LVwG N LVwG-AV-553/001-2023

LVwG-AV-553/001-2023Landesverwaltungsgericht02.05.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Zufahrt; Miteigentümer; Antragsbeilagen; Devolutionsantrag; Unzuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-553/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.553.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. November 2022, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017, beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) eingelangt am 14. Dezember 2017, beantragte A (in der Folge: Bauwerber bzw. Beschwerdeführer) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Pferdestallanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

Dem Bauansuchen lagen der Einreichplan mit dem Dateinamen: „“, erstellt von der C Gesellschaft m.b.H., die Baubeschreibung vom 5. Dezember 2017, das Betriebskonzept: „“ vom November 2017 und der Einkommenssteuerbescheid des Bauwerbers für das Jahr 2016 zugrunde.

Im Zuge des Verfahrens wurden Gutachten aus den Fachbereichen Agrartechnik und Bautechnik, ein Naturverträglichkeitsgutachten sowie ein Ortsbild- bzw. Landschaftsbildgutachten eingeholt. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung eines landwirtschaftlichen Zufahrtsweges und eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Bohrbrunnens zur Trink- und Nutzwasserversorgung wurden vom Bauwerber vorgelegt. Die Baubehörde I. Instanz führte auch einen Ortsaugenschein auf den Projektgrundstücken durch.

Der Beschwerdeführer reichte – oft auf Aufforderung durch die Baubehörde I. Instanz – wiederholt überarbeitete bzw. neue Projektunterlagen ein. Insbesondere hinsichtlich des Verkehrskonzepts bzw. der Verkehrserschließung vertraten die Baubehörde I. Instanz und der Beschwerdeführer unterschiedliche Auffassungen, was unter anderem zu mehreren Besprechungen und umfassender Korrespondenz zwischen Bauwerber und Baubehörde I. Instanz sowie zur Einholung von Rechtsauskünften verschiedener Stellen führte.

D und die E GmbH bzw. F erhoben Einwendungen bzw. einen „Einspruch“ gegen das gegenständliche Projekt.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 forderte die Baubehörde I. Instanz den Bauwerber auf, binnen sechs Wochen geeignete Unterlagen zum Nachweis der Gewährleistung einer für den Verwendungszweck erforderlichen Verkehrserschließung beizubringen. Komme er diesem Auftrag nicht nach, so wäre das Bauansuchen abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 äußerte sich der Bauführer umfassend zum Schreiben vom 10. Mai 2022.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 stellte der Bauführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde), weil die Baubehörde I. Instanz seit fast fünf Jahren keinen Bescheid erlassen habe.

Mit Bescheid vom 29. November 2022, Zl. ***, wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Bauwerbers auf Erteilung einer Baubewilligung ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Zufahrt aus näheren Gründen nicht gewährleistet sei. Die Einwendungen des F wurden zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendungen der E GmbH und des D wurden jeweils zur Gänze als unbegründet abgewiesen.

Die RSb-Sendung mit dem Bescheid vom 29. November wurde am 1. Dezember 2022 von einem Arbeitnehmer des rechtsfreundlichen Vertreters des Bauwerbers übernommen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2022 erhob der Bauwerber rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2022 und erstattete darin ein umfangreiches Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzung der Verkehrserschließung. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung in der Sache und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung stattgegeben werde, in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 11. Jänner 2023, eingelangt am 16. Jänner 2023, übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vom 23. Dezember 2022.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legten sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 5. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens und die im Zuge der Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Mit Schreiben vom 9. April 2024 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verfahrensparteien seine vorläufige Rechtsansicht zur (Un-)Zuständigkeit der belangten Behörde mit und gab ihnen Gelegenheit, hiezu binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens (bei Gericht einlangend) Stellung zu nehmen. Da keine der Verfahrensparteien auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtete, führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 25. April 2024 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens und die im Zuge der Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

4. Feststellungen

Zum Verfahrensgang wird auf die Punkte 1. bis 3. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

Die vom Beschwerdeführer geplante Pferdestallanlage für einen Einstellbetrieb für Reittiere soll im Grünland liegen und auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide EZ ***, beide KG ***, errichtet werden. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer dieser Grundstücke.

