LVwG N LVwG-AV-736/001-2022

LVwG-AV-736/001-2022Landesverwaltungsgericht24.04.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Nutzungsverbot; Konsenslosigkeit; Bewilligungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-736/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.736.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der B HandelsgmbH, vertreten durch die A Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20.04.2022, Zl. ***, betreffend Anordnung eines Nutzungsverbotes gemäß § 35 Abs 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) für auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, bestehende näher bezeichnete Bauwerke, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.02.2024,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20.04.2022, Zl. ***, unter Spruchpunkt 4. die Anführung „LKW-Werkstätte“ durch die Anführung „LKW-Vorbereitung (96,72 m2)“ ersetzt wird und das Lichtbild, welches einen Stiegenaufgang zeigt, ersatzlos entfällt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin in dieser Beschwerdesache den folgenden

BESCHLUSS:

1. Der Beschwerdeführerin werden gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 76 und § 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 für die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29.02.2024 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung Kommissionsgebühren in der Höhe von 41,40 Euro auferlegt, die binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten sind.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 20.04.2022, Zl. ***, wurde der B HandelsgmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 35 Abs 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) mit sofortiger Wirkung die Nutzung folgender Bauwerke auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, bis zur Erlangung einer Baubewilligung untersagt:

1. Gebäude im Bereich der Einfahrt an der südöstlichen Grundgrenze mit den Räumen „Abstellraum 1“ und „Abstellraum 2“ samt dem einseitig offenen Raum „Überdachter Platz (Waschplatz)“;

2. Zeltkonstruktion nördlich des Lagers 3 („Sandgestrahlte Teile“);

3. sämtliche nicht bewilligten Container:

a.1 Container in südwestlicher Richtung direkt neben dem „Abstellraum 1“;

b.2 Container in nordöstlicher Richtung neben dem „überdachten Platz“;

c.1 Container in südwestlicher Richtung neben der Zelthalle;

d.1 Container entlang der nordöstlichen Grundgrenze;

4. nicht raumhoher Büroeinbau in der „LKW-Werkstätte“.

Begründend wurde hierzu zusammenfassend ausgeführt, dass im Rahmen einer Überprüfung der Betriebsanlage am 04.04.2022 festgestellt worden sei, dass das unter Spruchpunkt 1. genannte, im Bereich der Einfahrt an der südöstlichen Grundgrenze gelegene Gebäude mit den Räumen „Abstellraum 1“ und „Abstellraum 2“ samt dem einseitig offenen Raum „Überdachter Platz (Waschplatz)“ im Plan zum Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2012 bzw. im Plan zum Bescheid vom 27.09.2010 als Bestand eingezeichnet worden sei, obwohl dieses über keine baurechtliche Bewilligung verfüge. Weiters sei festgestellt worden, dass nördlich des Lagers 3 („Sandgestrahlte Teile“) die unter Spruchpunkt 2. genannte Zeltkonstruktion, dessen Standsicherheit aus bautechnischer Sicht nicht bestätigt werden habe können, errichtet worden sei. Die Zeltkonstruktion verfüge über keine baurechtliche Bewilligung. Weiters haben sich am Areal der gegenständlichen Betriebsanlage die unter Spruchpunkt 3. genannten Container befunden, welche über keine baurechtlichen Bewilligungen verfügen. Schließlich sei in der mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2010 bewilligten Halle „LKW-Vorbereitung (96,72 m²)“ der unter Spruchpunkt 4. genannte, nicht raumhohe Büroeinbau mit Türe und ohne Lüftung errichtet worden, welcher über keine baurechtliche Bewilligung verfüge.

