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LVwG-S-748/001-2023•LVwG N LVwG-S-748/001-2023
LVwG-S-748/001-2023Landesverwaltungsgericht24.04.2024
Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Gebrauchsgegenstand; Inverkehrbringen; irreführende Information; Tatvorwurf; Tatumschreibung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B, C, E, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 14.2.2023, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 44a Z. 1, § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) wegen (wörtlich) folgender Übertretung gemäß § 3 Z. 7 lit. d, § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 90 Abs. 1 erster Strafsatz LMSVG verhängt:
„Zeit: 03.03.2022
Ort: ***, ***, F GmbH
Tatbeschreibung: Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte des Unternehmens F GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Unternehmerin den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) zuwidergehandelt hat.
Im Zuge der Probenziehung am 3. März 2022 ist eine Probe der Ware "***" im Ausmaß von zwei Packungen untersucht worden. Laut dem amtlichen Untersuchungsergebnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit *** vom 16. März 2022, Auftragsnummer ***, entspricht die gegenständliche Probe aufgrund der ausgelobten Eigenschaften nicht den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 3 LMSVG.
Bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung "***" handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand gemäß der Definition des § 3 Z 7 lit. d LMSVG.
Gemäß § 5 Abs. 3 LMSVG ist es verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen zu lassen. Gemäß § 16 Abs. 2 gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß für Gebrauchsgegenstände.
Auf der Verpackung der gegenständlichen Probe befindet sich die folgende Angabe: "Durch die tägliche Anwendung von Interdentalbürsten befreien Sie Ihre Zahnzwischenräume effektiv von Plaque und können so Zahnfleischerkrankungen sowie Karies vorbeugen."
Die gegenständliche Probe entspricht daher nicht den Bestimmungen des LMSVG.“
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 10 Euro (10% der Geldstrafe) festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von 105,90 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle beim Amt der NÖ Landesregierung vom 18.3.2022 und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit Wien vom 16.3.2022.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu wegen Geringfügigkeit bzw. unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Im Spruch fehle die Umschreibung, dass es sich (in Hinblick auf die Verhängung einer Strafe nach § 90 Abs. 1 erster Strafsatz LMSVG) um ein Lebensmittel handle, weiters ob bzw. wie das Produkt in Verkehr gebracht worden sein solle und wie und warum die Angabe auf der Probe gegen § 5 Abs. 3 LMSVG verstoßen solle. Das Produkt, konkret eine Interdentalbürste, sei kein Lebensmittel, sodass der Tatbestand des § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG nicht erfüllt sei. Da es sich um ein kosmetisches Mittel handle, sei nicht die Beschuldigte für den Verstoß verantwortlich, sondern die in Schweden ansässige Herstellerin. Selbst wenn das Produkt als Gebrauchsgegenstand zu qualifizieren sei, handle es sich bei der inkriminierten Angabe nicht um eine verbotene Angabe mit der Vorbeugung einer menschlichen Krankheit, sondern um eine schlichte Information über den medizinischen Nebenzweck und damit um keine unzulässige Werbung im Sinne des § 5 Abs. 3 LMSVG. Im Falle einer allfälligen unrichtigen rechtlichen Qualifikation des gegenständlichen Produktes treffe die Beschuldigte nur ein äußerst geringes Verschulden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und des Vorbringens der Beschwerdeführerin fest:
Die F GmbH mit Sitz in *** ist u.a. Lebensmittelunternehmerin. Die Beschwerdeführerin wurde 2021 zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG hinsichtlich aller Vorschriften für Kosmetika, Hygiene-, Reinigungs- und Waschmittel u.a. und aller lebensmittelrechtlichen Verwaltungsvorschriften, insb. jener des LMSVG samt Verweisungsnormen, bestellt.
Am 3.3.2022 wurden von der Lebensmittelaufsicht in der F-Filiale in *** zwei Packungen „***“ als Probe gezogen, auf deren Verpackung sich u.a. folgende Angabe findet: „Durch die tägliche Anwendung von Interdentalbürsten befreien Sie Ihre Zahnzwischenräume effektiv von Plaque und können so Zahnfleischerkrankungen sowie Karies vorbeugen."
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 5 Abs. 3 LMSVG ist es verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel (§ 3 Z. 1 LMSVG), einem Gebrauchsgegenstand (§ 3 Z. 7, § 16 Abs. 2 LMSVG) bzw. einem kosmetischen Mittel (§ 3 Z. 8, § 18 Abs. 2 LMSVG) Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.
