LVwG N LVwG-AV-115/001-2024

LVwG-AV-115/001-2024Landesverwaltungsgericht30.04.2024

Regest

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Parteistellung; Feststellungsverfahren; Akteneinsicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-115/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.115.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde von A und C, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt D, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.12.2023, Zl. ***, mit welchem der Antrag auf Akteneinsicht in das Verfahren gem. § 76a Gewerbeordnung 1994 (GewO) zurückgewiesen wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: belangte Behörde) vom 28.12.2023, Zl. ***, wurde der Antrag von A und C (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Erteilung der Akteneinsicht in das „Genehmigungsverfahren hinsichtlich des nördlich der Betriebsanlage auf öffentlichem Grund gelegenen Gastgartens“ gem. § 17 Abs. 1 AVG iVm § 76a GewO iVm § 8 AVG zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2023 die Erteilung der Akteneinsicht in das Genehmigungsverfahren hinsichtlich des nördlich der Betriebsanlage auf öffentlichem Grund gelegenen Gastgartens beantragt hätten. Das Recht auf Akteneinsicht in einem Verfahren stehe den Parteien des Verfahrens nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. den jeweiligen Materiengesetzen zu. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine gewerbliche Betriebsanlage handle, finde die Gewerbeordnung 1994 zur Bestimmung und zur Beurteilung der Parteistellung für etwaige Parteien des Verfahrens, Anwendung.

Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO komme weder im Rahmen des Anzeige- bzw. Untersagungsverfahrens nach § 76a Abs. 3 GewO, noch im Rahmen des Schließungsverfahrens nach Abs. 5 Parteistellung zu.

Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 17 AVG ergebe sich zweifelsfrei, dass sich das Recht auf Akteneinsicht auf die Parteien des jeweiligen Verfahrens beschränkt sei. Wenn die Behörde zur Auffassung gelange, dass dem Einsichtswerber die Parteistellung und damit die Legitimation zur Akteneinsicht fehle, so sei der dahingehende Antrag in Bescheidform zurückzuweisen (vgl VfSlg 14.089/1995; ferner VwGH 14. 10. 2013, 2013/12/0099; 10. 12. 2013, 2013/05/0206).

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen den Bescheid der belangten Behörde fristgerecht erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer mit Literaturmeinungen begründe, aus welchen sich ergebe, dass Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO weder im Rahmen des Anzeige- bzw. Untersagungsverfahrens nach § 76a Abs. 3 GewO noch in einem Schließungsverfahren nach Abs. 5 Parteistellung zukomme.

Dazu sei festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass Nachbarn im Zusammenhang mit einem Anzeigeverfahren gemäß § 76a Abs. 3 GewO eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zukomme, ob die Voraussetzungen für dieses vereinfachte Verfahren vorliegen. Das Höchstgericht führe - verweisend auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - aus, dass es die durch § 76a GewO bedingte Minderung des Nachbarschutzes erfordere, den Nachbarn ein rechtliches Interesse an der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellungen zuzugestehen. Den Beschwerdeführern komme somit Parteistellung hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76a GewO zu und können diese auch die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides begehren (VwGH 23.11.2016, Ra 2014/04/0005; Holzer, Das Gastengartenrecht zwischen Gewerbeordnung und Gebrauchsabgabe, Seite 38).

Wenn den Beschwerdeführern Parteistellung hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nach § 76a GewO zukomme, seien sie in diesem Umfang auch Partei und sei ihnen auch in diesem Umfang, nämlich bezogen auf das Anzeigeverfahren Akteneinsicht zu gewähren.

