LVwG N LVwG-S-2457/001-2023

LVwG-S-2457/001-2023Landesverwaltungsgericht17.04.2024

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Schutzweg; Personenschaden; Mitwirkungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2457/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2457.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** vom 14. September 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in allen drei Spruchpunkten abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 133,- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 14. September 2022, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des

1. § 38 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),

2. § 4 Abs. 1 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),

3. § 4 Abs. 2 2. Satz Straßenverkehrsordnung (StVO)

für schuldig erkannt und über ihn zu Spruchpunkt

1. gemäß § 99 Abs. 2 c Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von 80,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag, 3 Stunden),

2. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von 220,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) und

3. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von 365,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage, 6 Stunden)

verhängt.

Es wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 5. Dezember 2022 um 20:15 Uhr in ***, ***, Kreuzung mit der ***, als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***

1. beim Einbiegen einen Fußgänger, der die Fahrbahn bei Grünlicht der Verkehrssignalanlage überquerte, gefährdet,

2. er sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er sich von der Unfallstelle entfernt habe,

3. er sei mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Begründend führt die Verwaltungsstrafbehörde aus, dass im Rahmen eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen habe. Die Höhe der Strafen seien in Art und Ausmaß dem Verschulden angepasst, es lege kein geringes Verschulden vor und sei der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen seine bisherige Verantwortung im Verwaltungsstrafverfahren aufrechterhielt und eine Beteiligung an einem Verkehrsunfall bestreitet. Er habe den genannten Fußgänger nicht zum Tatzeitpunkt am Tatort gefährdet und auch nicht am Körper verletzt, sodass es nicht erforderlich gewesen sei, an einer Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.

Die Staatsanwaltschaft *** habe mit Beschluss die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn gemäß § 190 Z 2 StPO angeordnet.

Der Beschwerde wurde das von der Staatsanwaltschaft *** in Auftrag gegebene Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Verkehrssicherheit C beigelegt. Dieser kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass die technisch verwertbaren Unterlagen für eine eindeutige Rekonstruktion des Unfallherganges nicht ausreichen würden. Weder die Behauptung des Lenkers des Fahrzeuges, dass der Fußgänger ohne Kontakt mit dem Fahrzeug zu Sturz gekommen sei, noch die Behauptung des unfallbeteiligten Fußgängers, dass er aufgrund eines Anstoßes des abbiegenden Fahrzeuges gegen seinen Körper zu Sturz gekommen sei, könne widerlegt werden. Beide Unfallszenarien seien technisch mit der für die Strafverfahren geforderten Sicherheit nicht widerlegt.

Es werde daher beantragt, nach Aufnahme der beantragten Beweise der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 2. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme der Zeugen D, E und F und Verlesung des Verwaltungsstrafaktes.

4. Feststellungen:

Am 5. Dezember 2022, 20:15 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer den PKW der Marke Volkswagen VW Caddy rot lackiert mit dem behördlichen Kennzeichen ***, der auf G e.U., einem Taxiunternehmen, zugelassen ist, in *** in der *** stadtauswärts und bog infolge Grünlicht der für seine Fahrtrichtung zeigenden Verkehrssignalanlage nach links in die *** ein. Zur gleichen Zeit überquerte der Zeuge D die *** auf Höhe der Ordnungsnummer *** auf dem dort befindlichen Schutzweg, die Fußgängerampel zeigte Grünlicht für das Überqueren der Fahrbahn auf dem Schutzweg.

Der Beschwerdeführer hielt beim Einbiegen vor dem ampelgeregelten Schutzweg nicht an, um D die Fahrbahn dort im Sinne der für ihn geltenden Regelung überqueren zu lassen, sondern stieß mit dem Fahrzeug im Bereich der Motorhaube gegen den Fußgänger, wodurch dieser auf die Motorhaube geschleudert wurde und anschließend zu Boden stürzte.

D stand in der Folge auf, der Beschwerdeführer hielt an und frage diesen vom Auto aus, ob alles in Ordnung sei. D antwortete ihm, „Ja, warte mal.“. D erlitt durch den Anstoß des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges an seinen Körper eine Prellung des linken Oberschenkels und eine Abschürfung am linken Daumen.

Durch den Anstoß des Fahrzeuges an den Fußgänger entstand bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug eine Delle in der Motorhaube und ein Bruch der Windschutzscheibe.

Der Beschwerdeführer verließ in der Folge die Unfallstelle ohne an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und ohne D Hilfe zu leisten, er verständigte die nächste Polizeidienststelle nicht, sorgte auch nicht für fremde Hilfe.

D verständigte die Polizei über Notruf und wurde in der Folge mit dem Krankenwagen in das Landesklinikum *** transportiert.

Nach dem Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle beschrieb der Zeuge D die Farbe und die Größe des Fahrzeuges, teilte mit, dass es sich um ein rotes Taxi handelte. Er beschrieb der Polizei das Aussehen des Fahrzeuglenkers.

