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LVwG-AV-213/001-2024•LVwG N LVwG-AV-213/001-2024
LVwG-AV-213/001-2024Landesverwaltungsgericht25.04.2024
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Erweiterung; Schießsport;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerden des A, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30.01.2024, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wies mit Bescheid vom 30.01.2024, Zl. *** den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2023 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von zwei auf 5 Waffen der Kategorie B an.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Mit Antrag vom 21.11.2023 ersuchten Sie um Erweiterung Ihrer Waffenbesitzkarte Nr. ***, ausgestellt am 02.11.2022 der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf von zwei auf 5 Waffen der Kategorie B.
Als Nachweis, dass Sie bisher an Wettbewerben teilgenommen haben, legten Sie Folgendes bei:
Div. Wertungs-und Ergebnislisten
Bestätigung des Schießvereines vom 16.11.2023
Mitgliedsausweis vom 08.11.2022 beim C – Mitglied seit 09.01.2023
Eintragungen im Buch am Schießplatz – ab 10.11.2022, 03.12.2022, 10.12.2022,
31.12. 2022, 06.01.2023, 14.01.2023, 28.01.2023, 25.02.2023, 13.03.2023
Derzeit besitzen Sie folgende Waffen der Kategorie B:
Pistole CANIK Nr. ***, 9 mm Luger
Pistole RUGER Nr. ***, .22 Long Rifle
Rechtlich ist dazu festzustellen:
Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze gemäß § 11b Abs.1 WaffG liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
Gemäß Abs. 2 leg cit. gilt ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen
Sitz hat, oder
2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
Ein Sportschütze übt den Schießsport gemäß Abs.3 regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
Gemäß Abs.4 ist von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
Gemäß § 23 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde ( § 23 Abs.2b).
Die Regelung des § 23 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Weiters wurde mit der Novellierung des § 23 Abs. 2b WaffG durch die - insoweit mit 1. Jänner 2019 in Kraft getretene (§ 62 Abs. 20 WaffG) - Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 speziell für Sportschützen ein Rechtsanspruch darauf geschaffen, stufenweise - in Schritten von jeweils einer um zwei höheren Anzahl nach jeweils fünf Jahren - eine höhere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B - bis zu einer Gesamtanzahl von höchstens zehn Schusswaffen - bewilligt zu erhalten.
Dem Gesetz ist demnach die Wertung zu entnehmen, dass grundsätzlich auch für die Ausübung des Schießsports zunächst zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen und die Anzahl nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf fünf Schusswaffen der Kategorie B erhöht werden darf. Auch die speziell für Sportschützen geschaffene Möglichkeit der nur stufenweisen weiteren Erhöhung auf bis zu zehn Schusswaffen verdeutlicht, dass der Gesetzgeber für die Ausübung des Schießsports im Regelfall erstens eine geringe, jedenfalls aber zehn nicht übersteigende Anzahl an Schusswaffen als ausreichend erachtet und dass zweitens eine Erweiterung grundsätzlich nur in längeren Zeitabständen vorgenommen werden soll, wodurch berücksichtigt wird, dass die Ausübung des Schießsports längere praktische Übung erfordert und typischerweise zunächst vertieft in einer bestimmten Disziplin bzw. in nur ausgewählten Disziplinen erfolgt (vgl. zu alldem VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0001).
Die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, steht im Ermessen der Behörde sofern nicht die Regelung des § 23 Abs. 2b WaffG greift, die unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer größeren Anzahl normiert. Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast. Das WaffG, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem § 23 Abs. 2 für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reicht die bloße Ausübung des Schießsportes noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, da der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsportes" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden. In Ihrem Ansuchen wird insbesondere die Teilnahme an Wettkämpfen und Schießbewerben geltend gemacht.
Um eine Rechtfertigung für die von Ihnen beantragte Anzahl an Schusswaffen darlegen zu können, ist es allerdings erforderlich, dass der Antragsteller im Sinn der ihn treffenden Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Schießtätigkeit macht. Ein allgemein gehaltener Hinweis, dass Sie als Sportschütze an Wettkämpfe teilnehmen, vermag solche Angaben nicht zu ersetzen. Solche Angaben sind nämlich notwendig zur Bescheinigung dafür, dass derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin vorhanden sind, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B iSd § 23 Abs 2 WaffG geben können und somit schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (vgl VwGH vom 27.01.2011, 2010/03/0082).
