LVwG N LVwG-AV-320/001-2024

LVwG-AV-320/001-2024Landesverwaltungsgericht08.04.2024

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Auskünfte; Mitwirkungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-320/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.320.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 19.02.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Antrag vom 16.01.2024 begehrte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung zur Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes für sich und ihre minderjährigen Kinder B, C, D und E. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.02.2024, Zl. ***, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung von 24.01.2024, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung, näher bezeichnete Unterlagen bzw. Nachweise betreffend Vermögen oder etwaigen Einkommens nicht nachgekommen sei, weshalb ihr Antrag mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SAG abzuweisen gewesen sei.

Betreffend die Abweisung der Anträge der Kinder wurde ausgeführt, dass diese Unterhaltszahlungen erhielten, welche über den Richtsatz lägen. Die Kinder seien zum Einsatz der eigenen Mittel verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht wie folgt Beschwerde:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bringe ich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2024 (siehe Anhang) ein.

Ich wurde aufgefordert, die fehlenden Unterlagen zum Antrag persönlich einzubringen.

Dieser Aufforderung bin ich nachgekommen. Dazu wurde ich aufgefordert, die Kontoauszüge zu ergänzen. Auch diese wurden per Email (siehe Anhang) nachgereicht.

Ich erhalte lediglich die AMS Leistung und habe aber 4 Kinder zu versorgen.

Ich ersuche höflich dem bereits gestellten Antrag stattzugeben.

Mit freundlichen Grüßen,

A“

Diese Beschwerde wurde mit E-Mail vom 17.03.2024 von Frau F an folgende Adresse: *** übermittelt.

Über Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich betreffend die Vertretung der Beschwerdeführerin teilte Frau F mit Schreiben vom 04.04.2024 mit, dass sie die Beschwerdeführerin nicht vertrete sondern lediglich die Beschwerde am 17.03.2024 übermittelt hat.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***.

Entscheidungsrelevante Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.01.2024 bei der belangten Behörde für sich und ihre vier minderjährigen Kinder einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ SAG.

Die minderjährigen Kinder erhalten Unterhalt wie folgt: Der minderjährige B erhielt zunächst Unterhalt in der Höhe von € 390 monatlich, ab Februar 2024 erhält er Unterhalt in der Höhe von € 165. Die minderjährige C erhält Unterhalt in der Höhe von € 350 monatlich. Der minderjährige D erhält Unterhalt in der Höhe von € 320 monatlich und der minderjährige E erhält Unterhalt in der Höhe von € 270 monatlich.

Das Vermögen der Erstbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden.

Um den Antrag inhaltlich weiter bearbeiten zu können wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.01.2024 aufgefordert, folgende ergänzende Unterlagen bzw. Nachweise zur Bearbeitung des Antrages binnen zwei Wochen zu übermitteln:

Reisepässe von allen Personen im Original (persönliche Vorsprache erforderlich)

Vollständige Kontoauszüge der letzten 3 Monate (alle Ausgaben und Einnahmen)

Aktuelle Mietvorschreibung ab Jänner 2024

AMS Bezugsbestätigung

Weiters wurde in diesem Schreiben die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass, wenn die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkomme, ihr Antrag gemäß § 23 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 1 NÖ SAG mangels Mitwirkung abgewiesen wird.

Laut dem im Akt einliegenden Zustellnachweis, der eine öffentliche Urkunde darstellt, wurde dieses Schreiben der Beschwerdeführerin am 28.01.2024 zugestellt.

Da von der Beschwerdeführerin innerhalb der gewährten Frist keine Unterlagen vorgelegt wurden, erließ die belangte Behörde schließlich den nunmehr angefochtenen Abweisungsbescheid und wies den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Mitwirkung und die Anträge der Kinder mangels sozialer Notlage ab.

Der Abweisungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.02.2024 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 23.02.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin Kopien von einzelnen unzusammenhängenden „Screenshots“, aus welchen sich lediglich die Unterhaltszahlungen an die Kinder, die Familienbeihilfe sowie die AMS-Leistungen und der Bezug der Sozialhilfe ergeben. Aus diesen „Screenshots“ sind keine lückenlos und nachvollziehbaren weiteren Einnahmen oder Ausgaben nachzuvollziehen.

Auch wurden keine fortlaufenden Kontoauszüge der letzten drei Monate übermittelt und auch die sonstigen beauftragten Unterlagen bzw. Nachweise nicht übermittelt.

