projekte
LVwG-AV-235/001-2024•LVwG N LVwG-AV-235/001-2024
LVwG-AV-235/001-2024Landesverwaltungsgericht17.04.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Flächenwidmung; Kleingarten; Hütte; anzuwendende Rechtslage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 04. Jänner 2024, GZ. ***, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 19. Mai 2023, GZ. ***, betreffend Abweisung des Ansuchens um Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für alle bewilligungspflichtigen Gebäude und Bauwerke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), abgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 04.01.2024 mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Der Berufung vom 01.06.2023 wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 19.05.2023 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „für alle bewilligungspflichtigen Gebäude und Bauwerke“ durch die Wortfolge „für eine Kleingartenhütte“ ersetzt wird.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Bauansuchen vom 25.04.2016, beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingelangt am 26.04.2016, beantragte der Beschwerdeführer als Bauwerber die Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für „alle bewilligungspflichtigen verfahrensgegenständlichen Gebäude und Bauwerke“ auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***. Nach behördlichem Verbesserungsauftrag legte der Beschwerdeführer dazu am 29.03.2019 einen Einreichplan vor.
Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 19.05.2023, GZ. ***, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung „für alle bewilligungspflichtigen Gebäude und Bauwerke“ auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** vom 25.04.2016 abgewiesen.
Begründend führte dazu der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass sich die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Brunnenschutzgebiet befinde, weshalb parallel zu einer etwaigen Baubewilligung bzw. sogar vordringlich ein wasserrechtlicher Konsens zu erwirken gewesen wäre. Aus diesem Grund sei das gegenständliche baurechtliche Verfahren gemäß dem Antrag der Beschwerdeführer vom 13.07.2017 bis zur Klärung der wasserrechtlichen Belange ausgesetzt worden. Erst nach Vorliegen der seitens des Amtes der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 20.09.2018 erteilten wasserrechtlichen Ausnahmebewilligung habe das gegenständliche Baubewilligungsverfahren fortgesetzt werden können.
Die verfahrensgegenständlichen Bauwerke seien in der Fassung des NÖ Raumordnungsgesetzes vor der Novelle 2017/65 baurechtlich voraussichtlich noch bewilligungsfähig gewesen; dem sei jedoch aufgrund der besagten Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes nicht mehr so. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ ROG stelle nunmehr auf Kleingartenanlagen ab, die es im gegenständlichen Fall nicht gebe. Der Landesgesetzgeber habe bewusst eben die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ ROG novelliert und dazu auch keine Übergangsbestimmungen vorgesehen, sodass die nunmehr geltende Bestimmung auch für das bereits seit 2016 anhängige Verfahren gelte. Danach bestehe nun rechtlich keine Möglichkeit mehr, für Baulichkeiten auf Flächen mit der Widmung „Grünland–Kleingärten“ eine Baubewilligung zu erteilen, wenn diese Baulichkeiten nicht Teil einer Kleingartenanlage seien. Diesfalls liege ein unüberbrückbarer Widerspruch zum NÖ Raumordnungsgesetz 2014 vor.
Eben dies sei gegenständlich der Fall, sodass die Baubehörde gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 das Bauansuchen abzuweisen gehabt hätte. Aufgrund des aussichtslosen Ansuchens sei auch kein Mängelbehebungsauftrag erforderlich gewesen.