Auch demjenigen, welcher seine Parteistellung bloß behaupte, wie beispielsweise ein vorgeblicher Anrainer im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, komme zumindest im Zwischen(feststellungs)verfahren über seine Parteistellung eine – auf diese Frage beschränkte – Parteistellung und damit insoweit auch das Recht auf Akteneinsicht zu (VfSlg 16.537/2000; Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 2). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher den Antrag der Beschwerdeführer nicht zurückweisen dürfen, sondern diesen Akteneinsicht gewähren müssen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** Einsicht genommen, sowie auch in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

4. Aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Mit Bescheid vom 11.09.1981, *** wurde von der belangten Behörde dem (damaligen) Inhaber der Betriebsanlage am Standort ***, ***, gemäß § 25 GewO 1973 die Konzession für das Gastgewerbe, in der Betriebsart Gasthaus, erteilt. Gemäß § 192 Abs. 1 GewO wurde die Konzession für die Betriebsräume und Betriebsflächen entsprechend einer beiliegenden Planskizze erteilt.

4.2. Mit Bescheid vom 12.10.1982, ***, wurde dem (damaligen) Inhaber der Betriebsanlage gemäß § 25 iVm § 200 GewO 1973 die Änderung der Betriebsart in „Kaffeerestaurant“ genehmigt.

4.3. Mit Bescheid vom 22.05.1985, ***, hat die belangte Behörde dem (damaligen) Inhaber der Betriebsanlage gemäß § 77 Abs.1/§ 81 GewO 1973 die Genehmigung für die Errichtung eines Gastgartens im Standort *** für einen Probebetrieb für die Dauer eines Jahres unter Verweis auf eine näher angeführte Projektbeschreibung und näher angeführte Projektunterlagen erteilt. In der Projektbeschreibung ist unter anderem Folgendes angeführt:

„Südöstlich der bestehenden Betriebsanlage wurde auf Eigengrund ein Gastgarten eingerichtet.“

4.4. Mit Bescheid vom 28.07.1987, ***, hat die belangte Behörde dem (damaligen) Inhaber der Betriebsanlage gemäß § 77 GewO 1973 die (dauerhafte) Betriebsbewilligung für diesen Gastgarten erteilt.

4.5. Weitere Genehmigungen von Abänderungen der Betriebsanlage in hier nicht relevanten Teilen wurden mit Bescheid vom 13.11.1997, ***, und Bescheid vom 25.09.2007, ***, erteilt.

4.6. Der aktuelle Inhaber der Betriebsanlage, Herr B, ist seit 01.10.2012 im Standort ***, ***, zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z2 GewO 1994, Betriebsart: Kaffeerestaurant“ berechtigt.

4.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2018, Zl. ***, wurde am Standort ***, ***, die Aufstellung und der Betrieb einer elektrischen Markise zur Beschattung des Gastgartens bewilligt.

4.8. Die Beschwerdeführer bewohnen seit Ende 2018 ein der Betriebsanlage nahegelgenes Einfamilienhaus und wandten sich mit Schreiben vom 24.09.2020 wegen von der Betriebsanlage am Standort ***, *** ausgehenden Emissionen an die belangte Behörde. Im Rahmen dieses Schreibens regten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde an, ein Ermittlungsverfahren gem. § 79 GewO einzuleiten. Die belangte Behörde leitete in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren ein, indem sie die Betriebsanlage einer behördlichen Überprüfung unterzog und dem Verfahren Amtssachverständige beizog. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde gem. § 79 GewO ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

4.9. Die Anzeige des verfahrensgegenständlichen, nördlich der Betriebsanlage auf öffentlichem Grund befindlichen, Gastgartens erfolgte am 17.06.2021 gemäß § 76a GewO 1994 (für 75 Verabreichungsplätze auf öffentlichem Grund, in der Zeit zwischen 09:00 und 23:00 Uhr, zum Verabreichen von Speisen und Ausschank von Getränken, unter Hinweis auf das Verbot an allen Zugängen, dass lautes Sprechen als der übliche Gesprächston, Singen und Musizieren untersagt ist).

4.10. Der Betrieb des am 17.06.2021 angezeigten Gastgartens wurde von der belangten Behörde nicht gem. § 76a Abs. 4 GewO 1994 (binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige) untersagt.

