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LVwG-S-454/001-2024•LVwG N LVwG-S-454/001-2024
LVwG-S-454/001-2024Landesverwaltungsgericht23.04.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verwaltungsstrafe; Bewilligungspflicht; Gebäude; Weidezelt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. April 2024 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatbeschreibung wie folgt lautet:
„Sie haben zumindest von 15.09.2020 bis 16.06.2021 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, pA ***, ***, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich fünf Rundbogenzelte im Ausmaß von einer gesamt überbauten Fläche von 50 m2 als Tierunterstände für Schweine benutzt, ohne dass für dieses bewilligungspflichtige Bauvorhaben eine rechtswirksame Baubewilligung vorlag.“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200,00 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe in Höhe von 1.000,00 Euro, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 100,00 Euro, Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 200,00 Euro) beträgt daher 1.300,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 26. Jänner 2024, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: zumindest vom 15.09.2020 bis 16.06.2021
Ort: ***, ***, Grst. Nr. ***
Tatbeschreibung:
Sie haben zumindest vom 15.09.2020 bis 16.06.2021 auf dem Grundstück Nr. *** in ***, *** fünf Zelte zu je 5x10 Meter als Tierunterstände für Schweine genutzt. Es handelt sich somit um eine gesamte überbaute Fläche von mehr als 50m2 auf einem Grundstück. Die Ausführung des Unterstandes in Form eines Zeltes mit der Größe von 5,00 x 10,00 Meter ist schon alleine durch das Eigengewicht und zudem auch durch die gegenständliche Ausführung sowie der Trennungseinheiten mit einem Eigengewicht von jeweils 20 kg kraftschlüssig mit dem Boden verbunden und erfordert dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, weshalb es sich hierbei um Bauwerke im Sinne des § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 handelt.
Da es sich bei der Zeltanlage somit um ein Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 handelt, ist für die Benützung eine Bewilligung gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 erforderlich.
Eine Bewilligung liegt für die gegenständliche Zeltanlage jedoch nicht vor, weshalb ein bewilligungspflichtiges Vorhaben, ohne rechtswirksame Baubewilligung zumindest vom 15.09.2020 bis 16.06.2021 benützt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 14 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 53/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von
Gemäß
€ 1.000,00
33 Stunden
§ 37 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 2014
(NÖ BO 2014) LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl.
Nr. 53/2018
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00
Gesamtbetrag: € 1.100,00“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit einem persönlich am 22. Jänner 2024 bei der belangten Behörde abgebebenen Schreiben Beschwerde.
In dieser brachte er – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass sich die Ermittlungen der belangten Behörde nicht auf die in der Realität bestehende Ausführung, sondern auf den Stand des ursprünglich eingereichten Projektes vom 11. November 2019 beziehen würden; ursprünglich sei geplant gewesen, Überdachungen mit Trennungseinheiten mit massiven Stahlrahmen kraftschlüssig zu verbinden, wobei durch das Eigengewicht eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben gewesen wäre. Es sei aber eine wesentliche Änderung der Projektunterlagen im naturschutzbehördlichen Verfahren erfolgt, dies mit Schreiben vom 11. Mai 2020, wonach die Unterstände als mobile Rundbogenzelte aus Metallgerüst mit Plane überspannt, mit den Maßen 5x10 m und einer Höhe von 3 m ausgeführt werden, die nach jedem Mastdurchgang, dh. ca. alle 4 Monate auf Kufen oder Rädern versetzt würden; diese seien mittels Erdanker gegen Verrückung durch Windlast abgespannt. Aufgrund deren gefahrloser Versetzbarkeit seien die mobilen Rundbogenzelte nicht als Bauwerke zu qualifizieren. Zudem werde § 17 Z 11 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) – Qualifikation als anmelde-, anzeige- und bewilligungsfreies Vorhaben – erfüllt, zumal die Eignungsvoraussetzungen gemäß Beilage D zur Beschwerde (Statische Berechnung) vorliegen würden. Sollte für jede Versetzung der mobilen Unterstände eine neue Baubewilligung erforderlich sein, würde dies einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen. Zudem erweise sich die Beweiswürdigung als mangelhaft, da von der belangten Behörde nicht ausreichend festgestellt worden ist, ob es sich bei den in Rede stehenden Zelten um Bauwerke handeln würde.
Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes; in den Gerichtsakt wurde überdies der Akt der belangten Behörde zZl. ***, wasserrechtliches Verfahren des Beschwerdeführers betreffend die Errichtung eines mobilen Schweinstalls mit Auslauf, (PDF-Kopie aus LVwG-AV-847/001-2022) einbezogen, der insbesondere einen Bericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 11. Juni 2021 betreffend eine Erhebung am 10. Juni 2021 sowie eine vorangegangene anonyme Anzeige, eingelangt bei der belangten Behörde am 07. Juni 2021, enthält. Zudem wurde der Beschwerdeführer einvernommen und erstattete der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Bautechnik B eine gutachterliche Stellungnahme.
Seitens des Beschwerdeführers wurde ergänzend vorgebracht, dass im Rede stehenden Zeitraum von September 2020 bis Juni 2021 ein anderes Projekt ausgeführt worden sei, als es zuvor Gegenstand von verwaltungsbehördlichen Verfahren (Bauanzeige, Naturschutzverfahren) gewesen sei. Die damals auf dem Grundstück aufgestellten Zelte würden sich nicht mehr auf dem Grundstück befinden und werde auch in der Beilage D zur Beschwerde (Statische Berechnung betreffend ein Zelt Typ 7 in ***) ein anderes Zelt als die damals ausgeführten Zelte beschrieben. Angaben zu den tatsächlich aufgestellten Zelten (etwa zur Konstruktionsart) könne und wolle der Beschwerdeführer nicht mehr tätigen. Er wisse aber, dass die Zelte im damaligen Zeitraum längstens 30 Tage am selben Ort aufgestellt gewesen seien; die Verrückung der Zelte nach einem Mastdurchgang (nach ca. 4 Monaten) sei lediglich projektiert gewesen, tatsächlich seien die Zelte aber längstens 30 Tage am selben Ort gestanden, wenngleich er die hierfür maßgeblichen Gründe nicht mehr angeben könne. Das Straferkenntnis beruhe lediglich auf Mutmaßungen der belangten Behörde, die diese dem naturschutzbehördlichen Akt betreffend ein eingereichtes Projekt entnommen habe, das jedoch nicht ausgeführt worden sei. In dem in Rede stehenden Zeitraum habe kein Sachverständiger das Grundstück betreten und die Objekte begutachtet, weshalb die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt werde.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 15. September 2020 bis 16. Juni 2021 (und ist bis dato) Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, p.A. ***, *** (in der Folge: Grundstück). Er betreibt (insbesondere auf diesem Grundstück) eine Landwirtschaft.
Beweiswürdigung:
Dies ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und steht im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
4.2. Zu den Projektgenehmigungsverfahren:
4.2.1. Mit Bauanzeige vom 02. Dezember 2019 zeigte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde I. Instanz die „Errichtung von 10 mobilen Zelten als Tierunterstand, die nach jedem Mastdurchgang (d.h. alle 4 Monate) im zusammengebauten Zustand auf Kufen oder Rädern versetzt werden. Ausmaß Grundfläche: Je 5,9 x 8,4 m, Höhe 3 m“ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, gemäß § 15 NÖ BO 2014 an.
Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 18. Dezember 2019, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer dieses angezeigte Bauvorhaben wegen Widerspruchs zur NÖ BO 2014 untersagt. Dies mit der Begründung, dass als anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 Z 2b NÖ BO 2014 nur die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m2 je Grundstück gelten; demgegenüber laute die Bauanzeige auf eine verbaute Fläche von insgesamt 495,60 m2.
