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LVwG-AV-2776/002-2023•LVwG N LVwG-AV-2776/002-2023
LVwG-AV-2776/002-2023Landesverwaltungsgericht25.04.2024
Sozialrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Dolmetschergebühren; Befreiung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über den Antrag der A, vertreten durch B, vom 11. April 2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 9. November 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG den
BESCHLUSS:
1. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird insofern stattgegeben, als die Antragstellerin einstweilig von der Entrichtung von den Gebühren der Dolmetscher befreit wird.
2. Soweit sich der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Zeugen bezieht, wird der Antrag abgewiesen.
3. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 8a Abs. 1 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung
Mit Schreiben vom 21. September 2023, beim Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt am 21. September 2023, beantragte A (in der Folge: Antragstellerin) die Zuerkennung monatlicher Leistungen nach dem NÖ SAG.
Mit Bescheid vom 9. November 2023, Zl. ***, wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag der Antragstellerin ab.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 erhob die Antragstellerin, vertreten durch B, Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, der eine Dolmetscherin für die türkische Sprache in der Zeit von 08:17 Uhr und 10:58 Uhr beigezogen wurde. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Akten des Verfahrens und die vorgelegten Unterlagen sowie durch Einvernahme der Antragstellerin und von drei Zeugen. In der Verhandlung kündigte die Antragstellerin an, einen Antrag auf Verfahrenshilfe einbringen zu wollen, der mit E-Mail vom 11. April 2024 bei Gericht einlangte.
Die Antragstellerin ist auf Dauer nicht arbeitsfähig. Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice und verfügt über einen Parkausweis für Behinderte. Die Antragstellerin kann weder lesen noch schreiben und ist auch der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie hat keine Lenkberechtigung. Ein Audi A3 mit einer Erstzulassung im November 2010 ist auf die Antragstellerin zugelassen. Dieses Fahrzeug wird insofern von ihr genutzt, als ihre Kinder sie damit zum Arzt, Einkaufen oder zu sonstigen Besorgungen fahren.
Die Antragstellerin lebt allein. Die Miete beträgt € 517,29, für Strom und Gas fallen monatlich € 128 an. Die Kosten für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung betrugen für den Zeitraum Jänner 2024 bis März 2024 € 284,97.
Die Antragstellerin hat keine Sorgepflichten, ist geschieden und erhält von ihrem Ex-Mann monatlich € 131 Unterhalt. Am 9. November 2023 erhielt sie darüber hinaus € 1.000, am 11. Dezember 2023 insgesamt € 50, am 2. Jänner 2024 € 650, am 2. Februar 2024 € 700 und am 4. März 2024 € 900 von C (in der Folge: Sohn der Antragstellerin). Es kann nicht festgestellt werden, dass sie weiterhin finanzielle Unterstützung von ihm erhält, zumal sie seit Ende März 2024 von der belangten Behörde Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von € 735,25 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von € 377,05 bezieht. Die Antragstellerin erhält keinen Heizkostenzuschuss und keinen Wohnzuschuss.
Es ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, ob das in der Finanzübersicht der Antragstellerin vom 13. Oktober 2023 aufscheinende Sparkonto Nr. *** bei der D mit einer Einlage in Höhe von € 31.621,46 ganz oder teilweise der Beschwerdeführerin gehört und ob sie Besitzerin des Safes Nr. *** bei der D, Filiale E, bzw. von darin befindlichen Wertgegenständen ist.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Inhalt der einzelnen Schriftstücke beruhen auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie auf dem Verwaltungsgerichtsakt, insbesondere auf den zitierten Dokumenten, und sind nicht strittig. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin.
Laut Gutachten der Amtsärztin der Stadt Wiener Neustadt vom 1. Juli 2020, Zl. ***, ist die Antragstellerin auf Dauer nicht arbeitsfähig. Dass sie über einen Behindertenpass und einen Parkausweis verfügt, hat sich durch Vorlage einer Kopie dieser Dokumente nachgewiesen. Den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin (VHS S. 4 und 7), ihrer Tochter (a.a.O. S. 9 und 10) und ihres Sohnes (a.a.O. S. 19) zufolge kann die Antragstellerin weder lesen noch schreiben noch Deutsch. Da die Antragstellerin Analphabetin ist und nicht Deutsch kann, ist es plausibel, dass sie wie von ihr dargelegt (a.a.O. S. 4) auch keine Lenkberechtigung erwerben konnte. Aus dem KZR-Auszug vom 8. November 2023 ist ersichtlich, welches Fahrzeug auf die Antragstellerin zugelassen ist. Aufgrund der geschilderten Umstände ist es auch glaubwürdig, dass sie im Bedarfsfall von ihren Kindern chauffiert wird.
