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LVwG-AV-800/001-2021•LVwG N LVwG-AV-800/001-2021
LVwG-AV-800/001-2021Landesverwaltungsgericht15.04.2024
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Witwenversorgung; Befristung; anspruchsbegründender Umstand;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 14. Oktober 2020, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16. Dezember 2020, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, geboren am ***, beantragte mit Schreiben vom 11. August 2020 bei der Ärztekammer für Niederösterreich die Gewährung der Witwenversorgung infolge Ablebens ihres Ehemannes, C, geboren am ***, verstorben am ***. Die Ehe war am 15. Juni 2012 geschlossen worden und es war der Verstorbene seit dem Jahr 2006 Empfänger einer Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds.
1.2. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 14. Oktober 2020, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass die Witwenversorgung befristet von 1. August 2020 bis 31. Juli 2023, 14 Mal jährlich, gewährt werde und 1. eine Grundrente in der Höhe von monatlich 883,72 Euro brutto und 2. eine Zusatzleistung in der Höhe von monatlich 569,09 Euro brutto umfasse. Als Rechtsgrundlage wurde § 33 Satzung WFF genannt.
Begründend wurde wörtlich Folgendes ausgeführt:
„Mit vorliegendem Antrag wurde die Gewährung der Witwenversorgung beantragt.
Sie lebten zum Zeitpunkt des Ablebens des Empfängers einer Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich C, geboren am ***, am *** mit diesem in aufrechter Ehe. Die Eheschließung zwischen Ihnen und C erfolgte am 15.06.2012. C war zum Zeitpunkt der Eheschließung 74 Jahre alt. Die Ehe zwischen Ihnen und C dauerte somit acht Jahre und ein Monat.
Wird die Ehe nach Vollendung des 65. Lebensjahres des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen, muss diese zum Zeitpunkt des Todes drei Jahre bestanden haben, da sonst gemäß § 33 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds die Witwenversorgung nicht gewährt wird.
Da C am Tag der Eheschließung am 15.06.2012 74 Jahre alt wurde und die Ehe für mehr als drei Jahre bestanden hat, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Witwenversorgung.
Das Ausmaß der Witwenversorgung beträgt gemäß § 35 der Satzung des Wohlfahrtsfonds 60 % der Alters- oder Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat. Die monatliche Grundrente des Verstorbenen hat zum Zeitpunkt seines Ablebens € 1.472,87 betragen.
Die monatliche Zusatzleistung des Verstorbenen hat zum Zeitpunktseines Ablebens € 948,49 betragen.
Die Witwenversorgung wird durch Multiplikation der monatlichen Grundrente und der monatlichen Zusatzleistung mit jeweils 60% ermittelt.
War das verstorbene WFF-Mitglied bereits Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und hat der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes das 35. Lebensjahr bereits vollendet, wird gemäß § 33 Abs. 2a lit. b Z. 3 Satzung WFF die Witwenversorgung für die Dauer von 36 Monaten ausbezahlt, wenn bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren die Ehedauer 10 Jahre unterschreitet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Tod des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit nachgewiesen wird, aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder im Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.
Der Verwaltungsausschuss hat festgestellt, dass C seit dem 01.04.2006 Bezieher einer Versorgungsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds war und zum Zeitpunkt seines Todes das 82. Lebensjahr vollendet hat. Aufgrund seines Geburtstages am *** und Ihres Geburtstages am *** ergibt sich ein Altersunterschied von über 27 Jahren. Die Ehe zwischen Ihnen und C wurde am 15.06.2012 geschlossen und dauerte somit über acht Jahre.
Da der Tod aufgrund Unfall oder Berufskrankheit nicht nachgewiesen wurde und aus dieser Ehe weder ein Kind hervorgegangen ist noch durch diese ein Kind legitimiert wurde oder ein Kind des Verstorbenen dem Haushalt der Witwe angehört, besteht nur ein befristeter Leistungsanspruch.
Da in Ihrem Vorbringen auch kein Härtefall im Sinne des § 33 Abs. 2b Satzung WFF erkannt wurde, wurde die Witwenversorgung gern. § 33 Abs. 2a lit. b Z. 3 Satzung WFF für die Dauer von 36 Monaten gewährt.“
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2020 zugestellt.
1.3. Dagegen wurde fristgerecht am 9. November 2020 eine rechtsanwaltliche Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin habe mit dem Verstorbenen ab 1996 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt und es seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine unbefristete Witwenversorgung im Jahr 2015 erfüllt worden. Sie habe auf die unbefristete Versorgung vertrauen dürfen. Die neuen Regelungen seien erst im Jahr 2019 ohne angemessene Übergangsfristen eingeführt worden und es sei § 33 Abs. 2a Satzung WFF widersprüchlich, unklar und rechtswidrig. Es liege auch eine Ungleichbehandlung auf Grund von § 34 Satzung WFF zur Witwenversorgung bei nichtiger Ehe vor. Der Beschwerdeführerin sei eine unbefristete Witwenversorgung zuzuerkennen. Angeregt wurde ein Normenprüfungsverfahren an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (Gesetzeswidrigkeit des § 33 Abs. 2a Satzung WFF).
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 16. Dezember 2020, Zl. ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die zentrale Begründung lautet wörtlich wie folgt:
„Dauer der Versorgungsleistung
Der verstorbene C war seit 01.04.2006 Empfänger einer Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds. Die Beschwerdeführerin war mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens für die Dauer von acht Jahren, einem Monat und zwölf Tagen verheiratet. Das bedeutet, dass die Ehe weniger als zehn Jahre gedauert hat. Der Altersunterschied zwischen dem Verstorbenen und der Beschwerdeführerin beträgt 27 Jahre, acht Monate und zehn Tage und damit mehr als 25 Jahre.
Da auch die Ausnahmetatbestände des § 33 Abs. 2 Satzung WFF nicht gegeben sind, zumal keine Kinder aus der Ehe hervorgangen sind oder durch diese legitimiert wurden, waren die Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Witwenversorgung gemäß § 33 Abs. 2a fit. b Z. 3 Satzung WFF erfüllt.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor Ihrer Eheschließung über 20 Jahre lang mit dem Verstorbenen in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, ist für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Witwenversorgung ohne Relevanz. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut der Satzung, jedoch auch aus der vergleichbar heranzuziehenden ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH), wonach ein bloßer Lebensgefährte bei Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension hat, da diese Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und eine Unterhaltsverpflichtung unter Lebensgefährten nicht besteht (vgl. OGH 17.02.2006, 10 ObS 2/06a).
Auch die Tatsache, dass diese Lebensgemeinschaft durch Notariatsakte, die anlässlich künstlicher Befruchtungen errichtet wurden, bestätigt wurde, ändert nichts an der rechtlichen Qualität der Gemeinschaft. Da auch keine Kinder aus der Gemeinschaft oder der Ehe hervorgegangen sind, geht auch der Hinweis auf den Versuch der Beschwerdeführerin und des Verstorbenen, Kinder zu bekommen, ins Leere.
Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Verstorbene daran interessiert war, dass sie auch nach seinem Ableben versorgt ist, so ist dies zwar nachvollziehbar und die von C beim Wohlfahrtsfonds hinterlegte Verfügung über die Hinterbliebenenunterstützung zugunsten der Beschwerdeführerin unterstreicht diesen Gedanken; dennoch stellt dieser Wunsch des Verstorbenen, auch wenn die Beschwerdeführerin beruflich zurückstecken musste, insbesondere auch um diesen zu versorgen, keinen Ausnahmetatbestand für die Gewährung einer unbefristeten Witwenversorgung dar.
Kein rechtswidriger Bescheid – Systematik der Satzung
In § 33 Abs. 2a Satzung WFF ist festgelegt, in welchen Fällen die Witwenversorgung nur für den Zeitraum von 36 Monaten gewährt wird. Diese Anspruchsstaffelung ist angelehnt an § 258 ASVG.
Diese Satzungsbestimmung ist nicht widersprüchlich, sondern ordnet für die dort explizit genannten Tatbestandsmerkmale die Rechtsfolge der bloß befristeteten Witwenversorgung an.
Die Ausnahmetatbestände, die in Abs. 2 leg.cit. geregelt sind, werden durch Verweisung auch im Abs. 2a anwendbar gemacht, sodass beispielsweise - wieder analog zu § 258 ASVG - jedenfalls eine unbefristete Leistung zu gewähren ist, wenn ein Kind aus der Ehe hervorgegangen sein sollte.
Es liegt somit keine widersprüchliche Formulierung vor.
Der Ansicht der Beschwerdeführerin, in dem Verhältnis zwischen § 33 Abs. 2a zu § 34 Abs. 1 Satzung WFF eine Ungleichbehandlung zu erkennen, da nach letzterer Bestimmung auch frühere Ehegatten aus für nichtig erklärten Ehen Anspruch auf Witwen Versorgung haben, ist entgegenzuhalten, dass in diesen Fällen die Ehe bereits einmal bestanden hat und aufgrund dieser Ehe ein Unterhaltsanspruch noch im Zeitpunkt des Ablebens des Mitgliedes bestanden haben muss, woraus erst der Anspruch auf die Versorgungsleistung des früheren Ehegatten entsteht. Auch hier würden aber die Bestimmungen des Abs. 2a analog geprüft werden, sodass keine Ungleichbehandlung gegeben wäre.
Dem Argument der Beschwerdeführerin, sie habe bereits mit 16.06.2015 den Anspruch auf eine unbefriste Witwenversorgung erfüllt, was aus § 33 Abs. 2 Satzung WFF ableitbar sei, kann der Verwaltungsausschuss insofern nicht folgen, als mit diesem Zeitpunkt erst ein Anspruch ganz im Allgemeinen entstanden ist. Wäre die Ehe weniger als drei Jahre vor dem Ableben des C geschlossen worden, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Witwenversorgung. Dies ist aber aufgrund der achtjährigen Ehedauer nicht der Fall.
Nichtsdestotrotz erwirbt die Beschwerdeführerin dadurch keinen unbefristeten Anspruch, da ihre Ehedauer nicht die in Abs. 2a festgelegte Mindestdauer überschreitet.
Die Behauptung, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds in der Fassung des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung vom 03.06.2020 nicht ab 01.01.2020 wirksam werden könne, ist entgegenzuhalten, dass § 195a Abs. 5 ÄrzteG 1998 auch eine bis zu drei Jahre rückwirkende Inkraftsetzung von Bestimmungen ermöglichen würde. Davon hat die Erweiterte Vollversammlung jedoch im gegenständlichen Bereich keinen Gebrauch gemacht. Dass § 33 Abs. 2a von der Erweiterten Vollversammlung bereits am 05.06.2019 beschlossen wurde und am 01.01.2020 in Kraft getreten ist, ergibt sich jedoch eindeutig aus § 73 Abs. 8a Satzung WFF. Da diese Bestimmung seither nicht geändert wurde, berühren spätere Beschlüsse der Erweiterten Vollversammlung deren Wirksamkeit nicht. Zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist darüberhinaus anzumerken, dass der auf der Homepage veröffentlichten konsolidierten Fassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt. Diese wird lediglich zur besseren Lesbarkeit der Satzung des Wohlfahrtsfonds erstellt. Die Anführung der Inkrafttretensdaten in der Kopfzeile dient der besseren Orientierung des Lesers.
Hinzuweisen ist darauf, dass § 80c ÄrzteG 1998 nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) keinen besonderen Vertrauensschutz, der über jenen, der durch die Judikatur des VfGH entwickelt wurde, hinausgeht (VfGH, 11.12.2012, B1587/10 – ÄK NÖ). Es kann daher auch im vorliegenden Fall in der programmatischen Bestimmung des § 80c ÄrzteG 1998 kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf den Schutz ihres Vertrauens auf eine Leistung, die ihr erst durch die Ehe mit dem normunterworfenen Wohlfahrtsfondsmitglied zusteht, bestehen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Witwen/Witwerpensionen ein Surrogat für den mit dem Tod des Mitglieds erlöschenden Unterhaltsanspruch darstellt.
Durch Veränderungen der sozialen Realität ist die Funktion der Leistung zum einen in Fällen fragwürdig geworden, in denen ausreichend eigenes Erwerbseinkommen oder eine ausreichende Eigenversorgung gewährleistet ist, zum anderen in Fällen, in denen eine Hinterbliebenenpension auf Basis einer Ehe oder Partnerschaft gebührt, die trotz hohen Altersunterschieds zwischen den Partnern geschlossen wurde und nur von kurzer Dauer der formalisierten Beziehung geprägt ist (‚Versorgungsehen‘).
Diese Regelung (§ 258 ASVG, Anm.) hat den Vorteil, verfassungskonform zu sein, steht politisch außer Streit und erfordert keine mathematische Sonderformel, weil sie nicht auf die Anspruchshöhe, sondern auf die Anspruchsberechtigung abstellt. Sozialpolitisch sinnvoll ist, dass diese Regelung die Solidargemeinschaft nicht mit einer Dauerleistung belastet, und gleichzeitig der hinterbliebenen Person durch eine Frist von 30 Monaten ermöglicht, sich beruflich und finanziell neu zu orientieren (Auszug aus einer Stellungnahme von D zur Satzungsänderung vom 06.11.2019).“
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 21. Dezember 2020 zugestellt.
