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LVwG-AV-331/001-2024•LVwG N LVwG-AV-331/001-2024
LVwG-AV-331/001-2024Landesverwaltungsgericht15.04.2024
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Verleihung; rechtmäßige Niederlassung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde von B, geb. ***, StA: Libanon, vertreten durch Herrn A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landesregierung von Niederösterreich vom 07.02.2024, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom „25. September 2023“ (gemeint: 04. September 2023) abgewiesen.
Als Rechtsgrundlagen wurden § 12 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 und § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 in der derzeit geltenden Fassung angeführt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder über eine Niederlassung noch über einen mindestens zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge. Der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sei mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass den Eltern der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Der *** in Österreich geborene und sechs Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen aufhältige Bruder habe gemäß § 11a Abs. 4 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft erworben.
Die Beschwerdeführerin habe bisher die Staatsbürgerschaft nicht erwerben können, da sie zwar seit neun Jahren in Österreich, aber nicht hier geboren sei, weshalb § 11a Abs. 4 StbG keine Anwendung finde.
Ein Umstieg von der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte auf den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ scheide für die Beschwerdeführerin aus, da diese aufgrund ihres Alters das Modul 2 der Integrationsvereinbarung faktisch nicht erfüllen könne.
Zur Erfüllung des Verleihungstatbestandes nach § 12 Abs. 1 Z 3 StbG scheitere es nur an der „Niederlassung“ zum Zeitpunkt der Antragstellung, da die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte keine „Niederlassung“ darstelle.
Die Voraussetzung der „Niederlassung“ führe zu einem augenscheinlich unsachlichen Ergebnis. Für Adoptivkinder habe der VfGH bereits festgestellt, dass das Erfordernis einer Niederlassung in Österreich eines Wahlkindes eines Auslandsösterreichers verfassungswidrig gewesen sei (VfGH 16.6.2008, G16/08).
Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür, im gegenständlichen Fall die „Niederlassung“ zu verlangen, obwohl in anderen Bestimmungen wie § 11b StbG lediglich auf den Aufenthalt und § 11a Abs. 4 Z 3 StbG auf einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet abgestellt werde.
Die Norm sei daher unsachlich und verletze den Grundsatz auf Familieneinheit und sei außerdem mit Art 1 BVG-Kinderrechte unvereinbar.
Die dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken könnten durch Aufhebung der Wortfolge „und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen“ in § 12 Abs. 1 Z 3 StbG weitgehend beseitigt werden.
Es werde daher ein Normprüfungsverfahren angeregt.
Beantragt wurde, der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Die Beschwerdeführerin, B, geb. *** in ***, StA: Libanon, hat durch ihre gesetzlichen Vertreter am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt und ihr gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 04.01.2023 für zwei Jahre verlängert.
Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau C, geb. ***, hat mit einem am 08.03.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl eingelangten Antrag die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und gleichzeitig die Erstreckung der Verleihung unter anderem an die Beschwerdeführerin beantragt.
Am 24.03.2023 wurde der Antrag auf Erstreckung der Verleihung auf die Beschwerdeführerin zurückgezogen.
Frau C, wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27.06.2023, Zl. ***, gemäß § 11a Abs. 6 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 27.06.2023 verliehen.
Dem Vater der Beschwerdeführerin, Herrn D, geb. ***, wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27.02.2024, Zl. *** gemäß § 11a Abs. 1 iVm §§ 20 und 39 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren zugesichert.
Dem Bruder der Beschwerdeführerin, E, geb. *** in ***, wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27.02.2024, Zl. *** gemäß § 11a Abs. 4 Z 3 iVm §§ 20 und 39 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren zugesichert.
Am 04.09.2023 hat die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlich abgewiesenen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus den zitierten Bescheiden der NÖ Landesregierung bzw. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die für die Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 2 Abs. 2 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.
§ 8 Abs. 4 AsylG
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
§ 10 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
…
§ 11a Abs. 4 Z 3 StbG
(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
…
3. er im Bundesgebiet geboren wurde oder
…
§ 12 Abs. 1 Z 3 StbG
(1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
3. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
§ 16 Abs. 1 Z 2 StbG
(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder
b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist;
…
§ 17 Abs. 1 StbG
(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
1. der Mutter gemäß § 143 ABGB, oder
2. dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB
die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Zunächst ist darauf einzugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit ihrem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erstreckung der Verleihung unter anderem auf die Beschwerdeführerin beantragt hat.
Zum Antragszeitpunkt war die Beschwerdeführerin subsidiär Schutzberechtigte. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten verschafft keinen Aufenthaltstitel zur Niederlassung (vgl. VwGH 20.09.2022, 2010/01/0002).
Da somit die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 Z 2 StGB nicht erfüllt ist, war eine Erstreckung nicht möglich. Der entsprechende Antrag wurde zurückgezogen.
Zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Antrages war die Beschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte ebenfalls nicht zur Niederlassung berechtigt.
Da zu diesem Zeitpunkt die Mutter der Beschwerdeführerin bereits österreichische Staatsbürgerin war, war eine Erstreckung der Verleihung nicht mehr möglich, weshalb zu prüfen ist, ob eine Verleihung nach § 12 Abs. 1 Z 3 StbG in Frage kommt.