Die Absicht der Behörde, Ihren Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte aus den genannten Gründen abzuweisen, wurden Sie bereits bei der persönlichen Antragstellung hinsichtlich § 23 Waffengesetz hingewiesen.
Des Weiteren wurden die Übungen auch größten Teils mit dem derzeitigen Waffenbestand durchgeführt und dürften Sie somit bis dato das Auslangen gefunden haben, zumal mit diesen Waffen eine besondere Intensität des Trainings vollzogen werden kann.
Auch nach der seit dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage (mit BGBl. I Nr. 97/ 2018 erfolgte eine umfassende Novellierung des WaffG 1996) reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl. zur bisherigen Rechtslage etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130).
Da es Ihnen nach Auffassung der Behörde nicht gelungen ist, den Bedarf einer größeren Anzahl an Schusswaffen glaubhaft zu machen, war Ihr Antrag auf Erweiterung Ihrer Waffenbesitzkarte abzuweisen, zumal die 5 Jahresfrist noch nicht verstrichen und eine Erweiterung von 2 auf 5 gesetzlich nicht möglich ist. Des weiteren waren Sie bei der Antragstellung noch kein Jahr Mitglied – Mitglied seit 09.01.2023 – Antragstellung 21.11.2023!
Somit konnte dem Antrag den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen. Es war daher auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er Sportschütze sei. Er sei seit 8.11.2022 Mitglied beim C. Im Bescheid sei das Eintrittsdatum beim Schützenverein D angegeben. Er sei auch schon länger als ein Jahr Mitglied in Schützenvereinen. Er habe auch 27-mal Besuche/Trainings am Schießplatz nachgewiesen und habe an 21 Bewerben teilgenommen. Er habe die Erweiterung für 3 Waffen beantragt. Mit solchen geliehenen Waffen habe er bereits an Wettbewerben teilgenommen. Eine Teilnahme an Bewerben mit Leihwaffen sei jedoch ineffizient. Er trainiere auch außerhalb der offiziellen Trainingszeiten am Schießstand und sei es dann unmöglich mit Leihwaffen zu trainieren.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer besitzt seit 2.11.2022 eine Waffenbesitzkarte für 2 Stück Waffen der Kategorie B. Der Beschwerdeführer nahm im Zeitraum 10.12.2022 bis 18.11.2023 an 12 Wettbewerben mit diesen Waffen teil. Darüber hinaus nahm er an weiteren 9 Bewerben mit Leihwaffen für die nunmehr beantragte Erweiterung teil.
Der Beschwerdeführer ist seit 08.11.2022 Mitglied des E (***). Weiters ist der Beschwerdeführer seit 09.01.2023 Mitglied des Schützenvereins D.
Aus dem vorgelegten Schießbuch ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ca. 2- bis 3-mal im Monat Trainings oder Bewerbe absolviert.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten unstrittigen Verwaltungsakt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.
Rechtlich folgt:
Wesentliche Bestimmungen des WaffG (Waffengesetz):
§ 11b.
(1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG),
BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
§ 23.
(1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, und Schusswaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt wurden, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
(2c) Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
Höchstgerichtliche Judikatur:
Die Ausübung des Schießsports gilt zwar als Rechtfertigung iSd § 21 Abs. 1 WaffG 1996 und begründet gegebenenfalls einen Rechtsanspruch auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte innerhalb der durch § 23 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 2b WaffG 1996 gezogenen Grenzen. Sollen diese überschritten werden, trifft den Antragsteller, der eine diesbezügliche positive Ermessensentscheidung erreichen will, eine besondere Behauptungs- und Dartuungslast (vgl. etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, 1.9.2022, Ra 2021/03/0163). § 22 Abs. 1 Z 3 WaffG 1996 stellt klar, dass bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen (etwa kein Erfordernis von Umbaumaßnahmen an Waffen oder keine Notwendigkeit des Nachfragens nach Leihwaffen) keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn darin gefordert wird, dass der Antragsteller die Schusswaffe "benötigt". (Erkenntnis des VwGH vom 14.08.2023, Zl: Ra 2023/03/0050)