Am 31. Oktober 2018 langte das vom Beschwerdeführer vorgelegte Verkehrskonzept bei der Baubehörde I. Instanz ein.

Am 18. Februar 2021 legte der Beschwerdeführer der Baubehörde I. Instanz den Einreichplan mit der Dateibezeichnung „***“ und die Baubeschreibung vom 16. Februar 2021 vor.

Der Baubeschreibung vom 16. Februar 2021 ist (erstmals) zu entnehmen, dass ein Hackgutkessel mit 40 KW aufgestellt werden soll. Eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und ein Typenprüfbericht wurden im behördlichen Verfahren nicht vorgelegt.

Der im Projekt vorgesehene Aufenthaltsraum umfasst eine Fläche von 37,60 m². Das Büro ist mit einer Fläche von 18,39 m² ausgewiesen, die beiden WCs kommen gemeinsam auf eine Fläche von 4,56 m². Die Dusche beansprucht 2,95 m².

Ein Energieausweis wurde im behördlichen Verfahren nicht vorgelegt.

Mit Stand Juni 2022 sollte die Pferdestallanlage des Beschwerdeführers über einen landwirtschaftlichen Zufahrtsweg auf den Grundstücken Nr. *** (EZ ***), *** (EZ ***), *** (EZ ***), *** (EZ ***) und *** (EZ ***), alle KG ***, erschlossen werden. Diese Grundstücke stehen im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Der Weg ist naturschutzbehördlich bewilligt.

Um den auf Grundstück Nr. *** beginnenden landwirtschaftlichen Zufahrtsweg zu erreichen, ist es nötig, das Weggrundstück Nr. ***, KG ***, zu befahren. Dieses steht zu jeweils einem Viertel-Anteil im Miteigentum des Beschwerdeführers, der E GmbH, des D und des G.

Technisch muss die Zufahrtsstraße den Anforderungen der TRVB 134 entsprechen.

Der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers langte am 24. Oktober 2022 bei der belangten Behörde ein.

Die Baubehörde I. Instanz erteilte dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde und sind nicht strittig.

Die Feststellungen zum Einlangen diverser Schriftstücke und Dokumente bei der Baubehörde I. Instanz bzw. der belangten Behörde ergeben sich aus den entsprechenden Posteingangsstempeln, wobei kein Grund zu Zweifeln an der Richtigkeit der jeweils vermerkten Daten besteht.

Die Baubeschreibung ist dem Einreichplan mit dem Dateinamen „***“ entnommen. Der Inhalt der Baubeschreibung vom 16. Februar 2021 gründet auf dem angegebenen Schriftstück.

Die Eigentumsverhältnisse an den genannten Grundstücken beruhen auf den Grundbuchsauszügen vom 5. April 2024.

Der geplante Zufahrtsweg ist in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2022 beschrieben. Die naturschutzrechtliche Bewilligung wurde durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30. Dezember 2020, Zl. ***, nachgewiesen.

Die technischen Anforderungen an den Zufahrtsweg sind dem Schreiben des von der Baubehörde I. Instanz als Sachverständiger beigezogenen Baumeisters H vom 6. Oktober 2021 entnommen.

6. Erwägungen

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 NÖ BO 2014 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben eine Bestimmung dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4 NÖ BO 2014, und anderer näher genannter Rechtsvorschriften entgegensteht.

Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut der Magistrat) Baubehörde erster Instanz. Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeindevorstand (Stadtrat), in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat.

Gemäß § 5 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde I. Instanz über einen Antrag nach § 14 NÖ BO 2014, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1 bis 3 und § 19 NÖ BO 2014) der Baubehörde vorliegen.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2018, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Mödling fest, dass das gegenständliche Projekt auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes *** führen kann. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2020, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Bohrbrunnens zur Trink- und Nutzwasserversorgung eines Pferdehofes mit Gebäude und Obstbewässerung. Die naturschutzbehördliche Bewilligung für den landwirtschaftlichen Zufahrtsweg wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30. Dezember 2020, Zl. ***, erteilt.

Der Baubeschreibung vom 16. Februar 2021 ist erstmals zu entnehmen, dass ein Hackgutkessel mit 40 KW aufgestellt werden soll.