1.5. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020, am selben Tag bei der Behörde eingelangt, wurde die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt. Ausgeführt wurde u.a., dass das begründete Vertrauen der Beschwerdeführerin als „wohlerworben“ zu berücksichtigen sei und dass die Satzungsänderung nicht im öffentlichen Interesse liege.
1.6. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde in Folge der Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Mit hg. Schreiben vom 27. Mai 2022 ersuchte das Landesverwaltungsgericht den Verwaltungsausschuss um Stellungnahme, auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage die für den vorliegenden Fall präjudiziellen Bestimmungen zur befristeten Zuerkennung der Witwenversorgung beruhen würden. Für den Fall des Vorhandenseins von Erläuterungen wurde um Übermittlung davon ersucht.
1.7. Der Verwaltungsausschuss gab mit Schreiben vom 28. Juni 2022 eine Stellungnahme ab. Mit näherer Begründung wurde ausgeführt, dass § 33 Abs. 2a Satzung WFF auf § 102 ÄrzteG 1998 fuße, wobei die Struktur der Regelung an § 258 ASVG angelehnt sei, sowie auf § 116 ÄrzteG 1998. Des Weiteren wurden Ausführungen zum Hintergrund der Regelung des § 33 Abs. 2a Satzung WFF sowie zu dessen Inhalt und Wertung getätigt.
1.8. Die Beschwerdeführerin gab dazu ihrerseits mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 22. August 2022 eine Äußerung ab, mit der insbesondere das Fehlen von Übergangsbestimmungen bemängelt wurde.
1.9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte mit Beschluss vom 20. September 2022, Zl. LVwG-AV-800/002-2021, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, „§ 33 Abs. 2a und Abs. 2b sowie die Wortfolge ‚sowie 33 Abs. 2a und 2b‘ in § 73 Abs. 8a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, als gesetzwidrig aufzuheben“. Zusätzlich wurden mehrere Eventualanträge gestellt.
Vorgebracht wurden in dem Anfechtungsantrag Bedenken der fehlenden gesetzlichen Determinierung der Satzungsbestimmungen bzw. allenfalls eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen wegen formalgesetzlicher Delegation, ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz, sowie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen unsachlicher Differenzierung.
1.10. Der Verfassungsgerichtshof wies den Normenprüfungsantrag mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2023, ***, ***, ab.
1.11. Die Beschwerdeführerin brachte mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 5. Jänner 2024 eine Stellungnahme ein, in der sie ausführte, dass die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nicht nachvollziehbar seien und den Sachverhalt verkennen würden. Beantragt wurde eine ergänzende Prüfung des Verfassungsgerichtshofes zur Klärung der Frage, welche konkreten wirtschaftlichen bzw. politischen Auswirkungen es gehabt hätte, wenn eine Übergangsbestimmung eingeführt worden wäre, nach welcher die Personen von der neuen Regelung ausgenommen worden wären, die nach der alten Rechtslage bereits die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hätten. Die behauptete wirtschaftliche Notwendigkeit sei unklar.
1.12. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte in Folge eine Verhandlung an, die über eingebrachte Vertagungsbitten auf den 10. April 2024 verschoben wurde. Am 2. April 2024 wurde von der belangten Behörde Einsicht in den vorliegenden Gerichtsakt genommen.
1.13. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache durch. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsanwalt teil sowie zwei Vertreter der belangten Behörde samt Rechtsvertretung. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung zur Sache befragt und es legten die Parteienvertreter ihre jeweiligen Standpunkte dar. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin berief sich insbesondere auf die vor der Verehelichung bestanden habende eheähnliche Lebensgemeinschaft und die Verfassungswidrigkeit der Satzungsänderung bzw. der Behördenauslegung. Die belangte Behörde trat dem argumentativ entgegen. Auf die Verkündung der Entscheidung wurde von den Parteienvertretern ausdrücklich verzichtet.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin, Frau A, geboren am ***, schloss am 15. Juni 2012 mit Herrn C, geboren am ***, die Ehe. Herr C war seit 1. April 2006 Empfänger einer Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. Er verstarb am *** während aufrechter Ehe mit der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin und C lernten sich 1992 kennen und waren ab 1993 ein Paar. Ab 1996 lebten sie bis zur Verehelichung in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine frühere Verehelichung erfolgte nicht, weil C bereits verheiratet war, sich seine damalige Frau nicht scheiden lassen wollte und sich die Beteiligten auch nicht streiten wollten. In den Jahren 2006 und 2007 wurden künstliche Befruchtungen der Beschwerdeführerin durchgeführt, ohne dass es in Folge zur Geburt eines Kindes kam. Aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit C ging demgemäß weder ein Kind hervor noch wurde durch die Ehe ein Kind legitimiert noch lebte ein Kind, das Anspruch auf Waisenversorgung hat, im gemeinsamen Haushalt mit C und der Beschwerdeführerin. C wurde von der Beschwerdeführerin über mehrere Jahre gepflegt und es steckte die Beschwerdeführerin dadurch beruflich zurück. Der Tod von C trat nicht durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit ein.
Die von C zum Zeitpunkt des Ablebens bezogene Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich setzte sich aus einer Grundrente in Höhe von monatlich 1.472,87 Euro brutto und einer Zusatzleistung von monatlich 948,49 Euro brutto zusammen.
Die Beschwerdeführerin hat nach dem Ableben ihres Ehemannes bei der Ärztekammer für Niederösterreich einen Antrag auf Bestattungsbeihilfe gestellt. Diesem Antrag wurde stattgegeben und es hat die Beschwerdeführerin ca. 4.400,-- Euro erhalten. Auch ihrem Antrag auf Hinterbliebenenunterstützung wurde stattgegeben.
Die Beschwerdeführerin ist arbeitstätig. Sie hat einen Bauernhof mit Gästezimmer, wobei der Bauernhof aber nicht mehr aktiv geführt wird. Weiters präpariert sie Schweineorgane für Chirurgen zu Übungszwecken und sie ist selbständig in der Immobilienbranche tätig, wobei sie allerdings nur mehr wenige Objekte betreut. Aus ihren Tätigkeiten bezieht sie ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von ca. 45.000,-- bis 50.000,-- Euro. Im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen drei vermietete Ordinationen mit Größen von ca. 45 m2, 100 m2 und 120 m2. Die Beschwerdeführerin hat für zwei der drei Ordinationen Kreditkosten in Höhe von monatlich ca. 980,-- Euro und weiteren 450,-- Euro zu tragen und es schafft die Beschwerdeführerin auch diese Kredite zu bedienen. Der Gesamtwert der drei Ordinationen beträgt ca. 500.000,-- bis 600.000,-- Euro.
Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer 98-jährigen Mutter, die von ihr versorgt wird, im selben Haushalt. Die Mutter bezieht eine Pension in Höhe von ca. 900,-- Euro und Pflegegeld der Stufe 3.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Der maßgebliche Sachverhalt ist auch nicht strittig. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes samt Eheschließung beruhen ebenso wie das Ablebensdatum auf der aktenkundigen Sterbeurkunde. In der Beschwerde (S 2 und 7) wurde weiters angeführt, dass die Beschwerdeführerin und der Verstorbene von 1996 bis zur Hochzeit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hätten. In Übereinstimmung damit gab die Beschwerdeführerin in der Verhandlung an, dass sie sich 1992 kennen gelernt hätten, ab 1993 seien sie ein Paar gewesen und ab 1996 hätten sie gemeinsam die Landwirtschaft geführt (Verhandlungsschrift S 6). Die Beschwerdeführerin gab auch an, dass sie früher geheiratet hätten, aber es habe sich seine vorherige Frau nicht scheiden lassen wollen und sie hätten auch nicht streiten wollen (Verhandlungsschrift S 4 und 6). Zu den künstlichen Befruchtungen ist auf die Beschwerde (S 2), auf den vorgelegten Notariatsakt und auf die Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 6) zu verweisen. Die Beschwerdeführerin hat auch auf die Anfrage der Behörde vom 31. August 2020, ob aus der Ehe ein Kind hervorgegangen sei, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden sei, oder dem Haushalt ein Kind des Verstorbenen angehört habe, das Anspruch auf Waisenversorgung habe, mit E-Mail vom selben Tag mitgeteilt, dass sie keine Kinder hätten. Gegenteiliges wurde auch im späteren Verfahren nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde (S 3) vorgebracht, ihren Ehemann gepflegt zu haben und hat dies auch in der Verhandlung wiederholt und angegeben, dass sie ihre Berufstätigkeit mehr forcieren hätte müssen (Verhandlungsschrift S 5). Die Feststellung, wonach der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eintrat, ist zu treffen, weil Gegenteiliges im gesamten Verfahren weder substantiiert vorgebracht noch nachgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem E-Mail vom 1. September 2020 an die belangte Behörde zwar zunächst behauptet, dass ihr Ehemann „auch“ an einer Berufskrankheit gestorben sei, weil er als Chirurg im Operationsaal gestanden sei und in den letzten Jahren mehrmals an den Bandscheiben operiert worden sei; dass der Tod tatsächlich durch eine Berufskrankheit eingetreten wäre, wird mit diesen Angaben aber nicht aufgezeigt. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin ist auch im weiteren Verfahren der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, wonach der Tod durch Unfall oder Berufskrankheit nicht nachgewiesen worden sei, nicht entgegengetreten und es erfolgte im Beschwerdeverfahren auch kein diesbezügliches Vorbringen und ebensowenig eine Beweismittelvorlage. Der Bezug der Altersversorgung des Verstorbenen und die Höhe ergeben sich insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung. Zur Bestattungshilfe und der Hinterbliebenenunterstützung ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen bzw. hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung angegeben, dass den Anträgen stattgegeben worden sei und dass sie an Bestattungsbeihilfe ca. 4.400,-- Euro erhalten habe. Die Höhe der Hinterbliebenenunterstützung wisse sie jetzt nicht (Verhandlungsschrift S 4). Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin und ihren finanziellen Verhältnissen inklusive der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter beruhen ebenso auf den Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 4 ff.).
3.1. § 102 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 135/2009, sowie § 116 leg.cit. idgF BGBl. I Nr. 80/2013, lauten:
„§ 102. (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.
(2) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Partners durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, oder
2. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
3. im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dem Haushalt der Witwe (des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn
1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S 807,
2. die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet.
(4) Die Voraussetzung nach Abs. 3 Z 3 entfällt, wenn
1. der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
2. aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(5) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte. Die Satzung kann davon abweichend den nach Abs. 7 für die Witwen(Witwer)versorgung und für die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Abs. 7 vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verehelichen oder eine eingetragene Partnerschaft begründen, einen in der Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) oder des (der) früheren Ehegatten oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners und des früheren eingetragenen Partners ist in der Satzung festzulegen.
(6) Im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.
(7) Die Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß § 108a festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.“
„§ 116. In der Satzung sind auf Grund der §§ 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen. Nähere Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge sind in der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen.“
3.2. § 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 20. Dezember 2012 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, lautete:
„§ 33
Witwen(Witwer)versorgung
(1) Nach dem Tode eines WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe(ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die(der) mit ihm(ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.
(2) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist,
b) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
c) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
d) im Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung dem Haushalt der Witwe(des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des (der) Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Besteht zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ein Beitragsrückstand, so ist die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners bis zur Tilgung zu versagen.“
3.3. Mit Beschluss der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 5. Juni 2019, kundgemacht auf *** am 5. Juni 2019, wurden in § 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) Abs. 2a und 2b eingefügt, sodass § 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) seither in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung und die entsprechende Inkrattretensbestimmung wie folgt lauten:
„§ 33
Witwen(Witwer)versorgung
(1) Nach dem Tode eines WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe(ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die(der) mit ihm(ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.
(2) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist,
b) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
c) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
d) im Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung dem Haushalt der Witwe(des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des (der) Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(2a) Liegt keine der Ausnahmen des Abs. 2 lit. a bis d vor, wird die Witwen(Witwer)versorgung für die Dauer von 36 Monaten ausbezahlt, wenn
a) der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Ehe weniger als fünf Jahre gedauert hat,
b) der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und das verstorbene WFF-Mitglied bereits Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung war, es sei denn,
1. die Ehe hat mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied beträgt nicht mehr als 20 Jahre,
2. die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied beträgt nicht mehr als 25 Jahre,
3. die Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied beträgt mehr als 25 Jahre.
c) der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitglied das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat, ohne dass das verstorbene WFF-Mitglied bereits Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung war, es sei denn die Ehe hat mehr als zwei Jahre gedauert.
(2b) In begründeten Härtefällen kann der Verwaltungsausschuss bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2a die Witwen(Witwer)versorgung für die Dauer von 72 Monaten gewähren.
(3) Besteht zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ein Beitragsrückstand, so ist die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners bis zur Tilgung zu versagen.“
„§ 73 […] (8a) Die §§ 23 Abs. 4 und Abs. 5, 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 sowie 33 Abs. 2a und 2b in der Fassung des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 05.06.2019 treten mit 01.01.2020 in Kraft.“
3.4. § 34 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, in der ab 9. Dezember 2016 gültigen Fassung, beschlossen am 7. Dezember 2016, kundgemacht auf *** am 9. Dezember 2016, sowie § 35 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 20. Dezember 2012 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf *** am 10. Dezember 2012, lauten:
„§ 34
(1) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach § 33 Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem WFF-Mitglied für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm das WFF-Mitglied zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltungsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
(2) Hat der frühere Ehegatte oder der früher eingetragene Partner gegen das verstorbene WFF-Mitglied nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen (Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist.
