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LVwG-AV-480/001-2024•LVwG N LVwG-AV-480/001-2024
LVwG-AV-480/001-2024Landesverwaltungsgericht30.04.2024
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Arbeitskraft; Schulausbildung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, /, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 19.03.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: Belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 1.3.2024 auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs und zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhals unter Anwendung von § 9 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) ab.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer Weiterbildung im Zeitraum vom 18.9.2023 bis 12.7.2024 Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice beziehe. Sie stehe deshalb in diesem Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, weshalb ihr Antrag mangels Einsatz ihrer Arbeitskraft abzuweisen gewesen wäre.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass § 9 Abs. 6 NÖ SAG eine Reihe von Ausnahmen von der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft vorsehen würde. In Z 8 werde diese Aufzählung zu einer demonstrativen, indem auch vergleichbar gewichtige, besonders berücksichtigungswürdige Gründe wie die aufgezählten zu berücksichtigen wären. Z 5 sehe vor, dass ein erstmaliger Lehrabschluss einen Ausnahmegrund darstelle. Voraussetzung für einen solchen Abschluss sei aber zunächst ein Pflichtschulabschluss. Um genau einen solchen würde es sich im Fall der Weiterbildung der Beschwerdeführerin handeln. Mit dem Abschluss der Pflichtschule liege deshalb ein gewichtiger Grund im Sinne des § 9 Abs. 6 Z 8 NÖ SAG vor, weshalb Leistungen nach dem Gesetz zu gewähren seien.
Die Beschwerdeführerin A, geb. am ***, rumänische Staatsangehörige, stellte am 1.3.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs.
Von 29.7.2019 bis 17.9.2023 war die Beschwerdeführerin bei der B GmbH, ***, als Arbeiterin beschäftigt. Seit 18.9.2023, gewährt zunächst bis 12.7.2024, ist sie in Bildungskarenz. Die Beschwerdeführerin holt mit der Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen der Bildungskranz ihren Pflichtschulabschluss nach und steht der Arbeitsvermittlung in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung. Diese Aus- und Weiterbildung begann die Beschwerdeführerin jedenfalls nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres.
Für die Bildungskarenz bezieht die Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice (AMS) ein Weiterbildungsgeld in der Höhe von € 22,79 täglich, d.s. € 706,49 monatlich, gewährt bis 12.7.2024. Weiteres Einkommen oder Vermögen ist nicht vorhanden.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung: 60 %), ausgestellt am 7.5.2021.
Sie wohnt alleinstehend zur Miete im *** in ***, ***, mit monatlichen Mietkosten in Höhe von € 250,-, sowie im Studierendenwohnhaus der „C – ***“ in ***, ***, mit monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 375,-.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***. Die Feststellungen waren anhand des unbedenklichen Inhalts des Verwaltungsakts zu treffen und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin seit 18.9.2023 in Bildungskarenz ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Antrag sowie aus der aufliegenden Abfrage des AMS-Behördenportals, dem keine Angaben zu einem allenfalls bestehenden Betreuungsverhältnis durch die nächste regionale Geschäftsstelle des AMS zu entnehmen sind. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde nicht gegen den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, sondern releviert ausschließlich eine im angefochtenen Bescheid angestellte falsche rechtliche Beurteilung. Weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht waren deshalb nicht erforderlich.
5.1. § 9 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) lautet auszugsweise:
(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2) – (4) […]
(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
(6) […]
(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die
[…]“
6.1. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz NÖ SAG sind arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Nach § 9 Abs. 5 NÖ SAG ist zum Einsatz der Arbeitskraft bereit, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin derzeit in Bildungskarenz und holt ihren Pflichtschulabschluss nach. Dafür wird ihr vom AMS, derzeit zuerkannt bis 12.7.2024, Weiterbildungsgeld in Höhe von € 706,49 monatlich gewährt. Durch diese Weiterbildungsmaßnahme steht die Beschwerdeführerin derzeit dem Arbeitsmarkt, insbesondere der Vermittlung auf eine Arbeitsstelle durch das AMS im Sinne des § 9 Abs. 5 NÖ SAG, nicht zur Verfügung, zumal der Kern der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzuschließenden Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Bildungskarenz im Sinne des § 11 AVRAG die Karenzierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrages, somit der Arbeitspflicht und der Entgeltpflicht, ist (vgl. VwGH 6.9.2023, Ra 2022/08/0010). Besteht auf der einen Seite bei aufrechter Bildungskarenz aber keine Arbeitspflicht, kann auf der anderen Seite die Erfüllung der Verpflichtung der Hilfe suchenden Person, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen (vgl. § 9 Abs. 1 NÖ SAG), nicht angenommen werden.
6.2. § 9 Abs. 7 NÖ SAG bestimmt, von welchen Personen aus besonderen sozialen Gründen keine Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft besteht. Zu prüfen ist, ob einer (oder allenfalls) mehrere der dort aufgezählten Gründe auf die Beschwerdeführerin zutrifft (bzw. zutreffen).
Zur, auch in der Beschwerde vorgebrachten Z 5 leg. cit., ist nun auszuführen, dass der Gesetzgeber damit bestimmte Ausbildungsarten vorgesehen hat, bei deren Absolvierung vom Einsatz der Arbeitskraft abgesehen werden kann. Dieser Ausnahmetatbestand soll den Gesetzesmaterialien zufolge nicht für jegliche Art von Ausbildung gelten (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 18). Da ferner nach dem Willen des Gesetzgebers die Aufzählung in § 9 Abs. 7 NÖ SAG abschließend zu verstehen ist (vgl. erneut Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 18) ist nun die Absolvierung einer Pflichtschulausbildung, die – wie hier im Fall der Beschwerdeführerin – nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wird, von dieser Ausnahmebestimmung nicht umfasst.
Fraglich ist, ob die Weiterbildungsmaßnahme der Beschwerdeführerin unter § 9 Abs. 7 Z 8 NÖ SAG zu subsummieren ist. Demnach darf der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden bei Personen, die aus „vergleichbaren gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.“
Dau führen die Gesetzesmaterialien etwa aus, dass die „Teilnahme an berufsqualifizierenden Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Ziel einer erfolgreichen Wiedereingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben […] keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne von Abs. 7 Z 8“ darstellt. Beispielsweise wird als solcher Grund „die Pflege eines nahen Angehörigen“ oder das Vorliegen von „Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“ genannt (s. Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 19). Daraus folgt, dass die Ausnahmebestimmung der Z 8 dann nicht zum Tragen kommen soll, wenn sich die Hilfe suchende Person dem Arbeitsmarkt (temporär) durch Aus- oder Weiterbildungen selbst entzieht. Das Verwaltungsgericht verkennt nun nicht, dass im Nachholen eines Pflichtschulabschlusses eine zweifelsohne wünschens- und erstrebenswerte Weiterbildung zu sehen ist; Ein Heranziehen des § 9 Abs. 7 Z 8 NÖ SAG, um für die Dauer der Maßnahme vom Einsatz der Arbeitskraft absehen zu können, scheidet jedoch aus.
6.3. Die Beschwerde erweist sich demnach im Ergebnis als unbegründet und war abzuweisen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und ihr der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 7 NÖ SAG zugrunde gelegt wird.
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