Aus dem ZMR-Auszug vom 28. März 2024 ergibt sich, dass die Antragstellerin die einzige an ihrer Adresse gemeldete Person ist. Die Höhe der ihrer Miete ist durch die Mietvorschreibung von 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 belegt, die Strom- und Gaskosten aus dem Kontoauszug der F vom 29. März 2024. Die Kosten der Selbstversicherung in der Krankenversicherung sind im Schreiben der österreichischen Gesundheitskasse vom 25. März 2024 angeführt.
Die Antragstellerin hat im Verfahren nicht behauptet, sorgepflichtig zu sein. Sie erhält Unterhaltsleistungen ihres Ex-Mannes, lebt allein und hat Kinder, die sich selbst versorgen können und sich um sie kümmern. Die Scheidung der Antragstellerin ergibt sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts *** vom 17. November 2014, Zl. ***, die Höhe des monatlichen Unterhalts aus dem prätorischen Unterhaltsvergleich, aufgenommen vom Bezirksgericht *** am 28. April 2023, Zl. ***. Datum und Höhe der Überweisungen ihres Sohnes sowie die Überweisung der Sozialleistungen sind im Kontoauszug der Antragstellerin vom 28. März 2024 dokumentiert. Da die Antragstellerin vor dem Entfall der Sozialleistungen nicht finanziell von ihrem Sohn unterstützt wurde, was sich aus dem vorgelegten Kontoauszug ergibt, kann nicht festgestellt werden, dass seine finanziellen Zuwendungen aufrecht bleiben werden, weil seine Mutter derzeit wieder Leistungen nach dem NÖ SAG überwiesen werden. Die belangte Behörde hat am 24. April 2024 telefonisch bekanntgegeben, dass die Antragstellerin keinen Heizkostenzuschuss und keinen Wohnzuschuss erhält. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe bestehen nicht.
§ 8a Abs. 1 erster Satz VwGVG zufolge ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. c ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die Begünstigung der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer umfassen.
Gemäß § 64 Abs. 2 erster Satz ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten gemäß § 64 Abs. 3 ZPO die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 lit. b bis e ZPO können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 erster Satz EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
Gemäß § 47 Abs. 2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Aus dem Verfahrenshilfeantrag ergibt sich, dass die Antragstellerin die einstweilige Befreiung „von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer“ im Verfahren betreffend die „Abweisung des Antrages auf Gewährung der Leistungen aus der Sozialhilfe (Geldleistungen inkl. Zuschlag für Menschen mit Behinderung und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs)“ beantragt. Dieses Verfahren wird beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-2776/001-2023 geführt. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens zur Zl. LVwG-AV-2775/002-2023, in dem die Antragstellerin die Einstellung der Leistungen nach dem NÖ SAG bekämpft, wurde keine Verfahrenshilfe beantragt. Durch die Unterstreichung hat die Antragstellerin unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie lediglich einstweilig von der Tragung der Gebühren der Zeugen und Dolmetscher befreit werden möchte.
Gemäß § 17 VwGVG sind die §§ 76 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Die Ausnahmen des § 17a AVG und des § 76 Abs. 1 dritter Satz AVG kann die Antragstellerin nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie weder blind oder hochgradig sehbehindert noch gehörlos ist. Da es sich gegenständlich um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, kommt auch § 64 Abs. 3 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG nicht zu tragen.
Auf Antrag der Antragstellerin wurde eine Dolmetscherin für die türkische Sprache der öffentlichen mündlichen Verhandlung beigezogen, weshalb der Antragstellerin die Dolmetschgebühren grundsätzlich vorzuschreiben wären.
Gemäß § 26 Abs. 4 VwGVG sind die den Zeugen zustehenden Gebühren von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass Zeugengebühren nicht zu den gemäß § 76 Abs. 1 AVG vom Antragsteller zu tragenden Barauslagen zählen (vgl. VwGH vom 17. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0131, zu § 76a AVG als Vorgängerbestimmung des § 26 Abs. 4 VwGVG, wobei die Rechtslage vergleichbar ist). Zeugengebühren sind von Amts wegen zu tragen (vgl. Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VwGVG § 26 Rz 8, Stand 31. März 2018, rdb.at).