Dabei ist ebenfalls festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin an der Voraussetzung der geforderten rechtmäßigen Niederlassung im Antragszeitpunkt mangelt.
Da die Beschwerdeführerin nicht in Österreich geboren ist, scheidet auch eine Verleihung nach § 11a Abs. 4 Z 3 StbG aus.
Eine Verleihung nach § 10 StbG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da sich die Beschwerdeführerin erst seit neun Jahren in Österreich aufhält.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt aus Sicht des erkennenden Gerichts auch keine Verfassungswidrigkeit in Bezug auf § 12 Abs. 1 Z 3 StbG vor.
Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des VfGH vom 16.06.2008, G16/08, ist betreffend den gegenständlichen Sachverhalt nicht einschlägig.
Mit diesem Erkenntnis wurde in § 12 Z 3 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 37/2006, die Wortfolge "und die Voraussetzungen nach §16 Abs1 Z2 vorliegen" als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Aufhebung dieser Wortfolge lag die unsachliche Ungleichbehandlung von minderjährigen Wahlkindern von im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürgern gegenüber im Inland lebenden österreichischen Staatsbürgern zugrunde.
Gegenständlich liegt ein vergleichbarer Fall jedoch nicht vor.
Wie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat, bezweckte die Gesetzgebung mit der StbG-Novelle 2005 unter anderem, das Staatsbürgerschaftsrecht an das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) anzupassen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. So wurde von der Voraussetzung des Bestehens eines Hauptwohnsitzes zu Gunsten des Bestehens eines rechtmäßigen Aufenthalts- oder Niederlassungsrechtes abgegangen und die Fristen des zur Erlangung der Staatsbürgerschaft notwendigen rechtmäßigen Aufenthalts vereinheitlicht (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP, Allgemeiner Teil zu Art1).
Daraus ist der Wille der Gesetzgebung erschließbar - abgesehen von einzelnen Ausnahmen (zB §12 Z1 lita und §14 Abs1 Z2 StbG) -, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft grundsätzlich immer vom Bestehen eines tatsächlichen rechtmäßigen Aufenthalts des Einbürgerungswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig zu machen und nicht wie nach der vorherigen Rechtslage von einer 'schlichten' polizeilichen Meldung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet oder einem ständigen Aufenthalt im Ausland.
Der tatsächliche (längerfristige) Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist für seine Integration in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Österreich und die als unmittelbare Konsequenz einer erfolgreichen Integration stehende Schaffung seiner persönlichen Verbundenheit mit seiner neuen Heimat und dem österreichischen Staatsangehörigenverband von großer Bedeutung und aus Sicht des Gesetzgebers unerlässlich.
Das Gesetz sieht bei besonderen Integrationsschritten nach § 11a Abs. 6 StbG oder besonderen Anknüpfungspunkten zu Österreich, wie die innerstaatliche Geburt, nach § 11 Abs. 4 Z 3 StbG eine verkürzte und an den rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt gebundene Erteilungsvoraussetzung vor.
Eine unsachliche Ungleichbehandlung zu den Tatbeständen nach § 10 Abs. 1 Z 1 StbG oder § 12 Abs. 1 Z 3 StbG lässt sich daher nicht erkennen.
Der Entfall der Wortfolge „und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen“ in § 12 Abs. 1 Z 3 StbG würde bedeuten, dass eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Kinder erfolgen könnte, die noch nie in Österreich waren, obwohl ihre Eltern in Österreich leben.
Für die im Ausland lebenden maßgeblichen Eltern bzw. Wahleltern sieht die genannte Bestimmung, entsprechend den Anforderungen des zitierten Erkenntnisses des VfGH, eine Ausnahmebestimmung unter bestimmten Voraussetzungen vor.
Gegenständlich scheiterte schon die Erstreckung der Verleihung an der Voraussetzung der rechtmäßigen Niederlassung. Es würde einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn nach Verleihung der Staatsbürgerschaft an den maßgeblichen Elternteil diese Voraussetzung plötzlich entfiele.
Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin am *** geboren und daher seit September 2019 schulpflichtig (§ 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz).
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 Integrationsgesetz ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat.
Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 Z 3 Integrationsgesetz erfüllt, weshalb von der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs. 12 NAG bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen auszugehen ist. Eine entsprechende Antragstellung wäre schon, unter Anrechnung der Zeit zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, seit längerem möglich gewesen.
Dass die Beschwerdeführerin von der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Dauer oder sehr lange Zeit durch die beanstandete Wortfolge in § 12 Abs. 1 Z 3 StbG ausgeschlossen ist, ist daher nicht anzunehmen.
Diesbezüglich ist auch auf § 11a Abs. 4 Z 3 StbG zu verweisen, wonach auch bei in Österreich geborenen Fremden ein Zeitraum von sechs Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, wenn auch nicht einer rechtmäßigen Niederlassung, Verleihungsvoraussetzung ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da ausschließlich die unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und zwar dahingehend, dass die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen verfassungswidrig seien. Eine Verhandlung wurde zudem auch nicht beantragt und lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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