Gemäß § 18 Abs. 1a Z 3 NÖ BO 2014 ist abweichend von § 18 Abs. 1 Z 2 bis 5 NÖ BO 2014 dem Antrag auf Baubewilligung für die Aufstellung eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung (§ 14 Z 4 lit. a NÖ BO 2014) jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Z 3 überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen. § 25 Abs. 1 NÖ BO 2014 gilt dafür nicht.

Im behördlichen Verfahren wurde entgegen § 18 Abs. 1a Z 3 NÖ BO 2014 weder eine maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung noch ein Typenprüfbericht vorgelegt.

§ 18 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 sieht vor, dass dem Antrag auf Bewilligung, sofern erforderlich, ein Energieausweis in dreifacher Ausfertigung anzuschließen ist.

§ 44 NÖ BO 2014 in der hier anzuwendenden Fassung lautet, soweit gegenständlich relevant, wie folgt:

(1) Die Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) sind einzuhalten und die Erstellung eines Energieausweises ist erforderlich bei

(2) Die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sind jedenfalls einzuhalten bei

[...]

Eine allfällige Beheizung des Stalles ist gemäß Punkt 1.1 der Anlage 6 der NÖ Bautechnikverordnung 2014 – NÖ BTV 2014 nicht vom Anwendungsbereich der OiB-Richtlinie 6 umfasst und fällt daher nicht unter § 44 NÖ BO 2014. Für den Stall als solchen ist daher kein Energieausweis erforderlich.

Anhaltspunkte dafür, dass beim gegenständlichen Betriebsgebäude bzw. land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht, sind dem Projekt nicht zu entnehmen (vgl. § 44 Abs. 1 lit. c NÖ BO 2014). Die konditionierten Netto-Grundfläche liegt selbst dann, wenn man nur den Aufenthaltsraum und die Bürofläche zusammenrechnet, bei über 50 m², wobei keine eigenen Nutzungseinheiten vorliegen. Es ist daher für die (nicht als Stall genutzten) konditionierten, das heißt beheizten Teile des Gebäudes ein Energieausweis für sonstige konditionierte Gebäude (Gebäudekategorie 13) erforderlich (siehe Punkt 3.13 der Anlage 6 der NÖ BTV 2014).

Ein Energieausweis wurde vom Beschwerdeführer erst am 25. April 2024 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 24. Oktober 2022, stellte der Bauwerber gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen Devolutionsantrag.

Liegen die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, so geht mit dem Einlangen des Antrags bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag an diese Behörde über (z.B. VwGH vom 17. Mai 1983, Zl. 83/05/0004, und vom 11. Juni 2003, Zl. 2003/10/0048). § 73 Abs. 2 AVG normiert sohin einen ex lege eintretenden Übergang der Entscheidungspflicht bei

Vorliegen eines zulässigen Devolutionsantrags mit dessen Einlangen (z.B. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/21/0064).

§ 5 Abs. 2 letzter Satz NÖ BO 2014 macht den Beginn der Entscheidungsfrist vom Vorliegen aller Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1 bis 3 und § 19 NÖ BO 2014) abhängig.

Für das gegenständliche Projekt ist gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 ein Energieausweis erforderlich; gemäß § 18 Abs. 1a Z 3 NÖ BO 2014 sind dem Antrag auf Baubewilligung auch eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens und ein Typenprüfbericht anzuschließen.

Zum Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrags beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** lagen der Baubehörde I. Instanz weder ein Energieausweis noch die in § 18 Abs. 1a Z 3 NÖ BO 2014 genannten Unterlagen für die Hackgutheizung vor, obwohl sich deren Notwendigkeit mit Einreichung der Baubeschreibung vom 16. Februar 2021 aus dem Akt ergab.

Die Baubehörde I. Instanz hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung als nicht gewährleistet erachtet.

