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LVwG-S-36/001-2024•LVwG N LVwG-S-36/001-2024
LVwG-S-36/001-2024Landesverwaltungsgericht05.04.2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Ausstellung; Hund; Qualzuchtmerkmale;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, geb. ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 12.12.2023, Zl. ***, betreffend eine Übertretung des Tierschutzgesetzes (TSchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 12.12.2023, , wurde A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, am 12.11.2021 und am 13.11.2021 am Messegelände der Ausstellung „“ in *** den Hund der Rasse „Französische Bulldogge“ (C, geb. ) mit den Startnummern *** und *** bei der Messe „“ mit einem Qualzuchtmerkmal – Brachycephalie – ausgestellt zu haben. Dadurch habe die Beschwerdeführerin § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lit. a, b, d f, k und m und letzter Satz iVm. § 38 Abs. 3 TSchG verletzt. Es wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitstrafe: 12 Stunden) verhängt.
Mit Beschwerde vom 29.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, nach den Zuchtbestimmungen des D seien verpflichtend tierärztliche Untersuchungen der Patella und der Wirbelsäule sowie ein Belastungstest und ein Herzultraschall vorzunehmen. Verbesserte Zuchtstandards werden damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin würde die nach § 44 Abs. 17 TSchG geforderte Dokumentation führen. Der ausgestellte Hund sei Teil des Zuchtprogramms zur Rückbildung, da er viel Nase und weit geöffnete Nasenlöcher aufweise. Die Behörde habe rechtlich die falsche Fassung des § 5 TSchG angewendet, in welchem sich der Halbsatz betreffend das Ausstellungsverbot nicht mehr finde. In der anzuwendenden Fassung würde die Bestimmung des § 44 Abs. 17 TSchG Anwendung finden. Da die Beschwerdeführerin ein Maßnahmenprogramm geführt habe, sei die Ausstellung des Hundes unter Anwendung des § 44 Abs. 17 TSchG nicht strafbar. Das Straferkenntnis sei ersatzlos zu beheben.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes und Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.04.2024.
Die für die Öffentlichkeit zugängliche Messe „***“ am Messegelände in *** wurde vom E veranstaltet. Die Beschwerdeführerin meldete einen Hund der Rasse „Französische Bulldogge“ mit dem Namen „C“, geb. ***, zur Ausstellung an.
Die Beschwerdeführerin A stellte diesen Hund am 12.11.2021 und am 13.11.2021 bei der Messe „***“ nicht aus.
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem Behördenakt sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.04.2024.
Auf den im Akt befindlichen Bildern, die als veterinärmedizinische Beurteilungsgrundlage dienten, ist die Beschwerdeführerin offenkundig nicht abgebildet. Der Hund der Rasse „Französische Bulldogge“ mit dem Namen „C“, geb. ***“ wurde entsprechend der fotographischen Dokumentation nicht von der Beschwerdeführerin ausgestellt. Diese gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vielmehr an, eine Freundin – die auf den im Akt befindlichen Fotos ersichtliche Dame – habe sie bei der Ausstellung vertreten.
Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 61/2017
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
[…]
e) Haarlosigkeit,
[…]
oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;
Nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 TSchG fügt einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden oder Leiden zu, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen). § 5 Abs. 2 Z 1 nennt in lit. a bis lit. m klinische Symptome, die wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Tiere haben, physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen. Vor der mit 01.09.2022 durch BGBl. I Nr. 130/2022 in Kraft getretenen Novelle des TSchG enthielt § 5 Abs. 2 letzter Satz weiters u.a. ein Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen (BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 61/2017). Diese Fassung ist im gegenständlichen Fall anzuwenden.
Danach ist strafbar, wer Tiere mit Qualzuchtmerkmalen ausstellt. Gerade diese Ausstellung durch die Beschwerdeführerin lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt ein Foto zu Grunde, das eine Person zeigt, die einen Hund der Rasse „Französische Bulldogge“ ausstellte. Bei dieser Person handelt es sich nicht um die Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Hund zur Ausstellung anmeldete, vermag eine Strafbarkeit nicht zu begründen.
Der Beschwerde war bereits mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes Folge zu geben.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung wird verwiesen. Im Übrigen behandelt die Entscheidung (im Allgemeinen nicht-revisible) Fragen der Beweiswürdigung.
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