Da es sich bei diesen Baulichkeiten gemäß § 14 NÖ BO 2014 um bewilligungspflichtige Vorhaben handle, welche konsenslos errichtet worden seien, sei gemäß § 35 Abs 3 NÖ BO 2014 ein Nutzungsverbot auszusprechen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 25.05.2022 beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründend führte die Beschwerdeführerin hierzu zusammengefasst aus, dass unrichtig sei, dass für die unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angeführten Gebäude („Abstellraum 1“, „Abstellraum 2“ und „überdachter Platz“) keine Baubewilligung vorliege, da im Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2012 diese Räumlichkeiten eingezeichnet seien und der diesbezügliche Plan über eine Genehmigungsklausel verfüge, dass sich dieser Bescheid hierauf beziehe. Der Bescheid vom 06.09.2012 weise eine Gliederung in eine betriebsanlagenbehördliche Genehmigung und in zwei baubehördliche Bewilligungen auf. Die belangte Behörde hätte daher hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1. genannten Räumlichkeiten kein Nutzungsverbot aussprechen dürfen.

Zu Spruchpunkt 2. sei festzuhalten, dass es eine statische Berechnung über die Standsicherheit gebe und zudem keine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei.

Bezüglich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass es sich bei den angeblich nicht bewilligten Containern nicht um solche handle, die zur Lagerung im Betrieb verwendet werden, sondern es sich dabei vielmehr um Fahrzeugaufbauten handle, die im Rahmen der Betriebsanlage bearbeitet, gestrichen und wieder auf den Fahrzeugen der Kunden montiert werden. Es handle sich dabei sohin um Betriebsgegenstände der Kunden, für die keine baubehördlichen Bewilligungen erforderlich seien.

Der unter Spruchpunkt 4. genannte Büroeinbau finde sich bereits in der Niederschrift zu dem Bescheid vom 06.09.2012 mit dem Hinweis, dass weder der Stiegenaufgang noch das Bürogebäude von Dienstnehmern oder Kunden benutzt werden und der dementsprechende Aufgang gesperrt sei.

Zusammenfassend habe die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig erhoben, sei der Bescheid mit Verfahrensmängeln behaftet und wäre die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Würdigung zu einer anderslautenden Entscheidung gelangt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 08.07.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde sowie den dazugehörigen Verwaltungsakt zur Zl. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor und teilte zugleich mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

3.2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.07.2022 wurde die belangte Behörde um Vorlage des Bezug habenden Verwaltungsakts ersucht. Dieser wurde am 08.09.2022 elektronisch vorgelegt.

3.3. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.01.2024 wurde die belangte Behörde ersucht, den Zustellnachweis der Beschwerdeführerin zu dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2022, die Bescheide der belangten Behörde vom 28.01.1986, vom 18.10.1989 und vom 16.07.1990 samt Verhandlungsschriften und Einreichplänen sowie eine leserliche und vollständige Kopie des Einreichplans, datiert mit 15.11.2011, Plan Nr. ***, zum Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2012, Zl. ***, vorzulegen.

Weiters wurde um Bekanntgabe des Verfahrensstandes, insbesondere ob zwischenzeitlich eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei, ersucht.

Diesem Ersuchen wurde durch Vorlage der geforderten Unterlagen am 06.02.2024 entsprochen.

3.4. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde am 29.02.2024 in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken durchgeführt, an welcher der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr C, Rechtsanwalt D für die rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, E als Vertreter der belangten Behörde sowie Baumeister F teilnahmen.

In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Gerichtsakts sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins.

3.5. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 01.03.2024 wurde den Parteien des Verfahrens die Verhandlungsschrift samt Lichtbildbeilage vom 29.02.2024 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schriftsatz vom 12.03.2024 eine Stellungnahme, worin sie zusammenfassend ausführte, dass auf Seite 3 der Verhandlungsschrift das dort angeführte Datum „06.06.2007“ nicht richtig sei, da das Zelt zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestanden sei, weshalb es heißen sollte „Niederschrift 09.09.2021“. Auf Seite 4 solle festgehalten werden, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der G GmbH der Sohn des C, Herr H, sei. Zu Punkt 3. (Container) sei festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um Betriebsanlagenteile, sondern um Werkstücke für Kunden handle, wobei diese Container behandelt oder gespritzt bzw. überarbeitet und dann entweder wieder zurückgestellt oder verkauft werden. Zu Punkt 4. des angefochtenen Bescheides werde auf die ursprüngliche, offensichtlich irrtümliche Darstellung in der Verhandlungsschrift verwiesen. Dieser Einbau eines nicht raumhohen Büros sei nicht bewilligungspflichtig, da dort nicht mehr als zwei Stunden pro Tag gearbeitet werde und es sich dabei folglich um keinen Arbeitsplatz handle. Es fänden sich darin die in der Verhandlungsschrift näher bezeichneten Gegenstände und Geräte, die für die Ausstellung von Überprüfungsplaketten erforderlich seien.