Steht dem Bauvorhaben eine Bestimmung der NÖ BO 2014 (ausgenommen § 18 Abs. 4 NÖ BO 2014) entgegen, ist das Bauvorhaben abzuweisen. Hält die Behörde die Beseitigung des Hindernisses durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, hat sie dies dem Bauwerber gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 unter Setzung einer Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen mitzuteilen. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

Die Baubehörde I. Instanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2022 nach Darlegung ihrer Rechtsansicht aufgetragen, der Behörde binnen sechs Wochen geeignete Unterlagen zum Nachweis der Gewährleistung einer für den Verwendungszweck erforderlichen Verkehrserschließung vorzulegen, und hat ihm mitgeteilt, dass widrigenfalls das Bauansuchen abzuweisen wäre.

Die belangte Behörde hat den Bauantrag gestützt auf § 20 NÖ BO 2014 abgewiesen, weil § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014 dem Bauansuchen entgegenstehe. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014 darf im Grünland ein Bauwerk unbeschadet § 20 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, nicht errichtet oder vergrößert werden, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Bauwerks durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist.

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der von ihm für die Wegführung vorgesehenen Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und Miteigentümer des Weggrundstücks Nr. ***, KG ***.

Beim im Grünland gelegenen Betrieb des Beschwerdeführers handelt es sich laut Gutachten der Amtssachverständigen für Agrartechnik vom 16. März 2018, Zl. ***, bei Einhaltung des Betriebskonzepts um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit 19 Boxen für Einstellpferde. Die Anforderungen an die erforderliche Ausgestaltung des Weges sind in Hinblick darauf zu prüfen („für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung“ gemäß § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014). Auch wenn nicht alle Gebäude im Grünland mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein müssen (z.B. Bade-, Fischer-, Jagd- und Schutzhütten; vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11 (2020) Anm. 12 zu § 55, S. 786), ist vorliegend davon auszugehen, dass zumindest ein für Feuerwehrfahrzeuge und Pferdetransporter geeigneter Weg vorliegen muss. Der von der Baubehörde I. Instanz beigezogene Baumeister erachtete die Einhaltung der TRVB 134 als technische Anforderung an den Zufahrtsweg als notwendig. Dies entspricht auch der Forderung der Freiwilligen Feuerwehr (z.B. Schreiben der Freiwilligen Feuerwehr *** vom 18. September 2020). Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2022 geht hervor, dass er sämtliche geforderte technische Anforderungen (somit auch die Einhaltung der TRVB 134) als erfüllt betrachtet. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen wäre erforderlichenfalls an die Vorschreibung einer entsprechenden Auflage zu denken, die den Beschwerdeführer zur Vorlage eines von einem hiezu Befugten ausgestellten Nachweises der Einhaltung der TRVB 134 verpflichtet.

Aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers als Miteigentümer der Wegparzelle ist davon auszugehen, dass die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung im Sinne des § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014 gewährleistet ist. Die Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, sind im Projekt als Baugrundstücke vorgesehen. Die Baubewilligung soll für die auf diesen Grundstücken zu errichtenden Bauwerke erteilt werden. Die im Projekt für die Zufahrt ausgewiesenen Grundstücken dienen dem Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Verkehrserschließung im Sinne des § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014. Die in § 18 NÖ BO 2014 vorgeschriebenen Projektunterlagen und Nachweise beziehen sich jeweils auf das Bauprojekt auf dem Baugrundstück bzw. auf den Baugrundstücken. § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 räumt auch nur dem Eigentümer des Baugrundstücks eine (auf die Frage der Zustimmung zum Bauprojekt bzw. hinsichtlich der sein Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen eingeschränkte) Parteistellung ein (z.B. VwGH vom 18. Februar 2021, Zl. Ra 2020/05/0200, 23. Juli 2009, Zl. 2008/05/0273, und 28. September 2010, Zl. 2009/05/0158, zur Parteistellung des Grundeigentümers). Der in § 18 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 vorgesehene Nachweis des Grundeigentums bzw. der Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum ist daher nicht zum Nachweis für die erforderliche Verkehrserschließung vorzulegen.

