LVwG N LVwG-AV-469/001-2024

LVwG-AV-469/001-2024Landesverwaltungsgericht30.04.2024

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Überprüfungsverfahren; Kollaudierung; Partei; subjektiv-öffentliches Recht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-469/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.469.001.2024

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21. März 2024, ***, betreffend wasserrechtliche Überprüfung, beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2, 102 Abs. 1, 121 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§§ 82 Abs. 1, 85 VfGG (Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1983 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 132 Abs. 1 B-VG, Art. 133 Abs. 4 (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Begründung

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 3. August 2023, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde) der C eine (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung für eine Nutzwasserversorgungsanlage. Eine dagegen erhobene Beschwerde des A (in der Folge: der Beschwerdeführer) wies das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Beschluss vom 30. Jänner 2024, LVwG-AV-2427/001-2023, als verspätet zurück.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Melk erließ in der Folge den Bescheid vom 21. März 2024, ***, mit dem sie gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 feststellte, dass die mit Bescheid vom 3. August 2023, ***, wasserrechtlich genehmigte Anlage der Bewilligung entspreche.

Begründend wurde der Sachverhalt dahingehend zusammengefasst, dass mit Bescheid vom 3. August 2023 die wasserrechtliche Bewilligung unter Festsetzung einer Bauvollendungsfrist bis zum 31. Dezember 2023 erteilt worden sei.

Am 18. September 2023 sei die Fertigstellung der Anlage gemeldet worden. Nach Ergehen des Zurückweisungsbeschlusses vom 30. Jänner 2024 sei das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren eingeleitet worden, welches ergeben hätte, dass die Anlage in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung errichtet worden sei. Auf dieser Basis wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.3. Gegen diesen auch dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheid erhob dieser wiederum Beschwerde, in der er als von der Anlage betroffener Grundeigentümer folgendes vorbringt:

Die belangte Behörde verkenne, dass er gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 30. Jänner 2024, LVwG-AV-2427/001-2023, Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verfassungsgerichtshof erhoben hätte. Der Bewilligungsbescheid vom 3. August 2023 sei daher „weder formell noch materiell in Rechtskraft erwachsen“. Das Überprüfungsverfahren stütze sich somit auf einen nicht rechtskräftigen Bewilligungsbescheid. Daher sei der bekämpfte Feststellungsbescheid rechtswidrig.

Schließlich werden die Anträge gestellt, die belangte Behörde möge im Wege einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu das Rechtsmittel dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorlegen, welches nach Beischaffung des Voraktes den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts ersatzlos aufheben möge.

1.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der Bemerkung vor, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und keine mündliche Verhandlung beantragt würde.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen unter Punkt 1. beruhen auf den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichtes; sie sind auf der Sachverhaltsebene auch nicht strittig.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dass der Verfassungsgerichtshof seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hätte; Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen weder aus den Akten der belangten Behörde noch des Gerichts.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (…)

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 102. (1) Parteien sind:

(…)

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

VfGG

§ 82. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 144 B-VG (Beschwerdefrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.

(…)

§ 85. (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diese Berechtigung nicht ausüben.

(4) Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag des Referenten vom Präsidenten zu fassen.

B-VG

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

(…)

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Überprüfungsbescheid nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 erlassen. Im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren nach § 121 Abs. 1 leg.cit. sind – neben dem Projektwerber als Partei – all jene als Beteiligte beizuziehen, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt werden. Sie sind berechtigt, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid in Übereinstimmung ausgeführt worden und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG 1959 gewährleisteten Rechten verletzt worden (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 23.11.2000, 2000/07/0216; 28.04.2016, Ra 2015/07/0176). Einwendungen gegen ein wasserrechtlich bewilligtes Projekt und den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid können jedoch in einem Verfahren nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 nicht mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden (z.B. VwGH 26.06.1996, 95/07/0229).

3.2.2. In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den Kollaudierungsbescheid der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer derart zulässige Einwendungen nicht geltend; insbesondere behauptet er nicht, dass die Ausführung der Wasseranlage nicht mit der wasserrechtlichen Bewilligung vom 3. August 2023 übereinstimme und er dadurch in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten verletzt würde.

Vielmehr vermeint er, seine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den seine Bescheidbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Gerichtes stünde der Durchführung des Kollaudierungsverfahrens entgegen, weil der Bewilligungsbescheid nicht rechtskräftig wäre.

3.2.3. Nun trifft zu, dass das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides voraussetzt (VwGH 06.07.2006, 2006/07/0048).

Zweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens ist die Überprüfung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage hinsichtlich deren Übereinstimmung mit der Bewilligung sowie die Beseitigung allfälliger konsenswidriger Abweichungen, sei es durch nachträgliche Bewilligung (als geringfügig), sei es durch einen Beseitigungsauftrag (vgl. VwGH 28.07.2016, 2013/07/0161, 18.01.2018, Ra 2017/07/0134). Daraus folgt, dass ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid vorliegen muss, von dem der Projektwerber rechtens Gebrauch machen durfte. Dies ist jedoch in der gegenständlichen Angelegenheit der Fall, wurde doch die gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erhobene Beschwerde zurückgewiesen, wobei der Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gemäß § 85 Abs. 1 VfGG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dass der Verfassungsgerichtshof in Anwendung des § 85 Abs. 2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung zuerkannt hätte, wurde weder behauptet noch ist es nach Lage des Falles anzunehmen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch e contrario, dass von einer erteilten Berechtigung Gebrauch gemacht werden darf, selbst wenn Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde (sofern nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde).

3.2.4. Die C verfügt somit über eine wasserrechtliche Bewilligung, von der sie Gebrauch machen durfte, und hatte deren Fertigstellung gemäß §121 Abs. 1 erster Satz WRG anzuzeigen, was die Verpflichtung der belangten Behörde auslöste, das Kollaudierungsverfahren durchzuführen.

Die belangte Behörde war daher berechtigt und verpflichtet, das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren durchzuführen und einen dieses abschließenden Bescheid zu erlassen.

3.2.5. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich mangels Erhebung eines im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren dem Grundeigentümer gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 zukommenden Einwendungsvorbringens als unzulässig und war daher mittels Beschlusses nach § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

3.2.6. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht.

3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall im Hinblick auf die klare bzw. durch die Rechtsprechung (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärte Rechtslage nicht zu lösen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist somit nicht zulässig.

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