In der Folge versuchte die Polizei durch verstärke Streifentätigkeit das vom Unfallopfer beschriebene Taxi ausfindig zu machen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde am 05.12.2022 um 23:30 Uhr in *** am *** beim dortigen Taxistand stehend angetroffen.

Der Beschwerdeführer gab über Befragen der Polizisten nach der Ursache der Beschädigung der Windschutzscheibe an, dass zwischen 20:30 Uhr und 20:45 Uhr in der Bahnhofsunterführung in der *** ein unbekannter Gegenstand gegen die Windschutzscheibe gefallen sei, wodurch diese beschädigt worden sei.

Von der Polizei auf den Verkehrsunfall an der Kreuzung der *** mit der *** angesprochen, gab der Beschuldigte an, dass er an dieser Kreuzung bemerkt habe, dass ein Fußgänger die Fahrbahn auf dem Schutzweg überquert habe. Dieser habe Schlapfen getragen und sei gestolpert. Er habe kurz angehalten und habe den Fußgänger gefragt, ob ihm etwas passiert sei. Er habe den Fußgänger nicht angefahren.

Das wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 88 Abs. 1 StGB gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren wurde entsprechend der Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 3. Juli 2023, ***, nach § 190 Z 2 StPO eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.

Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.400,- Euro, hat keine Sorgepflichten zu tragen, keine Verbindlichkeiten und kein Vermögen.

5. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer selbst angehört und befragt, sowie die Zeugen D, E und F zeugenschaftlich einvernommen wurden und der Verwaltungsstrafakt verlesen wurde.

Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach es zu keinem Anstoß des von ihm gelenkten Fahrzeuges an den Körper des Zeugen D gekommen sei, sondern dieser lediglich am Schutzweg gestürzt sei, er ihn gefragt habe, ob ihm etwas passiert sei, ist aufgrund der Aussage des Zeugen D widerlegt. Dieser konnte sich an den Vorfall vom 5. Dezember 2022, 20:15 Uhr, noch gut erinnern, und sagte aus, dass er in der *** die Straße auf dem Schutzweg bei Grünlicht der Fußgängerampel überquert habe und von einem Auto, welches von der *** gekommen und nach links in die *** eingebogen sei, angefahren worden sei.

Er habe bei der Verkehrslichtsignalanlage Grünlicht für das Überqueren der Fahrbahn auf dem Schutzweg gehabt, sei zu Sturz gekommen. Bei dem Anstoß des Fahrzeuges gegen seinen Körper sei er auf die Motorhaube gefallen und dann auf den Boden gestürzt. Es sei für ihn ein Schock gewesen, er sei aufgestanden und habe versucht, sich zurechtzufinden. Der Autofahrer habe angehalten, habe ihn vom Auto aus gefragt, ob alles in Ordnung bzw. etwas passiert sei. Er habe ihm geantwortet, „Ja, warte mal.“ Der Autofahrer sei jedoch weitergefahren und habe ihm keine Kontaktdaten gegeben. Bei dem Auto habe es sich um ein busförmiges rotes Taxi gehandelt. Er habe die Polizei gerufen, die Polizei habe dann die Rettung verständigt. Er habe keinen Bruch erlitten, habe jedoch Thrombosespritzen erhalten. Er habe der Polizei unmittelbar nach deren Eintreffen das Aussehen des Taxilenkers beschrieben. Ob es sich bei dem in der Verhandlung anwesenden Beschwerdeführer um den Taxilenker gehandelt habe, könne er im Verhandlungszeitpunkt leider nicht mit hundertprozentiger Sicherheit sagen. Er sei sicher nicht auf dem Schutzweg gestolpert, sondern sei nach dem Anstoß des Fahrzeuges auf der Motorhaube des Fahrzeuges zu liegen gekommen und anschließend auf den Boden gefallen. Der Autolenker habe ihn angefahren. Es sei nicht richtig, dass er dem Autofahrer gesagt habe, dass alles in Ordnung sei, dass er ihm nicht helfen könne und dass alles in Ordnung sei. Nach dem Anstoß habe er sich zirka zwei Meter weit weg vom Zebrastreifen auf dem Boden befunden. Seines Erachtens nach sei der Fahrzeuglenker zu schnell um die Kurve gefahren, zu der Geschwindigkeit des Autofahrers könne er jedoch keine Angaben machen. Der Kontakt habe am Oberschenkel stattgefunden. Er sei nach dem Unfall auf dem Boden gelegen und zwar mit dem Rücken zum Boden. Er habe zwei bis drei Tage lang leichte Schmerzen im linken Oberschenkel gehabt und Thrombosespritzen erhalten. Er könne nicht mehr sagen, wo das Auto nach dem Umfall gestanden sei.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit dem Taxi zum Tatzeitpunkt am Tatort gefahren ist, bestreitet nicht, dass es einen Kontakt mit dem Zeugen D auf dem Zebrastreifen auf dem Schutzweg in der *** gegeben hat, bringt lediglich vor, dass D ohne Berührung mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug zu Sturz gekommen sei. Er gab an, dass er den Fußgänger gesehen habe, gebremst habe und die Geschwindigkeit vermindert habe. Der Fußgänger habe sich auf dem Zebrastreifen befunden und Grünlich für seinen Weg gehabt. Der Fußgänger sei gestolpert, er wisse jedoch nicht mehr, ob dieser auch hingefallen sei. Er habe ihn jedenfalls gefragt, ob alles in Ordnung sei. Er habe angehalten, da der Fußgänger sich vor ihm befunden habe. Der Fußgänger habe ihm zur Antwort gegeben, dass alles in Ordnung sei und sei weitergegangen. Er habe dann seine Fahrt in Richtung *** fortgesetzt. Die Windschutzscheibe sei bei der Bahnunterführung in der *** zu Bruch gegangen, es sei ein unbekannter Gegenstand gegen die Windschutzscheibe gefallen.

