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LVwG-AV-2650/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2650/001-2023
LVwG-AV-2650/001-2023Landesverwaltungsgericht17.04.2024
Krankenanstaltenrecht; Ambulatorium; Bedarfsfeststellung; Großgeräteplan;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Vorabfeststellung des Bedarfs für die Erweiterung des Leistungsspektrums eines bestehenden selbständigen Ambulatoriums nach dem NÖ Krankenanstaltengesetz, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10. Oktober 2023, Zl. ***, wurde dem Antrag vom 12. September 2023 der A GmbH (FN ***), ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, („Beschwerdeführerin“) auf Vorabfeststellung des Bedarfs für die Erweiterung des Leistungsspektrums des bestehenden selbständigen Ambulatoriums für Computertomographie am Standort ***, ***, durch Errichtung eines Magnetresonanztomographiegerätes nicht stattgegeben und festgestellt, dass ein Bedarf an der Errichtung eines Magnetresonanztomographie-gerätes am angegebenen Standort nicht besteht.
Gestützt ist die Entscheidung auf die §§ 10a,10b Abs. 5, 10c, 11 Abs. 1 lit. h NÖ KAG, LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2023 iVm § 4 ÖSG-VO 2022 iVm Anhang 2 ÖSG-VO 2022.
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang im Großgeräteplan und damit einer Verordnung gemäß § 23 Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 geregelt sei (siehe hiezu die Präambel der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 [ÖSG VO 2022] – erster Spiegelstrich). Demnach bestehe kein weiterer Bedarf für die geplante Einrichtung in dem beantragten Einzugsgebiet, da für die Versorgungsregion „***“ vier extramurale MR-Großgeräte ausgewiesen seien, welche bereits errichtet seien bzw. deren Errichtung bereits rechtskräftig bewilligt sei. Die Einholung des beantragten Gutachtens der C GmbH habe daher unterbleiben können.
Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 8.11.2023 Beschwerde erhoben und beantragt gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass ein Bedarf an dem Vorhaben der Beschwerdeführerin besteht; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 beruhe, soweit sie die niederösterreichische Gesundheitsplanung betreffe, auf § 23 Abs. 1 und Abs. 4 G-ZG bzw. § 17 Abs. 1 NÖGUS-G. § 23 Abs. 1 G-ZG regle, dass ''jene für die nachhaltige Versorgung der Bevölkerung unerlässlichen Teile des ÖSG, dazu zählen insbesondere definierte Planungsrichtwerte und -kriterien sowie die überregionale Versorgungsplanung, die eine rechtlich verbindliche Grundlage für Planungsentscheidungen des RSG bilden sollen, als solche auszuweisen" sind. Diese Inhalte würden hinsichtlich Großgeräten in § 20 Abs. 1 Z 10 G-ZG näher spezifiziert. Demnach habe der ÖSG eine Bandbreite der bundesweit sowie je Bundesland erforderlichen Anzahl der Großgeräte festzulegen.
Folgerichtig sei auch im ÖSG geregelt, dass der Großgeräteplan die bundesländerspezifische Gesamtanzahl von medizinisch-technischen Großgeräten festlege. Der Ausweis eines konkreten Großgerätes in der Planungs-Vorgabe für Nichtfonds-KA, Rehabilitationszentren und im extramuralen Bereich sei hingegen (nur) Voraussetzung für einen allfälligen Kassenvertrag bzw. für eine Kostenerstattung, diene aber nicht mehr der Umsetzung des § 20 Abs. 1 Z 10 G-ZG. Im extramuralen Bereich wird durch die ÖSG-VO auch nur die Gesamtzahl der Großgeräte je Versorgungsregion und je Bundesland für verbindlich erklärt, es würden aber keine konkreten Einzelgeräte für verbindlich erklärt. Die belangte Behörde habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens allerdings nicht erhoben, welche Bandbreite an MRT-Geräten für das Bundesland Niederösterreich vorgesehen seien und wie viele MRT-Geräte in Niederösterreich derzeit plankonform seien, also in der SOLL-Spalte des Großgeräteplans ausgewiesen seien und in einem Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung einen Zuschlag erhalten hätten. Tatsächlich gehe aus dem Bescheid auch nicht hervor, für welches Versorgungsgebiet der Bedarf überhaupt geprüft worden sei. So stelle der Spruch des Bescheids auf die konkrete Anschrift der Antragstellerin ab, bei der Zusammenfassung des Ermittlungsverfahrens werde festgehalten, dass ein zusätzliches MRT-Gerät für den "Standort " nicht vorgesehen sei und in der rechtlichen Begründung werde angeführt, dass kein weiterer Bedarf in der Versorgungsregion *** () bestehe. Richtigerweise wäre jedoch der Bedarf im gesamten Bundesland Niederösterreich zu beurteilen gewesen. Hierfür hätte es auch Ermittlungen dazu bedurft, wie viele der im Großgeräteplan ausgewiesenen MRT-Geräte über einen aufrechten Kassenvertrag verfügen. Erst auf Grundlage dieser Ermittlungen hätte die Behörde feststellen können, ob das beantragte Vorhaben im Großgeräteplan vorgesehen ist. Wenn dies der Fall sein sollte, so sei die Plankonformität des Vorhabens festzustellen. Andernfalls hätte eine Bedarfsprüfung anhand der Kriterien des § 10c Abs 2 NÖ KAG stattzufinden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Bedarf an einer Krankenanstalt dann gegeben, wenn durch die neue Einrichtung (bzw. die Erweiterung) die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage sei die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss.
