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LVwG-S-363/001-2023•LVwG N LVwG-S-363/001-2023
LVwG-S-363/001-2023Landesverwaltungsgericht03.04.2024
Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Strafverfügung; Einspruch; Bescheidadressat; Verfahrenshandlung; Zurechnung; Doppelbestrafungsverbot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann aufgrund der Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 4.1.2023, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:
1. Das angefochtene Straferkenntnis wird ersatzlos behoben.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 24, § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 18.7.2022, , wurde über den Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten der C AG eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) wegen einer am 28.2.2022 in *** begangenen Verwaltungsübertretung gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG verhängt, weil die C AG nicht dafür Sorge getragen habe, dass auf der Gesamtmachung des Bieres „" darauf hingewiesen werde, dass nicht alle Zutaten aus Österreich stammten, bzw. weil die Information zur Herkunft bzw. zum Ursprung der primären Zutaten, die nicht aus Österreich stammten, gefehlt habe. – Diese Strafverfügung wurde am 21.7.2022 (nur) an den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse zugestellt. Sie enthielt keinen Haftungsausspruch im Sinne des § 9 Abs. 7 VStG über die C AG und war auch nicht an die C AG adressiert.
Mit Eingabe vom 2.8.2022 erhob die C AG Einspruch gegen diese Strafverfügung im Wesentlichen mit folgender Begründung: Auf dem Etikett der Bierflasche werde zwar eine rot-weiß-rote Landesfahne gezeigt und es stammten tatsächlich nicht alle Zutaten aus Österreich, aber die – sowohl nach quantitativem als auch nach qualitativem Kriterium – primäre Zutat, nämlich das Wasser, stamme aus Österreich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4.1.2023, ***, wurde über den Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten der C AG erneut eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) wegen derselben Verwaltungsübertretung verhängt. Dem Einspruchsbegehren wurde nicht gefolgt; es fehle auf dem Produkt jeglicher Hinweis auf Ursprungsland oder Herkunftsort von Hopfen und Malz. – Das Straferkenntnis wurde am 11.1.2023 (nur) an den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse zugestellt. Auch das Straferkenntnis enthält keinen Haftungsausspruch im Sinne des § 9 Abs. 7 VStG über die C AG und war auch nicht an die C AG adressiert.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 8.2.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Es sei unklar, inwiefern er gegen § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG verstoßen habe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sei mangelhaft ermittelt worden, da nicht festgestellt sei, welche konkreten Zutaten nicht aus Österreich stammten. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, so sei unrichtig, dass nur das Brunnenwasser aus Österreich stamme (Hopfen und Malz stammten u.a. auch aus Ober- und Niederösterreich). Es sei nicht Aufgabe des AGES-Gutachters, Rechtsfragen zu beantworten. Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage, welche Zutat(en) als „primäre Zutat“ zu werten sei, sei gänzlich unterblieben. Es handle sich bei Heranziehung sowohl des quantitativen als auch des qualitativen Kriteriums im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. q der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur bei Wasser um eine „primäre Zutat“ des gegenständlichen Bieres, daher liege kein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 3 der genannten Verordnung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.2.2024 die Absicht mitgeteilt, das angefochtene Straferkenntnis wegen Verstoßes gegen das Wiederholungsverbot aufzuheben, da der Einspruch vom 2.8.2022 gegen die Strafverfügung vom 18.7.2022 der C AG und nicht dem Beschwerdeführer, der als einziger zur Einspruchserhebung legitimiert gewesen sei, zuzurechnen und daher die Strafverfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei.
Die belangte Behörde teilte mit Eingabe vom 26.2.2024 mit, dass sie die formellen Voraussetzungen des Einspruchs als gegeben erachtet habe, weil dieser ihrer Meinung nach auf der letzten Seite vom Beschuldigten persönlich unterschrieben gewesen sei.