4. Feststellungen:

4.1. Die G GmbH mit Sitz in *** ist grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke Nr. *** und ***, inneliegend in EZ ***, KG ***, mit den Liegenschaftsadressen *** bzw. ***, ***.

Die B HandelsgmbH mit Sitz in ***, ***, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts *** unter FN ***, ist Eigentümerin sämtlicher auf dem Baugrundstück befindlicher Baulichkeiten.

4.2. Am 09.09.2021 und am 04.04.2022 befand sich auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, an der südöstlichen Grundstücksgrenze zu dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, im Bereich der Einfahrt von Süden von der *** kommend, ein Gebäude mit drei Wänden und einem Dach, bestehend aus zwei verschließbaren Räumen sowie einem einseitig offenen Raum, mit den Maßen ca. 6 m x 18,5 m („überdachter Waschplatz“). Dieses Gebäude wurde spätestens im Jahr 2005 errichtet.

Diese Baulichkeit ist aufgrund des hohen Gewichtsdrucks infolge ihrer Ausführung mit dem Boden kraftschlüssig verbunden.

Dieses Gebäude ist in dem verklausulierten Einreichplan zu dem Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2012, Zl. ***, mit den Räumen „Abstellraum 1“, „Abstellraum 2“ und dem einseitig offenen Raum „Überdachter Platz“ als bewilligter Bestand dargestellt, obwohl dieses Gebäude über keine baubehördliche Bewilligung verfügt.

4.3. Zumindest seit dem 04.04.2022 befindet sich im nördlichen Bereich des GSt. Nr. ***, KG ***, nördlich des in dem verklausulierten Einreichplan vom 15.11.2011 zu dem Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2012, Zl. ***, dargestellten „Lager 3 – sandgestrahlte Teile“ ein Zelt in Metallrahmenkonstruktion mit vier Zeltwänden und einem Dach mit den Maßen ca. 11 m x 11 m.

Dieses Zelt befand sich bereits am 09.09.2021 an anderer Stelle auf diesem Grundstück.

Infolge des hohen Gewichtsdrucks aufgrund seiner Ausführung ist diese Baulichkeit mit dem Boden kraftschlüssig verbunden.

Eine Bescheinigung über die Zertifizierung dieses Zeltes durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z. B. TÜV, österreichische Normungsinstitut) oder der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes liegt ebenso wenig vor, wie eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.) über die Stabilität und Eignung des Zeltes.

Zudem verfügt dieses Zelt über keine baubehördliche Bewilligung.

Ob diese Zeltkonstruktion Standsicherheit (Windlasten, Schneelasten) aufweist, kann nicht festgestellt werden.

4.4. Zumindest seit dem 09.09.2021 befanden sich über den gesamten Verlauf der südöstlichen Grundgrenze des GSt. Nr. ***, KG ***, zahlreiche Container auf dem Baugrundstück.