Gemäß § 90 Abs. 1 LMSVG ist, wer Lebensmittel (Z. 1), Gebrauchsgegenstände (Z. 3) oder kosmetische Mittel (Z. 4), die mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung, in Verkehr bringt, mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (u.a.) zu enthalten
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; (…)
Der Spruch ist der normative Teil eines Bescheides, damit auch des gegenständlichen Straferkenntnisses. Aus ihm muss sich alles Wesentliche ergeben, er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden.
§ 44a VStG definiert jene Mindestinhalte, die der Spruch jedenfalls aufweisen muss, damit er das Verwaltungsverfahren in befriedigender Weise erledigen kann (Kneihs in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG2, § 44a, Rz 3).
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2020/03/0097). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Begründung ersetzt werden (VwGH 3.11.2021, Ra 2020/10/0076).
Mit der gegenständlichen Tatbeschreibung („Sie haben es … zu verantworten, dass diese Unternehmerin … zuwidergehandelt hat: Im Zuge der Probenziehung … ist eine Probe der Ware … untersucht worden. Laut dem amtlichen Untersuchungsergebnis … entspricht die gegenständliche Probe aufgrund der ausgelobten Eigenschaften nicht den Bestimmungen … Gemäß § 5 Abs.3 LMSVG ist es verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung … Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen zu lassen. … Auf der Verpackung der gegenständlichen Probe befindet sich die folgende Angabe: … Die gegenständliche Probe entspricht daher nicht den Bestimmungen des LMSVG“) wird nicht mit der gemäß § 44a Z. 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat – Handlung oder Unterlassung – der Beschwerdeführerin konkret als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist (vgl. VwGH 18.10.1999, 98/10/0004; 21.2.1983, 81/10/0046). § 5 Abs. 3 LMSVG enthält zwei Alternativen, anlässlich derer die Tat begangen werden kann, nämlich (1.) beim Inverkehrbringen oder (2.) in der Werbung. Dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Unternehmen das beanstandete Produkt „in Verkehr gebracht“ oder aber „beworben“ haben soll, wird gar nicht angelastet, sondern (zusammengefasst) nur, dass sie es „zu verantworten habe“, dass die gezogene Probe (aufgrund der darauf befindlichen Angabe) nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Diese Tatumschreibung erfüllt nicht das Tatbild einer der Beschwerdeführerin anzulastenden Verwaltungsübertretung. Für eine Subsumtion unter die von der belangten Behörde herangezogene Übertretungs- bzw. Strafnorm (§ 5 Abs. 3 i.V.m. § 90 Abs. 1 LMSVG) lässt sich aus dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses – insb. mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „Inverkehrbringen“ in § 90 Abs. 1 LMSVG – nicht erkennen, worin ein „Inverkehrbringen“ bestanden bzw. durch welche Vorgangsweise dies geschehen sein soll (von einer Lieferung, von einem Feilhalten oder einem Anbieten zum Verkauf ist keine Rede); dass eine Probe gezogen wird, stellt kein „Inverkehrbringen“ im Sinne des § 3 Z. 9 LMSVG bzw. des Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dar, und nur durch eine nähere Bestimmung des Inverkehrbringens lassen sich auch Tatort und Tatzeit bestimmen (vgl. dazu LVwG Stmk 8.9.2020, LVwG 30.30-1748/2019).
Das Verwaltungsgericht ist zwar verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsbehörde richtig zu stellen oder zu ergänzen, dies gilt allerdings nur, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036); d.h. das Landesverwaltungsgericht darf die Tat zwar in einer dem § 44a Z. 1 VStG entsprechenden Weise präzisieren, aber dabei die Tat nicht auswechseln bzw. einen anderen als den ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalt heranziehen (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184). Hinsichtlich des Fehlens der als „Inverkehrbringen“ zu qualifizierenden Tathandlung haben aber keinerlei Verfolgungshandlungen stattgefunden und ist diesbezüglich mittlerweile bereits Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eingetreten (vgl. LVwG Stmk 8.9.2020, LVwG 30.30-1748/2019).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (da gemäß § 64 Abs. 1 VStG nur der bzw. die Bestrafte einen Kostenbeitrag zu leisten hat) und die Untersuchungskosten (da gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG nur der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die AGES vorzuschreiben ist).
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insb. VwGH 18.10.1999, 98/10/0004) ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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