4.2.2. Im Jahr 2020 suchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde als Naturschutzbehörde um naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Einzäunung für Schweinehaltung mit Trennungseinheiten mit einer Größe pro Einheit von 2,5 m x 1,25 m an, wobei eine Fläche von ca. 20 bis 30 m x 10 m eingefriedet werden soll, an die eine Unterkunft für die Schweine in Zeltausführung, Zelte je 5 m x 10 m anschließe. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Folgendes mit: „Weiters ändert sich die Ausführung des Unterstands dahingehend, dass als Witterungsschutz mobile Rundbogenzelte aus Metallgerüst mit Plane überspannt, mit Ausmaß 5m x 10m und 3m Höhe, die im zusammengebauten Zustand nach jedem Mastdurchgang (d.h.: ca. alle 4 Monate) auf Kufen oder Rädern gefahrlos versetzt werden, dienen, die mittels Erdanker gegen Verrückung durch Windlast abgespannt werden. Bei Bedarf wäre eine Versetzung jederzeit ohne großen Aufwand möglich.“
4.2.3. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wurden die projektierten Unterstände zunächst (Eingabe „Konzept Schweinehaltung“ vom 10.09.2019) wie folgt beschrieben:
„Der Unterstand, der den Tieren Witterungsschutz, sowie Schutz vor Beutegreifern bietet, bemisst 5x10m, hat eine Traufenhöhe von ca. 2m und eine Firsthöhe von ca. 3m. Der Auslauf bemisst noch einmal genauso viel, was einer Fläche von 225m² für 120 Tiere (also ca. 1,9m² pro Tier) entspricht. Eine Gruppe von 120 Tieren wird je in zwei Zelten mit verbundenem Auslauf eingestallt. Die Bauart ist verletzungssicher. Im Sommer werden Schlammsuhlen nach Bedarf als Hautschutz und zur Abkühlung eingerichtet. Zur Emissionsbindung wird genügend Stroh eingestreut um die Exkremente zu binden.
[…]
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Im der geänderten Projektbeschreibung des Ansuchens vom 27. Juli 2021 werden die Unterstände wie folgt beschrieben:
„Als Unterstände, die den Tieren Witterungsschutz sowie Schutz vor Beutegreifern bieten, dienen mobile Rundbogenzelte aus Metallgerüst mit Plane überspannt mit Ausmaß 5x10m und 3m Höhe, die im zusammengebauten Zustand nach jedem Mastdurchgang auf Kufen oder Rädern gefahrlos versetzt werden können. Bei Bedarf wäre eine Versetzung jederzeit ohne großen Aufwand möglich.
[…]
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie des in das Verfahren einbezogenen Wasserrechtsaktes der belangten Behörde sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers (die im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren bekanntgegebene Änderung durch den Beschwerdeführer ist der Beschwerde zu entnehmen).
4.3. Auf dem Grundstück Nr. *** waren im Zeitraum zumindest von 15. September 2020 bis 16. Juni 2021 fünf Rundbogenzelte in Stahlrohrbauweise mit überspannter Plane errichtet, die insgesamt eine bebaute Fläche von (deutlich) mehr als 50 m2 aufwiesen. Diese Rundbogenzelte stellten sich wie folgt dar:
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Quelle: Erhebungsbericht des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 15.09.2020
Quelle: Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 11.06.2021
Diese Rundbogenzelte wurden vom Beschwerdeführer im bezeichneten Zeitraum als Tierunterstände für Schweine benutzt, die nach jedem Mastdurchgang, ca. alle vier Monate, auf dem Grundstück versetzt wurden. Für das Aufstellen dieser Rundbogenzelte ist zur Gewährleistung von deren Stand- und Kippsicherheit, insbesondere unter Bedachtnahme auf Windlasten auf dem freien Feld, ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Die Zelte sind nach ihrer fachgerechten Aufstellung kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Rundbogenzelte die Eignungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, erfüllen.