LVwG N LVwG-S-1065/001-2023

LVwG-S-1065/001-2023Landesverwaltungsgericht18.04.2024

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; Rodung; Windschutzanlage; Waldboden;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1065/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1065.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22.03.2023, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Tatbeschreibung:

Sie haben als Eigentümer der Grundstücke mit den Nummern *** und ***, KG ***, zu verantworten, dass zumindest am 18.01.2022, im Zuge bei einer Begehung durch den Forstaufsichtsdienst, festgestellt werden konnte, dass in der Windschutzanlage-Nr. ***, Grdst.Nr. ***, in der KG ***, eine konsenslose Rodung von Wald, im Ausmaß von 2 Teilstücken, durchgeführt wurde, um Zufahrten zu einer anliegenden Baustelle zu schaffen, wobei auch eine östliche Strauchreihe auf einer Länge von 55 Meter entfernt wurde, obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) gemäß § 17 Abs.1 Forstgesetz verboten ist.

Die vorgefundene Bodenbearbeitung in der Windschutzanlage, stellen einen massiven Eingriff in den Wurzelraum des vorhandenen Bewuchses dar. In weiterer Folge wird dadurch auch eine Schädigung des vorhandenen Bewuchses herbeigeführt.

Sie haben daher im Zuge der Bautätigkeiten der Wohnungs- und Reihenhausanlage der C GmbH Baumfällungsmaßnahmen, ohne Kenntnis der Marktgemeinde *** (Eigentümer), durchgeführt. Es konnte festgestellt werden, dass auf Teilflächen der Parzelle ***, KG ***, im Ausmaß von 150m², von 30 m² und von 18 m², der gesamte forstliche Bewuchs entfernt und bei der erstgenannten Fläche eine landwirtschaftliche Bodenvorbereitung durchgeführt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 174 Abs. 1 lit.a Z.6 iVm § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 1.000,00

168 Stunden

§ 174 Abs.1 Forstgesetz 1975

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 100,00

Gesamtbetrag:

€ 1.100,00“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass der Spruch des Straferkenntnisses nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG entspreche, bei gegenständlichem Fall kein Waldboden vorliege, sondern die Windschutzanlage nur Bewuchs darstelle. Nur Windschutzanlagen die auch „Wald“ im Sinne des ForstG seien, könnten von einer Rodung betroffen sein. Die Entfernung des Bewuchses stelle zudem keine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur, sohin keine Rodung dar.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und den Gerichtsakt sowie Einholung einer Stellungnahme des ASV für Forstwesen D.

Der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ausführungen des ASV eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass aufgrund dieser Ausführungen das Straferkenntnis zu beheben sei, die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

4. Feststellungen:

4.1. Auf dem Grundstück Nr. *** befindet sich eine Windschutzanlage. Diese weist keine durchschnittliche Breite von 10 m auf.

4.2. Bei einer Begehung am 18.01.2022 stellte ein Organ der Forstaufsicht fest, dass bei zwei Teilstücken dieser Windschutzanlage Bewuchs entfernt wurde, um die Zufahrten zu einer angrenzenden Baustelle zu schaffen.

4.3. Diese Baustelle lag auf dem in östlicher Richtung an das Grundstück Nr. *** angrenzenden Grundstück Nr. ***, beide KG ***. Das Grundstück Nr. *** steht im Eigentum des Beschwerdeführers. Die Bauarbeiten zur Errichtung einer Wohnungs- und Reihenhausanlage erfolgten in seinem Auftrag.

4.4. Der Beschwerdeführer gab mit E-Mail vom 13.12.2022 der belangten Behörde bekannt, dass er eine Wieder-Bepflanzung der Windschutzanlage durchgeführt hat.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Punkt 4.1. konnten aufgrund der eingeholten Stellungnahme des ASV für Forstwesen getroffen werden, welcher nachvollziehbar darlegte, dass die Windschutzanlage keine Durchschnittsbreite von 10 m erreicht.