(3) Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf welche der früher eingetragene Partner gegen das verstorbene WFF-Mitglied an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen das verstorbene WFF-Mitglied an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn
1. das auf die Scheidung lautende urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S 807, und
2. die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet.
Die Voraussetzung nach Abs. 3 Z. 3 entfällt, wenn der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des WFF-Mitglieds dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgung hat. Das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(4) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früher eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den das verstorbene WFF-Mitglied Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früher eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer)versorgung mehrerer früherer Ehegatten oder die Versorgung mehrerer früher eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früher eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob das WFF-Mitglied eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte.“
„§ 35
(1) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners beträgt 60 v. H. der Alters- oder Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.
(2) Der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners erlischt im Falle der Verehelichung oder der Eintragung einer Partnerschaft.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur befristeten Gewährung der Witwenversorgung:
Mit dem angefochtenen Bescheid bzw. der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin auf Grund des Ablebens ihres Ehemannes im Jahr 2020 eine befristete Witwenversorgung gewährt. Konkret wurde ausgesprochen, dass die Witwenversorgung von 1. August 2020 bis 31. Juli 2023, 14-mal jährlich, gewährt werde und 1. eine Grundrente in der Höhe von monatlich 883,72 Euro und 2. eine Zusatzleistung in Höhe von monatlich 569,09 Euro umfasse.
Der grundsätzliche Anspruch auf eine Witwenpension ist im vorliegenden Fall nicht strittig und es sind hg. diesbezüglich auch keine Bedenken entstanden. Ebenso ist die Höhe unstrittig und unbedenklich (60% der zum Zeitpunkt des Ablebens bezogenen Altersversorgung).
Die Beschwerdeführerin wendet sich aber gegen die lediglich befristet erfolgte Zuerkennung der Witwenversorgung. Dazu ist Folgendes auszuführen:
§ 102 ÄrzteG 1998 regelt die Gewährung der Witwen(Witwer)versorgung bzw. die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners. § 116 ÄrzteG 1998 legt fest, dass in der Satzung nähere Vorschriften u.a. über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen sind.
Die §§ 33 bis 35 Satzung WFF regeln die Witwen(Witwer)versorgung auf Ebene der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. Der Satzung kommt Verordnungscharakter zu (vgl. etwa VfSlg. 12.118/1989).
Nach § 33 Abs. 2 Satzung WFF wird die Versorgung nicht gewährt, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat, wobei in Abs. 2 lit. a bis d Ausnahmen dazu normiert werden. Nach § 33 Abs. 2a Satzung WFF wird – wenn keine der Ausnahmen des Abs. 2 lit. a bis d vorliegt – die Versorgung gemäß den dort normierten Vorgaben für die Dauer von 36 Monaten ausbezahlt.
Wie sich aus den getroffenen (unstrittigen) Feststellungen ergibt, war die Beschwerdeführerin mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens für die Dauer von über acht Jahren, aber unter zehn Jahren, verheiratet. Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt des Ablebens des Verstorbenen das 35. Lebensjahr bereits vollendet und es war der Verstorbene Empfänger einer Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds. Der Altersunterschied zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verstorbenen betrug mehr als 25 Jahre. Ein Fall des § 33 Abs. 2 lit. a bis d Satzung WFF ist nicht gegeben.
Aus § 33 Abs. 2a Satzung WFF ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin die Witwenversorgung (lediglich) befristet für 36 Monate zu gewähren ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat beim Verfassungsgerichtshof ein Normenprüfungsverfahren angestoßen und die Aufhebung der präjudiziellen Bestimmungen der Satzung WFF bzw. der gesetzlichen Grundlagen beantragt. Vorgebracht wurden in dem Anfechtungsantrag Bedenken der fehlenden gesetzlichen Determinierung der Satzungsbestimmungen bzw. allenfalls eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen wegen formalgesetzlicher Delegation, ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz, sowie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen unsachlicher Differenzierung.
Der Verfassungsgerichtshof wies diesen Normenprüfungsantrag mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2023, ***, ***, ab. Dies mit folgender Begründung:
„2.4. Zu dem Bedenken der fehlenden gesetzlichen Determinierung:
2.4.1. Das antragstellende Gericht bringt der Sache nach vor, die Bestimmungen der §§ 102 und 116 ÄrzteG 1998 bewirkten eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation. Weder § 102 noch § 116 ÄrzteG 1998 würden eine hinreichende gesetzliche Grundlage für § 33 Abs. 2a Satzung WFF darstellen. Damit eine Verordnung als ausreichend determiniert angesehen werden könne, müsse ihr Inhalt im Gesetz hinreichend bestimmt sein. Daran ändere für den hier vorliegenden Zusammenhang auch Art. 120b Abs. 1 B-VG nichts (Verweis auf VfSlg. 18.738/2009). Der Bestimmung des § 33 Abs. 2a Satzung WFF fehle es daher an einer hinreichenden gesetzlichen Deckung.
2.4.2. Die verordnungserlassende Behörde führt auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass für den Regelungsbereich betreffend die Beziehungen zwischen dem Selbstverwaltungskörper und seinen Mitgliedern nicht dasselbe Maß an gesetzlicher Determinierung erforderlich sei wie für Rechtsverordnungen im Allgemeinen. Der Determinierungsgrad des § 102 ÄrzteG 1998 sei insbesondere im Hinblick auf die gesetzesergänzende Verordnungskompetenz des Art. 120b Abs. 1 B-VG ausreichend. Als gesetzliche Grundlagen des § 33 Abs. 2a Satzung WFF seien neben § 102 und § 116 ÄrzteG 1998 auch die in §108a leg cit genannten grundsätzlichen Erfordernisse des Wohlfahrtsfonds zu nennen. Die wesentlichen Parameter der Hinterbliebenenversorgung seien damit gesetzlich vorgegeben. Eine unzulässige formalgesetzliche Delegation liege nicht vor. Der durch die umfassende Verordnungsermächtigung des § 116 ÄrzteG 1998 eingeräumte Spielraum lasse der Vollziehung ausreichend Raum, um auf die Besonderheiten des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.
2.4.3. Die Niederösterreichische Landesregierung hält diesem Bedenken im Wesentlichen entgegen, der Gesetzgeber habe mit § 102 ÄrzteG 1998 ein abgestuftes Versorgungssystem vor Augen. Diesem liege die Wertung zugrunde, dass besonders kurze Ehen mit einem kammerangehörigen Ehegatten, der ein gewisses Alter überschritten habe, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung begründeten. Überdies seien gemäß § 116 ÄrzteG 1998 in der Satzung nähere Vorschriften über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungsleistungen zu treffen.