Eine Bedarfsprüfung nach den Kriterien des § 10c Abs. 2 NÖ KAG könne dann unterbleiben, wenn sich der Bedarf bereits aus der Übereinstimmung des Vorhabens mit einer Verordnung gemäß § 23 G-ZG ergebe. Solle eine Krankenanstalt um ein zusätzliches MRT-Gerät erweitert werden und sei dieses zusätzliche MRT-Gerät im Großgeräteplan bereits vorgesehen, könne eine gesonderte Bedarfsfeststellung daher unterbleiben. Im vorliegenden Fall sei, wenn man dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde folge, genau das Gegenteil der Fall: Die ÖSG-VO bzw. der dadurch für verbindlich erklärte Großgeräteplan (GGP) sehe das beantragte Gerät nicht vor. Die geplante Erweiterung sei durch den derzeitigen GGP daher nicht gedeckt, weshalb zur Beurteilung der Frage, ob durch die Erweiterung eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden könne, gemäß § 10c Abs. 3 NÖ KAG letzter Satz eine Bedarfsprüfung nach den Kriterien des § 10c Abs. 2 NÖ KAG durchzuführen gewesen wäre. Diese Bedarfsprüfung habe die Behörde jedoch rechtswidrig unterlassen.
Wenn ein Vorhaben im Großgeräteplan nicht vorgesehen sei, dann sei nach der expliziten Anordnung des § 10c Abs. 3 letzter Satz NÖ KAG der Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 leg cit sinngemäß anzuwenden und folglich eine reguläre Bedarfsprüfung durchzuführen. Die Prüfung der Plankonformität könne die Bedarfsprüfung daher nur dann ersetzen, wenn sich bereits aus der Prüfung der Plankonformität eine positive Entscheidung ergebe.
Wollte man hingegen die Anwendbarkeit der ÖSG-VO und somit des § 10c Abs. 3 NÖ KAG auf das Vorhaben der Beschwerdeführerin (entgegen dem zuvor Gesagten) dennoch bejahen, müsste hinterfragt werden, ob die Bedarfsbeurteilung der ÖSG-VO aus vom VfGH in den Verfahren V 419/2020 ua und V 121/2022 noch nicht geprüften Gründen gesetz- oder verfassungswidrig sei. Näher ausgeführt wurden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 10c Abs. 3 NÖ KAG, die Gesetz-(Verfassungs-)mäßigkeit der konkreten Strukturplan-Verordnung und eine Gesetzmäßigkeit der ÖSG VO wegen Widerspruchs zu § 20 Abs. 1Z 10 G-ZG geäußert.
Aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Mit Schreiben vom 12. September 2023 beantragte die A GmbH die Vorabfeststellung des Bedarfs für die Erweiterung des Leistungsspektrums des bestehenden selbständigen Ambulatoriums für Computertomographie am Standort ***, ***, durch Errichtung eines Magnetresonanztomographiegerätes.
Laut Antragsbeilagen soll die medizinische Versorgung der Bevölkerung aus der Versorgungsregion *** (VR ***) auf niederschwelliger Basis sichergestellt werden. Zudem ist auch die vermehrte Inanspruchnahme des Ambulatoriums durch Patienten und Patientinnen aus dem in unmittelbarer Nähe gelegenen *** denkbar. Das Ambulatorium befindet sich in Fußgeh-Reichweite zum Bahnhof *** und ist somit sehr gut an die öffentliche Infrastruktur angebunden.