4.11. Mit Schreiben vom 02.10.2024 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung der Akteneinsicht in das „Genehmigungsverfahren hinsichtlich des nördlich der Betriebsanlage auf öffentlichem Grund gelegenen Gastgartens“.

4.13. Ein Feststellungsantrag der Beschwerdeführer, hinsichtlich einer Überprüfung, ob beim verfahrensgegenständlichen (am 17.06.2021 bei der belangten Behörde angezeigten) Gastgarten die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 GewO 1994 vorgelegen sind, liegt nicht vor.

5. Rechtslage:

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten:

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

§ 76a GewO 1994 lautet:

§ 76a. (1) Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn

1. sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen,

2. sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen,

3. in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind, und

4. auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten gemäß § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.

(2) Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 4 sinngemäß erfüllt sind.

(3) Der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des Abs. 1 oder des Abs. 2 ist der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 353 Z 1 lit. a bis lit. c in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.

(4) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.

(5) Wenn die in Abs. 1 oder Abs. 2 angeführten Voraussetzungen wiederholt nicht eingehalten werden, hat die Behörde den Gastgarteninhaber mit Verfahrensanordnung zur Einhaltung der Voraussetzungen aufzufordern. Kommt der Gewerbetreibende dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Schließung des Gastgartens zu verfügen. § 360 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Mit Erteilung einer Genehmigung gemäß § 81 treten Bescheide gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 außer Wirksamkeit.

(7) Gastgärten, die im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis Z 4, jedoch über die in Abs. 1 oder Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

(8) Auf Gastgärten, die im Sinne des Abs. 1 oder Abs. 2 betrieben werden, sind die §§ 79 und 79a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeit zugunsten von Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 nur soweit vorzuschreiben sind, als diese notwendig sind.

(9) Die Gemeinde kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zeiten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen. Im Besonderen kann in der Verordnung auch in Gebieten mit besonderen touristischen Einrichtungen oder Erwartungshaltungen (Tourismusgebiete) eine Zeit insbesondere bis 24 Uhr als gerechtfertigt angesehen werden.

6. Erwägungen:

6.1. Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Akteinsicht in das Anzeigeverfahren gem. § 76a GewO 1994 wurde von der belangten Behörde mangels Parteistellung gem. § 17 Abs. 1 AVG iVm § 76a GewO iVm § 8 AVG zurückgewiesen. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 02.10.2023 (auf Akteneinsicht in das Anzeigeverfahren gem. § 76a GewO; vgl. auch VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

6.2. Zum Anzeigeverfahren gemäß § 76a GewO 1994:

6.2.1. Gemäß § 76a Abs. 1 GewO 1994 ist für Gastgärten auf öffentlichem Grund für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn

1. sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen,

2. sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen,

3. in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind, und

4. auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten gemäß § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.

Gemäß Abs. 3 leg cit. ist der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des Abs. 1 der

Behörde vorher samt Unterlagen anzuzeigen.

6.2.2. Das in § 76a GewO 1994 geregelte Anzeigeverfahren sieht keine bescheidmäßige Kenntnisnahme der Behörde vor. § 76a GewO 1994 ordnet die Erlassung eines Bescheids nur für den Fall an, dass die Behörde die Voraussetzungen für den Betrieb des Gastgartens im Sinne des § 76a Abs. 1 oder Abs. 2 als nicht erfüllt ansieht. Die Anzeige kann daher mangels Bescheid betreffend ihre Kenntnisnahme auch keinen Bestandteil des Genehmigungsbescheides im Sinne des § 345 Abs. 6 GewO 1994 bilden (vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 23.11.2016, Ra 2014/04/0005).

Die Behörde hat jedoch gemäß § 76a Abs. 4 GewO das allfällige Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung bescheidmäßig festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Prüfung der Erlaubtheit des Gastgartens gemäß § 76a Abs. 4 GewO 1994 hat binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige zu erfolgen. Da das Gesetz hinsichtlich der Prüfung der Erlaubtheit auf den Zeitpunkt der Anzeige des Gastgartens abstellt, kommt es für diese auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anzeige an (vgl. zur ähnlichen Rechtslage betreffend die Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 340 GewO 1994 das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, 2013/04/0155, mwN).