In der fristgerecht gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 01.06.2023 erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer, seiner Berufung stattzugeben und die beantragte baubehördliche Bewilligung zu erteilen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sich sicher sei, dass auch schon früher im Gesetz gestanden sei, dass Wege, Gemeinschaftsanlagen und Löschwasserbedarf in einer Kleingartenanlage notwendig seien. Er frage sich daher, wie eine Bewilligung der nur ein wenig früher eingereichten Hütten möglich gewesen wäre. Scheinbar hätten die Eigentumsverhältnisse eine wichtige Rolle gespielt. Weiters frage er sich, ob die Aussetzung des Verfahrens im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt notwendig gewesen wäre. Durch diese fragwürdigen Verzögerungen wären dem Beschwerdeführer Kosten von mehr als 500,-- Euro für die Erstellung des Einreichplanes entstanden, zu dem er aufgefordert worden wäre.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 04.01.2024, GZ. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Begründend führte dazu der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides, der Berufung und der von der Baubehörde I. Instanz und der Berufungsbehörde eingeholten Stellungnahmen des Amtes der NÖ Landesregierung zusammengefasst aus, dass gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 das Baubewilligungsprojekt anhand der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung der NÖ Bauordnung zu beurteilen sei. Richtig sei, dass das NÖ Raumordnungsgesetz keine Übergangsbestimmung in diesem Sinne enthalte, sich aus der Judikatur allerdings ergebe, dass auch Änderungen des Flächenwidmungsplanes für ein anhängiges Baubewilligungsverfahren ohne Relevanz seien. Es sei deshalb im Rahmen einer Gesetzesauslegung zu klären, inwieweit durch §§ 70 Abs. 1, 10 und 16 NÖ BO 2014 nicht sämtliche raumordnungsrechtliche Bestimmungen zu erfassen seien. Diesbezüglich habe eben die Berufungsbehörde eine weitere Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung eingeholt, welche klar zum Ergebnis komme, dass eben seitens des Landesgesetzgebers bewusst von einer Übergangsregelung im NÖ Raumordnungsgesetz Abstand genommen worden wäre und die NÖ Bauordnung 2014 sowie das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 voneinander unabhängige Regelungsbereiche darstellen würden, sodass eine Übergangsbestimmung der Bauordnung keine Auswirkung auf die Anwendung des NÖ Raumordnungsgesetzes haben könne. Es sei deshalb richtig, das NÖ Raumordnungsgesetz in der geltenden Fassung anzuwenden. Daraus ergebe sich, dass die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten nicht bewilligbar seien, zumal einer Baubewilligung die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 7 NÖ ROG entgegen stehe.
Soweit der Beschwerdeführer meine, dass die Aussetzung nicht notwendig gewesen wäre, hätte er sich dagegen zur Wehr setzen müssen. Eine Gesetzesänderung sei auch für die Behörde nicht vorhersehbar und seien von der Behörde die geltenden Gesetze anzuwenden.
Nicht zuletzt bestehe auch kein Raum für eine Projektänderungsmöglichkeit gemäß § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996, zumal auch durch Umplanung eben wegen des Nichtbestehens einer Kleingartenanlage den Anforderungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes und des NÖ Kleingartengesetzes nicht Rechnung getragen werden könnte und somit ein unüberwindbares Hindernis vorliege.
In seiner wiederrum fristgerecht gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen und als „Berufung“ bezeichneten Beschwerde mit E-Mail vom 12.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde Folge zu geben und die beantragte Baubewilligung zu erteilen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zunächst wortgleich zu seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid aus, dass er sich sicher sei, dass auch schon früher im Gesetz gestanden sei, dass Wege, Gemeinschaftsanlagen und Löschwasserbedarf in einer Kleingartenanlage notwendig seien. Er frage sich daher, wie eine Bewilligung der nur ein wenig früher eingereichten Hütten möglich gewesen wäre. Scheinbar hätten die Eigentumsverhältnisse eine wichtige Rolle gespielt. Weiters frage er sich, ob die Aussetzung des Verfahrens im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt notwendig gewesen wäre. Durch diese fragwürdigen Verzögerungen wären dem Beschwerdeführer Kosten von mehr als 500,-- Euro für die Erstellung des Einreichplanes entstanden, zu dem er aufgefordert worden wäre.