§ 8a VwGVG knüpft die Gewährung der Verfahrenshilfe an bestimmte Voraussetzungen:
Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (z.B. VwGH vom 11. September 2019, Zl. Ro 2018/08/0008).
Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen betreffen nach der Judikatur des EGMR „civil rights“ im Sinne des Art. 6 EMRK (vgl. z.B. VwGH vom 21. Dezember 2021, Zl. Ra 2020/10/0077, und 23. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0110). Vom Vorliegen dieser Voraussetzung ist daher auszugehen.
Bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe handelt es sich um eine subsidiäre Regelung. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (z.B. VwGH vom 30. August 2018, Zl. Ra 2018/21/0073, und 24. Februar 2022, Zl. Ra 2020/21/0492).
Das NÖ SAG trifft keine Regelungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe und steht der Anwendbarkeit des § 8a Abs. 1 VwGVG daher nicht im Wege.
Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es zulässig, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen (vgl. VwGH vom 11. September 2019, Zl. Ro 2018/08/0008). Die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts ist im Anwendungsbereich des § 8a VWGVG (und des § 40 VwGVG) der ZPO zu entnehmen (vgl. VwGH vom 25. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/21/0205). Als notwendiger Unterhalt ist demnach jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Der notwendige Unterhalt im Sinne des § 8a Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 63 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich höher als der notdürftige Unterhalt, jedoch geringer als ein „standesgemäßer“ oder „anständiger“ Unterhalt (LG *** vom 3. März 2005, Zl. ***). Er liegt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen Unterhalt (vgl. RIS-Justiz RW0001037). Der notwendige Unterhalt muss unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung für den Antragsteller und dessen Familie gestatten (EFSlg 111.928: LG *** vom 19. Jänner 2005, Zl. ***; LG *** vom 12. Jänner 2005, Zl. ***; LG *** vom 13. Mai 2005, Zl. ***; LGZ *** vom 13. April 2005, Zl. ***). Es sind beispielsweise der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO, Stand 1. September 2014, rdb.at).
Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass das Fahrzeug der Antragstellerin verwertet werden könnte. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 NÖ SAG darf die Verwertung von Vermögen jedoch nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere bei Kraftfahrzeugen anzunehmen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichender Infrastruktur, erforderlich sind. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice und verfügt über einen Parkausweis für Behinderte. Sie bedarf des Fahrzeugs offenkundig, um mobil zu sein (auch wenn sie es nicht selbst lenkt). Seine Verwertung würde eine Notlage auslösen. Das Kraftfahrzeug der Antragstellerin hat daher bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin in Zusammenhang mit der Gewährung von Verfahrenshilfe außer Betracht zu bleiben.
Derzeit erhält die Antragstellerin monatlich € 131 an Unterhalt, € 735,25 an Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und € 377,05 an Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die finanzielle Unterstützung (von November 2023 bis Anfang März 2024 stark variierend zwischen € 50 und € 1000 monatlich) durch ihren Sohn fortgesetzt wird, zumal die Antragstellerin nun (zumindest vorläufig) erneut Sozialhilfeleistungen bezieht. Unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen und der Sozialhilfe liegt das monatliche Einkommen der Antragstellerin mit € 1.243,30 geringfügig über dem unpfändbaren Freibetrag („Existenzminimum“) nach § 291a Exekutionsordnung – EO in der hier maßgeblichen Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Personen nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG für 2024 von € 1.217,96. Aufgrund ihrer Behinderung ist zudem mit einem erhöhten finanziellen Aufwand der Beschwerdeführerin zu rechnen. Dazu ist anzumerken, dass die Antragstellerin die ausgezahlte Sozialhilfe gemäß § 29 Abs. 2 NÖ SAG rückerstatten bzw. für diese angemessenen Ersatz zu leisten hat, sollte sich im Beschwerdeverfahren herausstellen, dass diese Leistungen insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 29 Abs. 1 NÖ SAG oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben sollte.
Bei der Beurteilung der finanziellen Situation des Antragstellers im Zusammenhang mit der Gewährung von Verfahrenshilfe ist eine Schätzung der für den Antragsteller voraussichtlich anfallenden Kosten erforderlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist (vgl. VwGH vom 11. September 2019, Zl. Ro 2018/08/0008).
