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LVwG-AV-390/001-2024•LVwG N LVwG-AV-390/001-2024
LVwG-AV-390/001-2024Landesverwaltungsgericht24.04.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Antrag; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH Co KG, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 1. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Anbringen vom 27. September 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.
Mit Bescheid vom 11. November 2022, AZ ***, wies der Bürgermeister diesen Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass die erforderliche Zahl an Pflichtabstellplätzen nicht erfüllt würde.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und änderte das Projekt in Form eines Zubaus ab. Mit Bescheid vom 22. März 2023, ***, gab die belangte Behörde dieser Berufung mit der Begründung, es handle sich beim abgeänderten Projekt um „aliud“, keine Folge. Infolge einer dagegen erhobenen Beschwerde behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen Bescheid mit Beschluss vom 6. Juli 2023, LVwG-AV-1877/001-2023, und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Es bestätigte, dass durch die Projektsänderung ein „aliud“ entstanden sei, forderte jedoch – i.S.d. Rsp des VwGH – eine Abklärung ein, ob das ursprüngliche Projekt weiterverfolgt werden sollte. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin bejaht.
Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag mangels Verbesserung in sechs Punkten gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie Befragung informierter Vertreter der Beschwerdeführerin.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Anbringen vom 27. September 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.
Mit Bescheid vom 11. November 2022, AZ ***, wies der Bürgermeister diesen Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass die erforderliche Zahl an Pflichtabstellplätzen nicht erfüllt würde.
Infolge einer hiegegen erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde unter Einräumung – über Antrag der Beschwerdeführerin verlängerter – Fristen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag bezogen auf insgesamt 17 Punkte.
Unter anderem führte sie aus:
„5. Aus dem Lageplan ist nicht eindeutig ersichtlich, dass die Einhaltung des vorderen Bauwichsgewährleistet wird, dies ist zu ergänzen. []
7. Die Einreichpläne sind um den Nachweis der Zu-/Abfahrt zu den Doppelparkern zu ergänzen. (Schleppkurve) []
13. Die Absolute Höhe über Adria, bezogen auf +0,00 ist in den Plänen widerspruchsfrei darzustellen.
14. Der Baubehörde ist darzulegen, ob die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes technisch innerhalb des derzeitigen Projektrahmens (Umfang des Antragsgegenstandes) möglich ist. Alternativ kann der Nachweis einer Beteiligung an einem öffentlichen Spielplatz gemäß § 66 (4) vorgelegt werden. Sollte die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes technisch nicht möglich sein, ist der Behörde dazulegen warum nicht. Sollte die Herstellung technisch nicht möglich sein und keine Beteiligung an einem öffentlichen Spielplatz vorliegen, so ist der Behörde darzulegen ob die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes auf einem anderen Grundstück gemäß § 66(5) vorliegt. []“
Im November 2023, eingelangt bei der Behörde am 23. November 2023, und mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 legte die Beschwerdeführerin entsprechende Einreichunterlagen vor. Diesbezüglich wurde betreffend
-Auftrag 5. im Lageplan der Abstand zur Straßenfluchtlinie kotiert und im Bereich der *** an der Kreuzung mit der *** mit 5,00 m, an der linken Seite der zur *** gewandten Gebäudefront hingegen nur 4,935 m ausgewiesen. Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich eine vordere Baufluchtlinie mit einem Abstand von 5,00 m zur Straßenfluchtlinie vor.
-Auftrag 7. im Plan mit der Bezeichnung „Überfahrt Gehsteigüberfahrt“ vom 4. Dezember 2023, sowie im Plan mit der Bezeichnung „KG Schleppkurven die Abfahrt von der Liftanlage sowie die Abfahrten von den einzelnen Doppelparkeranlagen, nicht aber die Zufahrten zu den Doppelparkern dargestellt.
