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LVwG-AV-1921/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1921/001-2023
LVwG-AV-1921/001-2023Landesverwaltungsgericht29.04.2024
Sozialrecht; Sozialhilfe; besondere Bedürfnisse; Kostenübernahme; Hilfe zur Schulbildung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des mj. A, vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter, Frau B und Herrn C, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 24. April 2023, Zl. ***, betreffend Hilfe zur Schulbildung nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dem mj A für den Zeitraum vom 13. März 2023 bis zum 30. Juni 2023 ein Zuschuss zu den Kosten seines Hausunterrichtes je Unterrichtsstunde in der Höhe von jeweils € 30,00 bewilligt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Der mj A (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. am ***, leidet an der Asperger-Krankheit, F84.5 und Enuresis noct. neur., F98.0 und er ist in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung.
In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 10. Jänner 2023 befürwortete Herr D, Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in ***, *** im gegenständlichen Fall aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers sowie aufgrund der sozialen Problematik, die auch in der Schule zu großer Verunsicherung, mangelndem Schulerfolg und Schulverweigerung von ihm geführt haben und auch durch flankierende Maßnahmen extern sowie seitens der Schule nicht suffizient unterstützt werden konnten, eine Beschulung des Beschwerdeführers zuhause, damit dieser einerseits keinen Strukturverlust erlebt und andererseits auch schulisch weiterhin gefördert wird. Insgesamt kann diese Maßnahme als Überbrückung dienen, wobei eine nachhaltige Lösung zur sozialen Reintegration im Hintergrund weiter geplant werden sollte, so der Facharzt.
Die Bildungsdirektion Niederösterreich teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2023, Zl. ***, mit, dass sie bezüglich seines Antrages vom 9. März 2023 die Erteilung seines Hausunterrichtes ab dem 13. März 2023 bis zum 30. Juni 2023 auf Grund der Empfehlung von D vom 10. Jänner 2023 zur Kenntnis nimmt. Aufgrund seiner Absenzen wies sie darauf hin, dass eine gesicherte Leistungsbeurteilung aus jetziger Sicht nicht möglich ist; um die Schulstufe dennoch erfolgreich abschließen zu können, muss er in jedem Pflichtgegenstand eine Feststellungsprüfung ablegen, wobei diese an der Volksschule *** im Zeitraum ab Mitte Mai 2023 bis Ende Juni 2023 zu absolvieren sind.
Mit Schreiben vom 12. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) die Kostenübernahme für seinen Hausunterricht; diesem Antrag legte er die Kenntnisahme der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 24. März 2023 sowie die fachärztliche Stellungnahme von D vom 10. Jänner 2023 bei.
Mit Bescheid vom 24. April 2023, Zl. ***, bewilligte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 12. April 2023 gemäß § 29 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG 2000) einen Zuschuss zu den Kosten seines Hausunterrichtes für jene Zeiten, an denen ein regulärer Schulbesuch aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht möglich ist, im Ausmaß bis zu 12 Wochenstunden, und zwar ab dem 13. März 2023 bis zum 30. Juni 2023. Die Kosten dieser Sozialhilfemaßnahme von € 28,00 pro Unterrichtsstunde sowie die damit verbundenen Fahrtkosten in der Höhe des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützt werden kann, in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes von derzeit € 0,42 trägt das Land Niederösterreich.
Sie sah gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG von einer Begründung ab, da sie dem Antrag vollinhaltlich Rechnung trug.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass für ihn in Österreich die Schulpflicht gilt, sodass er in seiner Pflichtschulzeit das Recht auf einen kostenlosen Ausbildungsplatz besitzt. Er fand für die ihm gewährten € 28,00 pro Unterrichtsstunde keine geeignete qualifizierte und leistbare Lehrkraft; diejenige Lehrkraft, die er fand, verrechnet € 30,00 pro Unterrichtsstunde, sodass er mehr bezahlen muss als er an Leistungen der Sozialhilfe erhält. Er ist nicht bereit, diese Mehrkosten zu tragen. Des Weiteren sind mit seinem Hausunterricht organisatorischen Maßnahmen (Suche einer geeigneten Lehrkraft, Organisation des eigentlichen Hausunterrichtes, Auswahl einer geeigneten Lehrkraft etc.) verbunden, bei denen Kosten anfallen und auch Zeitressourcen benötigt werden, die von seinen beiden Eltern zu leisten sind; all dies wird nicht ersetzt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24. April 2024 eine gerichtliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilnahmen.
