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LVwG-AV-1050/004-2021•LVwG N LVwG-AV-1050/004-2021
LVwG-AV-1050/004-2021Landesverwaltungsgericht11.04.2024
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Einstellung von Leistungen; Arbeitsmarkt; Vermittelbarkeit; Arbeitskraft; Schulausbildung; Abendschule;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 15. April 2021, Zl. ***, betreffend die Einstellung des Bezugs von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, infolge des Erkenntnisses des VwGH vom 7. Dezember 2023, Zl. Ra ***, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. November 2021, Zl. LVwG-AV-1050/001-2021, aufgehoben wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 15. April 2021, Zl. ***, wurden die der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 1. März 2021, Zl. ***, in Spruchpunkt I gewährten Leistungen mit Ablauf des 30. April 2021 eingestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Abendschule HASCH besuche und diese Ausbildung nach dem 18. Lebensjahr begonnen habe. Die belangte Behörde ging davon aus, dass das primäre Ziel der Beschwerdeführerin nicht die Aufnahme einer Beschäftigung, sondern der Abschluss der Ausbildung gewesen sei. Deshalb sei die Sozialhilfeleistung einzustellen gewesen.
1.2. Mit Erkenntnis vom 22. November 2021, Zl. LVwG-AV-1050/001-2021, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Zu den getroffenen Feststellungen sei auf das hg. Erkenntnis verwiesen.
1.3. Der gegen das hg. Erkenntnis von der NÖ Landesregierung erhobenen außerordentlichen Revision gab der VwGH mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2023, Zl. ***, statt und behob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend führte der VwGH, soweit hier wesentlich, aus wie folgt:
„[…]
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision ist im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter hg. Rechtsprechung bei der Auslegung der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft in § 9 Abs. 5 NÖ SAG im Zusammenhang mit der angesprochenen möglichen
Vereinbarkeit von Ausbildung und Beschäftigung abgewichen, zulässig.
[…]
13 In der rechtlichen Beurteilung verneinte das Verwaltungsgericht die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft der Revisionswerberin nach § 9 NÖ SAG. Nach dieser Bestimmung (Hinweis auf die Abs. 4 bis 6) seien die entsprechenden Bestimmungen des AlVG heranzuziehen, da sich das NÖ SAG am AlVG orientiere. Gestützt auf § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging das Verwaltungsgericht sodann davon aus, dass die Revisionswerberin - obwohl sie Notstandshilfe vom AMS bezogen habe - nicht in der Lage gewesen sei, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, da sie die verfahrensgegenständliche Schulausbildung besucht habe. Die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlich geregelten Lehrgang begründe kraft Gesetzes (Verweis auf § 12 Abs. 3 lit. f AlVG) die unwiderlegbare Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungsziels interessiert (und daher nicht arbeitslos) sei, als er in der
Schule ausgebildet werde.
[…]
17 Im Revisionsfall geht es nicht um die Frage der Arbeitsfähigkeit oder der Zumutbarkeit der Beschäftigung der Revisionswerberin gemäß § 9 Abs. 4 NÖ SAG, der - für diese Kriterien - die sinngemäße Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorsieht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die für Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 3 iVm. § 9 Abs. 5 NÖ SAG erforderliche Bereitschaft der Revisionswerberin zum
Einsatz ihrer Arbeitskraft verneint, dies trotz der Feststellungen, dass es ihr nicht nur möglich sei, neben dem Besuch der Abendschule eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, sondern dass die Revisionswerberin beim AMS zum Einsatz ihrer Arbeitskraft auch vorgemerkt gewesen sei.
Wenn das Verwaltungsgericht meint, im vorliegenden Fall sei die Tatbestandsvoraussetzung der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft aufgrund näher genannter Bestimmungen des AlVG (und dazu ergangener hg. Judikatur) nicht erfüllt, so übersieht es, dass es die genannte Voraussetzung nach den Kriterien des § 9 Abs. 5 und 6 NÖ SAG (die keinen generellen Verweis auf die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen enthalten)
zu beurteilen hatte.
Da die Leistungen der Revisionswerberin somit unter Zugrundelegung einer unzutreffenden Rechtsansicht mit Ablauf des 30. April 2021 eingestellt wurden (also vor dem festgestellten Beginn ihrer Beschäftigung am 27. Mai 2021), ist das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
aufzuheben.“
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
2.1. Mit E-Mail vom 28. Februar 2024 wurde von der Beschwerdeführervertretung ein erweiterter Schriftsatz eingebracht. Diesem wurden einzelne Bewerbungen zu Arbeitsstellen und diesbezügliche Korrespondenzen der Beschwerdeführerin beigelegt und wurden diese der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG weitergeleitet.
2.2. Zu diesem erweiterten Vorbringen führte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 9. April 2024 lediglich aus, dass auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
2.3. Dies wurde auch der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2024 zur Kenntnis gebracht, worauf mit E-Mail vom 10. April 2024 bekannt gegeben wurde, dass ebenso auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
3.1. Mit Bescheid vom 1. März 2021 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2021 Folge gegeben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 4. Februar 2021 bis 28. Februar 2021 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 87,97 und für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Juli 2021 in der Höhe von € 98,53 gewährt.
