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LVwG-AV-250/002-2024•LVwG N LVwG-AV-250/002-2024
LVwG-AV-250/002-2024Landesverwaltungsgericht17.04.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Zurückweisung; Vorprüfung; Verbesserungsauftrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.02.2024, GZ. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von jeweils vier Wohneinheiten auf den Grundstücken Nr. *** bis ***, je der KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Bauansuchen vom 13.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer in Abänderung eines zuvor am 19.05.2022 gestellten Bauansuchens die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von jeweils vier Wohneinheiten auf vier Bauplätzen, nämlich den Grundstücksnummern *** bis ***, je der KG ***, dies unter Anschluss von Einreichplänen, einer Baubeschreibung und eines Energieausweises.
Nach Prüfung der Einreichunterlagen durch einen Bausachverständigen am 25.01.2023 erging mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.02.2023 die Verständigung sämtlicher Anrainer von eben diesem Bauvorhaben.
Mit Schreiben vom 20.04.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** aufgefordert, eine schriftliche Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der Trink- und Abwassergenossenschaft *** unter Zugrundelegung des § 45 NÖ BO 2014 bis längstens 30.05.2023 vorzulegen, um das Bauvorhaben weiter bearbeiten zu können.
Nach Stellung eines Devolutionsantrages durch den Beschwerdeführer am 01.09.2023 forderte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** den Beschwerdeführer nochmals mit Schreiben vom 08.09.2023 auf, eine schriftliche Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der Trink- und Abwassergenossenschaft *** bis längstens 20.10.2023 vorzulegen, ansonsten das Bauansuchen zurückgewiesen werde.
Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.02.2024, GZ. ***, wurde das Bauvorhaben ***, nämlich die Errichtung von jeweils vier Wohneinheiten auf den vier Bauplätzen *** (Block A), *** (Block B), *** (Block C) und *** (Block D) wegen fruchtlosen Verbesserungsauftrages unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 45 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 zurückgewiesen.
Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 13.12.2022 bei der Baubehörde I. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von jeweils vier Wohneinheiten auf den vier angesprochenen Grundstücken beantragt habe. Bereits in der Niederschrift des bautechnischen Sachverständigen vom 25.01.2023 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Ab- und Trinkwasserversorgung durch die Genossenschaft sichergestellt werden müsse.
Nach Aussenden der Anrainerinformationen habe die Baubehörde erfahren, dass noch keine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Ab- und Trinkwassergenossenschaft erfolgt sei. Deshalb habe die Baubehörde den Beschwerdeführer am 20.04.2023 in Form eines Verbesserungsauftrages informiert, eine dementsprechende Vereinbarung bis 30.05.2023 vorzulegen. Nach Stellung einer Säumnisbeschwerde sei die Frist bis zum Ende des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht pausiert worden und sei danach ein neuer Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** am 08.09.2023 mit Frist bis zum 20.10.2023 ergangen.
Durch den fruchtlosen Verbesserungsauftrag seinerseits werde das gegenständliche Baubewilligungsverfahren von der Baubehörde zurückgewiesen.
In seiner fristgerecht persönlich gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Schreiben vom 29.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge zur Abklärung offener Fragen eine mündliche Verhandlung anberaumen und die Baubewilligung ausfertigen, wenn die Baubehörde als Verwaltungsbehörde innerhalb der Behebungsfrist von drei Monaten die Baubewilligung nicht ausstelle.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Verbesserungsauftrag der Baubehörde I. Instanz vom 28.04.2023 nur als Infoschreiben übersandt worden sei, vom Beschwerdeführer aber fristgerecht beantwortet worden sei. Der erneute Verbesserungsauftrag der Baubehörde II. Instanz vom 12.09.2023 mit identem Inhalt habe eine unnötige Verfahrensverzögerung dargestellt und sei aus dem Grund befremdend gewesen, da bereits in der Äußerung vom 28.04.2023 im Detail darauf eingegangen worden sei. Die Beantwortung dieses Verbesserungsauftrages sei mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.09.2023 erfolgt.
Wie aus den Beilagen ersichtlich gebe es für den Kanalanschluss die Zusage der Genossenschaft und sei aus der betreffenden Beilage auch ersichtlich, dass bereits zwei Kanalanschlussgebühren bezahlt seien. Es sei daher insgesamt die Vorgangsweise der Verantwortungsträger nicht nachvollziehbar.