Das Leistungsangebot der erweiterten Krankenanstalt soll den gesamten Bereich der Magnetresonanztomographie umfassen – mit dem geplanten MRT-Gerät können u.a. Schädel, Rückenmark, Gesicht und Hals, Gelenke und Extremitäten, Wirbelsäule, Leber, Gallenwege, Bauchspeicheldrüse, Nieren, weibliche und männliche Beckenorgane, Gefäße und Brust auf eine Vielzahl an Erkrankungen untersucht werden. Die gegenständlich in Aussicht genommenen MR-Leistungen sind abstrakt erstattungsfähig. Durch die Erweiterung sollen täglich rund 35 MR-Untersuchungen durchgeführt werden. Die bestehenden Öffnungszeiten bleiben unverändert, das Personal soll um zwei Röntgenassistentinnen bzw. Röntgenassistenten und eine Verwaltungsassistentin bzw. einen Verwaltungsassistenten aufgestockt werden.
Der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang ist im Großgeräteplan und damit einer Verordnung gemäß § 23 Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 geregelt
Es besteht kein Bedarf für die Erweiterung des Leistungsspektrums des bestehenden selbständigen Ambulatoriums für Computertomographie am Standort ***, ***, durch Errichtung eines Magnetresonanztomographiegerätes.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Die relevanten Bestimmungen des NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2023 lauten:
§ 10a
Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 10b
(1) Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:
a) für welches Gebiet und allenfalls für welchen Personenkreis das selbstständige Ambulatorium zunächst bestimmt ist,
b) welche Krankheiten zu behandeln beabsichtigt sind,
c) das genaue Leistungsspektrum, insbesondere welche Untersuchungen und beabsichtigte Behandlungen über den Umfang von Ordinationen von Fachärzten oder Ärzte von Allgemeinmedizin hinausgehen. Darüber hinaus ist anzugeben, wieviele Patienten an einem Tag im Rahmen des selbstständigen Ambulatoriums voraussichtlich behandelt werden können,
d) Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen,
[…]
(5) Der Antragsteller ist berechtigt, vorab eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage zu beantragen. Angaben im Sinne des Abs. 1 lit.e und f sowie die Vorlage der im Abs. 2 aufgezählten Unterlagen sind für die Antragstellung nicht erforderlich. Ein Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Krankenanstalt gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.
[…]
§ 10c
(1) […] Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den
verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung aufgrund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung anhängig ist, können Verfahren nach § 10b Abs. 5 und § 10d Abs. 1 bis zur endgültigen Entscheidung über die Vertragsvergabe ausgesetzt werden.
[…]
(3) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 4 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG-VO 2024) lautet:
Festlegungen zum Großgeräteplan
§ 4.
(1)Im bundesweiten Großgeräteplan (GGP) werden die medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt, die der öffentlichen Versorgung dienen. Der Großgeräteplan enthält die bundesweit sowie je Bundesland jeweils erforderliche Anzahl der Großgeräte und umfasst folgende Großgeräte:
1. Computertomographiegeräte (CT)
2. Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR)
3. Single-Photon-Emissions-Computer-Tomographiegeräte (SPECT; inkl. SPECT/CT)
4. Coronarangiographische Arbeitsplätze (Herzkatheterarbeitsplätze) (COR)
5. Strahlen- bzw. Hochvolttherapiegeräte (STR) (Linearbeschleuniger)
6. Positronen-Emissions-Tomographiegeräte (PET/CT)
(2)Die in Anlage 2 enthaltenen Festlegungen zum Großgeräteplan umfassen für die Großgeräte gemäß Abs. 1,
1. die bundesländerspezifische und österreichweite Gesamtanzahl und die Standorte in über Landesgesundheitsfonds abgerechnete Krankenanstalten (Fonds-Krankenanstalten) und
2. die bundesländerspezifische und österreichweite Gesamtzahl und die Gesamtzahl je Versorgungsregion in sonstigen Akut-Krankenanstalten, Rehabilitationszentren und im extramuralen Sektor (selbstständige Ambulatorien inklusive eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger und niedergelassener Bereich).
(3)Anlage 2 enthält jene Großgeräte, die zum Stichtag 18. Dezember 2020 bereits öffentlich finanziert wurden (Status quo) beziehungsweise in Zukunft öffentlich finanziert werden sollen. Öffentlich finanzierte Großgeräte sind solche, deren Betreiberin/Betreiber über einen Kassenvertrag verfügt oder für deren Leistungen durch die Sozialversicherung Kostenerstattungen an Anspruchsberechtigte erfolgen.
(4)Die in Anlage 2 festgelegten Kapazitäten sind – sofern in Anlage 2 nichts Abweichendes vorgesehen ist – bis 2025 zu realisieren.