Für den Zeitraum vom 4. Februar 2021 bis 28. Februar 2021 wurden ihr Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 58,65 und für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Juli 2021 in der Höhe von € 65,69 gewährt.
3.2. Die Beschwerdeführerin immatrikulierte im September 2019 an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule und besuchte fortan die Abendschule an dieser Einrichtung als ordentliche Hörerin.
Dabei handelte es sich um eine zusätzliche Ausbildung nach einer bereits absolvierten.
Sie ist slowakische Staatsbürgerin und zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
In der Slowakei absolvierte sie ein Hochschulstudium und führt den akademischen Grad einer Magistra.
Sie begann diese Ausbildung an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule nach Erreichung des 18. Lebensjahres.
3.3. Die Unterrichtsstunden belaufen sich an der Abendschule der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule von Montag bis Freitag jeweils von 17:30 Uhr bis 21:30 Uhr.
Der Unterricht an der Abendschule wird in Modulen angeboten, wodurch eine durchgehende Anwesenheit nicht erforderlich ist und versäumte Module nachgeholt werden können.
Eine Erwerbsausübung im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung neben dem Besuch der Abendschule ist möglich.
Die Beschwerdeführerin ging jedoch während ihrer Ausbildung an der Abendschule keiner Erwerbsausübung nach, war jedoch beim österreichischen Arbeitsmarktservice zum Einsatz der Arbeitskraft vorgemerkt und bezog Notstandshilfe in der Höhe von € 500,40 monatlich.
3.4. Die Beschwerdeführerin absolvierte ihre Ausbildung an der Abendschule in *** durchwegs mit positiven Erfolg. Anfängliche negative Ergebnisse konnte sie in den darauffolgenden Semestern ausbessern und erlangte sie die kaufmännische Grundausbildung.
3.5. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewarb sich die Beschwerdeführerin regelmäßig über Stellenangebote, vermittelt durch das Niederösterreichische Arbeitsmarktservice bzw. über Eigeninitiative. Insgesamt bewarb sich die Beschwerdeführerin mit 11 Bewerbungen an ausgeschriebenen Arbeitsstellen.
Mit 27. Mai 2021 begann die Beschwerdeführerin mit einer Erwerbsausübung im Ausmaß einer Vollbeschäftigung und bezog ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.142,09.
Seit Juli 2021 ist die Beschwerdeführerin nicht mehr bei der Abendschule gemeldet.
3.6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 15. April 2021, Zl. ***, wurden die mit Bescheid vom 1. März 2021, Zl. ***, in Spruchpunkt I ab dem 4. Februar 2021 gewährten Leistungen mit Ablauf vom 30. April 2021 eingestellt.
4.1. Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem bisherigen Ergebnis des landesverwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens sowie auf die Resultate der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
4.2. Unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin als ordentliche Hörerin die Abendschule der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in *** seit September 2019 besuchte.
4.3. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Ausbildung nach Abschluss des 18. Lebensjahres begonnen hat, blieb ebenso unbestritten und ergibt sich dies auch daraus, dass sie bereits über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, abgeschlossen in der Slowakei verfügt. Sie unterschrieb die Mitteilung hierüber auch mit ihrem akademischen Grad, woraus zu schließen ist, dass es sich bei der Ausbildung an der Abendschule um eine weitere handelt, nachdem bereits ein Studium absolviert wurde.
4.4. Überdies wurde von der Beschwerdeführerin unbestritten vorgebracht, dass sie mit 27. Mai 2021 eine Vollzeitbeschäftigung begonnen hat und ein Einkommen in der Höhe von € 1.142.09 bezieht.
Zu den Feststellungen zu ihrem positiven schulischen Erfolg und zu Erreichung der kaufmännischen Grundausbildung ist auf die glaubwürdigen Informationen und Dokumente zu verweisen, die die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs dem erkennenden Gericht übermittelte.
4.5. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während der durchgeführten Ausbildung an der Abendschule keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und beim AMS vorgemerkt war, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und aus Abfragen aus dem Portal des AMS und blieb auch von der Beschwerdeführerin unbestritten.
4.6. Zu den Feststellungen, wonach sich die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei elf Stellenausschreibungen einerseits durch eigene Initiative und andererseits über Vermittlung des AMS beworben hat, ist auf den vorbereitenden Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2024 zu verweisen. In den Beilagen zu diesem Schriftsatz ist an den beigefügten Screenshots dieser Bewerbungen erkennbar, dass sich die Beschwerdeführerin wahrlich um eine Beschäftigung gekümmert hat.
Schlussendlich führten diese Bewerbungen auch zum Erfolg, dass sie mit 27. Mai 2021 eine Vollzeitbeschäftigung beginnen konnte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG lautet:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) lauten:
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 9
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.
(3) Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
(6) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,
1. deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
2. deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das Arbeitsmarktservice verfügten Kürzung oder Einstellung.