Auch in den anderen Verfahren, in denen der Beschwerdeführer Bauansuchen gestellt habe, habe die Baubehörde nicht korrekt gehandelt und die Verfahren verschleppt, wodurch der Beschwerdeführer schon einen enormen Schaden erlitten habe. Auch im gegenständlichen Verfahren vertrete die Baubehörde falsche Rechtsansichten; so könnten etwa die Fäkal- und Schmutzwässer auch mit einer Kleinkläranlage ausgestattet werden, was aufgrund der Zusage der Genossenschaft aber nicht notwendig sei. Es würde insgesamt ein grober Amtsmissbrauch vorliegen.
Der Beschwerdeführer legte mit seiner Beschwerde den angefochtenen Bescheid, sein Bauansuchen vom 13.12.2022, ein E-Mail des Obmannes der Trink- und Abwassergenossenschaft *** vom 14.09.2022, die Niederschrift des bautechnischen Sachverständigen A vom 25.01.2023 samt einem Aktenvermerk vom 26.01.2023, das Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.04.2023, das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 28.04.2023, Ausdrucke eines E-Mailverkehrs, das Schreiben des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 08.09.2023 und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.09.2023 (Beilagen ./A bis ./I) vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 06.03.2024 legte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem zugrundeliegenden Bauakt zur GZ. *** mit einer nochmaligen chronologischen Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensablaufes zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Bauakt sowie in den hg. Beschwerdeakt zur GZ. LVwG-AV-2138/001-2023.
Mit Bauansuchen vom 13.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer in Abänderung eines zuvor am 19.05.2022 gestellten Bauansuchens die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von jeweils vier Wohneinheiten auf vier Bauplätzen, nämlich den Grundstücksnummern *** bis ***, je der KG ***, dies unter Anschluss von Einreichplänen, einer Baubeschreibung und eines Energieausweises. Laut Baubeschreibung soll das Trinkwasser aus Brunnen der Trink- und Abwassergenossenschaft *** entnommen werden und werden die anfallenden Fäkal- und Schmutzwässer in die Genossenschaftsanlage eingeleitet.
Nachdem von dem vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als zuständige Baubehörde I. Instanz beigezogenen bautechnischen Sachverständigen ein für das Bauvorhaben positives Gutachten erstattet worden war und mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.02.2023 die Anrainer der Baugrundstücke über eben dieses Bauvorhaben gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 informiert worden waren, wurde die Baubehörde mit Schreiben des Obmannes der Trink- und Abwassergenossenschaft *** vom 24.02.2023 davon in Kenntnis gesetzt, dass seitens der Genossenschaft keine Zustimmung zur Versorgung der bauverfahrensgegenständlichen Häuser mit Trink- und Nutzwasser aus den Anlagen der Trinkwassergenossenschaft *** und ebenso keine Zustimmung zur Einleitung häuslicher Abwässer aus diesen Häusern in die Kanalisation der Abwassergenossenschaft *** erteilt werde, zumal laut den Satzungen zuerst eine aufrechte Mitgliedschaft bei den Genossenschaften bestehen müsse und die geforderten Anschlussgebühren an die Genossenschaften bezahlt sein müssten, was derzeit beim Beschwerdeführer als Bauwerber nicht der Fall sei.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03.04.2023 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass laut § 45 NÖ BO 2014 eine Versorgung mit Trinkwasser und eine Entsorgung von Schmutzwässern vor der Ausstellung der baubehördlichen Bewilligung gewährleistet sein müsse und nach den Statuten der Trink- und Abwassergenossenschaft *** um eine Beitrittserklärung angesucht und vor Baubeginn zur Gänze bezahlt werden müsste.
Mit weiterem Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aus eben diesen nochmals dargelegten Gründen für die weitere Bearbeitung des Bauvorhabens die schriftliche Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der Trink- und Abwassergenossenschaft *** unter Hinweis auf § 45 NÖ BO 2014 benötigt werde und für das Einlangen der Unterlagen der 30.05.2023 vorgemerkt werde.
Mit Schreiben vom 28.04.2023 führte der Beschwerdeführer Kritik an der Verfahrensweise und Verfahrensdauer des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, verwies auf eine beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachte Säunmisbeschwerde und verwies weiters auf eine schon am 20.05.2022 erteilte Zusage der Genossenschaft. Weitere Urkunden wurden vom Beschwerdeführer mit diesem Schreiben nicht vorgelegt.
Nachdem seitens des Beschwerdeführers am 01.09.2023 ein Devolutionsantrag beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** eingebracht wurde, richtete der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ein mit 08.09.2023 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer, mit dem wortgleich zunächst dem Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.04.2023 darauf verwiesen wurde, dass die schriftliche Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der Trink- und Abwassergenossenschaft *** benötigt werde und für das Einlangen der Unterlagen der 20.10.2023 vorgemerkt werde, ansonsten das Bauansuchen des Beschwerdeführers zurückgewiesen werde.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.09.2023 verwies er auf sein Schreiben vom 28.04.2023; auch mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer keine weiteren Urkunden vor.
Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.02.2024, GZ. ***, wurde das Bauvorhaben ***, nämlich die Errichtung von jeweils vier Wohneinheiten auf den vier Bauplätzen *** (Block A), *** (Block B), *** (Block C) und *** (Block D) wegen fruchtlosen Verbesserungsauftrages unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 45 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 zurückgewiesen.
Der Sachverhalt steht im Einklang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde und ist daher insgesamt völlig unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes, insbesondere aus dem verfahrenseinleitenden Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 13.12.2022 samt dessen Beilagen, aus der Niederschrift des bautechnischen Sachverständigen vom 25.01.2023, aus dem Schreiben der Trink- und Abwassergenossenschaft *** vom 24.02.2023, aus den angeführten Schreiben des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** und des Beschwerdeführers sowie aus dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.02.2024.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
§ 18 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
1. Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:
a) Zustimmung des Grundeigentümers oder
b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002,
BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 81/2020, handelt, oder
c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.
2. Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes (§ 11 Abs. 3), sofern erforderlich.
a) ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, in Fällen des § 23 Abs. 8 letzter Satz vierfach;
b) eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
c) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930
in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan;
d) zusätzlich, wenn das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) herzustellen ist (§ 12a), eine Darstellung des Bezugsniveaus;
e) abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z 6 je 3-fach ein Lageplan, Schnitte und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des Bezugsniveaus gemäß § 4 Z 11a und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).
4. Energieausweis dreifach, sofern erforderlich.
5. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3).
6. Bei der Aufstellung oder Abänderung mittelgroßer Feuerungsanlagen (§ 14 Z 4 lit. c und f) insbesondere folgende Angaben:
über die Brennstoffwärmeleistung,
über die Art (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage),
über die Art und den jeweiligen Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2193 (§ 69 Abs. 1 Z 10) (feste Biomasse und andere feste Brennstoffe, Gasöl und andere flüssige Brennstoffe, Erdgas und andere gasförmige Brennstoffe),
über den Wirtschaftszweig der mittelgroßen Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code),
über die voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und durchschnittliche Betriebslast,
wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß Artikel 6 Abs. 3 oder Artikel 6 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2015/2193 Gebrauch gemacht wird, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als der in jenen Absätzen genannten Stunden (jeweils 500 Stunden) in Betrieb sein wird,
den Namen und Geschäftssitz des Betreibers und den Standort der Anlage mit Anschrift.“
§ 19 Abs. 1, 2 und 3 NÖ BO 2014:
„(1) Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind
a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)
Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,
im Bauland bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die lagerichtige Darstellung der Grenzen (Abs. 1a) des Baugrundstücks und deren aktuelle Kennzeichnung in der Natur,
bei einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,
Grundstücksnummern,
Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- und unterirdischen Bauwerken auf diesen,
Widmungsart,
festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,
das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden,
bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,
die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,
Darstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,
b) bei Neu- und Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,
c) geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,
d) soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;
2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes, die Fluchtwege und sofern erforderlich die Lage von Zugangspunkten und Netzabschlusspunkten für die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (§ 4 Z 12a und § 43a);
3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit Darstellung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;
5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;
6. die Ansicht der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Einfriedung.
Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z 2 bis 6 ist im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.
Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind
-im Lageplan
-in den Grundrissen und Schnitten farblich verschieden darzustellen.
(…)
(2) Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:
1. die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt wurde;
2. die Grundrissfläche, die bebaute Fläche und sofern maßgeblich die Geschoßflächenzahl;
3. die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;
3a. die Gebäudeklasse und die Sicherheitskategorie;
4. die Bauausführung, insbesondere der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz;
5. der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes;
6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach § 20 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, vorliegt oder erfolgen wird (z. B. durch ein Betriebskonzept);
7. bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (§ 48);
8. bei Bauvorhaben in den Baulandwidmungsarten Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet und Verkehrsbeschränktes Industriegebiet die Höchstzahl der Fahrten pro Hektar und Tag;
(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:
Detailpläne,
statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen,
einen Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundstücks,
eine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel,
eine Angabe über die Höhe des 100-jährlichen Hochwassers,
eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,
eine brandschutztechnische Beschreibung,
ein Brandschutzkonzept,
eine Fluchtzeitberechnung,
Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54),
eine Wärmebedarfsrechnung,
einen Stellplan für Kraftfahrzeuge,
Elektroinstallationspläne,
Sitzpläne,
einen Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes.“
§ 20 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
§ 45 Abs. 1 bis 5 NÖ BO 2014:
„(1) Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muss die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein.