2.4.4. Die Bundesregierung führt zu dem Bedenken gegen §§ 102 und 116 ÄrzteG 1998 aus, § 102 ÄrzteG 1998 enthalte (zum Teil sehr) konkrete Vorgaben für die Satzung des Wohlfahrtsfonds. So würden darin der Anspruch und die Höhe der Hinterbliebenenversorgung festgelegt; auch auf unterschiedliche familiäre Konstellationen (wie etwa Ehe, eingetragene Partnerschaft, Scheidung, Nichtigerklärung der Ehe) werde Bedacht genommen. Darüber hinaus normiere § 102 ÄrzteG 1998 die jeweiligen Gründe für den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung, etwa im Falle einer Versorgungsehe. Der konkrete Regelungsgehalt des § 116 ÄrzteG 1998 erhelle sich aus der Zusammenschau mit § 102 ÄrzteG 1998, sodass auch diese Gesetzesbestimmung den Inhalt der Satzung hinreichend determiniere.
2.4.5. Das antragstellende Gericht ist mit seinem Bedenken nicht im Recht.
2.4.6. Aus Anlass des vorliegenden Falles kann dahinstehen, inwiefern Art. 120b Abs. 1 B-VG die Determinierungsanforderungen des Art. 18 B-VG modifiziert hat, weil in der konkreten Konstellation ohnehin den Anforderungen des Art. 18 B-VG entsprochen wird (vgl. VfGH 1.12.2022, G 245/2020 ua).
2.4.7. Der Verfassungsgerichtshof hatte wiederholt Anlass, die Anforderungen an die Determinierung der den Selbstverwaltungskörpern im Zusammenhang mit Vorsorgeeinrichtungen übertragenen Rechtssetzungstätigkeit zu konkretisieren (vgl. zB VfSlg. 3993/1961, 5742/1968, 13.133/1992, 18.257/2007). Nach dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber dabei im Besonderen vorherzubestimmen, nach welchen Grundsätzen Leistungen zu gewähren und Beiträge einzuheben sind; es muss schon aus dem Gesetz hervorgehen, welche Leistungsarten in Betracht kommen und unter welchen Voraussetzungen diese Leistungen gewährt werden. Speziell im Hinblick auf die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass das Gesetz zumindest über die Zulässigkeit und die Grundsätze dieser Versorgung Auskunft zu geben hat (vgl. dazu etwa VfSlg. 16.206/2001, 16.900/2003, 16.902/2003, 18.074/2007, 18.660/2008, 19.579/2011).
2.4.8. Bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 10.389/1985 hat der Verfassungsgerichtshof den mit § 116 ÄrzteG 1998 nahezu wortgleichen § 48 ÄrzteG 1949, BGBl 92, idF BGBl 229/1969 auf seine Vereinbarkeit mit Art. 18 B-VG geprüft und dazu ausgesprochen, dass der Gesetzgeber mit dieser Verordnungsermächtigung keine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation vorgenommen hat (vgl. auch VfSlg. 12.118/1989, 14.682/1996).
2.4.9. Wenn das antragstellende Gericht nun auf VfSlg. 17.476/2005 betreffend die Aufhebung der Ermächtigung in § 102 Abs. 8 ÄrzteG 1998 und der darauf gestützten Satzungsbestimmung verweist, übersieht es, dass die gesetzlichen Grundlagen in § 102 und § 116 ÄrzteG 1998 ein hinreichend bestimmtes System dem Verordnungsgeber vorgeben, das den grundsätzlichen Rahmen für die im eigenen Wirkungsbereich zu erlassenden Bestimmungen festlegt. Wie bereits unter Pkt. 2.2. dargelegt, ergibt sich aus der systematischen Einbettung der §§ 102 und 116 ÄrzteG 1998 eine hinreichende Determinierung des Satzungsinhaltes. § 116 ÄrzteG 1998 sieht eine umfassende Verordnungsermächtigung vor, die auch auf § 102 leg cit ausdrücklich Bezug nimmt und den Satzungsgeber dazu ermächtigt, ‚nähere Vorschriften‘ ua über die Höhe und die Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen zu erlassen. Die maßgeblichen inhaltlichen Parameter finden sich in § 102 ÄrzteG 1998, der festlegt, vom Vorliegen welcher Voraussetzungen der Satzungsgeber die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung abhängig machen kann. Diese Vorschrift enthält auch Anhaltspunkte dahingehend, dass das satzungsgebende Organ im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und in Zusammenschau mit dem Gebot des § 108a Abs. 1 leg cit, Wohlfahrtsfondsbeiträge für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit einzuheben, die vom Gesetz grundsätzlich vorgegebene Hinterbliebenenversorgung entsprechend regelt (vgl. auch VfSlg. 10.389/1985; siehe etwa § 102 Abs. 7 letzter Satz ÄrzteG 1998). Es lassen sich aus den angefochtenen Gesetzesbestimmungen insgesamt – also aus dem vorgegebenen System – hinreichend Determinanten für die nähere Ausgestaltung des Regelwerks der Witwen- bzw. Witwerversorgung auf Verordnungsebene gewinnen.
2.5. Zu dem Bedenken im Hinblick auf eine Verletzung des Vertrauensschutzes:
2.5.1. Das antragstellende Gericht bringt weiters vor, die Einführung einer befristeten Versorgungsregelung gemäß § 33 Abs. 2a und 2b Satzung WFF verstoße gegen den Vertrauensschutz, weil eine entsprechende Übergangsbestimmung fehle. Mit zunehmender Dauer einer Ehe träfen Ehepartner auch Dispositionen im Hinblick auf ein potentielles Ableben eines Partners.
2.5.2. Die verordnungserlassende Behörde hält diesem Bedenken im Wesentlichen entgegen, dass zum einen eine Härtefallregelung (§ 33 Abs. 2b Satzung WFF) bestehe, zum anderen liege eine gegenüber der Abschaffung bzw. Nichtgewährung der Witwenversorgung für Betroffene günstigere befristete Gewährung einer Versorgungsleistung vor. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der kammereigenen ärztlichen Altersversorgung liege dabei im öffentlichen Interesse. Der Eingriff beruhe auf Regelungen, die einem zulässigen Ziel dienten, dafür geeignet seien und in der konkreten Ausgestaltung nicht unverhältnismäßig und auch sonst nicht unsachlich seien.
2.5.3. Die Niederösterreichische Landesregierung führt zu diesem Bedenken zusammengefasst aus, es sei dem Normerzeuger auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums grundsätzlich unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu ändern. Dem Satzungsgeber müsse es grundsätzlich offenstehen, innerhalb der durch § 102 ÄrzteG 1998 vorgezeichneten Systematik Regelungen zu treffen. Diese Systematik lasse einen Anspruch auf Witwenversorgung mit Ausnahmen und Abstufungen zu. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren könne mangels Vorhandenseins eines Versorgungsanspruchs im Zeitpunkt des Inkrafttretens der maßgeblichen Satzungsänderung nicht in gleichem Maße schützenswert sein, als wenn sie im Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage bereits anspruchsberechtigt gewesen wäre. Es liege somit kein Eingriff in einen bereits erworbenen Anspruch auf Witwenversorgung vor.
