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LVwG-S-2826/002-2023•LVwG N LVwG-S-2826/002-2023
LVwG-S-2826/002-2023Landesverwaltungsgericht05.04.2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Ausstellung; Hunde; Qualzuchtmerkmale;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, geb. ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 05.12.2023, Zl. ***, betreffend eine Übertretung des Tierschutzgesetzes (TSchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 05.12.2023, , wurde A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, am 14.11.2021 am Messegelände der Ausstellung „“ in *** den Hund der Rasse „Chinese Crested“ (C, geb. ) mit der Startnummer *** bei der Messe „“ mit einem Qualzuchtmerkmal – Haarlosigkeit – ausgestellt zu haben. Der Hunde leide an caniner ektodermaler Dysplasie (CED), die mit fehlendem Fell einhergehe. Dadurch habe die Beschwerdeführerin § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lit. e und letzter Satz iVm. § 38 Abs. 3 TSchG verletzt. Es wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitstrafe: 12 Stunden) verhängt.
Mit Beschwerde vom 20.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, der von ihr ausgestellte Hund sei nicht gesamt und auch nicht teilweise haarlos gewesen. Dies treffe nur auf einige wenige Körperregionen zu. Am Tattag sei der zuständige Amtstierarzt vor Ort gewesen und habe sämtliche Hunde und deren Haltung kontrolliert. Bei Handlungsbedarf wäre dieser eingeschritten. Die Beschwerdeführerin beantragte die Behebung des Bescheides. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 22.02.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, der Hund sei vor Ort von den anwesenden Amtstierärzten inspiziert worden. Beanstandungen habe es nicht gegeben. Die Teilnahme an der Ausstellung sei gestattet worden, sodass die Beschwerdeführerin davon überzeugt gewesen sei, gesetzeskonform zu handeln. Der gegenständliche Hund würde auch nicht das Qualzuchtmerkmal der Haarlosigkeit aufweisen.
Mit Eingabe vom 28.03.2024 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, einen Hund der Rasse „Chinese Crested“ am 14.11.2021 mit der Startnummer *** nicht ausgestellt zu haben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe in vergleichbaren Sachverhalten den Beschwerden mangels Verschulden Folge gegeben. Auch der Beschwerdeführerin sei keinerlei Verschulden anzulasten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes, Befragung der Beschwerdeführerin sowie Einvernahme der sachverständigen Zeugin D und der informierten Vertreterin des G E im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.04.2024.
Die für die Öffentlichkeit zugängliche Messe „***“ am Messegelände in *** wurde vom Österreichischen Kynologenverband veranstaltet. Die Beschwerdeführerin meldete einen Hund der Rasse „Chinese Crested“ mit dem Namen „C“, geb. ***, zur Ausstellung an.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin A, geb. ***, einen Hund der Rasse „Chinese Crested“ mit dem Namen „C“, geb. ***, am 14.11.2021 tatsächlich ausstellte. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Hund unter der Startnummer *** aus.
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem Behördenakt sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.04.2024.
Auf den im Akt ersichtlichen Bildern, die als veterinärmedizinische Beurteilungsgrundlage dienten, ist die Beschwerdeführerin offenkundig nicht abgebildet. Der Hund der Rasse „Chinese Crested“ mit der Startnummer *** wurde entsprechend der fotographischen Dokumentation nicht von der Beschwerdeführerin ausgestellt. Den im Akt befindlichen veterinärmedizinischen Stellungnahmen liegen die ebenso im Akt befindlichen Fotos zu Grunde, die die Beschwerdeführerin gerade nicht abbilden (vgl. dazu die Ausführungen von F, AS 21: „die Identität der Besitzerin wurde über die von der Vorführerin am Oberarm getragene und in der Lichtbildmappe deutlich sichtbare Startnummer *** […] geklärt“.
Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 61/2017
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
[…]
e) Haarlosigkeit,
[…]
oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;
Nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 TSchG fügt einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden oder Leiden zu, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen). § 5 Abs. 2 Z 1 nennt in lit. a bis lit. m klinische Symptome, die wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Tiere haben, physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen. Vor der mit 01.09.2022 durch BGBl. I Nr. 130/2022 in Kraft getretenen Novelle des TSchG enthielt § 5 Abs. 2 letzter Satz weiters u.a. ein Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen (BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 61/2017). Diese Fassung ist im gegenständlichen Fall anwendbar.
Danach ist strafbar, wer Tiere mit Qualzuchtmerkmalen ausstellt. Gerade diese Ausstellung war im gegenständlichen Fall nicht erweislich. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt ein Foto zu Grunde, das eine Person zeigt, die unter der Startnummer *** einen Hund der Rasse „Chinese Crested“ ausstellt. Bei dieser Person handelt es sich nicht um die Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Hund zur Ausstellung anmeldete, vermag eine Strafbarkeit nicht zu begründen.
Der Beschwerde war bereits mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes Folge zu geben.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung wird verwiesen. Im Übrigen behandelt die Entscheidung (im Allgemeinen nicht-revisible) Fragen der Beweiswürdigung.
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