Dem Beschwerdeführer und seinen Gästen kommt aufgrund seiner Rechtsstellung als Miteigentümer das Recht zu, den Weg zu benutzen. Die Frage des Ausmaßes dieses Gebrauchsrechts, insbesondere ob es sich um eine beschränkte oder unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeit handelt, und die Frage, ob die Miteigentümer die Nutzung des Weges ganz oder teilweise untersagen können, ist eine zivilrechtliche Frage.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche sind nicht im Verwaltungsverfahren zu klären (z.B. VwGH vom 7. September 2017, Zl. Ra 2017/06/0150). Die Baubewilligung stellt einen (konstitutiven) Verwaltungsakt dar, mit dem der Bauwerber – in baurechtlicher Hinsicht – eine Erlaubnis erhält, ein bestimmtes Projekt auf einem bestimmten Bauplatz zu realisieren. Zivilrechtliche Ansprüche werden auch von einer rechtskräftig erteilten Baubewilligung nicht berührt (z.B. VwGH vom 27. November 1990, Zl. 90/05/0212). Die Baubewilligung bewirkt als öffentlich-rechtliche Bewilligung nämlich nur die Zulässigkeit der Errichtung des genehmigten Projekts aus dem (öffentlich-rechtlichen) Gesichtspunkt des Baurechts; die Baubewilligung verleiht aber keine wie immer geartete zivilrechtliche Befugnis, sodass allfällige Rechte, die sich aus dem Zivilrecht ergeben, dadurch auch nicht berührt werden. Insbesondere bleiben die zivilrechtlichen Abwehrrechte eines Eigentümers dem Inhaber der öffentlich-rechtlichen Bewilligung gegenüber gewahrt (z.B. VwGH vom 14. August 1997, Zl. AW 97/06/0032). Die Miteigentümer sind durch die erteilte Baubewilligung nicht daran gehindert, die ihnen auf Grund des § 364 Abs. 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB allenfalls zukommenden zivilrechtlichen Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen (z.B. VwGH vom 28. Mai 2009, Zl. AW 2009/06/0014). Die diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich auf die einem Bauwerber erteilte Baubewilligung, mit der ein bestimmtes Bauvorhaben auf einem Baugrundstück realisiert werden kann; sie müssen daher umso mehr für zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Zufahrtsweges zum Baugrundstück gelten.

Die Verkehrserschließung ist durch das bestehende Miteigentum des Beschwerdeführers am gegenständlichen Weggrundstück Nr. *** ausreichend gewährleistet im Sinne des § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014. Es bedurfte daher weder der Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer des Weggrundstücks nach Anteilen noch der Begründung einer Realservitut zugunsten des Beschwerdeführers. Die in § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014 geforderte Verkehrserschließung steht dem Bauvorhaben daher nicht entgegen.

Die Vorlage der von der Behörde geforderten Unterlagen zum Zufahrtsweg (Zustimmung der Miteigentümer am Weggrundstück bzw. Nachweis der Einräumung einer Realservitut) ist in § 18 Abs. 1 bis 3 und § 19 NÖ BO 2014 nicht vorgesehen, die Vorlage eines Energieausweises, der maßstäblichen Darstellung und Beschreibung des Vorhabens sowie des Typenprüfberichts für den im Projekt vorgesehenen Heizkessels jedoch schon.

Es waren daher bei Stellung des Devolutionsantrags nicht alle Antragsbeilagen vorhanden. Auch wenn zwischen dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2022 und dem Devolutionsantrag vom 20. Oktober 2022 mehr als drei Monate vergangen waren, in denen von der Baubehörde I. Instanz keine (erkennbaren) Verfahrensschritte gesetzt wurden, lagen zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrags noch nicht alle Antragsbeilagen vor, sodass die Entscheidungsfrist noch nicht begonnen hatte. Der Devolutionsantrag war daher nicht zulässig. Die Entscheidungspflicht ging somit nicht auf die belangte Behörde über.

Dass der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung, weil das Verwaltungsgericht vorliegend den Übergang der Zuständigkeit von der Baubehörde I. Instanz auf die belangte Behörde als Baubehörde II. Instanz zu prüfen hatte.

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob eine Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (vgl. § 27 VwGVG; z.B. VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0080).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

7. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die anwesenden Parteien und Parteienvertreter verzichteten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. April 2024 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage zur erforderlichen Klärung zivilrechtlicher Ansprüche durch die ordentlichen Gerichte (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

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