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LVwG-AV-391/001-2024•LVwG N LVwG-AV-391/001-2024
LVwG-AV-391/001-2024Landesverwaltungsgericht26.04.2024
Umweltrecht; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsachen; neue Beweismittel; Zeitpunkt; Verfahrensbeendigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25. März 2024, ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 10 Abs. 1, 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 7, 13 Abs. 1, 68 Abs. 1, 69 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 27. Juli 2021, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde) dem B im Spruchteil I. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Löschteiches, welcher auch als Schwimmteich genutzt würde, in der Katastralgemeinde ***. Vorgesehen ist die Befüllung des Teiches über zwei auf Grundstück Nr. ***, KG ***, entspringende Quellen. Ein Überlauf mündet in den vorbeiführenden ***.
Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gleichzeitig festgestellt, dass die im Spruchteil I. bewilligte Anlage mit der Bewilligung übereinstimme.
Ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins wurde der Bescheid auch dem A, den nunmehrigen Beschwerdeführer, zugestellt.
1.2. Mit Eingabe vom 17. März 2024 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Bewilligungsverfahrens betreffend den „Teich B auf Parz. ***, ***“. Begründend wurde dargelegt, dass sich am Vortag bei einer Nachschau auf dem Grundstück Nr. *** herausgestellt hätte, dass ein im Herbst 2022 versetzter etwa 1,5 m tiefer Schacht eine Verbindung zur Teichanlage des Herrn B hätte. Er, der Beschwerdeführer, sei mit der Ableitung von Wasser in den Teich nicht einverstanden, da es zu einer Beeinträchtigung des Grundwasserhaushaltes käme; zudem sei nun das Wiesengerinne entlang der Grundstücksgrenze überwiegend ausgetrocknet. Er sei mit der Überleitung dieses Wassers über sein Grundstück nicht einverstanden und sehe sich in seinen Rechten gemäß § 12 WRG 1959 verletzt. Auch müsste der Grundwasserspiegel geprüft werden, da ein gänzliches „Abzweigen von Wasser an einem Graben“ nicht zulässig sei.
1.3. Mit Bescheid vom 25. März 2024, ***, wies die belangte Behörde den Antrag vom 17. März 2024 gemäß § 69 AVG ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes (wie oben) und Zitierung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG aus, dass die darin geregelte Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschossenen Verfahrens voraussetze, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestanden, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei oder der Behörde nicht geltend gemacht werden konnten. Es müsse sich also um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden, aber erst danach hervorgekommen sind. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall nicht vor, da die nun geltend gemachten neuen Tatsachen erst im Herbst 2022 und somit nach Bescheiderlassung entstanden wären.
1.4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der zum einen die Befangenheit des Sachbearbeiters der belangten Behörde und zum anderen vorgebracht wird, dass die nun erfolgte Austrocknung des „Quergrabens“, auf die in seiner Eingabe hingewiesen worden wäre, im Zeitpunkt der Bescheidausstellung am 27. Juli 2021 noch nicht absehbar gewesen wäre und daher die Wiederaufnahme begründet wäre.
Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Gerichts und sind – insoweit – unstrittig. Sie können daher der gerichtlichen Entscheidung ohne weiteres Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt werden.
2.2. Anzuwendende/maßgebliche Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(…)
§ 26. (…)
(2) Wird jedoch durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt oder ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im § 12 Abs. 2 bezeichneten Art oder ein Fischereirecht oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, beeinträchtigt, so haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritte dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist.
(…)
§ 32.
(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(…)
AVG
§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(…)
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3.1. Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer, wie aus seinem Vorbringen eindeutig hervorgeht, unzweifelhaft die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 27. Juli 2021, ***, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Eine Umdeutung dieses Anbringens iSd § 13 Abs. 1 AVG etwa in Richtung eines Begehrens auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 kommt daher nicht in Betracht (das möglicherweise in diese Richtung zu verstehende Schreiben vom 29. März 2024 im Akt der belangten Behörde ist hier nicht entscheidungsgegenständlich).
2.3.2. Aus dem rechtstaatlichen Prinzip und dem System des AVG ergibt sich einerseits, dass behördliche Entscheidungen durch Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe angefochten, also einer Überprüfung, namentlich durch ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht unterzogen werden können, andererseits aber auch, dass rechtskräftige Entscheidungen, das heißt, wenn die in Betracht kommenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ausgeschöpft bzw. die hiefür eingeräumten Fristen ungenützt verstrichen sind, Bestand haben und nicht neuerlich in Frage gestellt werden können. Freilich sind von der Rechtskraft einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nur jene Angelegenheiten umfasst, die auch den Gegenstand dieser Entscheidung gebildet hatten. Ausnahmsweise kommt in den im Gesetz vorgesehenen Fällen ein Eingriff in rechtskräftige Entscheidungen in Betracht; dazu gehört die hier gegenständliche Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG.