2.5.4. Auch dieses Bedenken des antragstellenden Gerichtes trifft nicht zu.
2.5.5. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums grundsätzlich unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (vgl. VfSlg. 20.226/2017 mwN). Nur unter besonderen Umständen setzt der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen, so insbesondere wenn dem Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden muss, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. VfSlg 19.933/2014, 20.204/2017 mwN).
Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte geänderte (für die Betroffenen nachteilige) Rechtsfolgen geknüpft werden (vgl. VfSlg. 13.020/1992, 16.850/2003) oder dass der Gesetzgeber in Rechtsansprüche, auf die sich die Betroffenen nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften (wie auf Pensionsleistungen bestimmter Höhe), plötzlich und intensiv nachteilig eingreift (vgl. VfSlg. 16.764/2002, 17.254/2004), oder dass der Gesetzgeber, der Betroffenen zu Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert bzw. ihrer Wirkung beraubt (vgl. VfSlg. 13.655/1993, 16.452/2002). Die Bestimmung des § 80c ÄrzteG 1998, die die Wahrung des Vertrauensschutzes ausdrücklich im Ärzterecht festschreibt, gewährt hingegen keinen über die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinausgehenden Vertrauensschutz (vgl. VfSlg. 19.722/2012 mit Verweis auf AB 1135 BlgNR 22. GP, 2).
2.5.6. Dem antragstellenden Gericht ist einzuräumen, dass die Einführung der angefochtenen Satzungsbestimmungen in § 33 Satzung WFF ohne Übergangsregelung erfolgte. Diese Novellierung wurde von der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich am 5. Juni 2019 beschlossen und am selben Tag auf der Homepage der Landesärztekammer kundgemacht. Mit einer Legisvakanz von rund sieben Monaten trat sie schließlich am 1. Jänner 2020 in Kraft (vgl. § 73 Abs. 8a Satzung WFF). Die Auswirkungen der im Vertrauen auf das Bestehen der rechtlichen Rahmenbedingungen getroffenen Dispositionen – die nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes mit zunehmender Dauer einer Ehe im Hinblick auf ein potentielles Ableben eines Partners getroffen werden würden – gestalten sich lediglich auf Grund einer ausschließlich pro futuro geltenden Änderung der Rechtslage anders als erwartet (vgl. VfSlg. 19.933/2014).
2.5.7. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles wird jedoch allenfalls die Hoffnung auf den Fortbestand der bisher geltenden Rechtslage betreffend die unbefristete Gewährung der Witwen- bzw. Witwerversorgung (§ 33 Abs. 1 Satzung WFF) nicht erfüllt; eine solche Erwartungshaltung ist aber verfassungsrechtlich nicht besonders geschützt (vgl. VfSlg. 16.687/2002 mwN). Der Zeitpunkt des Ablebens des Partners bzw. der Partnerin – als anspruchsbegründendes, jedoch ungewisses zukünftiges Ereignis – unterliegt in der hier zu beurteilenden Konstellation keinem besonderen Vertrauensschutz (zur Frage der Planbarkeit eines künftigen Ereignisses siehe VfSlg. 16.754/2002).
2.5.8. Aus diesem Grund erweist sich das Bedenken, wonach im Hinblick auf eine fehlende Übergangsregelung ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz vorliegen würde, als nicht begründet.
2.6. Zu dem Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz:
2.6.1. Nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes erweist sich die nähere Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung in der Satzung WFF wegen einer unsachlichen Differenzierung als gesetzes- bzw. verfassungswidrig: § 34 Abs. 1 Satzung WFF sehe seinem Wortlaut nach für nichtig erklärte Ehen (unter näher normierten Voraussetzungen) einen unbefristeten Anspruch auf Versorgung vor. Anders als in § 33 Abs. 2a Satzung WFF werde damit aber keine Rücksicht auf die Dauer der Ehe und den Altersunterschied genommen.
2.6.2. Die verordnungserlassende Behörde führt zu diesem Bedenken aus, es sei dem Satzungsgeber innerhalb der Schranken des Gleichheitsgrundsatzes nicht verwehrt, seine sozialpolitischen Vorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Weise zu verfolgen. Der Vergleich der Regelungen für Versorgungsehen mit jenen für nichtige Ehen lasse außer Acht, dass diese Bestimmungen jeweils Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen regelten. Die Befristung von Versorgungsleistungen nach § 33 Abs. 2a Satzung WFF sei auch im Vergleich mit ähnlichen Regelungen in anderen Versorgungssystemen sachlich gerechtfertigt. Zudem sei bei dem von dieser Regelung betroffenen Personenkreis regelmäßig zu erwarten, dass diese Personen auf die Pensionsleistungen typischerweise nicht besonders angewiesen seien.
2.6.3. Die Niederösterreichische Landesregierung legt in ihrer Äußerung im Wesentlichen dar, für einen Anspruch gemäß § 33 Satzung WFF sei das Bestehen einer aufrechten Ehe im Todeszeitpunkt Voraussetzung, wohingegen die Bestimmung des § 34 leg cit bei Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung verlange. Die beiden Regelungen beträfen somit Fälle, die sich im Tatsächlichen unterscheiden; unterschiedliche Rechtsfolgen als Konsequenz daraus seien zulässig.
2.6.4. Auch mit diesem Bedenken ist das antragstellende Gericht nicht im Recht.
2.6.5. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Verordnungsgeber (vgl. zur Prüfung von Verordnungsbestimmungen am Maßstab des Verfassungsrechts VfSlg. 17.960/2006, 19.033/2010). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB zum Sachlichkeitsgebot bei Gesetzen VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Verordnungsgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 20.229/2017).
2.6.6. Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten: Es ist dem Satzungsgeber nicht entgegenzutreten, wenn er den Anspruch auf Witwen- bzw Witwerversorgung ua von der Dauer der Ehe und dem Altersunterschied zwischen den Partnern abhängig macht und diese Versorgungsleistung gemäß § 33 Abs. 2a lit a und lit b Satzung WFF bei Vorliegen näher genannter Voraussetzungen, die etwa auf das Alter des überlebenden Ehepartners, die Dauer der Ehe sowie auf das Bestehen einer aufrechten Ehe im Todeszeitpunkt abstellen, zeitlich befristet gewährt. Bei dem in § 33 Abs. 2a Satzung WFF vorgesehenen befristeten Anspruch einerseits und dem in § 34 Abs. 1 leg cit normierten, an die Regelung des § 102 Abs. 3 ÄrzteG 1998 bzw. § 258 Abs. 4 ASVG angelehnten unbefristeten Anspruch ehemaliger, jedoch noch unterhaltsberechtigter (Ehe-)Partner andererseits handelt es sich um unterschiedliche Regelungen mit der Sache nach unterschiedlichen Regelungsgegenständen, die einem Vergleich nicht zugänglich sind.