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen zunächst auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, insbesondere den darin einliegenden Lichtbildern (Erhebungsbericht vom 15. September 2020) sowie den im Wasserrechtsakt der belangten Behörde protokollierten Lichtbildern (Erhebungsbericht vom 11. Juni 2021), die beide dieselben Zelte – Konstruktionsart – auf dem Grundstück zeigen. Wenngleich es zutrifft, dass eine Befundaufnahme durch einen Sachverständigen vor Ort während des angelasteten Tatzeitraums nicht durchgeführt wurde – eine solche kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden, da sich die damals aufgestellten Zelte nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht mehr auf dem Grundstück befinden sollen – und der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht keinerlei Angaben zur Konstruktionsart der spruchgegenständlichen Zelte tätigte, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einer Gesamtbetrachtung der Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens dennoch eindeutig, dass die im angelasteten Zeitraum aufgestellten Zelte als Rundbogenzelte mit einer Stahlrahmenkonstruktion samt überspannter Plane zu qualifizieren sind. Auf den festgestellten Lichtbildern ist zwar lediglich die Plane, nicht aber die darunter liegende Konstruktionsart erkennbar; der beigezogene Amtssachverständige legte jedoch dar, dass eine Stahlrahmenkonstruktion die für solche Rundbogenzelte übliche Konstruktionsart darstellt und sich eine Holzkonstruktion – mit Blick auf drohende Vermorschung – als weniger geeignet erweist. Zudem zeigen die Lichtbilder der beiden Erhebungsberichte vom 15. September 2020 und 11. Juni 2021 dieselbe Zeltausführung, wie sie im Ansuchen um wasserbehördliche Bewilligung dargestellt ist (bezogen auf das äußere Erscheinungsbild, siehe das oben festgestellte Lichtbild) und ist im Ansuchen um wasserbehördliche Bewilligung die Konstruktionsart als Stahlrohrkonstruktion ausgewiesen. Zudem spricht auch der Beschwerdeführer selbst in seinem Einspruch gegen die (zuvor ergangene) Strafverfügung vom 16. Juni 2021 von „errichteten Rundbogenzelte[n] in Stahlrohrbauweise, die im baulichen Endzustand gefahrlos und ohne großen Aufwand regelmäßig versetzt“ würden; diese Ausführung des Beschwerdeführers – als Reaktion auf die Strafverfügung – ist ausdrücklich und zweifelsohne auf den Ist-Zustand und nicht bloß auf ein projektiertes Vorhaben bezogen. Wenngleich es ebenfalls zutrifft, dass eine Abmessung der aufgestellten Rundbogenzelte im Tatzeitraum durch die belangte Behörde nicht veranlasst worden ist und auch der Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Angaben über die konkrete Dimensionierung der Rundbogenzelte auf Grundlage der aktenkundigen Lichtbilder machen konnte, ist es für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich offenkundig und unzweifelhaft, dass die fünf Rundbogenzelte eine bebaute Fläche jedenfalls von insgesamt mehr als 50 m2 auf dem Grundstück aufweisen: Dies ergibt sich schon alleine aus der auf den Lichtbildern ersichtlichen Relation der Rundbogenzelte mit den (teilweise) im Bildvordergrund abgebildeten Schweinen und wurden die Rundbogenzelte vom Beschwerdeführer in den Projektgenehmigungsverfahren – im Jahr 2020: Naturschutz; im Jahr 2021: Wasserrecht – jeweils übereinstimmend mit 10 x 5 m und einer Höhe von 3 m ausgewiesen (diese Größe trifft letztlich auch auf die – zunächst – im baubehördlichen Anzeigeverfahren und Wasserrechtsverfahren projektierte Größe der – in ihrer Konstruktionsart jedoch noch anderes dargestellten – Zelte zu). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls von einer Überschreitung der bebauten Fläche von 50 m2 durch die insgesamt errichteten fünf Zelte auszugehen, zumal es auch lebensfremd und unschlüssig wäre, dass der Beschwerdeführer von 2020 bis 2021 andere Zelte tatsächlich ausgeführt hätte, als sie dem angestrebten Konsens in diesen Jahren zugrunde lagen (dies gilt – bezogen auf die Größe der Zelte – auch für das dem baubehördlichen Anzeigeverfahren zugrunde liegenden Projekt). Dass für die Errichtung der gegenständlichen Rundbogenzelte, die mit einer Plane überspannt werden, ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen, die er – insbesondere unter Bedachtnahme auf die anfallenden Wind- und Schneelasten – in der öffentlichen mündlichen Verhandlung tätigte. Der Amtssachverständige führte ebenfalls schlüssig aus, dass eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden bestehen müsse, dies entweder durch das Eigengewicht der Zelte oder durch ein zusätzliches Abspannen unter Verwendung von Erdankern, um die Standsicherheit der Zelte zu gewährleisten (diese Ausführungen stehen überdies im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Bauwerken, siehe sogleich unten). Dass die Zelte vom Beschwerdeführer im Zeitraum von 15. September 2020 bis 16. Juni 2021 als Tierunterstände für Schweine benutzt wurden, ergibt sich zunächst schon aus dem verfahrenseinleitenden Strafantrag vom 03. Februar 2021, der auf den Erhebungsbericht vom 15. September 2020 Bezug nimmt und ausführt, dass der Beschwerdeführer „die beantragte Anlage bereits in Betrieb genommen“ hat. In diesem Sinne sind auch auf den am 10. Juni 2021 durch das Erhebungsorgan der Technischen Gewässeraufsicht angefertigten Lichtbildern weidende Schweine neben den Rundbogenzelten ersichtlich. Dieser Erhebung ist eine bei der belangten Behörde am 07. Juni 2021 eingelangte anonyme Anzeige vorausgegangen, in welcher von einer entsprechenden Schweinehaltung seit „mind. 12 Monaten“ die Rede ist. In diesem Sinne zeigen auch schon die im Zuge der Erhebung am 15. September 2020 angefertigten Lichtbilder (infolge derer der verfahrenseinleitende Strafantrag gestellt wurde), dass auf dem Grundstück nicht bloß die beschriebenen Rundbogenzelte errichtet sind, sondern unmittelbar daneben auch Stroh gelagert ist; zudem zeigt sich die Bodenbeschaffenheit rund um die Rundbogenzelte vergleichbar mit jener auf dem Lichtbild vom 10. Juni 2021, wobei jeweils ein schlammiger Acker – und nicht, wie umliegend, eine Wiese – erkennbar ist (was ebenfalls auf die Nutzung der Zelte als Tierunterstände für Schweine hinweist). In einer Gesamtbetrachtung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sohin keinen Zweifel daran, dass die Rundbogenzelte vom Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitraum als Tierunterstände für Schweine tatsächlich benutzt wurden. Der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Zelte nach jedem Mastdurchgang, sohin ca. alle vier Monate verschoben hat, liegen die Projektbeschreibungen in den Projektgenehmigungsverfahren (siehe oben) zugrunde. Auch führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst aus, dass sich die Zelte im angelasteten Tatzeitraum nicht stets auf demselben Aufstellungsort auf dem Grundstück befunden haben. Dass der Beschwerdeführer die Zelte nicht länger als 30 Tage an einem Standort auf dem Grundstück belassen hätte, wie er erstmals in der Verhandlung behauptete, wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Blick auf § 17 Z 11 NÖ BO 2014 – wonach die Aufstellung von Zelten […] mit den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, welche dem NÖ Veranstaltungsgesetz nicht unterliegen, […] mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen als bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben zu qualifizieren ist – als bloße Schutzbehauptung gewertet. So widerspricht eine Verrückung/Entfernung der Zelte vom selben Standort jedenfalls alle 30 Tage sämtlichen