Beginnend bei der Einfahrt auf das Baugrundstück von Süden, von der *** kommend und im hinteren Bauwich endend, waren dies:

a) 1 Container in südwestlicher Richtung direkt neben dem „Abstellraum 1“ des „überdachten Waschplatzes“;

b) 2 blaue Container, davon zumindest einer mittels Tür begehbar, in nordöstlicher Richtung neben dem überdachten Platz des „überdachten Waschplatzes“;

c) 1 Container an der südöstlichen Grundgrenze (Bereich in der Nähe der Grundstücksgrenzen zwischen den GSt. Nrn. *** und ***); und

d) 1 Container, dessen Seitenwände ausgeschnitten wurden und dessen verbleibende, tragende Konstruktion sich bereits durchbog bzw. angerostet war, entlang der nordöstlichen Grundgrenze.

Sämtliche Container waren bereits aufgrund ihrer massiven Ausführung und Größe durch hohen Gewichtsdruck mit dem Boden kraftschlüssig verbunden.

Für diese Container lagen keine baubehördlichen Bewilligungen vor.

Am 29.02.2024 befanden sich diese Container nicht mehr auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück.

4.5. In der südwestlichen Ecke der mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2010, Zl. *** bzw. ***, bewilligten Halle „LKW-Vorbereitung (96,72 m2)“, welche in dem verklausulierten Einreichplan vom 15.11.2011 zu dem Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2012, Zl. ***, zwischen den Hallen „Sandstrahlen (92,00 m2)“ und „LKW-Vorbereitung (562,38 m2)“ dargestellt ist, wurde ein nicht raumhoher Büroeinbau mit Wänden, Decke und Türe errichtet, welcher keine Lüftung aufweist. In diesem Büroeinbau befanden sich unter anderem ein Bürostuhl, das Gerät zum Stanzen von Begutachtungsplaketten sowie ein Laptop.

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

Blick in die „LKW-Vorbereitung (96,72 m2)“ mit nicht raumhohem Büroeinbau (aufgenommen am 29.02.2024)

Dieser nicht raumhohe Büroeinbau in der „LKW-Vorbereitung (96,72 m2)“ verfügt über keine baubehördliche Bewilligung.

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

5.1. Die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Baugrundstücken ergeben sich bereits aus dem Auszug aus dem Grundbuch vom 08.09.2021, welcher in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***, Seite 613, einliegt.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin sämtlicher auf dem Baugrundstück befindlicher Baulichkeiten ist, wurde von dieser im gesamten Verfahren nicht bestritten und ergibt sich dies zudem aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt, aus welchem zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005 stets als Bauwerberin aufgetreten ist.

5.2. Die unter Punkt 4.2. getroffenen Feststellungen zu dem Gebäude „überdachter Waschplatz“ ergeben sich insbesondere aus den Verhandlungsschriften der belangten Behörde vom 09.09.2021 und vom 04.04.2022 sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.02.2024 samt Fotobeilage.

So geht aus den in den Akten einliegenden Lichtbildern zweifelsfrei hervor, dass der Waschplatz eingehaust wurde und aus zwei verschließbaren Räumen („Abstellraum 1“ und „Abstellraum 2“) sowie dem einseitig offenen Raum „Überdachter Platz“ besteht.

Die Maße ergeben sich aus dem verklausulierten Einreichplan zu dem Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2012, Zl. ***, in welchem dieses Gebäude als bewilligter Bestand dargestellt ist.

Der Umstand, dass der Waschplatz zumindest seit dem Jahr 2005 überdacht und mit Wänden versehen ist, ergibt sich aus den Angaben des Vertreters der belangten Behörde und des *** in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.02.2024.

Der Umstand, dass diese Baulichkeit bereits aufgrund ihrer Ausführung, insbesondere des hohen Gewichtsdrucks, mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.02.2024 sowie den Lichtbildern der Baulichkeit, aus welchen deren massive Ausführung zweifelsfrei hervorgeht.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen verfügt das Gebäude über keine baubehördliche Bewilligung. Vielmehr wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.1986, Zl. ***, die Errichtung und der Betrieb einer Autolackiererei und –spenglerei samt einem Waschplatz im Freien genehmigt (vgl. Auflage 15, Seite 5 des Bescheides). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.1989, Zl. ***, wurde die Erweiterung der Betriebsanlage unter anderem durch die Errichtung und den Betrieb eines betonierten Waschplatzes im Freien genehmigt (vgl. S 3 der Verhandlungsschrift vom 21.06.1989).