Bei Wohngebäuden, die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, müssen Wasserentnahmestellen in jeder Wohnung und in Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen auch allgemein zugänglich (z. B. im Keller oder Erdgeschoß) eingerichtet werden.
(2) Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.
Eine Anschlussmöglichkeit ist dann gegeben, wenn ein Kanalstrang in der öffentlichen Verkehrsfläche, die der Erschließung des Grundstückes dient, verlegt ist oder ein vergleichbarer Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal zur Verfügung steht.
Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.
(3) Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und
1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und
2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage
den Regeln der Technik entspricht und
zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und
3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.
Die Entscheidung der Gemeinde nach Z 1 ist nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben.
Innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat der Liegenschaftseigentümer einen Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung bei der Baubehörde einzubringen. Diesem Antrag sind der Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage und wenn diese schon betrieben wird, ein Befund über deren Reinigungsleistung, erstellt von einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle, Sachverständiger), anzuschließen.
Wird die Ausnahme genehmigt, hat der Liegenschaftseigentümer, beginnend mit der Inbetriebnahme seiner Kläranlage bzw. der Rechtskraft der Ausnahmegenehmigung, in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert einen Befund über die aktuelle Reinigungsleistung der Baubehörde vorzulegen. Ist die Reinigungsleistung nicht mehr jener der Kläranlage der öffentlichen Kanalisation gleichwertig, ist die Ausnahmegenehmigung aufzuheben.
(4) Von der Anschlussverpflichtung sind auf Antrag des Liegenschaftseigentümers weiters ausgenommen:
1. landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft (§ 3 Z 13 des NÖ Bodenschutzgesetzes, LGBl. 6160), die die darauf anfallenden Schmutzwässer gemeinsam mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten, Silos für Nasssilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in den öffentlichen Kanalanlagen eingebracht werden dürfen, entsorgen und
2. Liegenschaften, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt.
Die Entsorgung der Schmutzwässer muss unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 des NÖ Bodenschutzgesetzes bereits vor der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses erfolgen, die Schmutzwässer der betroffenen Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss).
Für das Verfahren betreffend die Kundmachung und Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.
Der Antrag muss unter Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung entsprechend den Bestimmungen des § 10 des NÖ Bodenschutzgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist eingebracht werden.
Die Einstellung der Güllewirtschaft bzw. der Entsorgung der Schmutzwässer über einen Betrieb mit Güllewirtschaft ist vom Liegenschaftseigentümer der Baubehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Güllewirtschaft eingestellt, hat die Baubehörde die Ausnahmegenehmigung aufzuheben.
(5) Ist der Anschluss an einen öffentlichen Kanal nicht möglich, sind die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine Kläranlage, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, abzuleiten.
Jauche, Gülle und sonstige Schmutzwässer aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Nasssilage sowie andere Schmutzwässer, die nicht in den öffentlichen Kanal eingebracht werden dürfen, sind in Sammelgruben einzuleiten.
Ist die Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den genannten landwirtschaftlichen Schmutzwässern auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig, ist keine Senkgrube zu errichten, wenn die häuslichen Abwässer direkt in die Sammelgrube für landwirtschaftliche Schmutzwässer eingeleitet werden.“
§ 13 Abs. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne des § 27 VwGVG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Liegt der angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (z.B. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/15/0035). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher im Falle einer zurückweisenden Entscheidung lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war; dies alleine bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dem Verwaltungsgericht ist es keinesfalls möglich, eine Entscheidung in der Sache, sohin über das verfahrenseinleitende Bauansuchen, unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059).
Erweist sich ein Bauansuchen gemäß § 14 NÖ BO 2014 im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen gemäß den §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 als mangelhaft, ist die Baubehörde zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, wobei das Bauansuchen nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten, angemessenen Frist zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen wäre. Nur dann, wenn die belangte Behörde im Rahmen der Vorprüfung nach § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu dem Ergebnis gelangt, dass das beantragte Projekt, wie in den (vollständigen) Einreichunterlagen dargestellt, nicht bewilligungsfähig ist, hätte sie dem Bauwerber eine Abänderung des Projektes im Sinne des § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 unter Setzung einer hierfür angemessenen Frist aufzutragen.