In dieser Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und er behauptete weiters, dass die bestehende Rechtslage in Niederösterreich betreffend die Regelungen von nicht behinderten und behinderten schulpflichtigen Kindern verfassungswidrig ist. Er konnte trotz intensiver Bemühungen keine geeignete und ausgebildete Lehrkraft für eine Unterrichtsstunde für die ihm gewährten Leistungen in der Höhe von € 28,00 finden, zumal diese Lehrkräfte in der Regel rund € 45,00 für eine Unterrichtsstunde verlangen. Beim verfahrensgegenständlichen Preis von € 30,00 pro Unterrichtsstunde handelt es sich um einen „Freundschaftspreis“ seiner Lehrkraft. Da ihm gemäß § 29 NÖ SHG 2000 seine erforderlichen Aufwendungen zur Gänze zu ersetzen sind, sind ihm daher die von ihm bezahlten € 30,00 pro Unterrichtsstunde zu ersetzen.
Die belangte Behörde verwies in dieser gerichtlichen Verhandlung darauf, dass es sich beim Umfang der verfahrensgegenständlichen gewährten Leistungen um eine abteilungsinterne Festlegung handelt, die seit Jahren gewachsen ist, wobei dem Beschwerdeführer ohnedies jeweils das festgelegte Höchstausmaß von 12 Wochenstunden und das festgelegte Höchstausmaß an Ersatz pro Unterrichtsstunde in der Höhe von € 28,00 gewährt wurden. Bis zum Jahr 2014 betrug der Ersatz pro Unterrichtsstunde höchstens € 22,00, ab dem Jahr 2014 beträgt der Ersatz pro Unterrichtsstunde nunmehr höchstens € 28,00. Eine Verordnung gemäß § 29 Abs. 4 NÖ SHG 2000 über die Festlegung der notwendigen Maßnahmen und über das Ausmaß und Dauer der Leistungen zur Hilfe der Schulbildung wurde seitens der belangten Behörde bisher nicht erlassen.
Des Weiteren verwies sie darauf, dass ihr im gegenständlichen Verfahren die Gewährung des Hausunterrichtes nicht zugekommen ist, sondern nur die Gewährung eines Zuschusses für diesen Hausunterricht, sodass die Problematik der Organisation dieses Hausunterrichtes durch die beiden Eltern des Beschwerdeführers ihre Zuständigkeit nicht tangiert.
Feststellungen
Der Beschwerdeführer leidet an der Asperger-Krankheit, F84.5 und Enuresis noct. neur., F98.0 und er ist in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung.
Herr D, Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, befürwortete in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 10. Jänner 2023 aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers sowie aufgrund der sozialen Problematik eine Beschulung des Beschwerdeführers zuhause.
Die Bildungsdirektion Niederösterreich teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2023, Zl. ***, mit, dass sie bezüglich seines Antrages vom 9. März 2023 die Erteilung seines Hausunterrichtes ab dem 13. März 2023 bis zum 30. Juni 2023 auf Grund der Empfehlung von D vom 10. Jänner 2023 zur Kenntnis nimmt.
Mit Schreiben vom 12. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Kostenübernahme für seinen Hausunterricht.
Mit Bescheid vom 24. April 2023, Zl. ***, bewilligte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 12. April 2023 gemäß § 29 NÖ SHG 2000 einen Zuschuss zu den Kosten seines Hausunterrichtes für jene Zeiten, an denen ein regulärer Schulbesuch aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht möglich ist, im Ausmaß bis zu 12 Wochenstunden, und zwar ab dem 13. März 2023 bis zum 30. Juni 2023. Die Kosten dieser Sozialhilfemaßnahme von € 28,00 pro Unterrichtsstunde sowie die damit verbundenen Fahrtkosten in der Höhe des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützt werden kann, in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes von derzeit € 0,42 trägt das Land Niederösterreich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er die Übernahme sämtlicher bei ihm angefallen Kosten seines Hausunterrichtes beantragte und verlangte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24. April 2024 eine gerichtliche mündliche Verhandlung durch, an der die Gerichtsparteien teilnahmen.
In dieser gerichtlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und er behauptete weiters, dass die bestehende Rechtslage in Niederösterreich betreffend die Regelungen von nicht behinderten und behinderten schulpflichtigen Kindern gleichheitswidrig und demnach verfassungswidrig ist.
Die belangte Behörde verwies in dieser gerichtlichen Verhandlung darauf, dass es sich beim Umfang der verfahrensgegenständlichen gewährten Leistungen um eine abteilungsinterne Festlegung handelt, wobei dem Beschwerdeführer ohnedies jeweils das festgelegte Höchstausmaß von 12 Wochenstunden und das festgelegte Höchstausmaß an Ersatz pro Unterrichtsstunde in der Höhe von € 28,00 gewährt wurden. Eine Verordnung gemäß § 29 Abs. 4 NÖ SHG 2000 über die Festlegung der notwendigen Maßnahmen und über das Ausmaß und Dauer der Leistungen zur Hilfe der Schulbildung wurde seitens der belangten Behörde bisher nicht erlassen.