Dem WaffG 1996 ist die Wertung zu entnehmen, dass grundsätzlich auch für die Ausübung des Schießsports zunächst zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen und die Anzahl nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf fünf Schusswaffen der Kategorie B erhöht werden darf. Auch die speziell für Sportschützen geschaffene Möglichkeit der nur stufenweisen weiteren Erhöhung auf bis zu zehn Schusswaffen verdeutlicht, dass der Gesetzgeber für die Ausübung des Schießsports im Regelfall erstens eine geringe, jedenfalls aber zehn nicht übersteigende Anzahl an Schusswaffen als ausreichend erachtet und dass zweitens eine Erweiterung grundsätzlich nur in längeren Zeitabständen vorgenommen werden soll, wodurch berücksichtigt wird, dass die Ausübung des Schießsports längere praktische Übung erfordert und typischerweise zunächst vertieft in einer bestimmten Disziplin bzw. in nur ausgewählten Disziplinen erfolgt. (Erkenntnis des VwGH vom 01.09.2022, Zl: Ra 2021/03/0163)
Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2b WaffG 1996 wie im vorliegenden Fall, in dem seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der erlaubten Schusswaffen fünf Jahre noch nicht vergangen sind, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 WaffG 1996 allein relevant. Als Rechtfertigung gilt gemäß § 23 Abs. 2 WaffG 1996 insbesondere (unter anderem) die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b WaffG 1996. Dabei sind neben der Erfüllung der in § 11b WaffG 1996 normierten Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Hinblick auf eine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG 1996 auch weiterhin die von der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu prüfen und von der Behörde (bzw. im Falle einer Beschwerde vom VwG) festzustellen. An dieser Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung gegeben ist, hat die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 nichts geändert. (Erkenntnis des VwGH vom 01.09.2022, Zl. Ra 2021/03/0163)
Auch nach der seit dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage (mit BGBl. I Nr. 97/ 2018 erfolgte eine umfassende Novellierung des WaffG 1996) reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl. zur bisherigen Rechtslage etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130). (Erkenntnis des VwGH vom 01.09.2022, Zl. Ra 2021/03/0163)
Dem WaffG 1996 ist die Wertung zu entnehmen, dass grundsätzlich auch für die Ausübung des Schießsports zunächst zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen und die Anzahl nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf fünf Schusswaffen der Kategorie B erhöht werden darf. Auch die speziell für Sportschützen geschaffene Möglichkeit der nur stufenweisen weiteren Erhöhung auf bis zu zehn Schusswaffen verdeutlicht, dass der Gesetzgeber für die Ausübung des Schießsports im Regelfall erstens eine geringe, jedenfalls aber zehn nicht übersteigende Anzahl an Schusswaffen als ausreichend erachtet und dass zweitens eine Erweiterung grundsätzlich nur in längeren Zeitabständen vorgenommen werden soll, wodurch berücksichtigt wird, dass die Ausübung des Schießsports längere praktische Übung erfordert und typischerweise zunächst vertieft in einer bestimmten Disziplin bzw. in nur ausgewählten Disziplinen erfolgt. (Erkenntnis des VwGH vom 16.06.2020, Zl: Ro 2020/03/0001)
Bei der Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gegeben ist, wird - im Hinblick auf die in § 23 Abs. 2b WaffG 1996 zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers - auch zu berücksichtigen sein, dass eine gewisse Nachhaltigkeit der Sportausübung gegeben sein muss, und dass eine Erweiterung auch zur Ausübung des Schießsports, die über eine zusätzliche Bewilligung von jeweils zwei Schusswaffen im Abstand von jeweils fünf Jahren hinausgeht, nur erfolgen kann, wenn in der besonderen Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG 1996 glaubhaft gemacht wird, dass und in welcher Weise die Sportausübung des Antragstellers deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgeht, etwa indem besondere Erfolge oder eine besondere Intensität des Trainings und der Teilnahme an Wettbewerben nachgewiesen werden. (Erkenntnis des VwGH vom 16.06.2020, Zl: Ro 2020/03/0001)
Im vorliegenden Fall:
Der Beschwerdeführer besitzt seit 02.11.2022 eine Waffenbesitzkarte für 2 Stück Waffen der Kategorie B. Der Beschwerdeführer ist seit 08.11.2022 Mitglied des E (***). Weiters ist der Beschwerdeführer seit 09.01.2023 Mitglied des Schützenvereins D. Der Beschwerdeführer nahm im Zeitraum 10.12.2022 bis 18.11.2023 an 12 Wettbewerben mit diesen Waffen teil. Darüber hinaus nahm er an weiteren 9 Bewerben mit Leihwaffen für die nunmehr beantragte Erweiterung teil.