Am 06.03.2024 langte seitens Frau F folgendes Schreiben bei der Behörde *** ein:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit wird in Namen der Frau A eine Beschwerde gegen den Bescheid von 19.02.2024 (siehe Anhang) eingebracht.

Frau A wurde aufgefordert die fehlende Unterlagen zum Antrag, persönlich einzubrungen. Diese Aufforderung ist Frau A nachgekommen. Dazu wurde sie aufgefordert die Kontoauszüge zu ergänzen. Auch diese wurden per Email (siehe Anhang) nachgereicht.

Frau A erhaltet lediglich das AmS Leistung und hat aber 4Kinder zu versorgen.

In Namen von Frau A wird höflich ersucht dem Antrag stattzugeben.

Mfg“

In weiterer Folge erfolgte seitens Frau F die Übermittlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.03.2024 mit E-Mail vom 17.03.2024 noch fristgerecht.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklich und unbestrittenen Akteninhaltes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde.

Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), lauten:

„§ 3

Leistungsgrundsätze

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 6 Abs. 1und 2

(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

§ 7 Abs. 1

(1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.

§ 23

Informationspflicht der Behörde

Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person

(1) Die Behörde hat die Hilfe suchende Person über die Rechtslage entsprechend zu informieren, soweit dies zur Erreichung der Ziele und den allgemeinen Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.

(2) Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

§ 26

Abweisung, Kürzung oder Einstellung

(1) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 23 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

(2) Bereits zuerkannte Leistungen der Sozialhilfe sind mit Bescheid nach Maßgabe des Abs. 3 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person

1. gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen gemäß § 12 Abs. 4 nicht in Betracht kommen,

2. die Mitwirkungspflicht nach § 23 Abs. 2, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach § 29, die Auskunftspflicht nach § 30 Abs. 2 oder die Kostenersatzpflicht nach § 32 nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.

(3) Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Sozialhilfe nach Abs. 2 haben verhältnismäßig zu erfolgen.

Beschwerde

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 23 Abs. 2 gilt auch im Beschwerdeverfahren.

NÖ RSV (auszugsweise)

§ 1 Abs. 3 lit d

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

d)bei vier Kindern pro Kind…………………………………...…..€ 144,48;

Erwägungen:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren - nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) - regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen - zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).

Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist folglich keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (vgl. VwSlg 19424 A/2016).

Der Gegenstand eines Bescheides bestimmt sich wiederum grundsätzlich nach dem Inhalt seines Spruches. Ist aber der Spruch eines Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, kann und muss seine Begründung zur Deutung von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden. Diesfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist und Spruch und Begründung des Bescheides eine Einheit bilden. Bei undeutlichem Spruch kann die Begründung daher auch für die Klärung der Frage relevant sein, über welchen Zeitraum die Behörde abgesprochen hat, oder ob sie Teile eines Antrages abgewiesen oder sich die gesonderte Entscheidung darüber vorbehalten hat (VwGH 2006/21/0182).

Über den Antrag wurde betreffend die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin negativ entschieden. Dieser Spruch bildet daher auch die Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Fall und hat sich das erkennende Gericht damit zu befassen, ob dieses Abweisung (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) zu Recht erfolgte.

Betreffend die Kinder wurden die Anträge gemäß §§ 5,6 NÖ SAG iVm NÖ Richtsatzverordnung abgewiesen.

Wenngleich die Beschwerde von Frau A eingebracht wurde, geht das erkennende Gericht aufgrund der gewählten Formulierungen davon aus, dass die Beschwerde auch für die Kinder erhoben wurde, da es den Beschwerdeführern allgemein um die Abweisung beantragter Sozialhilfeleistungen geht.

Gemäß § 21 Abs. 2 NÖ SAG können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus dem NÖ SAG durch die hilfesuchende Person selbst, durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder auch von einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglied oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen, gestellt werden. Letzteres steht im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 10 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) im Einklang. Wenngleich sich die Bestimmung des § 21 Abs. 2 NÖ SAG dem Wortlaut nach nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrundeliegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]; LVwG-AV-726/001-2020).

Von diesem Umstand ist offensichtlich auch die belangte Behörde ausgegangen, wurde doch der gegenständlich angefochtene Bescheid ausschließlich der Erstbeschwerdeführerin zugestellt, dies somit augenscheinlich auch als Vertreterin der übrigen Beschwerdeführer.