Die Zeugenaussagen des D waren in sich widerspruchsfrei und schlüssig und ist beim erkennenden Gericht der Eindruck entstanden, dass sich der Zeuge in der Verhandlung noch gut daran erinnern konnte, wie es zu dem Verkehrsunfall gekommen ist. Der Zeuge konnte sich noch an die wesentlichen Umstände des Verkehrsunfalles erinnern und konnte diese auch nachvollziehbar schildern. Es traten in der Verhandlung auch keine Umstände zu Tage, weswegen der Zeuge den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten hätte sollen.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers ist hingegen nicht geeignet die Zeugenaussage zu widerlegen und wird als Schutzbehauptung gewertet.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten:

„§ 4. Verkehrsunfälle

§ 4. (1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a.[…]

b.[…]

c.an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

[…]

(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.

[…]

§ 38. Bedeutung der Lichtzeichen:

[…]

(4) Grünes Licht gilt als Zeichen für „Freie Fahrt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zuläßt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen dürfen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) […]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

b)[…]

[…]

(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges

1. Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,

[…]“

Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 38 Abs. 4 dritter Satz StVO 1960 dürfen beim Einbiegen Fußgänger, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges den Fußgänger D, während dieser die Fahrbahn im Sinne der für ihn geltenden Regelung überquerte, gefährdete, ergibt sich aus der Kollision des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges mit dem Körper des Zeugen. Der Beschwerdeführer hat sohin den Tatbestand des § 38 Abs. 4 StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht, in subjektiver Hinsicht trifft ihn zumindest grob fahrlässiges Verschulden.

Zu den Spruchpunkten 2 und 3:

Die dem Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 2. und 3. mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen betreffen Verhaltens-, Melde- und Mitwirkungspflichten von Personen, die mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sind.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach diesen Bestimmungen ist somit, dass der Beschwerdeführer als eine Person anzusehen ist, die mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang steht, dass also ein Verkehrsunfall mit Personenschaden stattgefunden hat. Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welche sich mit Straßen auf öffentlichen Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

Beim Einbiegevorgang des Beschwerdeführers stieß dieser mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug gegen den die Fahrbahn auf den Schutzweg überquerenden Zeugen D, wodurch der Zeuge am Körper verletzt wurde. Es ist somit ein Personenschaden entstanden. Der Beschwerdeführer stand somit mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in einem ursächlichen Zusammenhang.

Die hier in Frage bestehenden Bestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. c StVO und 4 Abs. 2 StVO setzen neben dem objektiven Merkmal des Eintritts eines Personenschadens in subjektiver Hinsicht auch das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens voraus, wobei der Tatbestand schon dann erfüllt ist, wenn dem Täter objektiv Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einem Personenschaden zu erkennen vermochte. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Was die dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses angelastete Verletzung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO, der normiert, dass Personen, die ursächlich mit einem Verkehrsunfall in Zusammenhang gestanden sind, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken haben, betrifft, so besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die im § 4 Abs. 1 lit. c StVO normierte Mitwirkungsverpflichtung dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/02/0311 mwN).

Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO besteht.

Die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO kann Unterschiedliches umfassen und kann beispielsweise auch das Verbleiben der Beteiligten am Unfallort umfassen, um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa dazu, ob er zur Lenkung des am verkehrsunfallbeteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zum Lenken des Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet, treffen zu können.