Aus dem vorgelegten Schießbuch ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ca. 2- bis 3-mal im Monat Trainings oder Bewerbe absolviert.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer Sportschütze im Sinne des § 11b WaffG ist, da er ordentliches Mitglied in einem entsprechenden Sportschützenverein (E und Schützenverein D ist und regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt. Durch den Nachweis an 21 teilgenommenen Wettbewerben in den letzten 12 Monaten nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig an Schießwettbewerben teil.
Gemäß § 23 Abs. 2 WaffG ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen.
Seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B, die der Beschwerdeführer besitzen darf, sind keine fünf Jahre vergangen. Daraus folgt, dass die Regelung des § 23 Abs. 2 2. Satz nicht zutrifft.
Gemäß Abs. 2 3. Satz leg cit. darf unabhängig von der Regelung des 2. Satzes eine größere Anzahl, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur begründet die Ausübung des Schießsports zwar eine Rechtfertigung iSd § 21 Abs. 1 WaffG 1996 und begründet gegebenenfalls einen Rechtsanspruch auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte innerhalb der durch § 23 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 2b WaffG 1996 gezogenen Grenzen. Sollen diese überschritten werden, trifft den Beschwerdeführer eine besondere Behauptungs- und Dartuungslast (vgl. etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, 1.9.2022, Ra 2021/03/0163). § 22 Abs. 1 Z 3 WaffG 1996 stellt klar, dass bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen (etwa kein Erfordernis von Umbaumaßnahmen an Waffen oder keine Notwendigkeit des Nachfragens nach Leihwaffen) keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn darin gefordert wird, dass der Antragsteller die Schusswaffe "benötigt". (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.08.2023, Zl: Ra 2023/03/0050)
Insofern erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Erweiterung für die Pistole MOS 9mm, dass er hier zwischen jedem Training bzw. Bewerb das Visier umbauen muss als nicht erfolgreich, denn nach der höchstgerichtlichen Judikatur begründen Zweckmäßigkeitsüberlegungen keinen Rechtfertigungsgrund für eine Erweiterung.
Der VwGH hat in seiner Judikatur auch klargestellt, dass für die Ausübung des Schießsports zunächst zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen. Eine Erweiterung soll grundsätzlich nur in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, wodurch berücksichtigt wird, dass die Ausübung des Schießsports längere praktische Übung erfordert und typischerweise zunächst vertieft in einer bestimmten Disziplin bzw. in nur ausgewählten Disziplinen erfolgt. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.09.2022, Zl: Ra 2021/03/0163) Im gegenständlichen Fall übt der Beschwerdeführer den Schießsport erst seit relativ kurzer Zeit aus (seit November 2022) sohin seit ca. 1,5 Jahren.
Der Beschwerdeführer machte auch keine besondere Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG 1996 glaubhaft. In welcher Weise die Sportausübung des Beschwerdeführers deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgeht wurde nicht ausgeführt, so wurden etwa kein Vorbringen zu besonderen Erfolgen oder eine besondere Intensität des Trainings und der Teilnahme an Wettbewerben nachgewiesen. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.06.2020, Zl: Ro 2020/03/0001)
Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers, dass er lediglich jeweils an zwei Tagen mit einer der beantragten Waffen an Bewerben teilgenommen und geschossen hat. Die Ausführungen, dass eine Teilnahme mit Leihwaffen für den Beschwerdeführer nicht praktikabel sei und eine ernstzunehmende sportliche Leistung nicht erreicht werden könne, ist in diesem Anfangsstadium bei der Ausübung des Schießsportes unglaubwürdig und nicht anzunehmen. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar mit Leihwaffen – auch wenn dies einen höheren Organisationsaufwand bedeutet - an den gewünschten Bewerben teilzunehmen, da er sich noch nicht im Spitzenfeld der jeweiligen Klasse befindet und keine besonderen Erfolge vorweisen konnte.
Es war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen, da einen größerer Bedarf an Schusswaffen der Kategorie B für die frühzeitige Erweiterung (ca. 3,5 Jahre vor der Regelzeit) der Waffenbesitzkarte im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit an den gewünschten Bewerben (ohne große Beeinträchtigung bei den Ergebnissen) mit Leihwaffen teilzunehmen, auch wenn dies einen erhöhten Organisationsaufwand darstellt.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbingen lediglich Rechtsfragen aufgegriffen, welche keiner Verhandlung bedurften.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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