Die Dolmetscherin wurde der Verhandlung von 08:17 Uhr bis 10:58 Uhr beigezogen. Auch wenn die Antragstellerin zwischenzeitig aus gesundheitlichen Gründen den Verhandlungssaal verließ, konnte die Dolmetscherin nicht früher entlassen werden, weil die Antragstellerin nach ihrer jederzeit möglichen Rückkehr in den Verhandlungssaal ansonsten der Verhandlung nicht hätte folgen können. Von der Dolmetscherin wurden in der Verhandlung auch Rückübersetzungen angefertigt (Übersetzung des Protokolls). Allein die Gebühr für Mühewaltung der Dolmetscherin beträgt nach § 54 Abs. 1 Z 2 Gebührenanspruchsgesetz – GebAG € 182. Diesen Kosten steht die festgestellte Einkommenssituation der Antragstellerin gegenüber.
Die Kosten der Führung des Verfahrens – gegenständlich die zu erwartenden Dolmetschergebühren – würden aufgrund ihrer Höhe und unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustands der Antragstellerin und der damit einhergehenden zusätzlichen finanziellen Belastungen zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts der Antragstellerin führen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Eine Prozessführung ist dann offenbar mutwillig, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hoffe, dennoch – etwa im Vergleichsweg – einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie durch Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks (z.B. Zahlungsaufschub, Feindseligkeit gegenüber dem Prozessgegner, Publicity) auch den Misserfolg ihres Sachantrags in Kauf nehmen will. Ist die Prozessführung deshalb offenbar mutwillig, weil sich die Partei im Bewusstsein der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes in diesen einlässt, so ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zugleich als offenbar aussichtslos zu qualifizieren. Offenbare Mutwilligkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn unbegründete Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. OLG Innsbruck vom 17. April 2023, Zl. 3 R 22/23v).
Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig oder aussichtslos wäre, gibt es nicht. Der Ausgang des Verfahrens ist nicht nur von den vorgelegten Urkunden, sondern insbesondere auch von der Glaubwürdigkeit der Antragstellerin und der einvernommenen Zeugen abhängig. Eine vorausgreifende Beweiswürdigung ist unzulässig (vgl. VwGH vom 5. August 1999, Zl. 96/03/0105).
Die Antragstellerin kann weder lesen noch schreiben, ist juristische Laiin und versteht und spricht nicht Deutsch. Entscheidend für die Gewährung der von ihr beantragten Sozialhilfe – deren Zuerkennung für die betroffenen Personen eine existenzielle Bedeutung zukommt – ist die Frage, ob ihr bestimmte Vermögenswerte wirtschaftlich zuzuordnen sind. Gerade im vorliegenden Fall ist es einerseits für das Gericht von besonderer Bedeutung, was die Antragstellerin genau sagt und meint, andererseits ist es auch wesentlich für die Antragstellerin, die Ausführungen und Fragen des Gerichts genau zu verstehen. Dies gilt auch für die jeweiligen Zeugenaussagen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache war daher unerlässlich und für den effektiven Zugang der Antragstellerin zum Gericht auch unentbehrlich.
Dass die Antragstellerin die Verfahrenshilfe erst nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung und somit nach Beendigung der Tätigkeit der Dolmetscherin gestellt hat, schadet nicht, weil gemäß § 64 Abs. 3 ZPO die Befreiungen nach § 63 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e ZPO – sohin auch die einstweilige Befreiung von den Gebühren für Dolmetscher und Übersetzer – wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden können. Da die Dolmetscherin aufgrund der Ankündigung, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, in Hinblick auf § 34 Abs. 2 GebAG i.V.m. § 53 Abs. 1 GebAG in der Verhandlung (noch) keine Kostennote gelegt hat, wurden die Dolmetschergebühren noch nicht entrichtet.
Dem Antrag auf einstweilige Befreiung von den Gebühren der Dolmetscher im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. c ZPO war daher stattzugeben und die Verfahrenshilfe in diesem Umfang zu bewilligen.
Da Zeugengebühren von Amts wegen zu tragen sind und es unzulässig ist, sie den Parteien als Barauslagen vorzuschreiben (vgl. Müller in Raschauer/Wessely (Hrgs.), VwGVG § 26 Rz 8, Stand 31. März 2018, rdb.at), war der darauf gerichtete Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Ob der notwendige Unterhalt im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 8a Abs. 1 VwGVG beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. VwGH vom 11. September 2019, Zl. Ro 2018/08/0008).
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