Die Feststellungen zu Punkt 4.2. bis 4.4. ergeben sich aufgrund der Aktenlage und werden nicht bestritten.

6. Rechtslage:

§ 1a Abs. 1 ForstG lautet:

Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang oder in der Verordnung gemäß Abs. 1a angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

§ 2 Abs. 1 und 3 ForstG lautet:

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses. (…)

(3) Unter Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen. Gemäß § 1a Abs. 5 gemeldete Agroforstflächen gelten nicht als Windschutzanlagen, auch wenn sie die vorgenannten Schutzfunktionen aufweisen.

§ 5 Abs. 1 ForstG lautet:

Bestehen Zweifel, ob

a) eine Grundfläche Wald ist oder

b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,

so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 17 Abs.1 ForstG lautet:

Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 ForstG lautet:

Wer

a) (…)

6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt; (…)

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,

2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

3. der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden. Im Fall der lit. a Z 19b ist der Versuch strafbar.

7. Erwägungen:

Fraglich ist gegenständlich, ob es sich bei dem von der Abholzung betroffenen Grundstück Nr. *** um Waldboden im Sinne des § 17 Abs. 1 ForstG handelt, da nach den verba legalia nur dieser von einer Rodung betroffen sein kann.

Eine Rodung ist bei einer - wie vorliegenden - Windschutzanlage grundsätzlich nicht möglich, da sich aus § 2 Abs. 1 ForstG ergibt, dass eine Windschutzanlage als forstlicher Bewuchs anzusehen ist, der keinen Waldboden im rechtlichen Sinn begründet, wodurch auch eine Rodung eines Waldbodens nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Brawenz/Kind/Reindl, Forstgesetz 19754, § 17, S. 159)

In einem weiteren Schritt galt es allerdings zu prüfen, ob die Windschutzanlage entsprechend § 1a Forstgesetz als Wald, und damit als eine mit Holzgewächsen bestockte Grundfläche, angesehen werden kann. In diesem Fall würde nämlich rechtlich auch Waldboden vorliegen.

Die Stellungnahme des ASV für Forstwesen legte dar, dass die Windschutzanlage nicht die von § 1a Abs. 1 ForstG erforderliche Eigenschaft aufweist, um als Wald angesehen zu werden, da die Durchschnittsbreite von 10 m nicht erreicht wurde.

Es kann daher festgehalten werden, dass es sich bei dem gegenständlich entfernten Bewuchs zwar unstrittig um eine Windschutzanlage und damit um einen forstlichen Bewuchs handelte, der darunter befindliche Boden jedoch nicht als Waldboden angesehen werden kann (s. zur Unterscheidung zwischen Grundfläche und forstlicher Bewuchs § 5 Abs. 1 ForstG sowie VwGH 17.10.2005, Zl. 2003/10/0134).

Eine allfällige weitere Verfolgung der Tat unter der Strafbestimmung des § 174 lit. b Z. 2 Forstgesetz (Windschutzanlage entgegen § 25 Abs. 5 so behandelt, dass dadurch deren Schutzfunktion beeinträchtigt wird) ist im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht möglich, da von einer vollständigen Auswechselung der Tat auszugehen wäre. Es wäre nicht die Beeinträchtigung der Funktion des Waldbodens, sondern die Beeinträchtigung der Windschutzanlage in deren Schutzfunktion Beurteilungsgegenstand.

Eine Adaptierung des Spruches des Straferkenntnisses wäre dann möglich, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde gesetzt worden wäre (vgl. VwGH 20.05.2015, Zl. Ra2014/09/0033). Nachdem die belangte Behörde jedoch von der Beeinträchtigung des Waldbodens ausging und Ermittlungen zu einer Beeinträchtigung der Funktion der Windschutzanlage unterließ, dem Beschwerdeführer dieselbe daher auch nicht in einer Verfolgungshandlung vorhielt, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat (§ 45 Abs. 1 Z. 2 VStG).

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nachdem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte die Verhandlung entfallen (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil für die zu lösenden Fragen eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt und die Entscheidung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorsieht.

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