Der Beschwerdeführer vertrat in seiner Stellungnahme vom 13.3.2024 die Ansicht, dass aus der Geschäftszahl und dem Inhalt des Einspruchs vom 2.8.2022 für die belangte Behörde ausgehend vom objektiven Erklärungswert völlig klar gewesen sei, dass der Einspruch dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Eine Strafverfügung gegen die C AG habe es nie gegeben. Die belangte Behörde habe daher ein ordentliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, und die Strafverfügung vom 18.7.2022 sei nicht rechtskräftig geworden. Wäre der belangten Behörde nicht klar gewesen, wem der Einspruch zuzurechnen sei, hätte sie sich darüber Klarheit verschaffen müssen. Hätte sie den Einspruch der C AG zugerechnet, ohne Nachfragen zu stellen, hätte sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einleitung eines ordentlichen Verfahrens verletzt. Die Aufhebung des Straferkenntnisses vom 4.1.2023 wegen Verstoßes gegen das Wiederholungsverbot würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Einleitung eines ordentlichen Verfahrens sowie auf Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung verletzt wäre. Im Ergebnis würde der Beschwerdeführer bei Aufhebung des Straferkenntnisses vom 4.1.2023 wegen Verstoßes gegen das Wiederholungsverbot anstelle der begehrten Aufhebung wegen der geltend gemachten Beschwerdegründe erst recht in seinen Rechten verletzt. Die Bekämpfung der Strafverfügung wäre ihm nicht weiter möglich. Dies obwohl er – mangels Nachfrage der Behörde – davon ausgehen habe können, fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.7.2022 erhoben zu haben. Die ihm zur Last gelegte Rechtsverletzung liege nicht vor, und die Strafe sei zu Unrecht verhängt worden. Ein allfälliger Fehler der belangten Behörde dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die C AG, unter deren Namen das verfahrensgegenständliche Bier „***“, von dem die Lebensmittelaufsicht am 28.2.2022 in *** eine Probe gezogen hat, vermarktet wird, ist Lebensmittelunternehmerin mit Sitz in ***. Der Beschwerdeführer wurde 2005 zu ihrem verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt, und zwar für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften, die sich aus seiner Führung seines Verantwortungsbereiches „Leitung Qualitätssicherung und Entwicklung/Umweltschutz“ ergeben.
Der Einspruch gegen die (nur) an den Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten der C AG ergangene Strafverfügung der belangten Behörde vom 18.7.2022, ***, wurde von der C AG am 2.8.2022 per E-Mail und auch postalisch an die belangte Behörde übermittelt.
Das E-Mail vom 2.8.2022 hat folgenden Text:
„Sehr geehrte Damen u. Herren,
bitte um Beachtung der Beilage, danke!
Mit freundlichen Grüßen
C
B
Assistant Legal Affairs
C AG
***, ***, Austria
Tel.: ***
E-Mail: ***
***“
Auch auf dem Kuvert des am 2.8.2022 zur Post gegebenen Schriftsatzes ist als Absenderin (nur) die C Aktengesellschaft als Absenderin angeführt.