vom Beschwerdeführer eingereichten Projekten, die alle eine Verrückung der Zelte nach jedem Mastdurchgang, sohin ca. alle vier Monate, vor Augen haben. Warum demgegenüber im angelasteten Tatzeitraum eine Verrückung der Zelte jedenfalls alle 30 Tage erfolgt sein soll, wurde vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen. Auch erscheint es für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unglaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an keine den Sachverhalt betreffenden Umstände (etwa Konstruktionsart der Zelte) erinnern konnte, er demgegenüber aber noch genau gewusst haben will, dass die Zelte jedenfalls nicht länger als 30 Tage auf demselben Standort platziert gewesen seien, zumal er – wie dargelegt – einen Grund für diese behauptete Vorgehensweise – die im Widerspruch zu den Projektunterlagen steht – gerade nicht angeben konnte. Darüber hinaus kann aber auch nicht festgestellt werden, dass die Rundbogenzelte die Eignungsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 NÖ Veranstaltungsgesetz erfüllen würden. Die vom Beschwerdeführer hierzu vorgelegte Beilage D zur Beschwerde, welche eine statische Berechnung für ein Zelt Typ 7 enthält, ist auf ein Zelt mit dem Aufstellungsort *** – und, wie der Beschwerdeführer ausdrücklich ausführt – gerade nicht auf die zum damaligen Zeitpunkt auf dem Grundstück errichteten Zelte bezogen. Für die auf dem Grundstück errichteten Zelte legte der Beschwerdeführer eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.) über die Stabilität und Eignung des Zeltes für den Veranstaltungszweck (iSd § 10 Abs. 2 Z 3 NÖ Veranstaltungsgesetz) gerade nicht vor.
4.4. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.400,00 Euro, ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Größe von 25 ha, hat keine Schulden und keine Sorgepflichten. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, die bereits im angelasteten Tatzeitraum in Rechtskraft erwachsen waren und bis dato nicht getilgt sind.
Beweiswürdigung:
Die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse gründen auf einer Schätzung durch die erkennende Richterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Das festgestellte Fehlen von Vormerkungen ergibt sich aus den im Verwaltungsstrafakt einliegenden Auszug über Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 53/2018, (dies ist auf die im angelasteten Tatzeitraum anzuwendende Fassung) lauten:
„§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[…]
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
[…]“
„§ 14. Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
[…]“
„§ 15. Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
[…]
2. Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
[…]
a) die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
b) die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Hühnerställen jeweils auf demselben Grundstück;
[…]“
§ 17. Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
[…]
11. die Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B. Freiluftbühnen u. dgl.) mit den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, welche jedoch dem NÖ Veranstaltungsgesetz nicht unterliegen, Betriebsanlagen bzw. technischen Geräten für Volksvergnügungen (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.), jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen;
[…]“
„§ 37. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
[…]
(2) Übertretungen nach
1. Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
[…]
zu bestrafen.“
6.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.
6.2. Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, insbesondere wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14 NÖ BO 2014) ohne rechtswirksame Baubewilligung benützt oder benützen lässt.
Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 sind Neu- und Zubauten von Gebäuden bewilligungspflichtig. Ein Gebäude ist ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten (§ 14 Z 15 leg.cit.). Unter einem Bauwerk ist gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ein Objekt zu verstehen, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
6.3. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen sind die im angelasteten Tatzeitraum aufgestellten Zelte als Gebäude iSd § 14 Z 1 NÖ BO 2014 zu qualifizieren. Zur fachgerechten Herstellung der fünf Rundbogenzelte in Stahlrohrkonstruktion, die mit einer Plane überspannt sind, dem Unterstellen der Schweine auf dem Feld dienen und die jedenfalls insgesamt 50 m2 deutlich überschreiten (wobei davon auszugehen ist, dass ein Zelt bereits ca. 50 m2 aufweist; zur Ausführung der Objekte vgl. oben Punkt 4.3.), ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, damit ein Ab- oder Einstürzen, ein Vertragen oder Kippen, etwa auch bei Winddruck oder Schneelasten, verhindert wird. Zur Gewährleistung der Stand- und Kippsicherheit bedarf es jedenfalls auch einer kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden, die im vorliegenden Fall durch das Eigengewicht der Gesamtkonstruktion der Zelte und ggf. zusätzlich durch ein Abspannen unter Verwendung von Erdankern gewährleistet ist (siehe auch VwGH 30.05.1995, 95/05/0042, wonach ein entgegen der baurechtlichen Vorschrift und den Gesetzen der Technik errichtetes bewilligungspflichtiges Bauwerk, nicht dazu führt, dass es nicht mehr der Bewilligungspflicht unterliegt; zur Qualifikation von mit gegenständlichem Objekt vergleichbaren Anlagen als Bauwerke bzw. als Gebäude vgl. etwa VwGH 12.08.2020, Ro 2019/05/0022: zur Qualifikation eines Folientunnels als Gebäude iSd NÖ BO 2014, VwGH 26.06.2008, 2006/06/0304: zu einer Gerätehütte im Ausmaß von ca. 2,5 x 2,5 m in Dünnschicht-Holzriegelbauweise mit flachem Satteldach und Doppeltür in vorgefertigtem Zustand sowie VwGH 15.05.2012, 2012/05/0033: zu einer Terrassenüberdachung bestehend aus vier Holzstützen und einem Dachstuhl im Ausmaß von 3,45 m x 3,70 m x 2,10 m). An dieser Qualifikation als Gebäude vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Zelte nach jedem Mastdurchgang, sohin ca. alle vier Monate, verrückt und an einem neuen Standort auf dem Grundstück aufgestellt werden. So steht die technische Durchführbarkeit einer Verrückung der Zelte, etwa durch ein Anheben mit einem Traktor (wie dies auf den einem Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbild ersichtlich ist) oder durch die Montage von Rädern/Kufen und Ziehen mit einem Traktor der Qualifikation als Gebäude am ursprünglichen sowie am neuen Standort nicht entgegen, weil jeweils (am ursprünglichen Standort sowie am neuen Standort) die Herstellung einer kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden – zur Gewährleistung der Standsicherheit und Vermeidung des Vertragens mit Blick auf die anfallenden Wind- und Schneelasten – erforderlich ist. Die festgestellten Zelte sind – schon mit Blick auf ihren Verwendungszweck – keinesfalls als Fahrzeuge oder fahrzeugähnliche Objekte zu qualifizieren, zumal auch die Verrückung und das Aufstellen an einem neuen Standort gerade nicht mit einem nur geringfügigen Aufwand (weil eben ein Traktor oder – allenfalls – eine Mehrzahl von Personen benötigt wird) von Statten geht und erneut eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden herzustellen ist.
Der Qualifikation der aufgestellten Zelte als bewilligungspflichtige Gebäude steht auch § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b NÖ BO 2014 nicht entgegen. Wenngleich es zutrifft, dass danach die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück – als „Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen“ – (bloß) anzeigepflichtig ist, sind die hierzu erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. So überschreiten die im angelasteten Tatzeitraum aufgestellten fünf Zelte jedenfalls die in § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b leg.cit. normierte Größe von einer überbauten Fläche von insgesamt 50 m2 je Grundstück. Eine Qualifikation der aufgestellten Zelte als ein bloß anzeigepflichtiges Vorhaben kommt daher nicht in Betracht (und läge überdies eine entsprechende Bauanzeige auch gar nicht vor).
Zudem vermag sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht erfolgreich auf § 17 Z 11 NÖ BO 2014 (Qualifikation als bewilligungsfreies, anzeigefreies und meldefreies Vorhaben) zu berufen, weil die von ihm hierzu vorgelegte Bescheinigung (statische Berechnung Zelt Typ 7) zum Beweis dafür, dass die Eignungsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 NÖ Veranstaltungsgesetz erfüllt seien, eindeutig nicht auf die auf dem Grundstück errichteten Zelte, sondern auf ein Zelt mit Aufstellungsort in *** – wie dies auch der Beschwerdeführer selbst ausführt – bezogen ist. Zudem wurden die Zelte nicht – wie vom Beschwerdeführer erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet – für höchstens 30 Tage an einem Standort belassen (vgl. die oben getroffenen Feststellungen und Beweiswürdigung).