Weiters bitte er die Behörde, diesen Fall mit Vernunft zu betrachten. Die Hütte stehe seit ca. 60 Jahren unverändert auf diesem Grundstück und gebe es keine widmungsfremde Nutzung, da sie nur zum Abstellen von Werkzeug und geernteten Marillen diene. Die Hütte habe auch noch niemandem Schaden zugefügt und nicht Umwelt und Erdreich geschädigt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 21.02.2024 legte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter anderem die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem zugrundeliegenden Bauakt zur GZ. *** des Magistrates der Stadt Krems an der Donau bzw. *** des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Bauakt sowie in das offene Grundbuch.
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***. Dieses Grundstück weist die gültige Flächenwidmung „Grünland-Kleingarten“ auf.
Auf eben diesem Grundstück ist unter anderem eine an allen 4 Seiten geschlossene Kleingartenhütte im Ausmaß von ca. 2,5 x 3,8 m und einer Firsthöhe von ca. 2,5 m errichtet, dies etwa seit 60 Jahren.
Für diese Kleingartenhütte besteht keine rechtsgültige baubehördliche Bewilligung. Eben aus diesem Grund wurde seitens des Magistrates der Stadt Krems an der Donau als zuständige Baubehörde auch im Jahre 2016 ein baupolizeiliches Abbruchverfahren eingeleitet und der baupolizeiliche Abbruch gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 angeordnet, dem der Beschwerdeführer bislang nicht nachgekommen ist.
Vielmehr stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2016 ein Bauansuchen an den Magistrat der Stadt Krems an der Donau als zuständige Baubehörde I. Instanz zur Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für alle bewilligungspflichtigen Gebäude und Bauwerke auf diesem Grundstück. Über Aufforderung der Baubehörde wurde dieses Bauansuchen vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.03.2019 dadurch verbessert und konkretisiert, dass er einen Einreichplan für eben diese Kleingartenhütte vorlegte.
Zumal sich unter anderem dieses Grundstück in einem Brunnenschutzgebiet befindet, wurde seitens der Baubehörde das Bauverfahren zur Klärung wasserrechtlicher Fragen ausgesetzt. Mit Schreiben vom 01.08.2017 beantragte zudem der Beschwerdeführer beim Amt der NÖ Landesregierung gemäß § 34 Wasserrechtsgesetz eine Ausnahmegenehmigung in Bezug auf eben diese Kleingartenhütte. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20.09.2018 zur GZ. *** wurden unter anderem Bauführungen jeder Art in diesem Schutzgebiet verboten, wobei von diesem Verbot bereits errichtete Bauten und Anlagen der Kleingartensiedlung ausgenommen wurden.
Eben dieses Gebiet stellt keine Kleingartenanlage im Sinne des § 2 Z 2 NÖ Kleingartengesetz dar und ist das Grundstück des Beschwerdeführers demnach auch nicht Teil einer Kleingartenanlage. Insbesondere ist keine für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage gegeben.
Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes sowie aus dem offenen Grundbuch.
Im Konkreten ergeben sich sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf das Grundstück des Beschwerdeführers, die Eigentumsverhältnisse, die Widmung und die Bebauung aus dem offenen Grundbuch, aus dem vorliegenden Lageplan und aus dem vorliegenden Auszug aus dem Flächenwidmungsplan.
Sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf den bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus den Bezug habenden Unterlagen des Bauaktes, hier insbesondere aus dem Bauansuchen des Beschwerdeführers samt dem Verbesserungsschreiben, der Niederschrift vom 06.09.2016, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 01.08.2017, dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20.09.2018 und der diesbezüglich unangefochtenen Begründung der erst- und zweitinstanzlichen Bescheide.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
§ 4 Z 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
(…)
(…)“
§ 14 Z 1 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
(…)“
§ 20 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
§ 70 Abs. 1, 10 und 16 NÖ BO 2014:
„(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.
(…)
(10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(…)
(16) Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, (Abs. 14) anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
§ 20 Abs. 1 und 2 Z 7 NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014):
„(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
(…)
7. Kleingärten: Flächen für Kleingartenanlagen gemäß dem § 2 Z 2 des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210.