Die pdf-Beilage zum E-Mail und der postalisch übermittelte Schriftsatz vom 2.8.2022 sind ident. Auf der ersten Seite ist als „Einschreiterin“ die „C Aktiengesellschaft, ***, “ bezeichnet und wird Bezug auf die Aktenzahl der Strafverfügung, nämlich „“, genommen. Auf der zweiten Seite heißt es „Die Einschreiterin erhebt zur Strafverfügung vom 18.7.2022, zugestellt mit Wirksamkeit 21.7.2022, nachstehenden Einspruch: …“. Nach den inhaltlichen Ausführungen heißt es am Ende auf der dritten Seite:
„Die Einschreiterin beantragt,
1. die Strafverfügung aufzuheben und von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 VStG abzusehen und die Einstellung zu verfügen, in eventu
2. die Strafverfügung aufzuheben und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
C Aktiengesellschaft“
Darunter sind zwei unleserliche Unterschriften, eine davon mit dem Zusatz „ppa“; keine davon stammt vom Beschwerdeführer. Weder seine Person noch sein Name wird im Einspruch in irgendeiner Weise angesprochen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insb. aus dem Mail und der Briefsendung der C AG vom 2.8.2022. Dass der Beschwerdeführer den Einspruch nicht unterfertigt hat, zeigt sich anhand eines Vergleiches der beiden Unterschriften unter dem Einspruch (die wohl von einem Prokuristen oder einer Prokuristin („ppa“) und einer sonstigen bei der C AG beschäftigten Person stammen) mit seiner – gänzlich anders aussehenden – Unterschrift (z.B. unter der Beschwerde und unter der Stellungnahme vom 13.3.2024); er selbst behauptet auch nicht, den Einspruch vom 2.8.2022 unterfertigt zu haben. Die belangte Behörde war offenbar fälschlich im Glauben, eine der beiden Unterschriften auf dem Einspruchsschriftsatz stamme vom Beschwerdeführer, weil sie noch keine Vergleichsunterschriften des Beschwerdeführers im Akt hatte.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. (…)
Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. (…)
Gemäß § 49 Abs. 3 VStG ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.
Vorauszuschicken ist, dass die Frage der Zulässigkeit eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses, also auch noch im Stadium des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, zu prüfen und gegebenenfalls eine Unzulässigkeit des Einspruchs wahrzunehmen ist (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0081).
Die Strafverfügung vom 18.7.2022 war lediglich an den Beschwerdeführer adressiert und wurde auch nur an diesen persönlich, an seiner Wohnadresse, zugestellt. Als alleiniger Bescheidadressat und als einziger Beschuldigter in diesem Verfahren war auch nur er (vgl. § 49 Abs. 1 VStG) zur Einspruchserhebung legitimiert.
Die Zurechnung einer Verfahrenshandlung ist im VStG bzw. im AVG nicht geregelt. Die Prüfung, wem eine Eingabe – im Beschwerdefall: ein Einspruch – zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung der Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass zu Zweifeln, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG; wenn diese Frage nicht zweifelsfrei beantwortet werden kann, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Eingabe Klarheit zu verschaffen.
Bei einer Auslegung nach dem „objektiven Erklärungswert“ einer Erklärung kommt es darauf an, wie diese objektiv verstanden werden muss. Der vorliegende Einspruch vom 2.8.2022 lässt sowohl angesichts des oben zitierten Einleitungstexts im E-Mail bzw. des Briefkuverts (mit der C AG als Absenderin) als auch angesichts seines Inhaltes (wo immer die C AG als „Einschreiterin“ bezeichnet und das Subjekt immer in der weiblichen Form formuliert ist) und seiner Fertigungsklausel keinen Zweifel daran, dass er von der C AG und nicht vom Beschwerdeführer erhoben wurde. Wie erwähnt, ist die Person bzw. der Name des Beschwerdeführers im gesamten Text des Einspruches an keiner Stelle genannt, er scheint auch nirgendwo als Einschreiter oder Absender auf, sondern immer nur die C AG, und es wird auch sonst in keiner Weise auf ihn Bezug genommen. Von all dem ausgehend bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 6.7.2015, Ra 2015/04/0043), und es kann sich, was die Unzulässigkeit der Umdeutung eines eindeutig von einer anderen Person als dem Beschuldigten erhobenen Einspruches anlangt, auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20.3.1979, 939/78, stützen.