(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die
1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) leisten;
5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
6. Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;
7. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen oder
8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
§ 10
Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt
(1) Unbeschadet des § 9 müssen Hilfe suchende Personen alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können den Hilfe suchenden Personen befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.
6.1. Wesentlich für das fortgesetzte Verfahren ist – wie auch schon im ersten Verfahrensgang – die Frage, ob die Beschwerdeführerin trotz des Besuchs einer Abendschule bereit ist, ihre Arbeitskraft im Sinne des § 3 Abs. 3 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes einzusetzen.
6.2. Der VwGH hat in seinem aufhebenden Erkenntnis ausgesprochen, dass im gegenständlichen Fall gemäß § 9 Abs. 1 NÖ SAG arbeitsfähige Personen auch verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und haben sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies ist vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 3 NÖ SAG zu sehen, wonach Leistungen der Sozialhilfe von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen sind, soweit das NÖ SAG keine Ausnahmen vorsieht. Gemäß § 9 Abs. 4 NÖ SAG sind nur die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandhilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen. Demgegenüber ist die fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft im § 9 Abs. 5 und 6 NÖ SAG geregelt.
Hierbei ist auf die Gesetzesmaterialien zum NÖ SAG zu verweisen, worin ausgeführt wird, dass die Bestimmung des § 9 NÖ SAG ein aktives Tätigwerden der arbeitsfähigen Person verlangt, um ihre Notlage zu verbessern. Beispielsweise wird darin ausgeführt, dass sich die arbeitsfähige Person aktiv Stellen zu suchen hat, sich zu bewerben und Kurse zu besuchen hat (Ltg.-690/A-1/50-2019, 16 ff).
6.3. Im gegenständlichen Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Arbeitsfähigkeit oder um die Zumutbarkeit einer Beschäftigung der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 4 NÖ SAG, der die sinngemäße Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorsieht.
Für die Beurteilung der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft im gegenständlichen Fall sind jedoch nicht die Bestimmungen des AlVG heranzuziehen, da auf diese Voraussetzung bei der Anwendung des § 9 Abs. 5 und 6 NÖ SAG im Gesetz nicht hingewiesen wird.
6.4. Aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im gegenständlichen Fall ist nun die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, ihre Arbeitskraft einzusetzen, nach § 9 Abs. 5 und 6 NÖ SAG zu beurteilen.
6.5. Das Beweisverfahren im fortgesetzten Verfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum elf Stellenausschreibungen mit Bewerbungen nachgegangen ist.
Es konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungen einerseits als Eigeninitiative und andererseits über Vermittlung des Österreichischen Arbeitsmarktservices durchführte.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin iSd § 9 Abs. 5 NÖ SAG ihre Bereitschaft zeigte, ihre Arbeitskraft am Arbeitsmarkt einzusetzen.
Auch ergibt sich aus den bisherigen Verfahren, dass die Beschwerdeführerin über das österreichische Arbeitsmarktservice Notstandhilfe bezogen hat.
Eine fehlende Bereitschaft, ihre Arbeitskraft einzusetzen lag im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nach § 9 Abs. 6 NÖ SAG auch nicht vor.
Da die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachweislich bereit war, ihre Arbeitskraft einzusetzen, dies auch während eines Besuchs der Abendschule, war der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde vor dem Hintergrund der zu dieser Rechtssache ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung aufzuheben.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde für ihre Entscheidung § 9 Abs. 7 Z 5 NÖ SAG für die Begründung der Einstellung der Sozialhilfeleistung herangezogen hat. Hierzu ist auszuführen, dass eine Ausbildung nach Absolvierung des 18. Lebensjahres nur dann den Bezug von Sozialhilfe verhindert, wenn während der Ausbildung die Bereitschaft fehlt, die Arbeitskraft einzusetzen. Da der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren der Nachweis hierzu jedoch gelungen ist, ist es auch verfehlt, ihr die Sozialhilfe nach Abs. 7 Z. 5 leg.cit zu verweigern.
6.6. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich richtet sich der Prüfungsumfang der gegenständlichen Beschwerde allein nach § 27 VwGVG. Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Verfahrens ist daher lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einstellung der Sozialhilfeleistung durch die belangte Behörde für die Beschwerdeführerin.
Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass das erweiterte Vorbringen der Beschwerdeführervertretung, dass bei der Berechnung des Anspruches auf Sozialhilfe ab Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses der Freibetrag für Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 NÖ SAG zu berücksichtigen ist, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beurteilen ist.
Da der beschwerdegegenständliche Bescheid zu beheben ist, lebt der Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 1. März 2021, Zl. ***, wieder auf. Damit wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 4. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 Leistungen der Sozialhilfe zugesprochen. Es ist daher die belangte Behörde für die Berücksichtigung des Freibetrages für die Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 NÖ SAG zuständig.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf die von den beteiligten Verfahrensparteien ausdrücklich verzichtet wurde, unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Überdies wurden keine weiteren Sachverhaltselemente erhoben, welche der Beschwerdeführerin nicht ohnehin bekannt waren und wurde hierzu ausreichend Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil mit diesem Erkenntnis das Erkenntnis des VwGH vom 7. Dezember 2023, ***, umgesetzt wird.
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