Im vorliegenden Fall hat sich ein Verkehrsunfall mit Personenschaden ereignet, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO besteht. Der Beschwerdeführer hat die Unfallstelle verlassen, weswegen er somit an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt hat, indem er die Unfallstelle – und zwar nicht zum Zweck der Meldung des Unfalls bei der nächsten Polizeidienststelle, sondern aus anderen Gründen – verließ und seine Tätigkeit als Taxifahrer fortsetzte, und weder die Polizei verständigte, noch die nächste Polizeidienststelle aufsuchte.

Er hat daher den objektiven Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. c StVO erfüllt.

§ 4 Abs. 2 StVO verlangt vom Unfallbeteiligten sich zu überzeugen, ob der Verunfallte oder Gefährdete einer Hilfe bedarf, das heißt, dass sich der Täter ohne unnötigen Aufschub, sobald er selbst dazu in der Lage ist, die Gewissheit zu verschaffen hat, ob Hilfe notwendig ist.

Dadurch, dass der Geschädigte nach Befragen durch den Beschwerdeführer angegeben hat, dass dieser warten solle, er sich dennoch von der Unfallstelle entfernte, hat er auch den Tatbestand des § 4 Abs. 2 StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist hinsichtlich der dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 2 und 3 angelasteten Verwaltungsübertretungen festzuhalten, dass es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, womit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und der Beschwerdeführer darzutun hätte, warum ihm kein Verschulden an den objektiv verwirklichten Verwaltungsübertretungen trifft.

Diesbezüglich wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er an keinem Verkehrsunfall beteiligt war, was seitens des erkennenden Gerichtes als Schutzbehauptung gewertet wurde. Somit ist hinsichtlich der dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 2 und 3 angelasteten Verwaltungsübertretungen auch die subjektive Tatseite verwirklicht, wobei von bedingt vorsätzlichem Verschulden auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer hat in Kenntnis dessen, dass er eine Kollision mit einem Fußgänger hatte, der auf die Motorhaube des von ihm gelenkten Fahrzeuges geschleudert wurde, wodurch die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges beschädigt wurde, die Begehung der ihm unter den Spruchpunkten 2 und 3 Verwaltungsübertretungen ernstlich für möglich halten müssen und diese in Kauf genommen.

7. Zur Strafbemessung:

§ 19. Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu berücksichtigen ist, dass die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen hat.

Die Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. c bzw. Abs. 2 StVO dient der Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit und der Schadensabwicklung. Es ist deshalb gerade für Lenker von Fahrzeugen unabdingbar, diese Bestimmung einzuhalten. Sowohl die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers – schließlich verblieb der Beschwerdeführer nicht an der Unfallstelle, um an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken sondern verließ diese und setzte seine Tätigkeit als Taxilenker fort und nicht dafür gesorgt, dass dem Verletzten unmittelbar Hilfe geleistet wird, hat auch die nächste Polizeidienststelle nicht verständigt – sind somit nicht bloß geringfügig. Ein Verstoß gegen des § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StVO ist als massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen.

Als strafmildernd zu berücksichtigende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen, insbesondere liegt weder Unbescholtenheit noch eine geständige Verantwortung vor. Erschwerend ist die bedingt vorsätzliche Tatbegehung in den Spruchpunkten 2 und 3 zu werten.

Ein Vorgehen gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG kommt hinsichtlich aller drei angelasteter Verwaltungsübertretungen mangels Geringfügigkeit des Verschuldens und angesichts der als hoch anzusehenden Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht in Betracht.

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO sieht für Verwaltungsübertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer mit den Spruchpunkt 1 und 3 des Straferkenntnisses angelastet werden, die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro (bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden bis sechs Wochen) vor. Damit sind die durch die belangte Behörde zu diesen Spruchpunkten verhängte Strafen idHv 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) bzw. 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage und 6 Stunden) im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt.

Für Verwaltungsübertretungen, wie die dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses angelastet, sieht § 99 Abs. 2c StVO die Verhängung von Geldstrafen von 72 Euro bis zu 2180 Euro (bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden bis sechs Wochen) vor, womit die von der Behörde verhängte Strafe in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 3 Stunden) im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt wurde.

Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und unter Berücksichtigung der festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kommt nach Abwägung all dieser Umstände eine Herabsetzung der durch die Behörde verhängten, den Strafrahmen nicht annähernd ausschöpfenden Strafen vorliegendenfalls nicht in Betracht.

Abgesehen davon, dass die verhängten Strafen den Beschwerdeführer selbst von der erneuten Begehung von Verwaltungsübertretungen wie den in Frage stehenden abhalten sollen, kommt eine Herabsetzung der Strafe auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies vom 10.04.2013, 2013/08/0041).

Die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen erweisen sich vor dem Hintergrund der oben dargelegten Gründe als tat-, schuld- und täterangemessen und stehen auch die Ersatzfreiheitsstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu den verhängten Strafen.

Im Ergebnis ist die Beschwerde daher hinsichtlich aller drei Spruchpunkte spruchgemäß abzuweisen.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 52 VwGVG.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).

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