Ein Vorgehen nach § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 kommt sohin erst dann in Betracht, wenn eine inhaltliche Beurteilung des Projektes möglich ist und diese negativ ausfällt. Vor einer inhaltlichen Prüfung eines Bauvorhabens ist daher von Amts wegen vorweg zu prüfen, ob dem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung jene Beilagen angeschlossen sind, die nach § 18 NÖ BO 2014 erforderlich sind, und ob diese Beilagen den Anforderungen nach § 19 NÖ BO 2014 entsprechen. Werden diesbezügliche Mängel festgestellt, hat die Behörde dem Einschreiter einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung dieser Mängel zu erteilen (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 § 20 NÖ BO 2014 Anm. 2 (344f) zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht nur Formmängel, sondern auch inhaltliche Mängel eines Anbringens. So weist ein Anbringen einen Mangel auf, wenn es von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG hinsichtlich eines vollständigen, fehlerfreien Anbringens abweicht (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachentscheidung – Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032, u.a.).
Von Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind aber auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (vgl. VwGH 29.04.2005, 2005/05/0100, u.a.), sei es, dass dieses wegen des Inhaltes des darin vorgetragenen Begehrens oder der Unbegründetheit (z.B. wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projektes oder der Unbegründetheit einer Berufung) abzuweisen ist. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde durch § 13 Abs. 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. u.a. VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht der „eigentliche Zweck“ der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies noch dahingehend präzisiert, dass § 13 Abs. 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. u.a. VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass von der aufgrund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 01.09.2023 zuständigen Baubehörde, dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***, das Bauansuchen mit der Begründung zurückgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer als Bauwerber nicht einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nachgekommen worden sei. Der Verbesserungsauftrag der Baubehörde richtet sich darauf, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, eine Vereinbarung mit der Trink- und Abwassergenossenschaft *** vorzulegen und damit den Nachweis der Trinkwasserversorgung und der Schmutzwasserentsorgung für das projektierte Bauvorhaben vorzulegen.
Aus den oben zitierten Bestimmungen des § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 ergibt sich, welche Unterlagen vom Bauwerber einem Bauansuchen anzuschließen sind, und aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 ergibt sich, welche Angaben ein Bauplan und eine Baubeschreibung zu enthalten haben. Richtig ist nun, dass sich aus der Bestimmung des § 45 NÖ BO 2014 ergibt, dass jedes Bauvorhaben über eine gesicherte Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung zu verfügen hat, die auch demzufolge im Projekt entsprechend darzustellen ist. Das ändert aber nichts daran, dass eben diese Nachweise weder in den gesetzlichen Bestimmungen des § 18 und 19 NÖ BO 2014 zu finden noch daraus herauszulesen sind.
Von der Regelung des § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 werden die Antragsbeilagen zum Bauansuchen nach den §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 – wie bereits dargelegt – nicht erfasst, für welche die Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen hat. § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 sieht von Gesetzes wegen die Abweisung des Antrages vor, wenn die Baubehörde eines der im § 20 Abs. 1 NÖ BO 1996 angeführten Hindernisse feststellt. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies unter Fristsetzung zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen dem Bauwerber mitzuteilen und ist nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag (das Bauansuchen) abzuweisen.
Sofern die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens annimmt, so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid inhaltlich rechtswidrig, unabhängig davon, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete Verbesserung vornimmt oder diese gar nicht versucht oder ausdrücklich verweigert hat (vgl. VwGH 04.04.2002, 2000/06/0143; VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; VwGH 23.03.2006, 2005/07/0022). Ferner verletzt eine solche Entscheidung die Partei in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfSlg. 8775/1980, u.a.).
Wie bereits festgehalten, ist als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sohin insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206, mwH). Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung eines solchen Gebrechens dient aber nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen (vgl. VwGH 31.01.2012, 2009/05/0044; VwGH 01.04.2008, 2007/06/0281, mwH).
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt, was etwa bedeutet, dass ein Verbesserungsauftrag, mit dem Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens gefordert werden, nur dann rechtmäßig ist, wenn diese Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (bzw. den darauf gestützten Verordnungen) erforderlich sind (vgl. VwGH 31.01.2012, 2009/05/0109; VwGH 04.04.2002, 2000/06/0143; vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband, 2004, § 13, Rz 25 ff, insbesondere Rz 30, sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass von der belangten Behörde bei Einnehmen ihres Rechtsstandpunktes, wonach kein entsprechender Nachweis zur Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung erbracht worden wäre, kein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen war, sondern allenfalls im Sinne des § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 vorzugehen gewesen wäre.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich sohin die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Bauansuchens als rechtswidrig, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 und 4 VwGVG unterbleiben, zumal bereist aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und weiters die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist auch, soweit er von rechtlicher Relevanz ist, völlig unstrittig.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreiche zitierte Rechtsprechung verwiesen (vgl. z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH, 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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