6.4. Da der Beschwerdeführer sohin die fünf Rundbogenzelte – insgesamt zu qualifizieren als ein bewilligungspflichtiges Vorhaben iSd § 37 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Z 1 NÖ BO 2014 – im angelasteten Tatzeitraum als Schweineunterstände benützt hat (vgl. erneut die oben getroffenen Feststellungen), ist der objektive Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
6.5. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar. Bei der in Rede stehenden Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weshalb der Beschwerdeführer nur dann straflos bleibt, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
7.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Eine solche außerordentliche Milderung der Strafe hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen, wenn die Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0044, mwN).
7.2. Der Schutzzweck der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung – Verbot des Benützens eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne erteilte Baubewilligung – ist als sehr hoch anzusehen, zumal durch eine entsprechende baubehördliche Überprüfung von Einreichunterlagen von einem Bauwerk ausgehende Gefahren hintangehalten werden sollen. Diese hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts kommt auch in dem in § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 normierten Strafrahmen von mindestens 1.000,00 Euro bis zu 10.000,00 Euro zum Ausdruck. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgut erweist sich durch die vom Beschwerdeführer aufgestellten fünf Rundbogenzelte keinesfalls als bloß gering, wenngleich konkrete nachteilige Folgen ausgeblieben sind; der Beschwerdeführer hat jedenfalls fahrlässig gehandelt.
Mit Blick auf das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im angelasteten Tatzeitraum (vgl. die oben getroffenen Feststellungen) war mit der belangten Behörde vom Vorliegen des Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit auszugehen. Darüber hinaus muss mildernd berücksichtigt werden, dass das Verfahren – ohne dass dies der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen wäre – von einer langen Verfahrensdauer geprägt ist, ist doch zwischen Zustellung der Strafverfügung am 18. Juni 2021 und der Erlassung dieses Erkenntnisses ein Zeitraum von bald drei Jahren gelegen; auch liegt eine außergewöhnliche Komplexität oder besondere Schwierigkeit der Rechtssache nicht vor (vgl. hierzu auch VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013). Erschwerend ist der lange Tatzeitraum von neun Monaten zu berücksichtigen.
7.3. Über den Beschwerdeführer wurde die gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 1.000,00 Euro verhängt. Eine Herabsetzung der Strafe gemäß § 19 VStG kommt daher nicht in Betracht.
7.4. Mit Blick auf die obenstehenden Ausführungen scheidet auch ein Vorgehen gemäß § 20 VStG aus, weil nicht gesagt werden kann, dass vorliegend die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe dem Gewicht nach beträchtlich überwiegen würden. Bei der in Rede stehende Verwaltungsübertretung (Benützen eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung), für das – mit Blick auf die hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts – ein Strafrahmen von 1.000,00 bis 10.000,00 Euro vorgesehen ist und auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat durch die Errichtung von fünf Zelten nicht als gering angesehen werden kann, kommt den (alleinigen) Milderungsgründen der absoluten Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der langen Verfahrensdauer gegenüber dem Tatzeitraum von neun Monaten noch kein derartig hohes Gewicht zu. Unter Berücksichtigung des dem konkreten Sachverhalt zugrunde liegenden Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung kommt daher eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht.
7.5. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) oder ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet überdies schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – wie dargelegt – nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist (vgl. zB VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; siehe auch VwGH 19.03.2018, Ra 2017/02/0102, wonach insbesondere der vorgesehene Strafrahmen im Zusammenhang mit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts Berücksichtigung findet).
8. Ergebnis und Kosten des Verfahrens:
8.1. Die Beschwerde ist daher – unter Präzisierung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung – als unbegründet abzuweisen.
8.2. Da die Beschwerde des Beschwerdeführers auch nicht bloß teilweise erfolgreich war, hat er gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, sohin 200,00 Euro, zu leisten.
9. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
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