(5)Änderungen des Großgeräteplans basieren auf folgenden Planungskriterien:
1. Sicherstellung einer regional möglichst ausgewogenen Verteilung der Versorgungsangebote (Versorgungskriterium) insbesondere durch:
a)Berücksichtigung der im ÖSG 2017 festgelegten Planungsrichtwerte für Großgeräte sowie des Versorgungsbedarfs von Gastpatientinnen und -patienten und Pendlerinnen/Pendlern,
b)örtlich gut erreichbare und mit anderen Gesundheitsversorgungseinrichtungen gut vernetzte Standorte und
c)im Falle der Versorgung ambulanter Patientinnen und Patienten entsprechende Öffnungs-/Betriebszeiten auch an Tagesrandzeiten.
2. Sicherstellung der für die Erfüllung der Versorgungsaufträge der Fonds-Krankenanstalten erforderlichen Vorhaltung von Großgeräten (Vorrangkriterium).
3. Sofern aus gesundheitsplanerischer Sicht keine vollständige Auslastung des Großgeräts in der Fonds-Krankenanstalt zu erwarten ist, ist zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit unter Berücksichtigung von gesamtwirtschaftlichen Erwägungen gemäß Z 4 vorzusehen, dass dieses Großgerät zusätzlich auch zur Abdeckung eines ungedeckten extramuralen Versorgungsauftrages in der Versorgungsregion verwendet wird, wobei für solche Fälle – vor Abdeckung des extramuralen Versorgungsauftrages – zwingend eine entsprechende Kooperations- und Finanzierungsvereinbarung mit der Sozialversicherung abzuschließen ist. Hinsichtlich der Grundzüge der Kooperationsvereinbarung (insbesondere Grundlagen und Methodik der Tarifierung) ist bereits vor der Änderung des Großgeräteplanes das Einvernehmen zwischen dem Landesgesundheitsfonds und der Sozialversicherung herzustellen.
4. Sicherstellung einer gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstigen Leistungserbringung bei gleichzeitiger Nutzung von Synergien (Kooperationen intra- und extramural) und Sicherstellung einer Mindestauslastung der Großgeräte (Wirtschaftlichkeitskriterium) nach Maßgabe des Abs. 6.
(6)Für Änderungen des Großgeräteplans sind das Versorgungskriterium und/oder das Vorrangkriterium zu erfüllen. Das Wirtschaftlichkeitskriterium kommt nur dann zusätzlich zur Anwendung, wenn eine Entscheidung zwischen zwei oder mehr Großgeräten zu treffen ist.
Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
§ 6.
(1)
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in Kraft.
(2)
Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020), kundgemacht am 18. Feber 2021, zuletzt geändert durch die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2022), kundgemacht am 24. November 2022, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Anlage 2 zur ÖSG-VO 2024 lautet auszugsweise:
Niederösterreich
Versorgungsregion
Sektor
K-Nr. und Standort der Fonds-KA
CT1
MR2,3,6
SPECT4
STR5
COR
PET/CT
31 NÖ Mitte
Fonds-KA
Fonds-KA
Fonds-KA
Fonds-KA
extramural
K321 Klosterneuburg LKL
K326 Krems UnivKL
K379 Tulln UnivKL
K382 St. Pölten-LF UnivKL/
St. Pölten
Lilienfeld
1
1
1
2
1
3
1
1
2
5
2
1
5
1
2
2
32 Waldviertel
Fonds-KA
Fonds-KA
extramural1,2
K377 Horn-Allentsteig LKL/Horn1,2
K383 Gmünd-W/T-Zwettl LKL/
Waidhofen a. d. Thaya
Zwettl
1
1
1
2
1
2
2
33 Weinviertel
Fonds-KA
Fonds-KA
Fonds-KA
extramural4
K319 Hollabrunn LKL
K335 Mistelbach LKL4
K378 Korneuburg-Stockerau LKL/
Korneuburg
Stockerau
1
1
1
1
2
1
1
2
2
1
34 Thermenregion
Fonds-KA
Fonds-KA
Fonds-KA
Fonds-KA
Fonds-KA
extramural3,5
K315 Hochegg LKL
K316 Hainburg LKL
K338 Neunkirchen LKL
K356 Wiener Neustadt LKL
K380 Baden-Mödling LKL/
Baden
Mödling
1
1
1
1
1
1
5
1
1
1
1
4
2
1
4
1
2
1
35 Mostviertel
Fonds-KA
Fonds-KA
Fonds-KA
Fonds-KA
Fonds-KA
extramural1
K303 Amstetten LKL6
K333 Mauer LKL
K334 Melk LKL
K347 Scheibbs LKL
K354 Waidhofen a. d. Ybbs LKL1
1
1
1
1
1
1
2
1
1
1
3 Niederösterreich
Fonds-KA6
Extramural1,2,3,4,5
Summe
24
15
39
13
14
27
6
5
11
9
1
10
7
7
3
3
1 CT: extramural exkl. 2 Kooperationen mit Akut-KA – K377 und K354 jeweils in Kooperation mit extramuralem Betreiber, Gerätestandort K377 bzw. K354
2 MR: extramural exkl. 1 Kooperation mit Akut-KA – K377 in Kooperation mit extramuralem Betreiber, Gerätestandort K377
3 MR: ergänzend 1 MR mit einer Feldstärke 1 Tesla extramural eingerichtet