6.2.3. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der verfahrensgegenständliche Gastgarten bei der belangten Behörde am 17.06.2021 gem. § 76a GewO angezeigt, eine bescheidmäßige Untersagung gem. § 76a Abs. 4 GewO durch die belangte Behörde (binnen 3 Monaten nach Einlagen der Anzeige) erfolgte nicht.

Die belangte Behörde hat daher die Voraussetzungen für den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Gastgartens im Sinne des § 76a Abs. 1 GewO als gegeben erachtet.

6.3. Zur Parteistellung des Nachbarn im Anzeigeverfahren gem. § 76a Abs. 1 iVm Abs. 3 GewO:

6.3.1. Gemäß Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 23.11.2016, Ra 2014/04/0005) haben Nachbarn in Zusammenhang mit einem Anzeigeverfahren gemäß § 76a Abs. 3 GewO 1994 betreffend die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage durch zusätzliche Inbetriebnahme eines Gastgartens eine beschränkte Parteistellung lediglich hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für dieses vereinfachte Verfahren vorliegen.

Die Beurteilung dieser Frage – so der VwGH in seiner Entscheidung - entscheide über die rechtliche Stellung des Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung des Betriebes, weil das Anzeigeverfahren gemäß § 76a GewO 1994 im Unterschied zu dem sonst erforderlichen Genehmigungsverfahren nach § 81 GewO 1994 keine Beteiligung der Nachbarn vorsehe.

Die Minderung des Nachbarschutzes erfordere es jedoch (auch im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), den Nachbarn ein rechtliches Interesse an der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung im Sinne des § 76a GewO 1994 zuzugestehen.

6.3.2. § 76a GewO 1994 sieht nur für den Fall der Untersagung des angezeigten Gastgartens eine Bescheiderlassung vor. Sieht die Behörde die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung als gegeben an, erschöpft sich das Verfahren somit in der Erstattung der Anzeige, eine Beteiligung der Nachbarn ist im Anzeigeverfahren gesetzlich nicht vorgesehen.

Da für die Nachbarn demnach kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht, um die Überprüfung der Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 (bzw. Abs. 2) GewO 1994 herbeizuführen, ist ein Feststellungsantrag als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen. Der Feststellungsantrag dient der bescheidmäßigen Abklärung der Frage der Erlaubtheit der Inbetriebnahme des Gastgartens aufgrund der Durchführung eines (bloßen) Anzeigeverfahrens gemäß § 76a GewO 1994 (vgl. in diesem Sinne auch VwGH VwGH vom 23.11.2016, Ra 2014/04/0005).

6.3.3. Fazit: Auf Basis der zitierten Rechtsprechung kommt den Nachbarn des betroffenen Gastgartens somit keine Parteistellung im Anzeigeverfahren selbst zu, es besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Überprüfung der Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 GewO 1994, wobei jedoch ein Feststellungsantrag notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Die beschränkte Parteistellung der Nachbarn und somit auch die Wahrnehmung von Parteienrechten, wie das Recht auf Akteneinsicht, ist daher an einen entsprechenden Feststellungsantrag gebunden.

6.3.4. Zum gegenständlichen Fall:

Eine Parteistellung von Nachbarn im Anzeigeverfahren gem. § 76a GewO ist – wie oben bereits dargestellt – gesetzlich nicht vorgesehen. Gegenständlich haben die Beschwerdeführer – wie sich aus den Feststellungen ergibt – auch keinen Feststellungsantrag auf Überprüfung der Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 GewO 1994 gestellt, es kommt ihnen daher auch (noch) keine beschränkte Parteistellung (und somit mangels Parteistellung auch nicht das Recht auf Akteneinsicht) im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu.

Der Antrag der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. die oben dargestellte Judikatur).

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