In dem mit 15.11.2011 datierten, verklausulierten Einreichplan, Plan Nr.: ***, zu dem Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2012, Zl. ***, ist der „überdachte Waschplatz“ – trotz Fehlens einer baubehördlichen Bewilligung - jedoch als Bestand, bestehend aus „Abstellraum 1“, „Abstellraum 2“ und „Überdachter Platz“, dargestellt, obwohl weder mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2012, noch mit Bescheid vom 27.09.2010 die Einhausung des Wachplatzes in der nunmehr bestehenden Form baubehördlich bewilligt wurde.

5.3. Die unter Punkt 4.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 04.04.2022 (Seite 18) und der Verhandlungsschrift vom 09.09.2021 (Seite 3) samt Lichtbildern. Die Maße stammen aus dem im Gerichtsakt einliegenden Auszug aus dem NÖ Atlas, Geodateninformationssystem „Imap“ vom 21.01.2024.

Der Umstand, dass das gegenständliche Zelt bereits durch hohen Gewichtsdruck infolge seiner Ausführung und Größe mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.02.2024 und den Lichtbildern der Baulichkeit, aus welchen die massive Ausführung zweifelsfrei hervorgeht.

Eine Bescheinigung über die Zertifizierung dieses Zeltes oder eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen über die Stabilität und Eignung des Zeltes liegt nicht vor, weshalb auch nicht festgestellt werden konnte, ob die Standsicherheit dieser Zeltkonstruktion (Windlasten, Schneelasten) gegebenen ist. Dies hat auch der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Bautechnik in der Verhandlungsschrift vom 09.09.2021 festgestellt (Seite 3).

Für das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

5.4. Die unter Punkt 4.4. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Verhandlungsschriften der belangten Behörde vom 09.09.2021 (Seiten 3f) und vom 04.04.2022 (Seite 4).

Der Umstand, dass sämtliche Container bereits aufgrund ihrer massiven Ausführung und Größe durch hohen Gewichtsdruck mit dem Boden kraftschlüssig verbunden waren, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Lichtbildern.

Für das Vorliegen von baubehördlichen Bewilligungen haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.

5.5. Die Feststellungen unter Punkt 4.5. zu dem nicht raumhohen Büroeinbau in der „LKW-Vorbereitung (96,72 m2)“ mit Wänden, Decke und Türe, welcher keine Lüftung aufweist, ergeben sich aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 04.04.2022 in Zusammenhalt mit dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Ortsaugenschein vom 29.02.2024.

In der mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2010, Zl. *** bzw. ***, bewilligten Halle „LKW-Vorbereitung (96,72 m2)“ wurde entgegen der verklausulierten Baubeschreibung vom 25.01.2007 und der Darstellung im verklausulierten Auswechslungsplan vom 25.01.2007 ein nicht raumhoher Büroeinbau mit Wänden, Decke und Türe errichtet, welcher keine Lüftung aufweist. Dies wurde im Zuge der Überprüfung durch die belangte Behörde am 04.04.2022 festgestellt.

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.02.2024 wurde festgestellt, dass sich in diesem Büroeinbau unter anderem ein Bürostuhl, das Gerät zum Stanzen von Begutachtungsplaketten sowie ein Laptop befanden.

Die Feststellung, wonach für diese Abänderung der baubewilligten Halle in der derzeitigen Form keine baubehördliche Bewilligung vorlag, stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist zudem unstrittig.

6. Rechtslage:

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Entsprechend dem Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl. etwa VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, mwN) lauten die hier relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der derzeit geltenden Fassung LGBl 9/2014, auszugsweise:

§ 4 NÖ BO 2014 bestimmt:

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

2. Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;

[…]

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

[…]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;

[…].

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

[…].