2.3.3. Wie belangte Behörde zutreffend erkannt hat, geht es konkret darum, ob die Voraussetzungen nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gegeben sind. Damit die Wiederaufnahme nach dieser Gesetzesbestimmung überhaupt in Betracht kommt, muss es sich bei den geltend gemachten Tatsachen oder Beweisen um solche handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren (aber erst danach hervorgekommen sind; sogenannte „nova reperta“); demgegenüber stellen Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind (sogenannte „nova producta“) keinen Grund für eine Wiederaufnahme dar, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides gar nicht umfasst sind; tritt durch die neu entstandenen Tatsachen eine wesentliche Änderung der Sachlage ein, kann die Behörde allenfalls – auf Antrag oder von Amtswegen – eine neue Entscheidung treffen, weil mangels Identität der Sache weder dem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag noch der neuen Entscheidung die Rechtskraft des Vorbescheides im Wege steht (zu all dem vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69, Rz 28 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
2.3.4. Betrachtet man das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 17. März 2024 (an welches die Behörde bei der Prüfung des Vorliegens der Wiederaufnahmegründe gebunden ist), so ergibt sich daraus eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht Tatsachen oder Beweismittel, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 27. Juli 2021 vorlagen, geltend macht, sondern um solche, die erst im Herbst 2022 (Herstellung eines Schachtes) bzw. „nun“ - was nur als zeitnah zur Antragsstellung verstanden werden kann – (Austrocknen eines Wiesengerinnes), also längst nach Bescheiderlassung entstanden sind. Derartige Umstände vermögen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen. Soweit es sich um die behauptete Herstellung eines Schachtes mit Verbindungsleitung zum Teich handelt, könnte eine bewilligungspflichtige Änderung der im Jahre 2021 bewilligten Anlage vorliegen; ggf. steht in diesem Zusammenhang die Antragstellung nach § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 offen, der – Zutreffen der Behauptungen vorausgesetzt – das Hindernis der entschiedenen Sache nicht entgegensteht, weshalb es zur Geltendmachung dieser Umstände gar nicht eines Wiederaufnahmeantrags bedarf. In Bezug auf das Austrocknen des Wiesengerinnes, wobei in diesem Zusammenhang ebenfalls keine konkreten und schlüssig nachvollziehbaren neuen Tatsachen (iS von „nova reperta“) vorgebracht wurde, welche bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorgelegen wären, aber damals nicht geltend gemacht werden hätten können, ist auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 WRG 1959 zu verweisen, der eine Schadenshaftung für bei der Erteilung der Bewilligung nicht bzw. nicht in dem Ausmaß erwarteten nachteiligen Folgen regelt, wobei dies voraussetzt, dass diese Folge durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb der Wasserbenutzungsanlage eingetreten ist. Soweit, was der Beschwerdeführer zu meinen scheint, diese negativen Auswirkungen die Folge konsenswidriger Handlungen wären, ist wiederrum auf die Bestimmung des § 138 WRG 1959 zu verweisen.
2.3.5. Daraus resultiert, dass die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 27. Juli 2021 abgeschlossenen Bewilligungs- bzw. Überprüfungsverfahrens zutreffend abgewiesen hat.
2.3.6. Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit des Sachbearbeiters der belangten Behörde geltend macht, würde auch das Zutreffen dieses Vorwurfs an der Beurteilung der angefochtenen Entscheidung als inhaltlich korrekt nichts ändern. Im Übrigen wird die Entscheidung durch einen befangenen Organwalter iSd § 7 AVG durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert (ständige Rechtsprechung zB VwGH 19.01.2021, Ra 2019/05/0213; 05.02.2018, Ra 2017/03/0091).
2.3.7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25. März 2024, ***, als unbegründet erweist. Sie war daher abzuweisen.
2.3.8. Der Durchführung einer (auch nicht beantragten) mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da sich bereits aus dem Akteninhalt ergab, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
2.3.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu klären, vermag sich das Gericht doch auf eine klare und durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärte Rechtslage (vgl. die angeführten Belege) zu stützen, weshalb die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen ist.
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