-Auftrag 13. in den am 23. November 2023 vorgelegten Plänen das Nullniveau im Plankopf mit 168,58 m angegeben, in einem Schnitt mit 168,60 m. In den am 20. Dezember 2023 nachgereichten Plänen ist das Nullniveau im Plankopf mit 169,00 m ausgewiesen. Dieser Wert findet sich auch in der gleichzeitig vorgelegten Fassadenabwicklung. Im am selben Tag vorgelegten Plan mit der Bezeichnung „Ansichten, Schnitte, Änderung: 18.12.2023“ ist das Nullniveau im Schnitt A mit 168,60 m angegeben.
-Auftrag 14. im Plan mit der Bezeichnung „§ 66/4 Spielplatzverpflichtung Gehweg Spielplatz“ der Abstand vom Baugrundstück zum öffentlichen Spielplatz Schwedenpark mit 350 m angegeben. Ob ein Vertrag i.S.d. § 66 Abs. 4 NÖ BauO 2014 abgeschlossen wurde oder nicht oder zumindest Schritte in diese Richtung unternommen wurden, lässt sich den Einreichunterlagen nicht entnehmen.
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt einschließlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde den Verbesserungsauftrag augenscheinlich auf § 13 Abs. 3 AVG, nicht hingegen auf § 20 Abs. 2 NÖ BauO 2014 gestützt. Verbesserungsaufträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG sind dabei zum einen immer dann einschlägig, wenn das Vorhaben nicht auf seine Konsensfähigkeit hin überprüft werden kann (VwGH 23.5.2023, Ra 2022/06/0031). Zum anderen werden aber auch jene Fälle erfasst, in denen Anbringen gesetzlich ausdrücklich definierten Voraussetzungen nicht entsprechen, indem etwa Antragsbeilagen fehlen (z.B. VwGH 8.8.2018, Ra 2018/10/0096) oder in ihrer Gestaltung (z.B. Pläne im Maßstab) nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (VwGH 21.10.2014, 2001/06/0139; LVwG NÖ 11.6.2020, LVwG-AV-455/001-2020, bestätigt durch VwGH 20.8.2020, Ra 2020/05/0158). Unerheblich ist im letzten Fall, ob die Behörde unter Rückgriff auf andere Beweise, etwa durch Einsichtnahme in das Grundbuch oder eigene Berechnungen, die Konsensfähigkeit beurteilen kann oder nicht. Entspricht das Anbringen hingegen den gesetzlichen Anforderungen und liegt Beurteilungsfähigkeit vor, erkennt die Baubehörde jedoch einen Widerspruch zum Beurteilungsmaßstab, hat sie nach § 20 Abs 2 NÖ BauO 2014 vorzugehen. Der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist daher jenem des § 20 Abs. 2 NÖ BauO 2014 logisch vorgeordnet. Demgemäß kann einem Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG auch ein solches nach § 20 Abs. 2 NÖ BauO 2014 folgen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Das Recht und die Pflicht zu einem Vorgehen nach dieser Bestimmung besteht auch im Berufungsverfahren (VwGH 27.6.2013, 2013/07/0035), sodass die belangte Behörde berechtigt und verpflichtet war, bezogen auf festgestellte Mängel der Einreichunterlagen mit Erteilung eines Verbesserungsauftrags vorzugehen.
Bezogen auf Punkt 5. des Auftrags wurde diesem insoweit entsprochen, als eine Ergänzung vorgenommen wurde. Aus dieser ergibt sich, dass der vordere Bauwich zum Teil nicht eingehalten wird, sodass ein die Konsensfähigkeit hindernder Widerspruch des Projekts zum Bebauungsplan besteht; insoweit wäre für sich nach § 20 Abs. 2 NÖ BauO 2014 vorzugehen. Die Zurückweisung kann daher nicht auf die Nichterfüllung dieses Punktes gestützt werden.