§ 5 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG legt als Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG unter anderem fest, dass eine Person von einer sozialen Notlage betroffen ist. Eine solche liegt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 leg.cit. vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Gemäß §§ 6 und 7 NÖ SAG ist das Einkommen bzw. das Vermögen von der hilfesuchenden Person einzusetzen.

Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sieht das NÖ SAG neben den Mitwirkungspflichten von öffentlichen Stellen und Privaten gemäß § 24 NÖ SAG auch Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person vor. Gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG ist die Hilfe suchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

Bei den im Anschreiben der Behörde vom 24.01.2024 angeführten ergänzenden Unterlagen handelt es sich um unerlässliche Angaben, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG zu prüfen. Dies betrifft insbesondere die Feststellung des Haushaltseinkommens und das zu berücksichtigende und einzusetzende Vermögen der Beschwerdeführerin (vgl. §§ 9 ff. NÖ SAG).

Gegenständlich handelt es sich um Angaben, die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch vor dem Hintergrund des § 24 NÖ SAG nicht von Amts wegen ermittelt werden können und die unerlässlich für die Feststellung des Anspruchs und der Höhe von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs sind (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 03.10.2008, 2006/10/0211). Die Beschwerdeführerin ist daher ihrer Mitwirkungspflicht auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen und war die Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 iVm §§ 23 Abs. 2 und 26 Abs. 1 NÖ SAG abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat im behördlichen Verfahren auf das Aufforderungsschreiben nicht reagiert, obwohl es ihr nachweislich am 28.01.2024 zugestellt wurde.

Durch die nach Bescheiderlassung vom 19.02.2024 übermittelten Kopien von unzusammenhängenden „Screenshots“, aus welchen sich lediglich der Erhalt von Familienbeihilfe, Kindesunterhalt und AMS-Leistungen ergibt, erfüllt die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht nicht, da die belangte Behörde im schriftlichen Schreiben vom 24.01.2024 der Beschwerdeführerin einen eindeutigen Auftrag auf Übermittlung von genau bezeichneten Unterlagen und Dokumenten aufgetragen hat. So wurde z.B: die Übermittlung vollständiger Kontoauszüge der letzten drei Monate aufgetragen. Ist der Beschwerdeführerin unklar, welche Unterlagen sie dazu beizubringen hat, so ist es ihre Aufgabe, diesbezügliche Erkundigungen bei der Behörde anzustellen.

Der Behörde war es somit nicht möglich, konkrete Feststellungen hinsichtlich das Vermögen der Beschwerdeführerin zu treffen.

Diese Angaben wurden weder nach Bescheiderlassung noch in der Beschwerde nachgeholt. Es war daher dem erkennenden Gericht ebenso nicht möglich, das Vermögen zu bestimmen.

Eine umfangreiche Ermittlungstätigkeit im Zuge des Beschwerdeverfahrens würde der Sinnhaftigkeit der §§ 23 und 26 NÖ SAG widerstreben, da als Rechtsfolge mangelnder Mitwirkung ja gerade die Abweisung des Antrages vorgesehen ist. Würden vom Gericht sämtliche Ermittlungsschritte nachgeholt werden, würde der Zweck vorgenannter Bestimmung ad absurdum geführt werden. Anders verhält es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofes in jenen Fällen, in denen mit der Beschwerde allumfassend die versäumten Informationen und ergänzenden Unterlagen nachgereicht werden.

Betreffend die Abweisung der Anträge der minderjährigen Kinder ist auszuführen, dass die Kinder Einkommen, in Form von Unterhaltszahlungen, beziehen, welches den bei Ihnen anzuwendenden Richtsatz nach der NÖ RSV, welcher bei vier Kindern gemäß § 1 Abs. 3 lit.d. NÖ RSV € 144,48 pro Kind beträgt, übersteigt, weshalb ihre Anträge abzuweisen waren. Weiters ist auszuführen, dass keine soziale Notlage vorlag, da die Kinder zum Einsatz der eigenen Mittel verpflichtet sind. Die Kinder sind daher zum Einsatz ihrer Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Die Entscheidung der belangten Behörde war insgesamt nicht zu beanstanden und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, einen neuerlichen Antrag samt erforderlicher Unterlagen bei der Behörde einzubringen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil zum einen die belangte Behörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und auch die Beschwerdeführerin eine solche in ihrer Beschwerde nicht beantragt hat; zum anderen haben die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt eindeutig ist und hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006).

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