Gemäß § 17 NÖ BO 2014 sind bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben jedenfalls:

[…]

11. die Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B. Freiluftbühnen u. dgl.) mit den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, welche jedoch dem NÖ Veranstaltungsgesetz nicht unterliegen, Betriebsanlagen bzw. technischen Geräten für Volksvergnügungen (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.), jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen;

[…].

§ 35 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021, bestimmt:

Abs 1: Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

Abs 2: Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

Abs 3: Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

Abs 4: Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.

Abs 5: Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 10 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl 7070-2 in der Fassung LGBl 12/2024, bestimmt auszugsweise:

Abs 1: Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.

Abs 2: Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,

[…]

3. wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z. B. TÜV, österreichische Normungsinstitut) vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden. Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.) über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden.

[…]

§ 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl 87/2016 in der Fassung LGBl 28/2024, lautet auszugsweise:

§ 1

Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.

Gemeinde Bezirkshauptmannschaft ab

*** ***1. Jänner 2017

§ 92 NÖ Bauordnung 1976, LGBl 8200-14, lautete auszugsweise:

§ 92

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Abs 1: Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde:

1. Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden;

[…].

§ 14 NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200-0 in der Fassung LGBl 8200-23 lautete auszugsweise:

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

3. […]

4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

[…].

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Baden für das gegenständliche Verfahren ist zunächst auf die Bestimmungen der NÖ BÜV 2017 zu verweisen.

Zufolge § 1 NÖ BÜV 2017 wurden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Baden zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 NÖ BÜV 2017 genannten, hier jedoch nicht gegenständlichen, Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.

7.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf § 35 Abs 3 NÖ BO 2014 mit sofortiger Wirkung die Nutzung der im Spruch näher bezeichneten Bauwerke auf den Baugrundstücken untersagt.

7.3. Gemäß § 35 Abs 3 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs 1 und 2 sowie § 34 Abs 1 und 2 bleiben davon unberührt.

Wie bereits zu § 35 Abs 3 NÖ BauO 1996 ausgesprochen (vgl. die zu § 35 Abs 3 NÖ BauO 1996 ergangene Rechtsprechung zum Nutzungsverbot im Gefährdungsfall VwGH 27.02.2006, 2004/05/0004, mwN), sind auch in den Fällen des § 35 Abs 3 NÖ BO 2014 nach entsprechender Beweisaufnahme, insbesondere durch Einsicht in den für die Liegenschaft bestehenden Bauakt getroffene Feststellungen Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob eine fehlende Bewilligung oder Anzeige (1. Fall) oder ein Abweichen der tatsächlichen Nutzung von dem bewilligten oder aus der Bauanzeige zu ersehenden Verwendungszweck (2. Fall) vorliegt und daher ein baupolizeilicher Auftrag nach § 35 Abs 3 NÖ BO 2014 erteilt werden muss (VwGH 06.09.2023, Ra 2023/05/0063).

7.4. Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues oder zur Beseitigung von Baugebrechen den jeweiligen Eigentümer trifft, unabhängig davon, ob er oder ein Dritter oder sein Rechtsvorgänger den bauordnungswidrigen Zustand herbeigeführt hat (VwGH 13.11.2001, 99/05/0053).

Adressat eines Auftrages nach § 34 Abs 2 NÖ BO 2014 ist - mangels anderslautender gesetzlicher Regelung - der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder der Baulichkeit (VwGH 15.02.2011, 2008/05/0087).

Aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen wurde die Nutzungsuntersagung gegenüber der Beschwerdeführerin folglich zu Recht ausgesprochen.

7.5. Der unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angeführte „überdachte Waschplatz“ verfügt über zumindest drei Wände und ein Dach, kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, Sachen zu schützen.

Dieses Bauwerk ist bereits durch den Druck seines (Eigen-)Gewichts mit dem Boden kraftschlüssig verbunden. Für dessen fachgerechte Herstellung war ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen im Sinne des § 4 Z 6 iVm Z 7 NÖ BO 2014 erforderlich, zumal es bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baues nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers, sondern darauf ankommt, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlangt (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0255, mwN) (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/05/0165).

