LVwG N LVwG-S-788/001-2024

LVwG-S-788/001-2024Landesverwaltungsgericht11.04.2024

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kurzparkzone; Parken;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-788/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.788.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 02.04.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60, -- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 02.04.2024, Zl. ***, wurde dem Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 30.05.2023, 16:42 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, ***, ***

Fahrzeug: ***,

Tatbeschreibung: Das mehrspurige Fahrzeug in der gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass es für die Dauer des Abstellens mit dem für diese Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 Abs.1 Z.1 Kurzparkzonen-Überwachungs VO, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 40, -- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, darüber hinaus wurde ihm ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € 10, --, auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Entscheidung auf eine Anzeige der Polizei stütze, der Meldungsleger habe in einer Stellungnahme angegeben, dass sich das gegenständliche Fahrzeug in einer gebührenfreien Kurzparkzone befunden habe, die 15 Minuten Toleranzregelung sei in der gebührenfreien Kurzparkzone nicht anwendbar, es wäre eine Parkuhr zu hinterlegen gewesen. Im gegenständlichen Fall sei die Verwaltungsübertretung durch Beweisfotos dokumentiert und durch die vorangegangenen Erhebungen als erwiesen anzusehen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde vom 08.04.2024 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

„Sehr geehrte(r) Frau (Herr) B,

gegen die Straferkenntnis vom 2.4.24 und obiger Kennzahl erhebe ich in offener Frist Einspruch und begründe dies wie folgt.

Es wird mir mit Datum 30.3.5.23 ein Parkvergehen zur Last gelegt, obwohl ich in dieser Zone nur fünd Minuten gehalten habe. Dies stellt gegenüber Ihres "strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der "Intensität einer Beeinträchtigung" nach §§ 33a und 45 VStG nur eine Geringfügigkeit dar, was in Ihrer Straferkenntnis nicht berücksichtigt wurde.

Vielmehr haben Sie für fünf Minuten Halten eine Gebühr bzw.Strafe von 40 Euro verhängt, was einem Stundenssatz von 480 Euro entspricht. Diese Unverhältnismäßigkeit sowie der enorme Verwaltungsaufwand seit dem 30.5.23 seitens der Behörde für ein fünfminütiges Vergehen gegen die Parkordnung steht im Widerspruch zu einer ökonomischen Amtsführung in Verantwortung gegenüber dem Steuerzahler.

Sie haben überdies die Mögichkeit außer acht gelassen, wegen Geringfügigkeit nach §§ 33a und 45 VStG eine Verwarnung bzw. Ermahnung anstelle einer Bestrafung auszusprechen

Deswegen beantrage ich, dieses Strafverfahren der nächsthöheren übergeordneten Behörde zu überantworten.

Mit freundlichen Grüßen

A“

3. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war 30.05.2023 Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Gegen 16:42 Uhr stellte der Beschwerdeführer das gegenständliche Kraftfahrzeug im Gemeindegebiet ***, ***, *** ab. Er verließ das Fahrzeug. Bei gegenständlichem Fahrzeug handelt es sich um einen mehrspurigen PKW.

Der Abstellplatz war in einer gebührenfreien Kurzparkzone gelegen. Diese Kurzparkzone war zur angelasteten Tatzeit ordnungsgemäß als solche gekennzeichnet. Die Verkehrszeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" waren aufgestellt.

Der Beschwerdeführer hat für die Dauer des Abstellens keinen Kurzparknachweis im Fahrzeug hinterlegt. Er hat weder eine Parkscheibe noch eine Parkuhr für die Dauer des Abstellens hinterlegt.

Der Beschwerdeführer stellte das Fahrzeug zwecks Überbringung eines Kuverts an der Tatörtlichkeit ab. Die Kurzparkzonen-Zeichen waren für den Beschwerdeführer erkennbar und sichtbar.

Der Beschwerdeführer ist nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.800, --.

4. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes, insbesondere der darin einliegenden Anzeige, aus welcher sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Wesentlichen ergibt, sowie auch dem Beschwerdevorbringen.