Der Beschwerdeführer erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Hausunterrichtsstunden in der jeweiligen Kalenderwoche 2023 (im Folgenden: KW):
KW 18:6 Unterrichtsstunden
KW 19: 9 Unterrichtsstunden
KW 20:12 Unterrichtsstunden
KW 21: 9 Unterrichtsstunden
KW 22:12 Unterrichtsstunden
KW 23:12 Unterrichtsstunden
KW 24:12 Unterrichtsstunden
KW 25:12 Unterrichtsstunden
KW 26:12 Unterrichtsstunden
KW 27: 9 Unterrichtsstunden
Für jede Unterrichtsstunde bezahlte der Beschwerdeführer jeweils den Betrag in der Höhe von € 30,00 an die Lehrkraft.
Am 19. Juni 2023 wendete der Beschwerdeführer für die Fahrtkosten der Lehrkraft einen Betrag von € 88,20 auf.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers, die fachärztliche Stellungnahme von D vom 10. Jänner 2023, das Schreiben der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 24. März 2023, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und die Beschwerde des Beschwerdeführers, sowie durch die Durchführung einer gerichtlichen mündlichen Verhandlung vom 24. April 2024 und deren Ergebnisse sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen über seinen Hausunterricht im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 13. März 2023 bis zum 30. Juni 2023.
Die Aufwendungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Hausunterricht und die Fahrtkosten sowie den Umfang seines Hausunterrichtes für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben sich sowohl aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen als auch aus den Ergebnissen der gerichtlichen mündlichen Verhandlung vom 24. April 2024, wobei die angeführten Beweismittel in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und kein Grund besteht, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln, zumal diese Angaben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde im gesamten Verfahren bestritten haben.
Die Inhalte des behördlichen Verwaltungsaktes sowie der vorgelegten Unterlagen und Nachweise erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden. Im Übrigen sind die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen nicht strittig.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2019, Zl. Ra 2018/10/0052, sowie VwGH vom 8. März 2022, Zl. Ra 2021/10/0096, sowie VwGH vom 22. November 2022, Zl. Ra 2021/10/0114) handelt es sich bei Ansprüchen auf Leistungen von Sozialhilfe um zeitraumbezogene Ansprüche, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern es ist vielmehr eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen, weshalb dementsprechend fallbezogen die zum verfahrensgegenständlichen Anspruchszeitraum geltenden Rechtsbestimmungen anzuwenden sind; im gegenständlichen Fall jene für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 13. März 2023 bis zum 30. Juni 2023.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SHG 2000 umfasst die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen:
3. Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung,
4. Hilfe zur beruflichen Eingliederung,
5. Hilfe durch geschützte Arbeit,
6. Hilfe zur sozialen Eingliederung,
7. Hilfe durch soziale Betreuung und Pflege sowie
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle besteht auf die Hilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z 2, 5 und 8, ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle bildet die Grundlage der Entscheidung für die Leistung und Auswahl der Hilfemaßnahmen ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder die Stellungnahme eines Dipl. Sozialarbeiters. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Situation auch Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Psychologie oder der Pflege, beizuziehen.
Gemäß § 29 Abs. 1 NÖ SHG 2000 umfasst die Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, eine Erziehung und Schulausbildung zu erhalten.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfasst die Hilfe zur Frühförderung insbesonders die ganzheitliche, in Zusammenarbeit mit den Eltern durchzuführende Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen erlassen
über die notwendigen Maßnahmen sowie
über Ausmaß und Dauer der Leistungen.
Erwägungen
Unbestritten ist, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für seinen Hausunterricht Unterrichtsstunden im Ausmaß von jeweils höchstens 12 Wochenstunden gewährt hat, wobei der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dieses Höchstausmaß an Wochenstunden in keiner Kalenderwoche überschritten hat.
Da ihm somit sämtliche von ihm in Anspruch genommene Unterrichtsstunden bewilligt und auch ersetzt wurden, konnte der Beschwerdeführer durch die von ihm angefochtene Entscheidung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt werden.
Unbestritten ist im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls, dass der Beschwerdeführer seiner für ihn tätig gewordenen Lehrkraft pro Unterrichtsstunde einen Betrag von € 30,00 zu bezahlen hatte und er von der belangten Behörde lediglich einen Ersatz pro Unterrichtsstunde von € 28,00 bewilligt erhielt.