Somit handelt es sich bei dem unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angeführten „überdachten Waschplatz“ um ein Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014.

Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bedürfen Neubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Diese Bestimmung findet sich gleichlautend bereits in § 92 NÖ Bauordnung 1976 sowie in § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 1996. Folglich war die Errichtung der gegenständlichen Einhausung des Waschplatzes stets bewilligungspflichtig. Eine baubehördliche Bewilligung für dieses Gebäude „überdachter Waschplatz“ liegt jedoch nicht vor.

7.6. Die unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides angeführte „Zeltkonstruktion“ verfügt über vier Wände und ein Dach, kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, Sachen zu schützen.

Der Gebäudebegriff des § 4 Z 6 NÖ BauO 1996 [nunmehr § 4 Z 15 NÖ BO 2014] verlangt nur ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere und Sachen zu schützen. Diese Definition knüpft aber nicht daran an, ob die Baumaßnahmen dauerhafter Art sind oder ob die Wände aus Glas oder aus Holz bestehen (VwGH 14.12.2004, 2003/05/0071).

Auch dieses Bauwerk ist bereits durch den Druck seines (Eigen-)Gewichts mit dem Boden kraftschlüssig verbunden und war für dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen im Sinne des § 4 Z 6 iVm Z 7 NÖ BO 2014 erforderlich.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäß § 17 Z 11 NÖ BO 2014 die Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B. Freiluftbühnen u. dgl.) mit den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des § 10 Abs 2 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, welche jedoch dem NÖ Veranstaltungsgesetz nicht unterliegen, jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen, bewilligungs-, anzeige und meldefrei ist.

Die Ausführung der in § 17 NÖ BO 2014 als bewilligungs-, anzeige- und meldefrei angeführten Vorhaben ist nach der Auffassung des VwGH vom Geltungsbereich des § 35 NÖ BO 2014 ausgenommen (VwGH 10.10.2006, 2005/05/0254) (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022) Anm 9 und 128 zu § 35, Seite 622, 644).

Allerdings wurde für das verfahrensgegenständliche Zelt die in § 10 Abs 2 Z 3 NÖ Veranstaltungsgesetz geforderte Bescheinigung über die Zertifizierung dieses Zeltes durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z. B. TÜV, österreichische Normungsinstitut) oder der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.) über die Stabilität und Eignung des Zeltes nicht vorgelegt, weshalb es sich bei der Aufstellung des gegenständlichen Zelts nicht um die Ausführung eines in § 17 NÖ BO 2014 als bewilligungs-, anzeige- und meldefrei bezeichneten Vorhabens gehandelt hat.

Vielmehr handelt es sich bei dem gegenständlichen Zelt um den Neubau eines Gebäudes, welcher gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig ist.

Eine baubehördliche Bewilligung für das unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides angeführte Zelt liegt nicht vor, obwohl eine solche für den Neubau von Gebäuden, wie bereits unter Punkt 7.5. ausgeführt, zu jedem Zeitpunkt erforderlich war.

7.7. Bei einem Container handelt es sich nach der Bestimmung des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 um ein Bauwerk, erfordert doch dessen Herstellung ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen und ist ein Container schon aufgrund seines Eigengewichtes mit dem Boden kraftschlüssig verbunden (vgl. LVwG NÖ 29.05.2019, LVwG-AV-1191/001).

Gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Für die unter Spruchpunkt 3. bezeichneten Container liegen jedoch keine Baubewilligungen vor.

Zu dem Umstand, dass sich die unter Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Container zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.02.2024 nicht mehr auf dem Baugrundstück befanden, ist festzuhalten, dass der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine von der Rechtsmittelbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken ist (z.B. VwGH 19.09.1985, 82/06/0074; 26.11.2015, Ra 2015/07/0118).