4 SPECT: extramural inkl. 1 Kooperation mit Akut-KA – K335 in Kooperation mit extramuralem Betreiber, vor Realisierung Stellungnahme durch die GÖG bezüglich Bedarf
5 STR extramural: "MedAustron" als Einrichtung gesamthaft abgebildet, keine differenzierte Darstellung nach (Funktions-)Geräten
6 MR mit Vereinbarung zur Verrechnung mit Krankenversicherungsträgern
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu rechtlich Folgendes erwogen:
Gemäß § 10a in Verbindung mit § 10b NÖ KAG ist es erforderlich, dass die NÖ Landesregierung einen Bedarf für das beantragte Vorhaben feststellt. Gemäß § 10b Abs. 5 leg. cit. ist auf Verlangen des Antragstellers über den Bedarf in einem gesonderten Bescheid abzusprechen.
Die in Aussicht genommenen MR-Leistungen sind abstrakt erstattungsfähig (vgl. dazu VwGH 26.3.2015, 2013/11/0242), mögen sie auch im Falle der Erbringung durch das geplante Ambulatorium, etwa wegen § 338 Abs. 2a ASVG (Nichtaufnahme des geplanten Gerätes in den Großgeräteplan) nicht erstattungsfähig sein. Die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bedarfsprüfung liegen somit nicht vor.
Gemäß § 10c Abs. 3 leg. cit. ist, wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, geregelt ist, hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen.
Gemäß § 23 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, wird die Gesundheitsplanungs GmbH ermächtigt Verordnungen zu erlassen, mit denen Teile des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) für verbindlich erklärt werden. Davon hat die Gesundheitsplanungs GmbH durch Erlass der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG VO 2024) Gebrauch gemacht.
Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2022 zu § 5 Abs. 3a Wr Krankenanstaltengesetz 1987 – welcher im Wesentlichen § 10c Abs. 3 NÖ Krankenanstaltengesetz entspricht – Folgendes ausgeführt (VwGH vom 06.12.2023, Ra 2020/11/0069):
„Soweit der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in einer Verordnung gemäß § 23 Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs ausschließlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Inhalten des durch Verordnung verbindlich erklärten ÖSG bzw. jeweiligen RSG zu prüfen. Die inhaltlichen Kriterien des § 5 Abs. 3 Wr KAG 1987 gelangen bei dieser Prüfung, wie sich aus Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien (vgl. Beilage Nr. 20/2017, LG-00211-2017/0001, 8: "ausschließlich") ergibt, nicht zur Anwendung. Die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Z 1 Wr KAG 1987, ob durch das Vorhaben eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, erfolgt ausschließlich durch Abgleich des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes (Leistungsspektrums) mit den genannten Verordnungen. § 5 Abs. 3a zweiter Satz Wr KAG 1987 spricht demgemäß von der Prüfung der "Plankonformität des Vorhabens".
Für den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang – nämlich Magnetresonanztomographie-Untersuchungen – braucht es ein Magnetresonanz-Tomographiegerät. Im bundesweiten Großgeräteplan und damit einer Verordnung gemäß § 23 Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 werden die medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt, die der öffentlichen Versorgung dienen. Darunter finden sich auch Magnetresonanz-Tomographiegeräte. Die Planung medizinisch-technischer Großgeräte erfolgt dabei nach im Großgeräteplan näher spezifizierten quantitativen und qualitativen Planungskriterien. Als Resultat stehen die im GGP angeführten verbindlichen Festlegungen zur Verfügung.
Dem aktuellen GGP zu Folge besteht kein Bedarf für ein weiteres MR-Großgerät im beantragten Einzugsgebiet Versorgungsregion „***“, da in diesem vier extramurale MR-Großgeräte ausgewiesen sind, welche aber bereits unstrittig errichtet sind bzw. deren Errichtung bereits rechtskräftig bewilligt ist. Das Vorhaben ist somit nicht plankonform.
Die von der Beschwerdeführerin im Übrigen geäußerten Bedenken zur Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit der hier relevanten Bestimmungen werden vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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