Der Beschwerdeführer selbst gestand sowohl im Einspruch als auch in der Beschwerde, den von der belangten Behörde ermittelten Sachverhalt hinsichtlich des Abstellens in der gebührenfreien Kurzparkzone ohne Kurzparknachweis zu. Der Beschwerdeführer rechtfertigte das Abstellen des Fahrzeuges an der Örtlichkeit mit der Begründung, dass er sein Fahrzeug nur für fünf Minuten abgestellt habe, um in einer gegenüberliegenden Firma ein Schreiben abzugeben, er habe die „Toleranzzeit“ von 15 Minuten nicht überschritten. Er behauptete zu keinem Zeitpunkt, dass er einen Kurzparknachweis im Fahrzeug eingelegt hätte.

Des Weiteren gab es kein Vorbringen und auch keinen Hinweis im Verfahrensakt, dass die Verordnung nicht durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundgemacht gewesen sei, es war daher war auf Grundlage der Anzeige und dem Fehlen eines gegenteiligen Vorbringens davon auszugehen, dass die entsprechenden Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt waren.

Insgesamt wurde somit der gesamte entscheidungsrelevante Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde (AS 49), die Feststellung zum Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben (AS 41, Stellungnahme vom 27.03.2024).

5. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994 idF. BGBl. II Nr. 145/2008 lautet:

Pflichten des Lenkers

§ 2. (1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker

1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und

2. dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung lautet:

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

[…]

6. Erwägungen:

§ 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung besagt:

Wird ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, hat der Beschwerdeführer seinen PKW in einer gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung muss ein Kurzparknachweis im Fahrzeug befindlich sein. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen. Es befand sich kein Kurzparknachweis im Fahrzeug, sodass der objektive Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO erfüllt wurde.

Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht anzulasten:

Von einem Verkehrsteilnehmer ist die erforderliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu erwarten, dass er bei seiner Suche nach einem Parkplatz auf Verkehrszeichen achtet, die ihm sein Verhalten für das Abstellen seines Fahrzeuges vorschreiben (vgl. z.B. VwGH vom 4. August 2005, 2005/17/0056).

Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung vor, dass er sein Fahrzeug nur für fünf Minuten abgestellt habe, um in einer gegenüberliegenden Firma ein Schreiben abzugeben. Diese kurze Dauer entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht von den ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen. Unabhängig von der Dauer des Verlassens des PKW´s hätte der Beschwerdeführer den entsprechenden Kurzparknachweis einlegen müssen. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen, zumal gegenständliche Abstellfläche als gebührenfreie Kurzparkzone gekennzeichnet und die Verordnung entsprechend kundgemacht war und jedem Lenker – unabhängig von der Dauer - zugemutet werden kann verordnungsgemäß zu handeln, konkret einen Kurzparknachweis einzulegen.

7. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsnorm soll die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dahingehend gesichert werden, dass auf Parkflächen in diesem Bereich nicht dauerhaft geparkt wird.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis in seinem Auto vor Verlassen desselben hinterlegt hat, hat er gegen den Schutzzweck der übertretenen Norm verstoßen.

In Anbetracht der Strafdrohung der übertretenen Verwaltungsbestimmung (Geldstrafe bis zu 726 Euro) liegt die von der Bezirkshauptmannschaft Mödling verhängte Strafe im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens.

Neben spezialpräventiven Gründen sollen Strafen auch generalpräventive Zwecke erfüllen. Die verhängte Geldstrafe ist gerade noch ausreichend, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer derartiger Straftaten abzuhalten und um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

Auch hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung kam die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. der Ausspruch einer Ermahnung mangels einer geringen Bedeutung der geschützten Rechtsgüter und mangels geringem Verschulden nicht in Betracht (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, zumal eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt worden ist.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Überdies handelt es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren, in dem eine außerordentliche Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig ist (vgl. VwGH vom 17. April 2020, Ra 2020/03/0039).

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