Mit einem baupolizeilichen Auftrag wird die Verpflichtung zu einer Leistung begründet. Wird nun nach Erlassung des Bescheides, mit dem eine solche Verpflichtung auferlegt worden ist, die Leistung bewirkt, so ist damit nur der Zustand hergestellt, der mit dem Bescheid erreicht werden sollte. Auf die solche Art bewirkte Änderung in der Außenwelt braucht die Rechtsmittelbehörde bei der Entscheidung über das bei ihr eingebrachte Rechtsmittel nicht Bedacht nehmen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die wesentliche Funktion der Rechtsmittelbehörde darin besteht, den vorinstanzlichen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann daher weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (s. dazu VwGH 26.09.1985, 83/06/0262) (LVwG NÖ 13.04.2016, LVwG-AV-997/001-2015) (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022) Anm 23 zu § 35, Seite 625).

7.8. Der unter Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides angeführte nicht raumhohe Büroeinbau mit Wänden, Dach und Türe, welcher keine Lüftung aufweist, in der südwestlichen Ecke der baubehördlich bewilligten „LKW-Vorbereitung (96,72 m2)“ stellt aufgrund seiner Ausstattung einen Raum dar, welcher zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (Arbeitsraum), weshalb es sich hierbei um einen Aufenthaltsraum im Sinne des § 4 Z 2 NÖ BO 2014 handelt.

Gemäß § 14 Z 3 NÖ BO 2014 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Belüftung von Aufenthaltsräumen beeinträchtigt werden könnte, einer Baubewilligung. Eine solche liegt für den nicht raumhohen Büroeinbau ohne Lüftung jedoch nicht vor.

Auch die NÖ Bauordnung 1996 unterwarf in § 14 Z 2 die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen 11 oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, der Bewilligungspflicht.

7.9. Zusammenfassend lagen somit für sämtliche im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Bauwerke die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung im Sinne des § 35 Abs 3 NÖ BO 2014 vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß unter entsprechender Richtigstellung des Spruchs abzuweisen ist.

8. Zur Einhebung von Kommissionsgebühren (Beschluss):

8.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 76 Abs 2 AVG bestimmt:

Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Gemäß § 77 Abs 1 AVG sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, Kommissionsgebühren einzuheben. Dies gilt nach § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nicht nur Amtshandlungen von Richterinnen und Richtern selbst (im Falle des Verwaltungsgerichtes), sondern auch von Amtssachverständigen, die im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt wurden, können die Pflicht zur Verrechnung von Kommissionsgebühren auslösen (vgl. VwGH 26.06.1990, Zl. 89/05/0004; VwGH 22.06.2016,

Zl. Ra 2016/03/0027).

Gemäß § 77 Abs 2 AVG sind die Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 AVG, BGBl 51/1991 in der Fassung BGBl I 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden gemäß § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl 3860/1-4 mit 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.

8.2. Die Kosten verursachende Amtshandlung außerhalb des Amtes, nämlich die Durchführung der Verhandlung vor Ort am 29.02.2024 im Ausmaß von drei halben Stunden, war im Hinblick auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts und Durchführung eines Ortsaugenscheins erforderlich (VwGH 26.03.1985, 84/05/0253; 22.04.2004, 2004/07/0042).

Zudem hatte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in ihrer Beschwerde beantragt.

In den Anwendungsbereich des § 76 Abs 2 letzter Satz AVG fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Das hierfür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 50f (Stand 01.04.2009, rdb.at)).

Nachdem gegenständlich ein baupolizeilicher Auftrag ergangen ist, da die Beschwerdeführerin Bauvorhaben ausgeführt hat bzw. ausführen ließ, obwohl die hierfür notwendigen Baubewilligungen nicht vorlagen, ist von einem Verschulden der Beschwerdeführerin im Sinne des § 76 Abs 2 AVG auszugehen.

Durch die Tätigkeit von einem Amtsorgan außerhalb des Gerichtsgebäudes in der Dauer von drei halben Stunde sind somit spruchgemäß insgesamt 41,40 Euro an Kommissionsgebühren vorzuschreiben.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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