2.6.7. Ferner ist darauf zu verweisen, dass sich auch § 34 Satzung WFF auf den Ausschließungsgrund gemäß § 33 Abs. 2 leg cit bezieht und damit das Bestehen eines Anspruchs auf Versorgungsleistung vom Alter des WFF-Mitgliedes im Zeitpunkt der Eheschließung und der Dauer der Ehe abhängig macht. Außerdem sieht § 34 Abs. 2 Satzung WFF eine Befristung der Hinterbliebenenversorgung vor, wenn der Anspruch auf Unterhaltsleistung des früheren Ehegatten bzw. eingetragenen Partners nur befristet gewährt wurde.
2.6.8. Der vom antragstellenden Gericht vorgenommene Vergleich ist daher nicht geeignet, eine unsachliche Differenzierung aufzuzeigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des mit der Bestimmung des § 33 Abs. 2a Satzung WFF verfolgten Regelungsziels, sog Versorgungsehen zu begrenzen, um eine finanzielle Überlastung des Wohlfahrtsfonds zu verhindern und die Funktionsfähigkeit der kammereigenen ärztlichen Altersversorgung als gewichtiges öffentliches Interesse zu gewährleisten.
2.6.9. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt es im Übrigen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Ansprüche Hinterbliebener unterschiedlich zu gestalten (vgl. VfSlg 12.691/1991, 14.050/1995 und VfGH 23.9.2016, G 146/2016 zu § 258 ASVG sowie VfGH 16.3.2022, E 3514/2021 hinsichtlich der Zuerkennung einer Witwerversorgung nach der Rechtsanwaltsordnung [RAO]). Auch der Umstand, dass es im Ergebnis vereinzelt zu Härtefällen kommen kann, macht weder das Gesetz verfassungs- noch die Satzung gesetzwidrig (vgl. VfSlg. 19.031/2010 in Bezug auf Härtefälle bei der Berechnung der Höhe der Witwen- bzw. Witwerpension).
2.7. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes erweisen sich somit insgesamt als unbegründet.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet – im Gegensatz zur von der Beschwerdeführerin an dieser Entscheidung formulierten Kritik – die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes als überzeugend und nachvollziehbar. Es wird daher hg. schon deshalb kein Anlass für die von der Beschwerdeführerin begehrte „ergänzende Prüfung seitens des Verfassungsgerichtshofes zur Klärung der Frage, welche konkreten wirtschaftlichen/politischen Auswirkungen es gehabt hätte, wenn eine Übergangsbestimmung eingeführt worden wäre, nach welcher die Personen von der neuen Regelung ausgenommen worden wären, die bei Änderung der Regelungen nach der alten Rechtslage bereits die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben“ gesehen. Es bestehen aus Anlass des vorliegenden Falles auch keine sonstigen Normbedenken mehr. Die von der belangten Behörde in der Verhandlung aufgeworfene Frage der Unzulässigkeit eines weiteren Normenprüfungsverfahrens kann daher dahinstehen (vgl. zur entschiedenen Sache etwa § 19 Abs. 3 Z 2 lit.d VfGG und z.B. VfSlg. 13.085/1992).
Zur insbesondere in der Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin erfolgten Berufung auf die vor der Eheschließung bestandene eheähnliche Lebensgemeinschaft als anspruchsbegründend ist zudem auszuführen, dass das diesbezügliche Vorbringen hg. nicht geteilt wird. Bereits der klare Wortlaut des ÄrzteG 1998 bzw. der Satzung WFF steht einer solchen Auslegung entgegen (vgl. etwa bereits LVwG NÖ 14.2.2018, LVwG-AV-152/001-2018) und es scheitert der begehrte Analogieschluss zu nichtigen Ehen auch am Erfordernis des Vorliegens einer planwidrigen Lücke (vgl. dazu etwa VwGH 2.6.2022, Ra 2022/08/0069). Vor dem Hintergrund der vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur zur Unbedenklichkeit des Anknüpfens eines Anspruches an das Rechtsinstitut der Ehe, die eine Reihe von persönlichen Rechtswirkungen – wie Unterhaltsverpflichtungen –nach sich zieht, ist auch nicht zu erkennen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine abweichende Beurteilung geboten wäre (vgl. etwa VwGH 13.3.2019, Ra 2019/11/0021, zur Witwenversorgung nach dem ÄrzteG 1998 samt den dort zitierten Ablehnungsbeschlüssen VfGH 10.6.2016, G 154/2016, und VfGH 27.11.2018, E 3920/2018; vgl. weiters etwa VfSlg. 14.008/1995 und 17.979/2006 sowie ferner etwa OGH 25.11.2008, 10 ObS 123/08y, und OGH 11.11.2016, 10 ObS 132/16h; vgl. zum Ermessenspielraum auch etwa EGMR 20.1.2009, Fall ŞERİFE YİĞİT, Appl. 3976/05).
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass nach § 33 Abs. 2b Satzung WFF in begründeten Härtefällen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2a die Witwenversorgung für die Dauer von 72 Monaten gewährt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat jedoch das Vorliegen eines solchen begründeten Härtefall nicht nachgewiesen (und sich auch nie konkret auf das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne der genannten Satzungsbestimmung berufen). Es ist auch in keiner Weise zu erkennen, dass ein solcher Härtefall vorläge, zumal die Beschwerdeführerin ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von ca. 45.000,-- bis 50.000,-- Euro erwirtschaftet, über Vermögen in Form von drei Ordinationen (Gesamtwert von ca. 500.000,-- bis 600.000,-- Euro) verfügt und ihre Kredite bedienen kann. Darauf hinzuweisen ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ableben ihres Ehemannes Anträge auf Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung gestellt hat und dass diesen Anträgen stattgegeben wurde.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und es ist die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen (vgl. etwa VwSlg. 19.271 A/2015).
Von der Verkündung der Entscheidung in der Verhandlung konnte auf Grund der in der Verhandlung getätigten Ausführungen und den dazu hg. noch notwendig gewesenen Überlegungen abgesehen werden (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2021/21/0071, Rn 11). Darüber hinaus wurde sowohl seitens der Beschwerdeführerin als auch seitens der belangten Behörde in der Verhandlung ausdrücklich auf eine Verkündung verzichtet (vgl. dazu etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0037, Rn 12).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat, was fallbezogen nicht zu erkennen ist (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
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