Der belangten Behörde ist gemäß § 29 Abs. 4 NÖ SHG 2000 die Möglichkeit eingeräumt, eine Verordnung über die notwendigen Maßnahmen sowie über das Ausmaß und die Dauer der verfahrensgegenständlichen Leistungen der Sozialhilfe zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat die belangte Behörde keinen Gebrauch gemacht, sodass diese nach Ansicht des erkennenden Gerichtes durch diese Unterlassung zum Ausdruck bringt, dass solche Fälle des Hausunterrichtes nicht generell geregelt werden sollen, sondern es sollen solche Fälle vielmehr individuell, also jeder einzelne Fall unter Berücksichtigung seiner jeweiligen - besonderen - Umstände, geprüft werden. Somit ist in jedem einzelnen Fall, und somit auch im gegenständlichen Fall, eigens zu prüfen, welcher Umfang und welche Leistungen in welchem Zeitraum jeweils erforderlich und daher zu bewilligen sind.
Im gegenständlichen Fall legte der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise und glaubhaft dar, dass es ihm trotz umfangreicher Ermittlungen nicht gelungen ist, eine geeignete Lehrkraft für einen Betrag je Unterrichtsstunde in der Höhe von € 28,00 zu beschäftigen; vielmehr zahlte er für die von ihm beschäftigte Lehrkraft einen „Freundschaftspreis“ pro geleisteter Unterrichtsstunde in der Höhe von jeweils € 30,00.
Dass es sich bei diesem Betrag um einen Betrag handelt, welcher über dem „marktüblichen Betrag pro Unterrichtsstunde“ liegt, wurde auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Zudem hat die belangte Behörde in dieser Hinsicht bestätigt, dass die letzte Anpassung des von ihr gewährten Betrages pro geleisteter Unterrichtsstunde in der verfahrensgegenständlichen Höhe von € 28,00 im Jahr 2014 und dass seitdem keine Anpassung mehr erfolgte.
Da im gegenständlichen Fall gemäß der vorhin zitierten Bestimmung des § 29 Abs. 1 NÖ SHG 2000 die Hilfe zur Schulbildung des Beschwerdeführers die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um ihn in die Lage zu versetzen, eine Schulausbildung zu erhalten, umfasst und die von ihm in Anspruch genommenen Unterrichtsstunden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in dieser Hinsicht auch erforderlich waren, ist dem Beschwerdeführer ein Zuschuss pro Unterrichtsstunde in der Höhe von € 30,00 zu gewähren, wobei es sich dabei um jenen Betrag handelt, der vom Beschwerdeführer bereits aufgewendet wurde; zudem liegt dieser aufgewendete Betrag pro Unterrichtsstunde auch nicht über dem „marktüblichen Betrag einer Unterrichtsstunde“.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes auch darauf hinzuweisen und festzuhalten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Festlegung betreffend die Gewährung der Art der Leistungen der Sozialhilfe und deren Umfang offensichtlich um eine abteilungsinterne Festlegung handelt, welche für das erkennende Gericht - wie z.B. auch eine Weisung oder ein Erlass - keine verbindliche Rechtsquelle darstellt (vgl. u.a. VwGH vom 22. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0089, sowie VwGH vom 22. April 2009, Zl. 2007/15/0143 mwN, sowie VwSlg. 8948 F/2014, sowie VwGH vom 8. März 2018, Zl. Ra 2015/12/0015) und somit keine Verbindlichkeit besitzt, weshalb diese abteilungsinterne Festlegung der gegenständlichen Gerichtsentscheidung nicht verbindlich zugrunde zu legen ist, zumal insbesondere auch der Inhalt dieser Festlegung in der zuvor zitierten Rechtsvorschrift des § 29 Abs. 4 NÖ SAG in Form einer verbindlichen Verordnung keinen Niederschlag gefunden hat.
Da die Gewährung des Hausunterrichtes des Beschwerdeführers selbst und die dadurch einhergehenden organisatorischen Maßnahmen seiner beiden Eltern nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind, konnte seitens des erkennenden Gerichtes diesbezüglich auch keine Entscheidung getroffen werden.
Des Weiteren hält das erkennende Gericht fest, dass es die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behauptungen einer verfassungswidrigen Rechtslage von behinderten und nicht behinderten Schulpflichtigen in Niederösterreich nicht teilt, zumal - auch - die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen Möglichkeiten zur Unterstützung von beeinträchtigten schulpflichtigen Kindern in einem erforderlichen Ausmaß vorsehen; es bleibt jedoch dem Beschwerdeführer unbenommen, seine diesbezüglichen Bedenken dem Verfassungsgerichtshof zu unterbreiten.
Aufgrund dieser Ausführungen war der Beschwerde des Beschwerdeführers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 13. März 2023 bis zum 30. Juni 2023 hinsichtlich des Zuschusses pro Unterrichtsstunde Folge zu geben; da er sonst durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, war seine Beschwerde somit im Übrigen abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer Leistungen der Sozialhilfe betreffend seinen Hausunterricht zu gewähren sind, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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