LVwG N LVwG-S-217/001-2024

LVwG-S-217/001-2024Landesverwaltungsgericht24.04.2024

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Hunde; Registrierung; Heimtierdatenbank; Qualzüchtungen; Strafbemessung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-217/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.217.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 17.01.2024, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1 von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden) und zu Spruchpunkt 2 von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) auf Euro 390,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit Euro 49,00 neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 539,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 17.01.2024, ***, wurden dem Beschwerdeführer Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer habe nach Spruchpunkt 1 eine Husky-Hündin namens „B“ mit ChipNr. ***, in ***, *** seit zumindest einem halben Jahr gehalten und sie nicht binnen eines Monats in der Heimtierdatenbank gemeldet. Eine Meldung sei zumindest bis 27.10.2023 nicht erfolgt. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 24a Abs. 4 iVm. Abs. 2 TSchG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) verhängt. Nach Spruchpunkt 2 habe der Beschwerdeführer zumindest am 14.08.2023 in ***, ***, einer Husky Hündin mit dem Rufnamen „B“ und einem Husky mit dem Rufnamen „C“ und deren vier Welpen ungerechtfertigte Leiden zugefügt, da die beiden Husky Hunde zur Zucht verwendet worden seien, obwohl vorhersehbar gewesen sei, dass diese Zucht für die Tiere oder deren Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden gewesen sei (Qualzüchtungen). Am 14.08.2023 habe keine Dokumentation des Maßnahmenprogramms zur Verminderung von Qualzucht für Hunde vorgelegt werden können. Im Speziellen seien Untersuchungen auf Hüftdysplasie und Augenkrankheiten durchzuführen gewesen. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 TSchG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) verhängt.

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 29.01.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, die Hündin „B“ bei Animaldata registriert und alle Untersuchungen nachgebracht zu haben. Schmerzen habe er keinem seiner Hunde zugefügt. Der Beschwerdeführer würde sich in Privatkonkurs befinden und lediglich Euro 400,00 bis Euro 500,00 pro Monat zur Verfügung zu haben. Die Einstellung des Strafverfahrens wurde beantragt.

Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 31.01.2024 den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes und Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.04.2024. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schränkte der Beschwerdeführer die Beschwerde auf die Strafhöhe ein und beantragte eine Herabsetzung dieser.

Der Beschwerdeführer verfügt monatlich über ein Einkommen von monatlich Euro 2.300,00. Der Beschwerdeführer befindet sich in Privatkonkurs.

Das Verwaltungsstrafregister des Beschwerdeführers weist keine einschlägige Vormerkung auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ein Schuldenregulierungsverfahren scheint in der Insolvenzdatei auf. Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig.

3. Erwägungen:

Da sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage Rechtskraft eingetreten. Dem erkennenden Gericht ist es verwehrt, eine inhaltliche Überprüfung des Tatvorwurfes vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Übertretungen demnach zu verantworten.

Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es lediglich, die Angemessenheit der Strafhöhe unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des VStG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) zu prüfen.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach § 38 Abs. 1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er 1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt […]. Nach der Generalklausel des § 38 Abs. 3 TSchG ist mit Geldstrafe bis zu Euro 3.750, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500, zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs. 1 und 2 gegen […] §§ 11 bis 32, […] verstößt. Ein Wiederholungsfall liegt nicht vor.

Durch die belangte Behörde wurde erschwerend wie mildernd kein Umstand berücksichtigt. Diese sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Die gegenständlich geschützten Rechtsgüter betreffen allesamt Interessen des Tierschutzes. Die Bestimmungen der § 24a Abs. 3 und Abs. 4 TSchG sollen es ermöglichen, Hunde jederzeit identifizieren und Kontakt mit deren Haltern herstellen zu können. Speziell auch die Verletzung gegen § 5 Abs. 2 Z 1 iVm. § 44 Abs. 17 TSchG verstößt in elementarer Weise gegen Interessen des Tierschutzes, indem der Behörde Untersuchungen zu den Zuchtvoraussetzungen nicht vorgelegt werden konnten.

Die verhängten Geldstrafen hat die belangte Behörde mit 7 % (Spruchpunkt 2 mit einem Strafrahmen von bis zu Euro 7.500) und mit 4 % (Spruchpunkt 1 bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 3.750) im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens angesetzt. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Einkommen von Euro 2.300 monatlich, befindet sich jedoch in Privatkonkurs. Im behördlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer noch ein Einkommen von monatlich Euro 2.200 bekannt, sowie an Vermögen über ein Haus sowie ein Fahrzeug zu verfügen. Ein Privatkonkurs wurde bei der behördlichen Strafbemessung nicht berücksichtigt.

Unter Zugrundelegung der im gerichtlichen Verfahren bekannt gewordenen äußerst geringen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ist die durch das Gericht herabgesetzte Strafe ausreichend, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat, vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abhalten zu können.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet schon in Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus, die sich bereits im Strafrahmen wiederspiegelt (vgl. etwa VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007; 19.06.2018, Ra 2017/02/0102) und ist der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlungen nicht bloß als gering anzusehen (vgl. VwGH 21.12.2001, 2001/02/0090). Ein Vorgehen nach § 20 VStG scheidet mangels Vorliegen einer Mindeststrafe aus.

Die Kostenvorschreibung richtet sich nach der angeführten Gesetzesstelle.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil vorliegend bloß unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und der §§ 20 und 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG sowie in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen war, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262).

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