Die C AG könnte ihre Einspruchslegitimation allenfalls auf § 9 Abs. 7 VStG zu stützen versuchen. Bei dieser Haftungsbestimmung handelt es sich um eine Solidarhaftung, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074 mwN) in Bezug auf die juristische Person aber eines Haftungsausspruchs im Strafbescheid bedarf. Diese Haftung ist nicht als Strafe, sondern als „kriminelle Bürgschaft" anzusehen, die einen Strafausspruch gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen oder einen verantwortlichen Beauftragten voraussetzt. Da im gegenständlichen Fall die C AG nicht Adressatin der Strafverfügung war, weil diese keinerlei normativen Abspruch über ihre Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über ihren verantwortlichen Beauftragten verhängte Geldstrafe enthielt, war sie auch nicht einspruchslegitimiert (vgl. z.B. VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0198).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 49 VStG tritt eine Strafverfügung nur durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches des Beschuldigten außer Kraft (und nicht etwa durch die Einbringung eines Einspruchs durch eine andere Person oder etwa durch die – fälschliche – Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde). Wurde aber der Einspruch von einer anderen Person als dem beschuldigten Beschwerdeführer erhoben, so kommt die Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht, weil ein solcher Umstand nicht als Formgebrechen bezeichnet werden kann, handelt es sich doch bei der Fehlerhaftigkeit einer Eingabe in materieller Beziehung, deren Korrektur zu einer Änderung des Begehrens führen würde, um keinen bloßen Formfehler (vgl. VwGH 22.10.1980, 1339/80); ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG hätte nur bei einem Formgebrechen eines vom Beschwerdeführer eingebrachten Einspruches erlassen werden können, nicht jedoch zum Zweck der nicht statthaften Auswechslung des Einschreiters (vgl. VwGH 19.6.1979, 2037/77).
Ein Einspruch des Beschwerdeführers gegen die an ihn ergangene Strafverfügung liegt also nicht vor, weshalb diese auch nicht außer Kraft getreten ist. Ist eine Strafverfügung mangels Einspruchs in Rechtskraft erwachsen, steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft das (aus § 68 Abs. 1 AVG ersichtliche) Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist. Es ist der Behörde verwehrt, eine Person, gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung ohne weiteres Verfahren eine vollstreckbare Strafverfügung ergangen ist, wegen derselben Übertretung im ordentlichen Verfahren zu verfolgen und neuerlich zu bestrafen (vgl. VwGH 19.6.1979, 2037/77). Erlässt die Behörde dessen ungeachtet in derselben Verwaltungsstrafsache erneut einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175, mit Verweis auf VwGH 17.2.1992, 91/19/0322).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich musste somit auf Grund der Beschwerde das rechtswidrige Straferkenntnis ersatzlos beheben, um der belangten Behörde die Entscheidung über den Einspruch der C AG zu ermöglichen (vgl. abermals VwGH 19.6.1979, 2037/77); zu dieser (zurückweisenden) Entscheidung über den Einspruch ist das Verwaltungsgericht nämlich unzuständig, weil in seinem Beschwerdeverfahren Gegenstand ausschließlich die Beschwerde des Beschwerdeführers ist und die C AG gar nicht Partei ist. Ein Einstellungsgrund gemäß § 45 Abs. 1 VStG liegt gegenständlich nicht vor; es existiert vielmehr mit der vollstreckbaren Strafverfügung vom 18.7.2022 schon ein rechtskräftiger Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers vom 13.3.2024 sei entgegnet, dass nicht die Behörde den entscheidenden Fehler in diesem Verfahren begangen hat, sondern er selbst, indem er gegen die eindeutig an ihn persönlich ergangene Strafverfügung keinen Einspruch in eigenem Namen eingebracht hat oder einbringen hat lassen; hätte die belangte Behörde, anstatt das Ermittlungsverfahren einzuleiten und ein Straferkenntnis zu erlassen, den Einspruch der C AG in gleicher Weise wie nun das Verwaltungsgericht beurteilt und als unzulässig zurückgewiesen, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal von ihm selbst kein Einspruch oder Wiedereinsetzungsantrag anhängig ist.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellt die – hier im Einzelfall beurteilte – Frage der Zurechnung des konkreten Einspruchs vom 2.8.2022 keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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