte (rechtswidrige) Praxis ohne Einholung einer Rechtsauskunft bei der zuständigen Behörde kann wohl nicht aus achtenswerter Beweggrund erkannt werden.

Weitere Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen eine jegliche schuldeinsichtige Verantwortung vermissen.

Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Mangels Fehlen von Milderungsgründen kann somit nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, sodass die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG ausscheidet und eine Strafherabsetzung nicht möglich ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Anm 3).

Wie zur subjektiven Tatseite oben ausgeführt, kann von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Ebenso ist das Ausmaß der rechtswidrig vorgenommenen Tätigkeit nicht unbeachtlich.

Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 8.400,-- vorsieht (vgl. VwGH 24.10.2001, 2001/04/0137). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.

Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er mit dieser Tathandlung gegen fundamentale Rechtsvorschriften im Abfallwirtschaftsrecht verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,, zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben ist, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

9. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung:

Der Beschwerdeführervertreter verzichtete in der Verhandlung ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung. Der Beschwerdeführer kann daher durch die Unterlassung der Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein (vgl. z.B. VwGH 03.05.2021, Zl. Ra 2020/03/0146, mwN).

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der einheitlichen Rechtsprechung ab und stützt sich diese auf die klare und eindeutige Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Im Regelfall sind Fragen der Beweiswürdigung nicht revisibel (vgl. VwGH 28.06.2017, Ra 2017/02/0038).

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