LVwG N LVwG-AV-443/001-2024

LVwG-AV-443/001-2024Landesverwaltungsgericht23.04.2024

Regest

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; Festsetzung; Änderung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-443/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.443.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, vom 10. April 2024 gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12. März 2024, ZL. ***, mit dem der Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16. Jänner 2024 betreffend Kanalbenützungsgebühr keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude. Die Liegenschaft ist nicht an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Gemeinde angeschlossen.

Ein Bescheid, mit dem die Verpflichtung zum Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Stadtgemeinde *** ausgesprochen wurde, existiert nach übereinstimmenden Äußerungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers nicht.

Die Berechnungsfläche von 147,86 m² ist dem Grunde nach unstrittig.

In der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** am 12. Dezember 2023 wurde die Kanalabgabenordnung und damit auch der Einheitssatz für die Kanalbenützungsgebühr mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2024 geändert.

1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16. Jänner 2024, Kundennummer ***, wurde dem Beschwerdeführer (erstmals) für die gegenständliche Liegenschaft die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Kanals in der Höhe von € 445,06 ab 1. Jänner 2024 neu vorgeschrieben. Der Berechnung wurde ein Wohnhaus mit einer Berechnungsfläche von 147,86 m² und der neue Einheitssatz von € 3,01 zugrunde gelegt.

1.2.2.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2024 das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend Folgendes aus:

„Innerhalb offener Frist wird Berufung eingebracht.

Das ehemalige Wohnhaus auf Liegenschaft ***, wird seit 25 Jahren nicht bewohnt.

Die Räumlichkeiten werden seither als Lagerraum im Rahmen der Landwirtschaft genutzt.

Als Wohnung ist es nicht mehr funktionell.

Aus diesem Grund wird beantragt, den Bescheid aufzuheben.“

1.2.3.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12. März 2024, Zl. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß der Verordnung des Gemeinderates vom 12. Dezember 2023 der Einheitssatz zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) für die Schmutzwasserentsorgung mit € 3,01 pro m² neu festgesetzt worden sei. Diese Verordnung sei ordnungsgemäß kundgemacht worden und mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten. Durch den Gemeindeabgabeneinhebungsverband habe am 21. Juni 2023 eine Erhebung der Berechnungsfläche für die Kanalanschluss-Kanalbenützungsgebühr stattgefunden, wobei eine Berechnungsfläche von 147,86 m² erfasst worden sei.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 10. April 2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

„Gegen den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 12.3.2024, ***, über die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren, wird Beschwerde eingelegt.

Wie bereits in der Berufung angeführt, wird das ehemalige Wohnhaus seit mehr als 25 Jahren nicht bewohnt. Die Räume werden seither für Lagerungen im Rahmen der Landwirtschaft verwendet.

Der Kanal wurde erst mehrere Jahre später errichtet.

Das Haus ist in seinen Grundzügen ca. 250.bis 300 Jahre alt. Es besteht zum Großteil aus Naturstein-Mauerwerk, nicht unterkellert. Es verfügt nicht über eine funktionelle Wasserleitung. Es verfügte nie über eine WC-Anlage im Haus. Die Hoffläche ist befestigt. Um einen Kanalanschluß herzustellen, müßte die befestigte Hoffläche aufgeschnitten und das nicht unterkellerte Natursteinmauerwerk durchbrochen und untergraben werden. Dies wäre technisch mit größerem Aufwand zwar denkbar, allerdings bedenklich, weil voraussichtlich mit teilweisem Einsturz des Natursteinmauerwerkes gerechnet werden müßte. Ökonomisch gesehen steht es in wirtschaftlicher Hinsicht in keinem Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen, zumal es im jetzigen Zustand als Wohnräumlichkeiten die Voraussetzungen und Mindeststandards nicht erfüllt. Als Lagerraum wird es noch für einige Jahre von Nutzen sein.

Weiters ist entgegen der Behauptung im Bescheid, Tatsache, daß die Liegenschaft noch nie an den Schmutzwasserkanal angeschlossen war.

Aus diesen Gründen wird ersucht, den Bescheid aufzuheben.“

1.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

Mit Schreiben vom 16. April 2024 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und in die Beschwerde sowie in die aktuelle und die davor geltende Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese den Feststellungen nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 201/2023:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. Nr. 12/2018:

Begriffe

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. …

9. Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;

§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

Abgabepflichtiger

§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …

§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

d) die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** idF vom 1. Jänner 2024:

I. Der § 4 Abs. 2 hat zu lauten:

Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird der Einheitssatz für die Schmutzwasserentsorgung mit € 3,01 pro m² Berechnungsfläche festgesetzt.

II. Diese Kanalabgabenordung tritt am 1.Jänner 2024 in Kraft. …

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die für das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt ermittelte Berechnungsfläche von 147,86 m² unbestritten ist.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob die Abgabenvorschreibung dem Grunde nach gerechtfertigt ist, da für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft bis dato kein Verpflichtungsbescheid ergangen ist. Auch ist die Liegenschaft faktisch nicht an den Kanal angeschlossen.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die erfolgte Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr mit Wirkung ab 1. Jänner 2024. Ein neuer Abgabenbescheid für die Kanalbenützungsgebühr ist aber nicht nur dann zu erlassen, wenn sich die Berechnungsfläche ändert, sondern auch dann, wenn sich der Einheitssatz für die Berechnung ändert (§ 14 Abs. 3 und NÖ Kanalgesetz 1977). Mit der neuen, ab 1. Jänner 2024 geltenden Kanalabgabenordnung wurde der Einheitssatz für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr auf € 3,01 erhöht. Deshalb war gemäß § 14 Abs. 3 und 4 NÖ Kanalgesetz 1977 ein neuer Abgabenbescheid für die Kanalbenützungsgebühr zu erlassen. Der Berechnung waren die unveränderte Berechnungsfläche und der neue Einheitssatz zugrunde zu legen. Durch den höheren Einheitssatz ergibt sich auch eine höhere Abgabe.

3.1.4.

Zu dem vom Beschwerdeführer monierten Umstand, dass die Liegenschaft faktisch nicht angeschlossen ist, tritt hinzu, dass ein Verpflichtungsbescheid bis dato nicht ergangen ist.

Wie sich aus § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt, ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten, wenn die Anschlusspflicht besteht (oder der Anschluss bewilligt wurde).

Die Abgabepflicht gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 setzt daher nicht voraus, dass das anschlusspflichtige Grundstück tatsächlich an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen ist (vgl. VwGH 2011/17/0023). Allerdings wurde im vorliegenden Fall bis dato auch kein Verpflichtungsbescheid erlassen, sodass der Abgabenanspruch ist § 12 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 noch nicht entstanden ist (vgl. dazu VwGH 2011/17/0023 mit Verweis auf VwGH 2008/17/0143).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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