(…)“
§ 55 NÖ ROG 2014:
„(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, außer Kraft.
(2) Verordnungen können vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, treten aber frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
(3) § 16 Abs. 3a und 5, § 19 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und § 53 Abs. 7 und 14 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2017 treten am 1. Mai 2017 in Kraft.
(4) § 16 Abs. 1 Z 3, 4, 10 und 11, § 18 Abs. 7, § 53 Abs. 8 Z 1 und 2 jeweils in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020 treten mit 1. März 2021 in Kraft. § 13 Abs. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
§ 1 Abs. 1 NÖ Kleingartengesetz:
„(1) Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten.“
§ 2 Z 1 und 2 NÖ Kleingartengesetz:
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)“
§ 3 NÖ Kleingartengesetz:
„Kleingartenanlagen dürfen nur auf Flächen errichtet werden, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungsart Grünland-Kleingärten (Gkg) festgelegt ist. Diese Festlegung setzt einen regionalen Bedarf voraus.“
§ 4 NÖ Kleingartengesetz:
„(1) Kleingartenanlagen müssen entweder unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder eine dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen entsprechende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche besitzen. Diese Verbindung muß mindestens 4 m breit, ausreichend befestigt und befahrbar sein.
(2) Die einzelnen Kleingärten innerhalb einer Kleingartenanlage müssen über mindestens 3 m breite Hauptwege oder mindestens 2 m breite Nebenwege erreichbar sein. Die Nebenwege dürfen nicht länger als 80 m sein. Die Hauptwege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie für Einsatzfahrzeuge befahrbar sind und eine ordnungsgemäße Brandbekämpfung in allen Teilen der Kleingartenanlage möglich ist. Die Haupt- und Nebenwege müssen keine öffentlichen Verkehrsflächen sein.
(3) Kleingartenanlagen müssen über eine auch für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage verfügen. Die einwandfreie Ableitung der Abwässer und die ordnungsgemäße Behandlung des Abfalls muß gewährleistet werden.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass vom Beschwerdeführer ein Bauansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zunächst für alle bewilligungspflichtigen Gebäude und Bauwerke auf seinem Grundstück gestellt wurde, wobei dieses Bauansuchen durch den von ihm nachträglich vorgelegten Einreichplan insofern modifiziert und konkretisiert wurde, als sich das Bauansuchen ausdrücklich und unzweifelhaft (nur) auf die bestehende Kleingartenhütte bezieht.
Unstrittig ist und ergibt sich auch aus dem festgestellten Sachverhalt betreffend die Ausgestaltung dieser Hütte, dass es sich bei diesem Objekt um ein solches handelt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist bzw. es sich zudem um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden handelt, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Es liegt somit ein Gebäude vor, bezüglich dessen die baubehördliche Bewilligung für den Neubau beantragt wurde. Eine baubehördliche Bewilligungspflicht nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 ist somit gegeben. Zumal zudem das Bauansuchen aus dem Jahre 2016 stammt, unterliegt das Bauverfahren dem Prüfungsmaßstab der NÖ Bauordnung 2014, die gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 am 01.02.2015 in Kraft getreten ist, unabhängig davon, wann das Gebäude tatsächlich errichtet wurde.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass das Baugrundstück die gültige Flächenwidmung „Grünland-Kleingarten“ aufweist. Bezüglich Kleingärten erging seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 26.04.2017 zur GZ. Ro 2014/05/0046 eine richtungsweisende Entscheidung dahingehend, dass es zulässig ist, auf einer als Kleingarten gewidmeten Fläche außerhalb einer Kleingartenanlage Gebäude zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 erfüllt sind.