Bezogen auf Punkt 7. ist der belangten Behörde aber zuzustimmen, dass die Schleppkurven zwar die Abfahrt von der Liftanlage sowie die Abfahrten von den einzelnen Doppelparkeranlagen, nicht aber die Zufahrten zu den Doppelparkern dargestellt werden. Dabei handelt es sich zwar nicht um einen Verstoß gegen explizite gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung von Anbringen, doch eröffnet § 19 Abs. 3 NÖ BauO 2014 der Behörde die Möglichkeit, die Vorlage weiterer Unterlagen zu fordern, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Mit Blick auf die Notwendigkeit der Beurteilung, inwieweit der Stellplatzpflicht entsprochen werden kann, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die genannten Ergänzungen nachforderte. Der Stellplatzpflicht kann nämlich evidentermaßen nur dann entsprochen werden, wenn die Stellplätze für die dafür vorgesehenen Fahrzeuge auch tatsächlich (technisch) und rechtlich zulässig erreichbar sind. Letzteres betreffend wurde entgegen Punkt 17. Der entsprechende Nachweis einer Zustimmung des Straßenerhalters wurde nicht beigebracht. Der Verbesserungsauftrag erweist sich diesbezüglich als zulässig und wurde ihm nicht fristgerecht entsprochen, sodass die Zurückweisung aus diesem Grunde zu Recht erfolgte.
Bezogen auf Punkt 13. fehlte es den ursprünglichen Einreichunterlagen an einer widerspruchsfreien Darstellung der absoluten Höhe über Adria bezogen auf +0,00. Relevanz erhält dies bezogen auf die Beurteilung der projektierten Gebäudehöhe, zumal die Planunterlagen wiederholt auf dieses Niveau Bezug nehmen. Diesem Auftrag wurde unstrittig nicht entsprochen, wobei sich Differenzen von rund 40 cm ergeben. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass der auf einem EDV-Problem basierende Fehler insoweit ohne Relevanz sei, als das tatsächlich herangezogene Nullniveau aus mehrfach angegebenen Höhenkoten in der Fassadenabwicklung und dem Vermessungsplan ersichtlich sei, kann daraus eine Unzulässigkeit der Zurückweisung nicht abgeleitet werden, zumal die Behörde – ohne Mutmaßungen über den wahren Willen des Projektwerbers anstellen zu müssen – in die Lage versetzt werden muss, die Konsensfähigkeit des Projekts zu prüfen. Zumal die Beschwerdeführerin bereits im Zuge des Verbesserungsverfahrens auf den diesbezüglichen Mangel hingewiesen und zu seiner Behebung aufgefordert wurde, diesem Auftrag jedoch nicht entsprach, war zutreffend mit Zurückweisung vorzugehen.
Auch Punkt 14. wurde nicht entsprochen. Ausschlaggebend dafür ist, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, darzulegen, ob bzw. wie sieht der Kinderspielplatzpflicht entsprechend wollte, zumal das Gesetz diesbezüglich drei unterschiedliche, in einem Stufenverhältnis zueinander stehende Varianten vorsieht. Selbst wenn man die Ausführungen in den Einreichunterlagen im Sinne der Wahl der zweiten Variante (Beteiligung an einem öffentlichen Spielplatz) verstehen wollte (vom Wortlaut her ist dies insoweit zweifelhaft, als bloß der Gesetzestext wiedergegeben wird), wurde gerade eine entsprechende Vereinbarung mit dem Spielplatzerhalter nicht vorgelegt (es wurde im Übrigen nicht einmal eine Initiative zum Abschluss einer solchen Vereinbarung nachgewiesen). Diesbezüglich vermag das Landesverwaltungsgericht die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu teilen, wonach die Vereinbarung nicht bereits Teil des Projekts sein müsse. Ausschlaggebend ist nämlich, dass für den Fall der Nichterfüllen der Spielplatzpflicht gemäß § 66 Abs. 6 NÖ BauO 2014 bereits im Baubewilligungsbescheid eine entsprechende Feststellung zu treffen ist. Obliegt der Behörde aber diese Verpflichtung, so müssen ihr vor Erteilung der baubehördlichen Bewilligung die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Auch insoweit wurde dem Verbesserungsauftrag daher nicht entsprochen, sodass zutreffend mit Zurückweisung vorgegangen wurde.
Zumal bereits die teilweise Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrags die Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 8.4.2022, Ra 2022/03/0087, war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung in der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des VwGH ihre Deckung findet.
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