Diesem Erkenntnis lag zugrunde, dass damals die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ ROG derart lautete, dass als Kleingärten „Flächen entsprechend dem § 2 des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210“ gegolten haben. Mit der Novelle LGBl. 2017/65, in Geltung getreten am 22.08.2017, wurde eben diese Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ ROG 2014 derart geändert (und ist diese so auch nach wie vor in Geltung), dass als Kleingärten „Flächen für Kleingartenanlagen gemäß dem § 2 Z 2 des NÖ Kleingartengesetzes, LBGl. 8210“ gelten. Demnach sind Kleingartenanlagenverbände von mindestens zehn aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 2.500 m² mit den dazugehörigen Wegen und sonstigen Gemeinschaftsanlagen, wobei unter anderem gemäß § 4 Abs. 3 NÖ Kleingartengesetz, Kleingartenanlagen über eine auch für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage verfügen müssen.
Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eine Kleingartenanlage in diesem Sinne gegenständlich nicht vorliegt, die - dies auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten – mangels einer ausreichenden Wasserversorgungsanlage auch nicht vorliegen kann.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks entgegensteht. Eben diese Prüfung wurde von der Baubehörde I. Instanz gegenständlich auch vorgenommen und gelangte diese zum Ergebnis, dass gegenständlich ein Widerspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan vorliegt, zumal eben insbesondere unstrittig die Widmung „Grünland-Kleingarten“ vorliegt, jedoch nicht eine Kleingartenanlage im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 7 NÖ ROG. Das bedeutet allerdings auch, dass aber eben nicht nur dem Bauansuchen die gültige Flächenwidmung entgegensteht, sondern auch eine Kleingartenanlage gegenständlich nicht denkbar ist und somit auch ein Widerspruch der bestehenden Flächenwidmung zur Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung besteht. Demzufolge wurde seitens der Baubehörde erster Instanz auf Basis der geltenden Rechtslage zu Recht das Bauansuchen des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 abgewiesen.
Soweit sich nun aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers herauslesen lässt, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Bauansuchens noch die alte – oben angesprochene Rechtslage – in Bezug auf § 20 Abs. 2 Z 7 NÖ ROG 2014 gegolten habe, ist dies grundsätzlich richtig. Vom Beschwerdeführer wird allerdings übersehen, dass das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 keine Übergangsbestimmungen – wie etwa die NÖ Bauordnung 2014 in deren § 70 – aufweist, was zur Folge hat, dass von den entscheidenden Behörden und auch vom erkennenden Gericht die jeweils geltende Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden ist. Es bedarf diesbezüglich auch nicht der umfassenden Überlegungen laut Begründung des angefochtenen Bescheides der Berufungsbehörde, eine Auslegung des Gesetzes im Zusammenhang mit § 70 NÖ BO 2014 anzustellen, da gegenständlich eben die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z. 7 NÖ ROG 2014 schlagend ist und Übergangsbestimmungen eines anderen (Landes-)Gesetzes, so konkret der NÖ BO 2014, keine Relevanz für das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 haben und auch nicht haben können.
Ob die Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens erforderlich war, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen und wurde zudem – wie die Berufungsbehörde auch richtig ausführt – vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Dass zudem die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kleingartenanlage auch bereits 2016 die gleichen waren, ist ebenso richtig; dabei wird allerdings vom Beschwerdeführer übersehen, dass sich eben nicht die Bestimmung des § 4 NÖ Kleingartengesetz geändert hat, sondern jene des § 20 Abs. 2 Z 7 NÖ ROG 2014 im Jahre 2017 novelliert wurde.
Soweit schließlich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die „Vernunft“ der Behörden appelliert und auf das jahrzehntelange Bestehen der Hütte ohne Schädigung eines anderen und/oder der Umwelt, ist dies kein Maßstab zur Beurteilung der baubehördlichen Bewilligungsfähigkeit des Gebäudes.
Der angefochtene Bescheid ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und konnte somit der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist auch völlig unstrittig und wurde zudem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (vgl. z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH, 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.